{"id":"bgbl2-1953-18-2","kind":"bgbl2","year":1953,"number":18,"date":"1953-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_18.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (nachrichtlicher Abdruck)","law_date":"1953-10-01T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["550                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nNachrichtlicher Abdruck aus Teil I\n(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 1453)\nGesetz\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr.\nVom 1. Oktober 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz             be-                              §4\nschlossen:                                                   Ein Notstand im Sinne de-; § 3 ist gegeben,\nErster Abschnitt                          1. wenn für die Binnenschiffahrt im gesamten\nVerteilung von Fradlt- und Sdlleppgut                     Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einzelnen\nStromgebieten oder Teilen von Stromgebieten\n§ 1\nbei außergewöhnlichem Ladungsmangel ohne\nVereinbarungen von Schiffahrtverbänden unter-                  eine angemessene Verteilung des Ladungs-\neinander sowie zwischen Schiffahrtverbänden und                   guts nachhaltige wirtschaftliche Schäden bei\nSchiffahrttreibenden über die Verteilung von Fracht-              einem erheblichen Teil des ?esamten oder\nund Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf                   einzelner Zweige des Schiffahrtgewerbes ein-\nBundeswasserstraßen befördert werden soll,· be-                   treten würden oder\ndürfen der Genehmigung der Wasser- und Schiff-               2. wenn die Privatschiffer im gesamten Geltungs-\nfahrtsdirektion. Ausgenommen hiervon sind Ver-                    bereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-\neinbarungen, die die Verteilung von Fracht- und                   gebieten oder Teilen von Stromgebieten am\nSc.hleppgut zur Beförderung innerhalb von Häfen                   Verkehrsaufkommen mit Schiffsraum oder\nzum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist nur                     Schleppkraft nicht angemessen beteiligt wer-\nzu versagen, wenn Gründe der Verkehrspolitik es                   den.\nerfordern oder wenn die Vereinbarungen den Wett-                                       §5\nbewerb in unangemessener Weise einschränken\n(1) § 3 ist auf die Beförderung von eigenen Gütern\nwürden.\nfür eigene Zwecke des Unternehmens mit eigenen\n§ 2                             Schiffen (Werkverkehr) nicht anzuwenden.\n(1) Die Genehmigung ·nach § 1 soll in der Regel\n(2) Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werk-\nnicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre           verkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird\nerteilt werden; sie kann auf Antrag jeweils um den         im Rahmen dieses Gesetzes der gesamte Schiffahrt-\ngleichen Zeitraum verlängert werden.                       betrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen.\n(2) Die Genehmigung kann von der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion widerrufen werden,                                                §6\n•\n1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung,         (1) Ortlich zuständig ist\nwie arglistige Täuschung oder Drohung,                 1. in den Fällen der §§ 1, 2 diejenige Wasser-\ndurch den Antragsteller oder einen anderen                 und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk\nherbeigeführt worden ist oder                              mindestens einer der an der Vereinbarung\n2. wenn die an Vereinbarungen nach§ 1 Betei-                  Beteiligten seinen Sitz, seinen Wohnsitz\nligten Geschäftsbedingungen anwenden, die                  oder in Ermangelung eines Wohnsitzes\neinen Mißbrauch der Genehmigung dar-                       seinen dauernden Aufenthalt hat,\nstellen.                                               2. in den Fällen des§ 3 diejenige Wasser- und\n§ 3                                       Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk der\n(1) Soweit Notstände in der Binnenschiffahrt ein-\nNotstand auftritt.\ngetreten sind oder sich anbahnen und nicht durch              (2) Wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein\nVereinbarungen nach § 1 oder auf andere Weise J:>e-        Antrag bei mehreren Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nhoben werden können, wird der BundesmL.1ister für          tionen gestellt, so ist diejenige Wasser- und Schiff-\nVerkehr ermächtigt, die Verteilung von Fracht- und         fahrtsdirektion zuständig, bei der ein Antrag zuerst\nSchleppgut, das ganz oder streckenweise auf Bundes-        gestellt worden ist.