{"id":"bgbl2-1953-2-2","kind":"bgbl2","year":1953,"number":2,"date":"1953-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_2.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1953-01-18T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn 1 den 28. Januar 1953                             9\nVerordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Untersuchung der Rheinschtffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 18. Januar 1953.\nAuf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die            2. Die Sondergenehmigung ersetzt das Schiffs-\nUntersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über                attest. Sie wird von der Untersuchungskom-\ndie Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-                mission in Basel oder Straßbng oder durch\nnenwasserstraßen vom 13. November 1952 (Bundes-                  deren Beauftragte erteilt.\"\ngesetzbl. II S. 957) wird - hinsichtlich der nachfol-\ngenden Artikel II und III im Einvernehmen mit dem        3. Nach Artikel 35 wird folgende Vorschrift ein-\nBundesminister für Arbeit - verordnet:                       gefügt:\n„Artikel 35 a\nArtikel I                                           Sonderbestimmungen\nDie Verordnung über die Untersuchung der Rhein-                 für Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals,\nschiffe und -flöße und über die Beförderung brenn-           die ausnahmsweise zwischen Basel und Straßburg\nbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom                               leer zu Tal fahren.\n30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371) wird wie folgt       1. Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals, die aus-\ngeändert:                                                        nahmsweise zwischen Basel und Straßburg leer\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                  zu Tal fahren, können eine Sondergenehmigung\n„Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe                nach dem Muster der Anlage F erhalten.\nund -flöße sowie die internationalen Vorschriften        2. Diese Genehmigung gilt nur für eine einzige\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten                Fahrt und wird einen Monat nach ihrer Aus-\nauf Binnenwasserstraßen werden in der Fassung                stellung ungültig. Für jedes Fahrzeug darf jähr-\nder Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung auf der             lich nur eine Genehmigung erteilt werden.\ndeutschen Rheinstrecke abwärts Basel in Kraft            3. Die Genehmigung ist ferner nur gültig, wenn\ngesetzt.    11\ndas Fahrzeug, für das sie erteilt ist, mit einem\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           mit ordnungsmäßigem Schiffsattest versehenen\n,, (1} Gemäß Artikel 3 der Untersuchungsordnung           Motorgüterboot oder Schlepper gekuppelt\nfür Rheinschiff e und -flöße (Anlage 1} werden               fährt, wenn es unbeladen und der Schiffskör-\nSchiffsuntersuchungskommissionen bei den Was·                per aus Metall erbaut ist. Das Fahrzeug darf\nser- und Schiffahrtsämtern Duisburg-Rhein. Köln,             nicht bei Nacht fahren.\nKoblenz-Rhein, Mainz, Frankfurt (Main), Würz-             4. Die Sondergenehmigungen können diejenigen\nburg, Mannheim, Speyer und Heilbronn gebil-                  von dieser Ordnung abweichenden Bestim-\ndet.   11\nmungen treffen, die in Ziffer 4 der Anlage F\n3. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           aufgeführt sind. 11\n,,Zuständig für die Erteilung des Sonderzeug-\n4. Die Artikel 36 bis 40 erhalten folgende Fassung:\nnisses gemäß Artikel 17 Ziff. 1 der internationalen\nVorschriften über die Beförderung brennbarer                                   „Artikel 36\nFlüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen sind die                               Allgemeines.\nWasser- und Schiffahrtsämter Duisburg-Rhein               1. Die Mindestbemannung, die sich nach § 15 der\nund Speyer.     11\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung an Bord der\nArtikel II                              auf dem Rhein oberhalb der Spyck'schen Fähre\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und                 fahrenden Fahrzeuge b~finden muß, wird durch\n-flöße (Anlage 1 der in Artikel I genJ.nnten Verord-             die Untersuchungskommission nach den Vor-\nnung) wird wie folgt geändert und ergänzt:                       schriften der Artikel 36 bis 44 festgesetzt.