{"id":"bgbl2-1953-18-1","kind":"bgbl2","year":1953,"number":18,"date":"1953-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Handelsabkommen vom 7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak","law_date":"1953-10-05T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["543\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1953                   Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1953                                                                                                     Nr. 18\nTag                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n5. 10. 53 Gesetz tiber das Handelsabkommen vom 7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        543\nt: to. 53 Gesetz tiber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . .                                                 550\n30. 9. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953 über\ndeutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      556\n29. 9. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13, April 1953 zur Revision\nund Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     557\n16. 9. 53 Bekanntmachung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat . . . . . . .                                                             558\n10. 9. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von internationalen Vereinbarungen auf dem\nGebiet des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  558\nGesetz über das Handelsabkommen vom 7. Oktober 1951\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak.\nVom 5. Oktober 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel I\nDem in London am 7. Oktober 1951 unterzeich-\nneten Handelsabkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich Irak wird\nzugestimmt.\nArtikel II\n(1) Das Handelsabkommen wird nachstehend mit\nGesetzeskraft veröffentlicht.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel III\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald\ndas Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz\nfestgestellt hat.\nArtikel IV\nDieses Gesetz tritt am ·Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Oktober 1953,\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nHandelsabkommen zwisdlen                                      Trade Agreement between\nder Bundesrepublik Deutschland                             the Federal Republic of Germany\nund dem Königreich Irak                                      and the Kingdom of Iraq\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und            The Government of the Federal Republic o·f Germany\ndie Regierung des Königreichs Irak haben in dem Wun-        and the Government of the Kingdom of Iraq, being\nsche, die Handelbeziehungen zwischen ihren Ländern zu       desirous of extending trade relations between their\nerweitern, die folgenden Vereinbarungen getroffen:          countries, have agreed as follows:\nArtikel I                                                   Article I\nDie beiden vertragschließenden Parteien werden sich         The two Contracting Parties shall grant each other\ngegenseitig Meistbegünstigung in bezug auf Zölle, Steuern   most-favoured-nation treatment in respect of customs\nund Gebühren auf Importe und Exporte, die aus lhren         duties, laxes and dues on imports and exports which are\nLändern stammen, sowie in bezug auf die Art der Fest-       the products of their respective countries, and also with\nsetzung und Erhebung solcher Zölle, Steuern und Ge-         respect to the method of assessment and collection of\nbühren gewähren. Dementsprechend werden im Lande der        such duties, laxes or dues. Accordingly, no duties, laxes\neinen vertragschließenden Partei Zölle, Steuern und Ge-     or dues shall be levied in the country of one Contracting\nbühren auf Erzeugnisse der anderen vertragschließenden      Party on the products of the other Party in excess of\nPartei nicht höher als auf Erzeugnisse irgendeines anderen  those levied on the products of any other country, nor\nLandes erhoben werden; noch soll die Art und Weise der      their method of collection shall be more stringent to\nErhebung die Geschäftsbeziehungen härter treffen, als es    trade relations than the method applied in respect of the\nin bezug auf die Erzeugnisse irgendeines anderen Landes     products of any other country.\nder Fall ist.