\nwasserstraßen befördert werden soll, durch Rechts-            (3) Der Bundesminister für Verkehr kann die den\nverordnung zu regeln. Er kann diese Ermächtigung           Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den §§ 1\ndurch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff-         bis 3 obliegenden Aufgaben ~iner Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen übertragen.                             fahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sollen      Schiffahrtsdirektionen zuweisen.\nsich zur Vorbereitung ihrer Aufgaben nach Absatz 1\nund zu ihrer Durchführung, soweit sie nicht hoheit-                                   §7\nlicher Art ist, der Selbstverwaltungseinrichtungen           (1) Gegen die Entscheidung einer Wasser- und\ndes Binnenschiffahrtsgewerbes bedienen.                   Schiffahrtsdirektion nach § 1, § 2 Abs. 2 ist die Ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ver-      waltungsbeschwerde an den Bundesminister für\nteilung von Fracht- und Schleppgut, das lediglich         Verkehr zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach\ninnerhalb von Häfen befördert werden soll.                Bekanntgabe der Entscheidung bei der Wasser- und","Nr.18-Tag der Ausgabe:Bonn,den 7.Oktober 1953                               551\nSchiffahrtsdirektion einzulegen. Diese kann der Be-        (2) Als Stromgebiet des Rheins gilt die deutsche\nschwerde abhelfen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn     Rheinstrecke mit ihren Nebenflüssen und dem Spoy-\ndie Beschwerde beim Bundesminister für Verkehr          kanal.\neingelegt ist.                                             (3) Als Stromgebiet der Oberelbe gilt die Elbe bis\n(2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als    Hamburg einschließlich mit ihren natürlichen und\nVoraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht         künstlichen Nebenwasserläufen sowie den Wasser-\nvorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-  straßen bis Travemünde.\nbeschwerde.                                                (4) Als Stromgebiet der Unterelbe gilt die Elbe\n§8                          unterhalb Hamburgs mit ihren natürlichen und künst-\nlichen Nebenwasserstraßen, die Eider, der Nord-\n(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3\nOstseekanal und der Kieler Hafen bis einschließlich\nAbs. l Satz 1 hat der Bundesminister für Verkehr die\nLaboe.\nVerbände der beteiligten Binnenschiffahrt sowie die\nbeteiligten Gewerkschaften zu hören.                                               § 12\n(2) Sofern der    Bundesminister für Verkehr nach       Der Verband faßt die Privatschiffer zu dem Zweck\n§ 3 Abs. 1 Satz 2    die Wasser- und Schiffahrtsdirek-  zusammen, um in seinem Bereich die mit diesem\ntionen zum Erlaß von Rechtsverordnungen er-             Gesetz erstrebte Ordnung im gewerblichen Binnen-\nmächtigt, wird bei diesen ein Beirat gebildet.          schiffsverkehr zu gewährleisten. Er ist Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht\ndes Bundesministers für Verkehr. Dieser kann die\n§9\nAufsicht einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Wasser- und      übertragen.\nSchiffahrtsdirektion vor Erlaß einer Rechtsverord-                                 § 13\nnung zu beraten.\n(1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen\n(2) Der Beirat besteht aus                           deutschen Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, 2 des\n1. je sechs Vertretern der Reedereien und der   Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhält-\nPrivatschiffer und          ·                nisse der Binnenschiffahrt, in der Fassung vom\n2. einem Vertreter aus dem Kreise der be-       20. Mai 1898, Reichsgesetzbl. S. 868), die in der Regel\nteiligten Gewerkschaften.                    mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Kähnen,\nSchleppern, Selbstfahrern), deren Heimatort im\n(3) Die Vertreter der Reedereien und der Privat-     Stromgebiet liegt, gewerblich Güter für andere be-\n~chiffer werden von den Verbänden der Binnen-           fördern und deren Gewerbebetrieb dem eines Klein-\nschiffahrt, der Vertreter der beteiligten Gewerk-       schiffers entspricht.\nschaften von diesen vorgeschlagen und durch den\nBundesminister für Verkehr für die Dauer von drei           (2) Mitglieder    des     Schifferbetriebsverbandes\nJahren berufen; sie können durch ihn vor Ablauf         Unterelbe sind unter den Voraussetzungen des\ndieser Zeit unter den in der Geschäftsordnung           Absatzes 1 auch Schiffseigner oder Ausrüster von\n(Absatz 5) festgelegten Voraussetzungen abberufen       Binnenschiffen mit dem Heimatort Hamburg, wenn\nwerden. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.           sie überwiegend die Unterelbe befahren.\n(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich                                § 14,\ntätig.\n(1) Schiffseigner oder Ausrüster, deren Schiffe\n(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die überwiegend in der Hamburger Hafenschiffahrt\nder Genehmigung der Wasser- und Schiffahrts- beschäftigt sind, sind nicht Mitglieder des Verbandes.\ndirektion bedarf. Die Geschäftsordnung kann vor-\n(2) Schiffseigner oder Ausrüster, die auf Grund\nsehen, daß an den Sitzungen des Beirats Vertreter.\nder Mitgliedschaft bei einer reedereimäßig arbe1ten-\nder Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimm-\nden Genossenschaft oder durch den Abschluß lang-\nrecht teilnehmen.\nfristiger Beschäftigungsverträge für ihre Betriebe\n§ 10                        die mit dem vorliegenden Gesetz erstrebte Ordnung\nWenn mindestens sechs Mitglieder des Beirats es gewährleisten, sind für die Dauer der Mitgliedschaft\nverlangen, hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder des Vertragsverhältnisses nicht Mitglieder des\ndie von ihr beabsichtigte Rechtsverordnung -un- Verbandes.\nverzüglich dem Bundesminister für Verkehr vor-              (3) Schiffseigner oder· Ausrüster, auf die die Vor-\nzulegen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ent- aussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, können frei-\nscheidet alsdann nach seinen Weisungen. § 8 Abs. 1 willig Mitglieder des Verbandes sein. Sie haben je-\ngilt entsprechend.                                      doch nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die\nVerbandsmitglieder aus § 18 Abs. 1 ergeben.\nZweiter Abschnitt                         (4) In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichts-\nbehörde nach Anhörung des Verbandes über die\nSdllfferbetrlebsverblnde               Mitgliedschaft.\n§ 11                                                   § 15\n(1) Für das Stromgebiet des Rheins, der Oberelbe         (1) Die Verfassung und die Verwaltung des Ver-\nund der Unterelbe wird je ein Schifferbetriebs-         bandes werden durch die Satzung geregelt. Die\nverband (Verband) errichtet.                           Satzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer","552                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nWirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mit-                                  § 19\ngliederversammlung, der Genehmigung der Auf-               (1) Den Mitgliedern des Verbandes steht gegen\nsichtsbehörde sowie der Veröffentlichung im Ver-        Verfügungen des Verbandes die Verwaltungs-\nkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für          beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Sie ist inner-\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland-.                halb eines Monats nach Bekanntgabe <ler Verfügung\n(2) Die Satzung muß Bestimmung treffen über          bei der Aufsidltsbehörde einzulegen und hat keine\n1. Namen und Sitz des Verbandes,                 aufschiebende \\Yirkung. Die Frist ist auch gewahrt,\nwenn die Beschwerde bei dem Verbande eingelegt\n2. di~ Gegenstände, über die die Mitglieder-\nist.\nversammlung zu beschließen hat, sowie die\nVoraussetzungen und die Form ihrer Ein-          (2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als\nberufung und die Vertretung der Mitglieder    Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht\nin der Versammlung,                           vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-\nbesdlwerde.\n3. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stell-\nvertreters,                                                             § 20\n4. die Zusammensetzung und die Befugnisse           (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den\nder übrigen Organe, die Vertretung des        Verband auflösen, wenn mindestens drei Viertel\nVerbandes und die Geschäftsführung,           der Privatschiffer des Stromgebiets die Voraus-\n5. die Form der Bekanntmachungen des Ver-        setzungen des § ,14 Abs. 2 erfüllen. Vor der Auf-\nbandes,                                       lösung ist der Verband zu hören.\n6. die Aufstellung des Haushaltsplans, die          (2) Wird der Verband aufgelöst, so muß eine Ab-\nPrüfung und Abnahme der Jahresrechnung,       wicklung stattfinden. Dje Vorschriften der §§ 48 bis\n53 des Bürgerlichen Gesetzbudles sind entsprechend\n7. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen\nanzuwenden.\nsowie die Voraussetzungen, unter denen der\nVerband ihre Einziehung nach § 17 be-\nantragen kann.                                                Dritter Abschnitt\nFrachtenbildung\n§ 16                                                     § 21\n(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be-         Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schiffahrt\ndürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.      und Flößerei auf Bundeswasserstraßen, im Falle einer\n(2) Der Vorsitzende hat den Haushaltsplan vor        durchgehenden Beförderung auch auf den mit diesen\nBeginn eines jeden Rechnungsjahres der Aufsichts-       zusammenhängenden deutschen Wasserstraßen ein-\nbehörde zur Genehmigung vorzulegen.                     schließlich der Häfen (Transportsätze, Schiffsanteil-\nfrachten, Schlepplöhne, Schiffsmieten, Vergütungen\nfür sonstige mit der Schiffsbeförderung unmittelbar\n§ 17                           zusammenhängende Nebenleistungen) werden durdl\nMitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unter-      Frachtenausschüsse der Binnenschiffahrt festgesetzt.\nhaltung der :ßinrichtungen des Verbandes sowie          Sie sind Festentgelte, soweit nicht der Bundesmini-\nUmlagen werden auf Antrag des Verbandes nach            ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung beige-        minister für Wirtsdlaft Höchst- oder Mindestentgelte\ntrieben.                                                oder beides zuläßt.\n§ 22\n§ 18                              Frachtenausschüsse werden durch Rechtsverord-\n(1) Der Verband kann nach Maßgabe der Satzung        nung des Bundesministers für Verkehr errichtet. In\nder Rechtsverordnung ist ihre gebietliche Zuständig-\n1. Verträge mit Schiffahrttreibenden oder\nkeit zu bestimmen.\nihren V ~rbänden schließen,\n2. durch Beschluß die Verteilung des Fracht-                               § 23\nund Schleppgutes unter seinen Mitgliedern        (1) Für Entgelte für Verkehrsleistungen, die über\nregeln,                                       den Bereich eines Frachtenausschusses hinausgehen,\n3. Verfügungen für die Einteilung und Bewe-      ist der Frachtenausschuß zuständig, in dessen Bereich\ngung der Fahrzeuge seiner Mitglieder          das Schiff beladen wird, soweit nicht der Bundes-\ntreffen, um die ordnungsmäßige Durch-         minister für Verkehr etwas anderes bestimmt.\nführung der Verträge nach Nummer 1 und           (2) Die Frachtenausschüsse sind nicht zuständig für\nder Beschlüsse nach Nummer 2 zu gewähr-       die Tarife der Fahrgastschiffahrt des Bundesschlepp-\nleisten.                                      betriebes sowie des Schleppbetriebes auf dem Elbe-\n(2) Dem Verbande ist eine auf Erwerb gerichtete      Lübeck-Kanal.\nTätigkeit, insbesondere 'als Reeder, Befrachter oder-                             § 24\nSpediteur, nicht gestattet.                                (1) Die Frachtenausschüsse unterstehen der Auf-\n(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre     sicht des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann\nÄnderung oder Aufhebung unterliegen der Genehmi-        die Aufsicht auf die Wasser- und Schiffahrts-\ngung durch die Aufsichtsbehörde.                        direktionen übertragen.","Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1953                         553\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzun_gen     Mitglieder der Frachtenaussdlüsse sind, gilt ferner\nder Frachtenausschüsse einen Vertreter entsenden.      § 25 Abs. 2 sinngemäß; sie können jedoch auch für\neine kürzere Dauer als drei Jahre berufen werden.\n§ 25                          In die gemeinsamen Ausschüsse können nur Mit-\nglieder der Frachtenausschüsse entsandt werden.\n(1) Die Frachtenausschüsse setzen sich zusammen\naus der gleichen Anzahl von Vertretern der Schiff-        (4) Die Fachausschüsse schlagen dem Frachten-\nfahrt (Reederei- und Privatschiffahrt) und der ver-    ausschuß Entgelte für Verkehrsleistungen vor.\nladenden Wirtschaft. Die Mitglieder der Frachten-\nausschüsse üben ihr Amt nicht als Interessenvertreter                           § 28\nvon Berufsgruppen, sondern auf Grund eigener Ver-         (1) Beschlüsse der Frachtenausschüsse und der\nantwortung aus. Sie sind ehrenamtlich tätig.           ermächtigten Unterausschüsse, die Entgelte für\n(2) Die Vertreter der Schiffahrt werden auf Vor-    Verkehrsleistungen festsetzen, bedürfen der Ge-\nschlag der beteiligten Verbände der Binnenschiffahrt,  nehmigung durch den Bundesminister für Verkehr.