\nDem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:             2. In der Mindestbemannung ist der Schiffsführer\n(conducteur, schipper, master} nicht ein-\n„Die Ordnung findet keine Anwendung auf                 begriffen. Zur Bemannung gehören: Matrosen\nFahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals im Verkehr                   (matelots, matrozen, sailors}, Schiffsjungen\nzwischen Hüningen, Weil und den Häfen von                     (mousses, scheepsjongens, cabinboys}, Matro-\nBasel-Stadt.    11\nsen-Motorwarte( matelots-gardes-moteur, ma-\n2. Nach Artikel 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:           trozen-motordryvers, sailor-motorguards), Ma-\nschinisten (mecaniciens, machinisten, engi-\n„Artikel 4 a                           neers), Heizer (chauffeurs, stokers, stokers)\nFahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals.                  und Maschinistenlehrlinge (apprentis-mecani-\n1. Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals, die aus-               ciens, leerling-machinisten, apprentice-engi-\nnahmsweise auf dem Rhein zwischen Basel und            neers).\nStraßburg leer zu Tal fahren wollen, können         3. Matrosen müssen mindestens 17 Jahre alt und\nunter den Voraussetzungen des Artikels 35 a             mindestens zwei Jahre zur See oder in der\nfür diese Fahrt eine Sondergenehmigung er-             Binnenschiffahrt als Angehörige der Deckmann-\nhalten.                                                 schaft gefahren sein.","10                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nDer Besuch einer Schifferschule wird, wenn                Besteht sie aus einem oder mehreren Schiffs-\ner insgesamt wenigstens ein Jahr beträgt, zur               jungen, so ist ein Schiffsjunge durch einen\nHälfte auf die Dauer der Fahrzeit im Sinne                  Matrosen zu ersetzen.\ndes vorhergehenden Absatzes angerechnet.\n3. Die Untersuchungskommission kann eine stär-\n4. Schiffsjungen müssen mindestens 14 Jahre alt                kere Bemannung für Fahrzeuge ohne eigene\nsein. Besteht die Deckmannschaft nur aus                    Triebkraft festsetzen,\nSchiffsjungen, so muß einer von ihnen min-\ndestens 15 Jahre alt und mindestens ein Jahr                a) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut\nzur See oder in der Binnenschiffahrt als An-                     oder die Ausrüstung schwer zu handhaben\ngehöriger der Deckmannschaft gefahren sein.                      oder unzweckmäßig ist;\nIst der Schiffsjunge der einzige männliche                b) wenn das Fahrzeug Großsegel benutzt.\nGehilfe des Schiffsführers, so muß er min-\ndestens 16 Jahre alt und mindestens zwei Jahre           4. Fahrzeuge, die nicht mit mechanischen Hilfs-\nzur See oder in der Binnenschiffahrt als An-                mitteln zur Handhabung der schw~ren Anker\ngehöriger der Deckmannschaft gefahren sein.                 und der Schleppstränge sowie zum Anholen\nund Absetz~n ausgerüstet sind, diP aber nach\n5. Gehören zur Bemannung mehrere Matrosen,\nAngabe des Schiffsattestes nur zur Fahrt auf\nso kann einer von ihnen durch zwei Schiffs-\nkurzen, festgelegten Strecken bestimmt sind,\njungen ersetzt werden.\nwerden hinsichtlich der Mindestbemannung\n6. Heizer müssen mindestens 18 Jahre alt sein.                 den Fahrzeugen mit mechanischen Hilfsmitteln\nBis zur Vollendung des 20. Lebensjahres                   gleichgestellt.\nmüssen sie im Besitz eines ärztlichen Zeug-\nnisses über ihre körperliche Eignung sein, das           5. Für Fahrten unterhalb der Duisburg-Hochfel-\nalle 6 Monate erneuert werden muß. Dieses                   der Brücke werden Fahrzeuge, deren Trag-\nZeugnis ist an Bord mitzuführen.                            fähigkeit 350 t übersteigt, den Fahrzeugen von\n15 bis 350 t gleichgestellt, wenn sie bei einem\n7. Matrosen-Motorwarte sind Matrosen                   mit     Tiefgang von 1,90 m nicht mehr als 350 t tragen\nGrundkenntnissen in der Motorenkunde.                       können.