\nSchiffe, die einer der beiden vertragschließenden Par-      Ships belonging to either of the two Contracting Parties\nteien gehören, werden in den Häfen der anderen Partei       shall enjoy in the ports of the other Party in respect of\nin bezug auf Steuern, Lasten, Gebühren, Bunkern und         laxes, charges, duties, bunkering and other services or\nandere Dienstleistungen oder Erleichterungen dieselbe       facilities the same treatment as is accorded to ships of\nBehandlung genießen, wie sie den Schiffen irgendeines       any third country.\ndritten Landes gewährt wird.\nArtikel II                                                 Article II\nDie Bestimmungen des Artikels I schließen Privilegien,     The provisions of Article I shall not include privileges,\nFreiheiten und Sonderregelungen nicht ein, die jetzt oder   immunities and special -practices which are or may be\nin Zukunft gewährt werden                                   accorded to:\na) arabischen Staaten und irgendeinem Staat, der von       a) Arab States, and any State detached from the\ndem Ottomanischen Reich durch den Vertrag von               Ottoman Empire by the Treaty of Lausanne in 1923;\nLausanne im Jahre 1923 abgetrennt wurde;\nb) angrenzenden Ländern zwecks Erleichterung des           b) Adjacent countries, for the purpose of facilitating ·\nGrenzhandels;                                               frontier trade;\nc) Staaten, die mit einer der beiden vertragschließenden   c) States which form with any of the two Contracting\nParteien eine Zollunion oder ein Freihandelsgebiet          Parties a custom union or a free trade area, and\nbilden, und Staaten, die mit einer der Parteien Ab-         States that have entered with either of them in\nkommen abgeschlossen haben, die zur Errichtung einer        Agreements which lead to the establishment of a\nZollunion oder eines Freihandelsgebietes führen.             custom union or are free trade areas.\nArtikel III                                                 Article III\nDie in den Anlagen A und B aufgeführten Waren werden        The commodities mentioned in Schedules A and B shall\ngrundsätzlich zwischen den vertragschließenden Parteien     generally be exchanged between the Contracting Parties\nauf dem normalen Handelsweg ausgetauscht. Wenn eine         through normal commercial channels. If either Govern-\nRegierung Käufe oder Verkäufe auf ihre eigene Rechnung      ment makes purchases or sales on their own account in\nim Gebiet der anderen tätigt, werden solche Käufe oder      each other's territories such purchases or sales in respect\nVerkäufe, soweit es sich um Waren, die in den Anlagen A     of the items mentioned in Schedules A and B shall be\nund B aufgeführt sind, handelt, als unter die Bestimmungen  reckoned as being within the terms of this Agreement.\ndieses Abkommens fallend angesehen.\nIn bezug auf die in den diesem Abkommen beigefügten         With respect to the items mentioned in Annexes A\nAnlagen A und B, die einen wesentlichen Bestandteil         and B which are attached to this Agreement and which\ndieses Abkommens bilden, enthaltenen Waren kommen           shall be taken to form an integral part of this Agreement,\ndie vertragschließenden Parteien überein, daß erforder-     the Contracting parties agree that, wherever necessary,\nlichenfalls Import- und Exportgenehmigungen in Uber-        import and export licences shall be granted in accordance\neinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften, die in       with the laws and regulations in foice in either country\nbeiden Ländern in Kraft sind, jeweils bis zu dem Jahres-    from time to time up to the yearly value mentioned\nwert, der für jede Ware genannt ist, erteilt werden.        against each item.\nDie vertragschließenden Parteien verpflichten sich          The Contracting Parties further undertake to co-operate\nweiterhin, mit der anderen vertragschließenden Partei       with and grant to, the other Contracting Party every\nzusammenzuarbeiten und jede mögliche Erleichterung in       possible facility compatible with laws and regulations\nUbereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften, die      existing in either country to import and export com-\nin ihrem Lande bestehen, zu gewähren, um die in den         modities stated in Schedules A und B up to the limits\nAnlagen A und B aufgeführten Waren bis zu den Höchst-       fixed for each commodity in the said Schedules.\nwerten, die für jede Ware in den genannten Listen fest-\ngesetzt sind, ein- bzw. auszuführen.