{"id":"bgbl2-1953-18-3","kind":"bgbl2","year":1953,"number":18,"date":"1953-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/18#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_18.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","law_date":"1953-09-30T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["556             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nBekanntmadmng\nüber das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandssdmlden.\nVom 30. September 1953.\nGemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom\n24. August 1953 betreff end das Abkommen vom\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden\n(Bundesgesetzbl. II. S. 331) wir~. hiermit bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen einschließlich seiner\nAnlagen und Anhänge gemäß seinem Artikel 35\nAbs. 2 am 16. September 1953 für die Bundesrepu-\nblik Deutschland, Frankreich, das Vereinigte König-\nreich von Großbritannien und Nordirland und die\nVereinigten Staaten von Amerika in Kraft getreten\nist, nachdem Frankreich am 19. Juni, die Bundes-\nrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich\nvon Großbritannien und Nordirland am 4. September\nund die Vereinigten Staaten von Amerika am 16. Sep-\ntember 1953 die Ratifikationsurkunden bei der\nRegierung des Vereinigten Königreichs von Groß-\nbritannien und Nordirland hinterlegt hatten.\nDas Abkommen ist am 16. September 1953 auch\nfür Schweden in Kraft getreten, da die schwedische\nRatifikationsurkunde am gleichen Tage hinterlegt\nworden ist.\nDem Abkommen sind Ägypten am 11. Mai und die\nMilitärregierung der britisch/amerikanischen Zone\nvon Triest am 4. Juni 1953 beigetreten. Das Ab-\nkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 für\nÄgypten und die britisch/amerikanische Zone von\nTriest ebenfalls am 16. September 1953 in Kraft\ngetreten.\nDie Regierung des Vereinigten Königreichs von\nGroßbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel 37\nAbs. t des Abkommens eine Erklärung abgegeben,\ndaß sich das Abkommen auch auf Südrhodesien er-\nstreckt. Die Regierung Frankreichs hat entsprechend\nerklärt, daß sich das Abkommen auch auf Marokko,\nTunesien, die unter französischer Verwaltung\nstehenden Mandatsgebiete von Kamerun und Togo-\nland und alle französischen Gebiete in Obersee er-\nstreckt. Die Ausdehnung des Abkommens auf diese\nGebiete ist am 16. September 1953 wirksam\ngeworden.\nBonn, den 30. September 1953.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBlankenhorn"]}