\n8. Maschinistenlehrlinge gehören zum Maschinen-             6. Unterhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke\npersonal und müssen mindestens 14 Jahre                     kann auf Fahrzeugen unter 350 t Tragfähigkeit\nalt sein.                                                   ein Schiffsjunge durch eine schiffahrtkundige,\nmindestens 20 Jahre alte und körperlich ge-\nArtikel 37                              eignete Frau ersetzt werden, die zur Familie\nBemannung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft.                des Schiffsführers gehört (Ehefrau, Schwester\noder Tochter). Hierüber muß seitens der zu-\n1. Die Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene                     ständigen Behörde des Landes, dessen Staats-\nTriebkraft, die mit mechanischen Hilfsmitteln               angehörigkeit die Frau besitzt, eine Bescheini-\nzur Handhabung der schweren Anker und der                   gung ausgestellt sein. Die Bescheinigung ist an\nSchleppstränge sowie zum Anholen und Ab-                    Bord mitzuführen.\nsetzen ausgerüstet sind, muß mindestens be-\ntragen:                                                  7. Benutzt ein Fahrzeug ein Ziehboot, so rechnet\nOberhalb der     Unterhalb der\ndie Bemannung des Ziehbootes nicht zur Min-\nTragfähigkeit     Duisburg-Horn-  Duisburg-Horn-       destbemannung.\nin Tonnen       felder Brücke    felder Brücke\n8. Auf Bunker-Tankschiffen von 15 bis 50 t kann\nvon      15 bis 350 t  1 Matrose      1 Schiffsjunge\nim örtlichen Verkehr oberhalb der Duisburg-\nüber 350 bis 750 t     1 Matrose      1 Matrose             Hochfelder Brücke der Matrose durch einen\noder\n2 Schiffsjungen       Schiffsjungen ersetzt werden.\nüber 750 bis 1000 t    1 Matrose      1 Matrose\n1 Sdliffsjunge\nüber 1000 bis 1500 t   2 Matrosen     1 Matrose                                Artikel 38\n1 Sdliffsjunge\nüber 1500 bis 2500 t   2 Matrosen     2 Matrosen                  Bemannung der Motorschlepper.\n1 Sdliffsjunge\n1. Die Bemannung -der Motorschlepper, deren\nüber 2500 bis 3000 t   3 Matrosen     2 Matrosen            Motor oder Motoren vom Steuerstand aus be-\n1 Sdliffsjunge\ndient werden, muß mindestens betragen:\nüber 3000 t  3 Matrosen     3 Matrosen\n1 Sdliffsjunge                       bei einer Masdlinenleistung\nbis  150 PSe             1 Matrosen-Motorwart\n2. Auf Fahrzeugen über 500 t, die nicht mit me-                                          1 Schiffsjunge\nchanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der\nüber 150 bis 250 PSe     1 Matrose\nschweren Anker und der Schleppstränge sowie                                           1 Masdlinist\nzum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind,\nüber 250 bis 400 PSe     1 Matrose\nist die Bemannung, wenn sie nur aus Matrosen                                          1 Sdliffsjunge\nbesteht, um einen Schiffsjungen zu verstärken.                                        1 Masdlinist","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1953                              11\nbei einer          bei einem         bei zwei                             Artikel 39\nMaschinenleistung         Motor          Motoren                Bemannung der Motorgüterboote\nüber 400 bis       2 Matrosen        2 Matrosen         1. Die Bemannung der Motorfahrzeuge, die zur\n600 PSe      1 Maschinist      1 Maschinist           Beförderung von Gütern bestimmt sind, muß\n1 Maschinisten-        mindestens betragen:\nlehrling\nbei einer Tragfähigkeit\nüber 600 bis        2 Matrosen        2 Matrosen\n900 PSe       1 Matrosen-       1 Schiffsjunge         von       J.5 bis  500 t        1 Matrose\nMotorwart       2 Maschinisten\n1 Maschinist                             über     500 bis   750 t       1 Matrose\n1 Schiffsjunge\nüber 900 bis        2 Matrosen        3 Matrosen\n1200 PSe      1 Matrosen-       2 Maschinisten         über     750 bis 1000 t        2 Matrosen\nMotorwart                              über    1000 t\n1 Schiffsjunge\n2 Matrosen\n1 Maschinist                                                             1 Schiffsjunge\nüber 1200 bis 1500 PSe       3 Matrosen                 2. Die Anzahl der Maschinisten wird, wenn nötig,\n1 Schiffsjunge                 durch die Untersuchungskommission fest-\n2 Maschinisten                 gesetzt, welche den Erfordernissen der Bedie-\nüber 1500 bis 2000 PSe       4 Matrosen                     nung der Maschinen Rechnung tragen soll.\n2 Maschinisten\n1 Maschinisten-            3. Braucht ein Maschinist nicht mitgeführt zu\nlehrling oder                werden, so muß der Schiffsführer oder ein Deck-\n1 Schiffsjunge               mann mit der Bedienung und Wartung des\nüber 2000 bis 2400 PSe       4 Matrosen                     Motors vertraut sein und mindestens ein wei-\n1 Schiffsjunge                 terer Angehöriger der Bemannung den Motor\n2 Maschinisten                 soweit bedienen können, daß er ihn anzulassen\n1 Maschinisten-\nlehrling                     und abzustellen vermag.