\nArtikel IV                                                  Article IV\nDie Anzahl, Bezeichnungen, Mengen und Werte der             The number, names, quantities and values of commodi-\nWaren, die in den beigefügten Listen enthalten sind,        ties states in the attached Schedules may be altered\nkönnen während der Laufzeit dieses Abkommens geändert      during the currency of this Agreement, provided that such","Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1953                                  545\n· werden, vorausgesetzt, daß eine derartige Änderung durch     alteration is effected by mutual Agreement under the\ngegenseitige Obereinkunft gemäß den Bestimmungen des         procedure as set out in Article VIII.\nArtikels VIII bewirkt wird.\nArtikel V                                                       Article V\nDie beigefügten Listen beschränken den Handel zwischen      The attached Schedules do not restrict trade between\nbeiden vertragschließenden Parteien nicht auf die Waren,     the two Contracting Parties to the commodities stated in\ndie in ihnen festgelegt sind,und beide Parteien verpflichten them, and both Parties undertake to grant every facility\nsich, jede Erleichterung zu gewähren, um den Handel          to promote trade between their countries in general.\nzwischen ihren Ländern allgemein zu fördern.\nArtikel VI                                                     A rticl e VI\nJede vertragschließende Partei verpflichtet sich, Waren,    Eadl Contracting Party undertakes not to re-export\ndie in Obereinstimmung mit Artikel III dieses Abkom-         commodities exchanged in accordance with Article III of\nmens ausgetauscht worden sind, nicht in ein drittes Land     this Agreement to a third country, except by mutual\nwiederauszuführen, es sei denn in gegenseitigem Ein-         consent.\nverständnis.                                            J\nArtikel VII                                                   Arti cl e VII\nZahlungen hinsichtlich des Warenverkehrs und unsicht-       Payments in respect of trade and invisible transactions\nbarer Ein- und Ausfuhren zwischen den beiden Ländern         between the two countries shall be effected in Pounds-\nwerden in Pfund Sterling bewirkt und auf oder von            Sterling and shall be paid to or from German accounts\n,,German accounts\" oder „German transferable accounts\"       or German transferable accounts kept with atthorized\ndurchgeführt, die bei ermächtigten Banken im Vereinigten     banks in the United Kingdom, or in accordance with the\nKönigreich unterhalten werden, oder in Obereinstimmung       rules laid down from time to time by the competent\nmit den Vorschriften, die jeweils durch die zuständigen      authorities of the United Kingdom for such payments.\nBehörden des Vereinigten Königreichs für derartige Zah- . This applies in particular to all payments in connection\nJungen erlassen werden. Dies bezieht sich im besonderen      with imports and exports between the two Contracting\nauf alle Zahlungen im Zusammenhang mit Importen und          Parties, whether against the value of goods, their\nExporten zwischen den beiden vertragschließenden Par-        insurance and freight, or any other charges.\nteien sowohl hinsichtlich des Kaufpreises der Waren, ihrer\nVersicherung und der Fracht oder, irgendwelcher anderer\nNebenkosten.\nA r ti k e I VIII                                              Art i c l e VII!\nDie beiden vertragschließenden Parteien werden ~ich         The two Contracting Parties shall from time to time\nvon Zeit zu Zeit miteinander in bezug auf irgendwelche       consult each other in respect of any matter arising f rom\nFragen, die aus der Anwendung dieses Abkommens ent-          the application of this Agreement with the intention of\nstehen, beraten mit der Absicht, dessen Durchführung zu      facilitating such application, and to promote trade between\nerleichtern und den Handel zwischen den beiden Ländern       the two countries to the maximum limit. Such consultation\nbis zu seinem Hö~stmaße zu fördern. Derartige Be-            can take place directly between the Departments con-\nratungen können unmittelbar zwischen den beteiligten         cerned. Both Parties will nominate such members of their\nMinisterien stattfinden. Beide ParteieQ. werden Mitglieder   Departments who shall be authorized to negotiate such\nihrer Ministerien benennen, die berechtigt sind, Verhand-    questions.\nlungen über derartige Fragen zu führen.