\ndie Vertreter der verladenden Wirtschaft auf Vor-      Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundes-\nschlag der beteiligten Industrie- und Handels-         minister für Wirtschaft.\nkammern von der Aufsichtsbehörde für die Dauer\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann die\nvon drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre\nStellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter Befugnis nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen übertragen. Ihre Entscheidungen\nkönnen vor Ablauf dieser Zeit unter den in der\nGeschäftsordnung (§ 26) vorgesehenen Voraus-           bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\nsetzungen durch die Aufsichtsbehörde abberufen         Wirtsdlaft.\nwerden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder                                  § 29\neines Stellvertreters wird sein Nachfolger für den        (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die\nRest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes      genehmigten Beschlüsse der Frachtenausschüsse und\noder Stellvertreters berufen.                          der ermächtigten Unterausschüsse als Rechtsverord-\n(3) Die Frachtenausschüsse wählen einen Vor-        nungen.\nsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder.                 (2) Der Bundesminister für Verkehr kann aus\n(4) An den Sitzungen der Frachtenausschüsse kann    Gründen der Verkehrspolitik die Rechtsverord-\nein Vertreter der Deutschen Bundesbahn ohne            nungen aufheben; er bedarf hierzu des Ein-\nStimmrechl teilnehmen.                                 vernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\n§ 26                                                   § 30\n(1) Die Frachtenausschüsse geben sich eine             Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-\nGeschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der      verordnung an Stelle der Frachtenausschüsse oder\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.                      der ermächtigten Unterausschüsse Entgelte für Ver-\nkehrsleistungen festsetzen, wenn Gründe der Ver-\n(2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß an\nkehrspolitik es erfordern· oder wenn ein Frachten-\nden Sitzungen der Frachtenausschüsse Vertreter der\nausschuß oder ein ermächtigter Unterausschuß ein\nSchiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimmrecht\nEntgelt nicht beschließt; er bedarf hierzu des Ein-\nteilnehmen.\nvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\n§ 27\n§ 31\n(1) Die Frachtenausschüsse bilden auf Anordnung\noder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde                 (1) Werden in einem Vertrage für Verkehrs-\nleistungen Entgelte vereinbart. die--' von den auf\n1. Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte,     Grund dieses Gesetzes festgesetzten abweichen, so\n2. Bezirksausschüsse,                           wird die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht\n3. gemeinsame Ausschüsse,                       berührt. In diesen Fällen wird das festgesetzte Ent-\ngelt geschuldet.\n4. Fachausschüsse.\n(2) Vereinbaren die Vertragsparteien in Kenntnis\nFür die Ausschüsse zu Nummern 2 bis 4 gilt § 24        des festgesetzten Entgelts ein von diesem ab-\nAbs. 2 entsprechend.                                   weichendes Entgelt, so ist der Unterschiedsbetrag\n(2) Die Frachtenkommissionen für Tagesgesd1äfte      an den Bund zu entrichten. Er ist von der nadl § 39\nsind nach Maßgabe der Geschäftsordnung befugt,         zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion ein-\nEntgelte fürVerkehrsleistungen (§21) vorzuschlagen.    zuziehen.\nSie haben ihre Vorschläge unverzüglich dem\nFrachtenausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.                       Vierter Abschnitt\n(3) Die Bezirksausschüsse und gemeinsamen Aus-                         Fradltenausgleidl\nschüss~ können nach Maßgabe der Gesdläftsordnung\nselbständige Festsetzungsbefugnisse erhalten (er-                               § 32\nmächtigte Unterausschüsse). In diesem Falle sind die     ( 1) Zur Sicherung volkswirtschaftlich angemesse-\n§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.       