\n4. Unterhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke\n2. Für Motorschlepper von mehr als 2400 PSe                     kann auf Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit bei\nkann die Untersuchungskommission, wenn                       einem Tiefgang von 1,90 m 350 t nicht über-\nnötig, eine stärkere Bemannung festsetzen.                   steigt, der Matrose unter den Voraussetzungen\n3. Die Bemannung der Schlepper von 400 bis                      des Artikels 37 Ziff. 6 durch einen Schiffsjungen\n1200 PSe, deren Motor oder Motoren nicht\noder eine Frau ersetzt werden.\nvom Steuerstand aus bedient werden, muß                                         Artikel 40\nmindestens betragen:                                        Bemannung der Dampfschraubenschlepper.\nbei einer Masd1inenleistung                              1. Die Bemannung der Dampfschraubenschlepper\nvon 400 bis      600 PSe           2 Matrosen\nmuß mindestens betragen:\n2 Maschinisten            bei einer Heizfläche\nüber 600 bis                                                 (Wasserseite)\n900 PSe           2 Matrosen\nSchiffsjunge           bis    60 m 2               Matrose\n2 Maschinisten                                        Maschinist\nüber 900 bis 1200 PSe              3 Matrosen\nüber 60 bis 75 m 2          Matrose\n2 Maschinisten                                        Maschinist\n1 Maschinistenlehrling\n4. Für Motorschlepper,      cii~ Dicht mit mechanischen          über 75 bis 120 m 2       1 Matrose\nHilfsmitteln zur Handhabung cic:- schweren                                             1 Maschinist\nAnker und der Schleppstränge ausgerüstet                                               1 Heizer\nsind, erhöht sich in der Gruppe von 400 bis                 über 120 bis 140 m2        1 Matrose\n600 PSe die Mindestbemannung um einen                                                  1 Maschinist\nSchiffsjungen.                                                                         2 Heizer\nüber 140 bis 180 m2        2 Matrosen\n5. Motorsd1lepper bis zu 150 PSe, deren Motor                                              1 Maschinist\nvom Steuerstand aus bedient wird, kann die                                              2 Heizer\nUntersuchungskommission von der Pflicht be-                 über 180 bis 220 m2        2 Matrosen\nfreien, einen Schiffsjungen mitzuführen.                                                2 Maschinisten\nSchlepper, deren Motor vom Steuerstand aus                                          2 Heizer\nbedient wird, kann die Untersuchungskom-                     über 220 bis 270 m 2       2 Matrosen\nmission von der Pflicht befreien, einen Maschi-                                         1 Schiffsjunge\nnisten mitzuführen, wenn sie zur Fahrt auf                                              2 Maschinisten\nkurzen, festgelegten Strecken bestimmt sind                                             3 Heizer\nund ihre Maschinenleistung zwischen 150 und                  über 270 bis 320 m 2       3 Matrosen\n400 PSe liegt. In diesem Falle hat jedoch die                                           2 Maschinisten\nUntersuchungskommission den Schiffsjungen,                                              3 Heizer\nwenn es die Umstände erfordern, durch einen                  über 320 m 2               4 Matrosen\nMatrosen-Motorwart oder durch einen Maschi-                                             2 Maschinisten\nnistenlehrling zu ersetzen.                                                             4 Heizer","12                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\n2. Die Untersuchungskommission kann die in                           bei einer        bei einer Heizfläche (Wasserseite)\nZiffer 1 vorgeschriebene Zahl der Heizer je                    Tragfähigkeit         bis 120 m:?          über 120 m 2 •)\nnach der Lage, der Zahl, der Bauart und der                   über 600 bis        2 Matrosen            2 Matrosen\nBedienungsweise der Kessel und namentlich                            800 t           Maschinist         1 Maschinist\ndes benutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen                                        Heizer             2 Heizer\noder herabsetzen.