\nArtikel IX                                                     -<;\\ r ti c l e IX\nDie Deutsche Regierung wird die Beschäftigung deut-          The German Government will facilitate the employment\nscher Techniker und Spezialisten im Königreich Irak vor-     of German technicians and specialists in the Kingdom\nbehaltlich des Bestehens gegenseitiger Verträge zwischen     of Iraq subject to mutual Agreement between the Govern-\nder Regierung des Königreichs Irak einerseits und dem        ment of the Kingdom of Iraq on the one hand and the\ndeutschen Techniker oder Spezialisten andererseits er-       German technician or specialist on the other, and shall\nleichtern und wird, soweit möglich und erforderlich, ihre    offer assistance, wherever possible and necessary, for\nHilfe für die Ausbildung von irakischen Technikern in        the training of Iraqi technicians in the Federal Republic\nder Bundesrepublik Deutschland anbieten. Verhandlungen,      of Germany. Any consultation which may become\ndie in diesem Zusammenhang etwa erforderlich werden,         necessary in this connection may be carried out in\nfinden in Obereinstimmung mit dem Verfahren gemäß            accordance with the procedure laid down in Article VIII\nArtikel VIII statt.                                          above.\nArtikel X ..                                                    Article X\nDieses Abkommen tritt am Tage des Austauschs der             This Agreement shall come into force on the date of the\nRatifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Zeit von     exchange of ratification instruments. lt shall remain in\n12 Monaten und ist für gleiche Jahreszeiträume emeue-        force for a period of twelve months and shall be renewable\nrungsfähig, soweit nicht eine Kündigung durch eine Partei    for similar annual periods thereafter, unless notice of\n3 Monate vor dem Ablauf eines Vertragsjahres erfolgt.        termination has been given by either Party three months\nbefore the expiry of the Agreement in any year.\nDieses Abkommen ist in doppelter Ausfertigung in             This Agreement has been drawn up in duplicate in\narabischer, deutscher und englischer Sprache geschlossen     Arabic, German and English. In the cose of difference of\nworden. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die          opinion arising as to the precise wording of the Agree-\nhinsichtlich des genauen Wortlauts des Abkommens er-         ment, the English text shall prevail.\nwachsen, ist der englische Text maßgebend.\n\\\nGesdlehen in London am 7. Oktober 1951.                      Done in London on the seventh day of October 1951.\nFür die Regierung                                       On behalf of the Govemment\nder Bundesrepublik Deutschland                             of the Federal Republic of Germany\ngezeichnet:                                                          signed:\nDr. A. H. van Scherpenberg                                     Dr. A. H. van Scherp en b e rg\nFür die Regierung                                       On behalf of the Government\ndes Königreichs Irak                                         of the Kingdom of Iraq\ngezeichnet:                                                          signed:\nAbdulmajid M a h m o u d                                      Abdulmajid Mahmoud\n...","546                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nLISTE (A)                                                  SCHEDULE (A)\nIrakische Exporte nach Deutsdlland                                      Iraqi Exports to Germany\nWert in                                                          Value in\nf 1000                                                          f 1,000\nDatteln                                               250       Dates                                                  250\nGerste                                                600       Barley                                                 600\nMais                                                   50        Maize                                                   50\nDärme                                                    7,5     Casings                                                   7,5\nDattelsaft                                                5      Date juice                                                5\nHäute und Felle                                         70       Hides and skins                                         70\nWolle                                                 220        Wool                                                   220\nBaumwolle                                            1050        Cotton                                              1,050\nTabak                                                   10       Tobacco                                                  10\nFeine Tierhaare                                     p.m.         