ner Entgelte für Verkehrsleistungen unä zur Ver-\nSoweit die Mitglieder der Bezirksausschüsse nicht      meidung verkehrswirtschaftlicher Sdläden in der","554                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nBinnenschiffahrt kann der Bundesminister für Ver-                                  § 31\nkehr nach Anhörung der Verbände der beteiligten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nSchiffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung einen                    1. unrichtige oder unvollständige Angaben tat-\nFrachtenausgleich anordnen. Er bestimmt in diesem                 sächlicher Art macht oder benutzt, um für\nFalle den Kreis der Schiffahrttreibenden, die ;u der              sich oder einen anderen eine nach § 1 er-\nA usgleithsabgabe heranzuziehen sind, die erhebende               forderliche Genehmigung zu erschleichen,\nStelle, die Höhe der Abgabe und das Erhebungsver-              2. sich über die Unwirksamkeit einer nicht\nfahren. Er bestimmt in gleicher Weise die Berechtigten,           genehmigten Vereinbarung nach§ 1 hinweg-\nan die Ausgleichszahlungen zu leisten sind, die Be-               setzt,\nmessung der Leistungen sowie das Auszahlungs-\nverfahren. Die Berechtigten erhalten einen Rechts-             3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ver-\nanspruch auf die Ausgleichszahlungen.             '               ordnung nach § 3 oder gegen einen Beschluß\noder eine Verfügung eines Schifferbetriebs-\n(2) Vor Anordnung eines Frachtenausgleichs                      verbandes nach§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ver-\nzugunsten von Frachtschuldnern ist außer den in                   stößt, sofern die Verordnung, der Beschluß\nAbsatz 1 genannten Verbänden die Deutsche Bundes-                 oder die Verfügung ausdrücklich auf die\nbahn zu hören. Erhebt diese Einwendungen, so hat                  Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ver-\nder Bundesminister für Verkehr ihr und den Ver-                   weist.\nbänden Gelegenheit zu gemeinsamer Stellungnahme\nund Erörterung zu geben.                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\nFünfter Abschnitt                                                 § 38\nA usgleidl widerstreitender Verkeh~slnteressen           Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit\nund Mitwirkung der Länder                  vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer Unter-\n§ 33\nwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-\nMit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat        gesetzbl. I S. 177) zulässig.\nder Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwirken,\ndaß die Leistungen und Entgelte der Binnenschiffahrt\neinschließlich der Flößerei untereinander und mit                                  § 39\ndenen der anderen Verkehrsträger abgestimmt                (1) Bei Zuwiderhandlungen nach den §§ 36, 37 ist\nwerden.                                                 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73\n§ 34\ndes Gesetzes über.Ordnungswidrigkeiten die Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion. Der Bundesminister für\nZur Herstellung einer ständigen Fühlung zwischen      Verkehr kann abweichend von § 51 des Gesetzes\ndem Bund und den Ländern auf dem Gebiete der            über Ordnungswidrigkeiten eine Wasser- und Schiff-\ngewerblichen Binnenschiffahrt wird beim Bundes-         fahrtsdirektion als für den Bereich mehre.rerWasser-\nminister für Verkehr ein Ausschuß aus Vertretern        und Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären. Er hat\nder Länder gebildet, der mindestens einmal viertel-     die hiernach zuständige Wasser- und Schiffahrts-\njährlich vom Bundesminister für Verkehr einberufen      direktion öffentlich bekanntzumachen.\nwird.\n(2) Setzt die nach Absatz 1 zuständige Wasser- und\n§ 35                          Schiffahrtsdirektion eine Geldbuße fest oder teilt sie\nAnordnungen nach § 6 Abs. 3 und Rechtsverord-         eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft zur zu-\nnungen nach den §§ 22, 32 erläßt der Bundesminister     ständigen Verfolgung mit, so hat sie unverzüglich die\nfür Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrs-      nach§ 6 zuständige Behörde oder die nach den§§ 12,\nbehörden der jeweils beteiligten Länder. Diese sind     24 zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.\nbefugt, Vertreter zu den Sitzungen der Frachten-\nausschüsse und der ermächtigten Unterausschüsse zu\nentsenden.                                                             