\nüber 800 t                     2 Matrosen\nSie kann gestatten, daß die Dienste des Hei-                                                  1 Schiffsjunge\nzers und des Maschinisten von derselben Per-                                                    1 Maschinist\nson wahrgenommen werden.                                                                        2 Heizer\n3. Für Fahrzeuge, deren Heizfläche weniger als\n75 m 2 beträgt, bestimmt die Untersuchungs-               2. Die Untersuchungskommisson kan:1 die in\nkommission, ob ein Heizer notwendig ist.                      Ziffer 1 vorgeschriebene Zahl der Heizer je\nnach der Lage, der Zahl, der Bauart und der\nHält die Untersuchungskommission einen                      Bedienungsweise der Kessel und namentlich\nHeizer für notwendig, so ersetzt dieser auf                   des benutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen\nFahrzeugen mit einer Heizfläche von 60 bis                    oder herabsetzen.\n75 m 2 den Maschinistenlehrling.\"\nSie kann gestatten, daß die Dienste des Hei-\n5. Nach Artikel 40 werden folgende Vorschriften                      zers und des Maschinisten von derselben Per-\neingefügt:                                                        son wahrgenommen werden.\n„Artikel 40 a                             3. Für Fahrzeuge, deren Heizfläche weniger als\n2\n60 m beträgt, bestimmt die Untersuchungs-\nBemannung der Dampfradschlepper.                           kommission, ob ein Heizer notwendig ist.\"\n1. Die Bemannung der Dampfradschlepper muß\nmindestens betragen:                               6. Die Artikel 42 und 43 erhalten folgende Fassung:\nbei einer Heizfläche\n(Wasserseite)                                                                    „Artikel 42\nvon 200 bis 260 m 2           4 Matrosen                  Abweichungen von der in den Artikeln 38 bis 41\n2 Maschinisten                      vorgeschriebenen Deckmannschaft.\n3 Heizer                    1. Die Untersuchungskommission kann für Fahr-\nüber 260 bis 320 m2           5 Matrosen                      zeuge mit eigener Triebkraft eine stärkere\n2 Maschinisten                  Deckmannsdlaft festsetzen,\n4 Heizer                        a) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut\nüber 320 m:!                  5 Matrosen                          oder unzweckmäßig eingeriditet ist;\n2 Maschinisten                  b) wenn nach Größe, Bauart und Zweckbestim-\n5 Heizer                            mung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß\ndie Mindestbemannung nach den Artikeln\n2. Die Untersuchungskommission kann die in\n38 bis 41 nicht unter allen Umständen zur\nZiffer 1 vorgeschriebene Zahl der Heizer je\nordnungsgemäßen Bedienung ausreicht,\nnach der Lage, der Zahl, der Bauart und der\nnamentlich auf Dampfgüterbooten.\nBedienungsweise der Kessel und namentlich\ndes benutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen             2. Die Bemannung kann durch die Untersudlungs-\noder herabsetzen.                                             kommission bei Schleppern herabgesetzt wer-\nSie kann gestatten, daß die Dienste des Hei-               den, wenn an Bord_ besondere Einrichtungen\nzers und des Maschinisten von derselben Per-                  vorhand~~ sind, die eine wesentlich einfachere\nson wahrgenommen werden.                                      Wahrnehmung des Dienstes gestatten als\nüblich.\nArtikel 40b                              3. Für Dampfsdllepper mit einer Heizfläche bis\nBemannung der Dampfgüterboote.                           zu 45 m2 und Motorschlepper, deren Maschinen-\nleistung 125 PSe nicht übersteigt, kann die\n1. Die Bernannung der Dampfgüterboote muß\nUntersuchungskommission an Stelle des Ma-\nmindestens betragen:\ntrosen einen Schiffsjungen zulassen, sofern das\nbei einer Tragfähigkeit                                      Fahrzeug nach Angabe des Attestes nur zur\nvon    15 bis 350 t     1 Matrose                          Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken be-\n1 Maschinist                      stimmt ist.\n1 Heizer\nArtikel 43\nüber 350 bis 500 t      1 Matrose\nAbweichungen beim Maschinenpersonal.\n1 Schiffsjunge\n1 Maschinist                   1. Fahrzeuge mit Sauggaseinrichtungen müssen in\n1 Heizer                          allen Fällen mindestens einen Maschinisten\nmitführen.\nüber 500 bis 600 t        2 Matrosen\n1 Maschinist              0\n)  Auf Fahrzeugen, die nur einen Kessel mit einer Heizfläche von 120\nbis 140 mt haben, kann ein Heizer durch einen Maschinistenlehrling\n1 Heizer               ersetzt werden."]}