Fine animal hair                                     p.m.\nRohmaterialien für chemische und pharma-                         Raw material for chemical and pharmaceutical\nzeutische Zwecke                                p.m.            purposes                                         p .. m\nHaare und Borsten                                   p.m.        Hair and bristles                                   p. m.\nLISTE (B)                                                 SCHEDULE (B)\nDeutsche Exporte nadl dem Irak                                         German Exports to Iraq\nWert in                                                         Value in\nf 1000                                                           f 1,000\nMedikamente                                             40     . Medicines                                                40\nChemische Materialien und Düngemittel                  35       Chemical materials and fertilizers                       35\nElektrische Maschinen, Apparate und Artikel             75       Electrical machinery, apparatus and articles             75\nVerbrennungsmotore, Pumpen und Teile davon            100       Engines and pumps and component parts\nthereof                                             100\nAndere Maschinen und Apparate, einschl. ver-                    Other machines and apparatus, including mis-\nschiedene Eisenwaren außer solchen, die durch                   cellaneous ironware, other than that pro-\nImportbestimmungen verboten sind                  200           hibited by import regulations                       200\nAnilinfarben                                           45       Aniline                                                  45\nBaufarben                                               10      Building paints                                          10\nAndere Farben und Farbstoffe                             5      Other paints and dyeing materials                          5\nWarmwalzerzeugnisse einschl. eiserne Träger,                    Hot roll mill products, including iron joints,\nStangen und Bleche, Rohre, deren Teile und                      bars and sheets; pipes, their parts and joints      100·\nVerbindungsstücke\nKaltwalzerzeugnisse einschl. Dräht~, Bandeisen                  Cold roll    mill  products, including wires, strip\nund Drahterzeugnisse                              100•         steel and wire products                             100•\nGießereierzeugnisse                                     so·     Foundry products                                         50•\nPapier, Pappe, Karton• und Papiererzeugnisse            45      Paper, cardboard, carton and paper products              45\nFotografische Materialien                                 2,5   Photographie materials                                     2,5\nKunststoff und Erzeugnisse daraus                         6     Plastic materials and goods                                6\nHalbfertigerzeugnisse aqs Nichteisenmetallen                    Semi-finished material of non-ferrous metals\nund Legierungen daraus wie Bleche, Bänder,                     and alloys thereof, such as sheets, strips,\nFolien, Stangen, Draht, Profile, Widerstand•                   foils, bars, wire, sections, resistances and\nund Heizdrähte, Metallpulver                        25         heating conductor material, metal powder              25\nLastwagen und Omnibusse                               p.m.      Trucks and buses                                     p.m.\nMotorräder und Fahrräder                                10       Motor cycles and bicycles                                10\nStahl baue rzeugnisse                                 100        Structural steelwork                                   100\nFlußschiffe und Schleppdampfer                        p.m.       Barges and tugs                                     p.m.\nPräzisions- und optische Instrumente                     10      Precision and optical instruments                        10\nGummireifen und -Erzeugnisse                            10       Rubber tyres and goods                                   10\nAsbesterzeugnisse                                     p.m.       Asbestos goods                                       p.m.