Siebenter Abschnitt\nObergangs- und Sdllußbestlmmungen\nSechster Abschnitt                                                 § 40\nAhndung von Zuwiderhandlungen                    Der Schifferbetriebsverband „Jus et Justitia• in\nDuisburg-Ruhrort, der Schifferbetriebsverband für\n§ 36                          die Elbe und der Schifferbetriebsverband für die\nEine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des            Unterelbe in Hamburg gelten als auf Grund des § 11\nWirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 25. März    errichtet. Die drei Verbände haben der Aufsichts-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189) begeht, wer den nach    behörde innerhalb von sechs Monaten nach Jnkraft-\nden§§ 29, 30 erlassenen Verordnungen des Bundes-        treten des Gesetzes eine neue Satzung zur Genehmi-\nministers für Verkehr zuwiderhandelt, soweit diese      gung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der neuen\nausdrücklich auf die Strafbestimmungen des Wirt-        Satzung bleibt die alte in Kraft, soweit ihre Be-\nschaftsstrafgesetzes verweisen.                         stimmungen nicht gegenstandslos geworden sind.","Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1953                              555\n§ 41                             werden, die den Erfordernissen einer einheitlichen\nDie bestehenden Frachtenausschüsse in Duisburg,          Verkehrspolitik entsprechen.\nDortmund, Bremen, Hamburg, Regensburg und der\n§44\nFrachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in Beuel\ngelten als auf Grund des § 22 errichtet. Das gleiche         (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1\ngilt unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 für den       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nFrachtenausschuß Berlin. Sie haben der Aufsichts-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-            (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\ntreten des Gesetzes eine neue Geschäftsordnung zur         diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nGenehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der            werden, gelten im Lande Berlin nach§ 14 des Dritten\nneuen Geschäftsordnung bleibt die alte in Kraft,           Uberleitungsgesetzes.\nsoweit ihre Bestimmungen nicht gegenstandslos                (3) Gilt das Gesetz im Lande Berlin, so nimmt der\ngeworden sind.                                             Senator für Verkehr und Betriebe die den Wasser-\n§ 42                            und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen Auf gaben\nwahr.\n(1) Dieses Gesetz findet im Verkehr von und nach\n§ 45\ndem Ausland keine Anwendung; jedoch unterliegen\nauch in diesem Verkehr                                       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n1. die Mitglieder der Schifferbetriebsverbände\nden Beschlüssen und Verfügungen der                (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:\nVerbände nach § 18,                                    1. das Gesetz betreffend die Errichtung von\n2. deutsche Schiffahrttreibende den Rechts-                  Kleinschifferverbänden vom 19. Mai 1922\nverordnungen nach § 32.                                   (Reichsgesetzbl. II S. 129),\n2. das Gesetz zur Bekämpfung der Notlage der\n(2) Bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen\nBinnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (Reichs-\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt.\ngesetzbl. II S. 317) nebst den zu seiner Durch-\nführung ergangenen Verordnungen; jedoch\n§ 43                                     bleibt die auf Grund der Sechsundzwan-\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Be-                     zigsten und Achtundzwanzigsten Durch-\nförderungen mit Seeschiffen, bei denen· im durch-                   führungsverordnung erlassene hambur-\ngehenden Verkehr die Grenzen der Seefahrt im                        gische Verordnung über Entgelte der\nSinne der Dritten Durchführungsverordnung zum                       Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens\nFlaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundes-                     Hamburg vom 11. Dezember 1951 (Ham-\ngesetzbl. II S. 155) überschritten werden. Der Bundes-              burgisches Gesetz- und Verordnungsbl.\nminister für Verkehr kann jedoch durch Rechts-                      S. 225) unverändert,\nverordnung bestimmen, daß bei diesen Beförde-                    3. die Verordnung über die Frachtenbildung in\nrungen, soweit sie zwischen deutschen Lade- und                     der Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1941\nLöschplätzen ausgeführt werden, Entgelte berechnet                  (Reichsgesetzbl. I S. 622).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n· sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Oktober 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBI ücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}