\nBaumwollene Meterware                                  150       Cotton piece goods                                     150\nGlaswaren                                                 5      Glassware                                                 5\nTöpferware (für Haushalts- und sanitäre Zwecke)           5      Ceramics (household and sanitary)                         5\n• Vorbehaltlidl Spezifikation                                   • Subject to type","Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1953                     547\nDr. A. H. van Smerpenberg                                  London, 7. Oktober 1951\nLeiter der Deutsmen Delegation\nExzellenz,\nAnläßlim der Unterzeimnung des Handelsabkommens zwismen der Bundes-\nrepublik Deutsmland und dem Königreim Irak mömte im Ihnen die folgenden\nPunkte bestätigen, die während unserer Bespremungen behandelt wurden:\n1. Hinsimtlim der Bestimmungen über die Meistbegünstigung in Artikel I\nund II des Abkommens sollen die Gebiete, die an der europäismen Gemein-\nschaft für Kohle und Eisen (Smuman-Plan) teilnehmen, als ein Freihandels-\ngebiet behandelt werden, insofern die von dem Smuman-Plan betroffenen\nWaren in Frage kommen.\n2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Ab-\nkommens aum auf den britischen, französischen und US-Sektor Berlins\nAnwendung finden sollen.\n3. Im Hinblick auf Kontrakte, die während der Laufzeit dieses Abkommens\nzwischen Angehörigen oder Firmen eines Landes mit Wissen und Billi-\ngung der Regierungen der Bundesrepublik Deutsmland und des König-\nreichs Irak über die Lieferung von Kapitalgütern abgeschlossen wurden,\nstellt die Irakische Delegation fest, daß nam den in Kraft befindlichen\nBestimmungen im Irak Genehmigungen in der Regel mit einer Gültigkeits-\ndauer für einen vereinbarten Zeitraum ausgegeben werden und daß die\nzuständigen irakischen Behörden die Verlängerung der Gültigkeit solcher\nGenehmigungen bis zur Durmführung von Einfuhr und Zahlung in solchen\nFällen erwägen werden, in denen der Inhaber der Genehmigung guten\nGlaubens ist.\n4. Bis zum Austausm der Ratifikationsurkunden haben beide Regierungen\ndie Absicht, dieses Abkommen von einem durch gegenseitige Ubereinkunft\nfestzulegenden Datum an anzuwenden.\n5. Die Irakisme Delegation stellt fest, daß deutsme Staatsangehörige die\ngleiche Behandlung wie andere ausländisme Staatsangehörige im Irak im\nHinblick auf die namstehenden Angelegenheiten genießen, mit Ausnahme\netwaiger Vorrechte, die jeweils Angehörigen arabismer Staaten gewährt\nwerden sollten:\n1) Registrierung von Patenten und Warenzeichen und Gesellsmaften.\n2) Recht zum Auftreten als Partei vor irakismen Gerimten.\n3) Erwerb von Grundbesitz.\nDie Irakische Delegation stellt weiterhin fest, daß sie den deutsmen Behör-\nden so bald wie möglim die Vorschriften und Bestimmungen übergeben\nwird, die zur Zeit für die Einreise deutscher Staatsangehöriger in den Irak\nzwecks Aufnahme von Geschäftstätigkeit bestehen.\n6. Im Hinblick auf die diesem Abkommen beigefügte Anlage A besteht Ein-\nverständnis darüber, daß die darin für die folgenden Waren aufgeführten\nWertgrenzen unter der allgemeinen Annahme festgesetzt wurden, daß sie.\nungefähr den Mengen entsprechen, die nachstehend hinter jeder Ware\ngenannt sind:\nDatteln                12 500 Tonnen\nGerste                 20 000 Tonnen\nMais                    2000 Tonnen\nDattelsaft                100 Tonnen\nHäute und Felle           300Tonnen\nWolle                     400Tonnen\nBaumwolle               3 000 Tonnen\nWenn auf Grund wesentlicher Preisveränderungen die in Anlage A genann-\nten Beträge sich als unzureimend oder zu hom für die Bezahlung der oben-\ngenannten Mengen herausstellen sollten, werden die beiden Regierungen\nsich gemäß Artikel VIII des Abkommens beraten, um· die Wertgrenzen\nzu berichtigen.\n7. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Summe von 10 000 !, die in\nAnlage A für Tabak festgelegt ist, nur versuchsweisen Charakter trägt im\nHinblick auf die Tatsame, daß bisher Tabak irakisdien Ursprungs nicht in\nDeutschland verkauft worden ist. Die deutsme Regierung ist bereit, eine\nErhöhung dieser Zahl wohlwollend zu erwägen, wenn sim eine hinreichende\nNachfrage nach dem Tabak auf dem deutschen Markt zeigen sollte.\nIch bin, Exzellenz,\nmit ausgezeichneter Hochachtung\nIhr ergebener\nDr. A. H. van Scherp en b erg\nSeine Exzellenz\nAbdulmajid Mahmoud\nIrakischer Wirtschaftsminister","548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\n(Ubersetzung)\nlraqi Embassy                                                   Irakische Botschaft\n22, Queens Gate                                                 22, Queens Gate\nLondon, S. W. 7                  London, 7th of October 1951    London S.W. 7                     London, 7. Oktober 1951\nSir,                                                            Sehr geehrter Herr,\nI confirm the points raised in your letter of to-day's date,   Ich bestätige die im Zusammenhang mit dem Handels-\nin connection with the Trade Agreement between the              abkommen zwisdlen dem Königreich Irak und der Bundes-\nKingdom of Iraq and the Federal Republic of Germany             republik Deutschland dargelegten Puhkte Ihres heutigen\nwhich reads as follows:                                         Schreibens, das wie folgt lautet:\n1. Ref erring to the provisions of most favoured nation         1. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Meistbegün-\ntreatment as set out in Articles I and II of the Agree-       stigung in Artikel I und II des Abkommens sollen die\nment, the areas participating in the European Union            Gebiete, die an der europäischen Gemeinschaft für\nfor Coal and · Iron (Schuman Plan) shall be treated as         Kohle und Eisen (Schuman-Plan) teilnehmen, als ein\na free trade area as far as the commodities covered            Freihandelsgebiet behandelt werden, insofern die von\nby the Schuman Plan are concerned.                             dem Sdmman-Plan betroffenen Waren in Frage\nkommen.\n2. lt is understood that the provisions of this Agreement       2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestim-\nshall be applied also to the British, French and United       mungen dieses Abkommens auch auf den britisdlen,\nStates sectors of Berlin.                                      französischen und US-Sektor Berlins Anwendung\nfinden sollen.\n3. With respect to contracts entered into during the           3. Im Hinblick auf Kontrakte, die während der Laufzeit\ncurrency of this Agreement between nationals or firm-s         dieses Abkommens zwischen Angehörigen oder Firmen\nof either country with knowledge and approval of the           eines Landes mit Wissen und Billigung der Regie-\nGovernments of the Federal Republic of Germany and             rungen der Bundesrepublik Deutschland und des König-\nthe Kingdom of Iraq for the supply of capital goods, the       reichs Irak über die Lieferung von Kapitalgütern ab-\nIraqi Delegation states that under the regulations in          geschlossen wurden, stellt die Irakische Delegation\nforce in Iraq, licences are being issued normally with         fest, daß nach den in Kraft befindlichen Bestimmungen\nthe validity covering an agreed period and that the            im Irak Genehmigungen in der Regel mit einer Gültig-\nIraqi authorities concerned will consider extending the        keitsdauer für einen vereinbarten Zeitraum ausgegeben\nvalidity of such permits in bona fide cases until impor-       werden und daß die zuständigen irakischen Behörden\ntation and payment has been effected.                          di€ Verlängerung der Gültigkeit solcher Genehmi-\ngungen bis zur Durchführung von Einfuhr und Zahlung\nin solchen Fällen erwägen werden, in denen der In-\nhaber der Genehmigung guten Glaubens ist.\n4. Pending the exchange of the ratification instruments        4. Bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden haben\nboth Governments have the intention to implement this          beide Regierungen die Absicht, dieses Abkommen von\nAgreement from a date to be fixed by mutual Agree-             einem durch gegenseitige Ubereinkunft festzulegenden\nment.                                                          Datum an anzuwenden.\n5. The Iraqi Delegation state that German nationals enjoy       5. Die Irakische Delegation stellt fest, daß deutsche\nthe same treatment as other foreign nationals in Iraq          Staatsangehörige die gleiche Behandlung wie andere\nwith regard to the following matters, with the excep-          ausländische Staatsangehörige im Irak im Hinblick\ntion of any privileges that may be accorded, from time         auf die nachstehenden Angelegenheiten genießen, mit\nto time, to Iiationals of Arab States:                         Ausnahme etwaiger Vorrechte, die jeweils Ange-\nhörigen arabischer Staaten gewährt werden sollten:\n1) Registration of Patents and Trade-marks and                1) Registrierung von Patenten und Warenzeichen\nCompanies                                                     und Gesellschaften.\n2) Right to sue before Iraqi Courts                           2) Recht zum Auftreten als Partei vor irakischen\nGerichten.\n3) Acquisition of Real Estate.                               3) Erwerb von Grundbesitz.\nThe Iraqi Delegation state further that they will supply       Die Irakische Delegation stellt weiterhin fest, daß sie\nthe German authorities, as soon as possible, with the          den deutschen Behörden so bald wie möglich die Vor-\nrules and regulations at present in force which govern        schriften und Bestimmungen übergeben wird, die zur\nthe entry of German nationals into Iraq for the purpose       Zeit für die Einreise deutscher Staatsangehöriger in\nof engaging in business activity. •                           den Irak zwecks Aufnahme von Geschäftstätigkeit\nbestehen.\n6. With regard to Schedule A annexed to this Agreement         6. Im Hinblick auf die diesem Abkommen beigefügte\nit is understood that the values set out therein against      Anlage A besteht Einverständnis darüber, daß die\nthe following commodities have been fixed on the              darin für die folgenden Waren aufgeführten Wert-\ngeneral assumption that they correspond roughly to            grenzen unter der allgemeinen Annahme festgesetzt\nthe quantities mentioned below after eadl commodity:          wurden, daß sie ungefähr den Mengen entsprechen,\ndie nachstehend hinter jeder Ware genannt sind:\nDates                               12 500 tons               Datteln                          12500 Tonnen\nBarley                             20 000 tons               Gerste                           20000 Tonnen\nMaize                                2 000 tons              Mais                              2000 Tonnen\nDate juice                             100 tons              Dattelsaft                         100 Tonnen\nHides and skins                        300 tons              Häute und Felle                    300 Tonnen\nWool                                   400 tons              Wolle                              400 Tonnen\nCotton                               3 000 tons               Baumwolle                        3000 Tonnen","Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1953                                  549\nlf as the result of substantial price fluctuation the        Wenn auf Grund wesentlicher Preisveränderungen\namounts mentioned in Schedule A should prove                 die in Anlage A genannten Beträge sich als unzu-\ninsufficient or excessive for the payment of the above      reichend oder zu hoch für die Bezahlung der oben-\nmentioned quantities the two Governments will enter          genannten Mengen herausstellen sollten, werden die\ninto consultation as laid down in Article VIII of the        beiden Regierungen sich gemäß Artikel VIII des Ab-\nAgreement with a view to adjusting the values.               kommens beraten, um die Wertgrenzen zu berichtigen.\n7. lt is understood that the sum of :f 10 000 fixed in        7. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Summe\nSchedule A for tobacco is only tentative in view of         von 10.000 :f, die in Anlage A für Tabak festgelegt ist,\nthe fact that up to this time tobacco of lraqi origin       nur versuchsweisen Charakter trägt im Hinblick. auf\nhas not yet been marketed in Germany. The German            die Tatsache, daß bisher Tabak irakischen Ursprungs\nGovernment is willing to sympathetically consider an         nicht in Deutschland verkauft worden ist. Die deutsche\nincrease of this figure if a sufficient demand for the      Regierung ist bereit, eine Erhöhung dieser Zahl wohl-\ntobacco should appear to exist in the German market.        wollend zu erwägen, wenn sich eine hinreichende\nNachfrage nach dem Tabak auf dem deutschen Markt\nzeigen sollte.\nlt is to be understood that the immediate implementa-        Es muß darauf hingewiesen werden, daß die sofortige\ntion of the Agreement envisaged in para 4 of your letter      Anwendung des Abkommens, wie sie in Absatz 4 Ihres\nis subject to the approval of the Iraqi Council of Ministers. Briefes vorgesehen ist, von der Genehmigung durch den\nIrakischen Ministerrat abhängt.\n1 am, Sir,                                                   Ich bin, mein Herr,\nYours faithfully,                                                Ihr ergebener\n{Sgd) Abdulmajid M a h m o u d                                  gez. Abdulmajid M a h m o u d\nMinister of Economics                                           Wirtschaftsminister\n•\n'"]}