{"id":"bgbl2-1953-17-1","kind":"bgbl2","year":1953,"number":17,"date":"1953-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat","law_date":"1953-08-27T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["527\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1953                Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1953                                                                                                     Nr. 17\nTag                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n27.8.53   Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat . . . . . .                                                               527\n9.9.53   Gesetz betreffend das Abkommen zwisdJ.en den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai\n1952 über die zoll- und abgabenredJ.tliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf In der\nRheinschiffahrt verwendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           531\n11. 9. 53 Gesetz über den Zollvertrag vom 20. März 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   534\n9.9.53   Gesetz über das Abkommen über Meistbegünstigung vom 16. November 1951 zwisdten der\nBumlesrepublik Deutschland und der Republik Libanon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  540\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.\nVom 27. August 1953.\nDer Bundesrat hat seine gemäß Artikel 52 Abs. 3\ndes Grundgesetzes am 8. September 1950 beschlos-\nsene Geschäftsordnung (Bekanntmachung vom 8. No-\nvember 1950 - Bundesgesetzbl. S. 768 -) durch Be-\nschluß vom 31. Juli 1953 geändert.\nDer Wortlaut der Geschäftsordnung des Bundes-\nrates in der ab 31. Juli 1953 geltenden Fassung wird\nnachstehend bekanntgegeben.\nBonn, den 27. August 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nGeschäftsordnung des Bundesrates\nin der Fassung vom 31. Juli 1953.\n§ 1                                                      (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen\nDer Bundesrat hat seinen Sitz am Sitzungsort des                             des Bundesrates auf sich vereinigt. Wird diese Mehr-\nBundestages und der Bundesregierung.                                           heit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist ge-\nwählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten\nStimmen auf sich vereinigt.\n§ 2\n(1) Die Land_esregierungen teilen dem Präsiden- '\n§ 4\nten des Bundesrates die von ihnen bestellten Mit-\nglieder des Bundesrates und jeden Wechsel in deren                                  (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik\nPerson mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter.                           Deutschland in allen Geschäften des Bundesrates und\nführt diese nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er\n(2) Die Mitteilungen der Landesregierungen über weist die zur Deckung der Bedürfnisse des Bundes-\nBestellung und Abberufung der Mitglieder des Bun- • rates erforderlichen Ausgaben nach Maßgabe des\ndesrates werden in der nächsten Vollversammlung Haushaltsplanes zur Zahlung an. Er kann Verwal-\nbekann~gegeben.\ntungsaufgaben mit Zustimmung des Ständigen Bei-\n§ 3\nrates (§ 26) übertragen.\n(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache aus\nseinen Mitgliedern einen Präsidenten und vier Vize-                                 (2)    Der      Präsident           ist    für    die     Bediensteten          des   Bun-\npräsidenten auf ein Jahr.                                                     desrates          Anstellungsbehörde,                         Dienstvorgesetzter             und\noberste Bundesbehörde. Uber die Anstellung, Be-\n(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident förderung und Entlassung von Beamten der Besol-\nvorzeitig aus, so findet innerhalb von zwei Wochen dungsgruppe A 2 c 2 und von Angestellten der Ver-\ndie Neuwahl statt.                                                             gütungsgruppe TO.A III an aufwärts beschließt der","528                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nBundesrat. Der Präsident macht dem Bundesrat nach         Jicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wieder-\nAnhörung des Ständigen Beirates (§ 26) hierfür Vor-       herstellung der Offentlichkeit ist bekanntzugeben.\nschläge.                                                     (4) Die Verhandlungen in nichtöffentlichen Sitzun-\n(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinde-      gen sind vertraulich.\nrung durch die Vizepräsidenten nach Maßgabe der                                     § ·9\nReihenfolge vertreten. Ein Fall der Verhinderung\n(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die\nliegt vor, solange der Präsident des Bundesrates nach\nMehrheit seiner Stimmen vertreten ist.\nArtikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bun-\ndespräsidenten wahrnimmt.                                     (2) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates über\nMaßnahmen des Bundeszwanges (Artikel 37 des\n§ 5                            Grundgesetzes) ist das betroffene Land stimmberech-\n(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden      tigt.\ndas Präsidium. Der Präsident beruft das Präsidium                                  § 10\nein und leitet dessen Sitzungen. Er hat es einzube-          (1) An den Beratungen können außer den Mit-\nrufen, wenn ein Vizepräsident es beantragt. Das          gliedern des Bundesrates und der Bundesregierung\nPräsidium berät bei Anwesenheit des Präsidenten          die Berichterstatter der Ausschüsse teilnehmen, an-\n- im Falle seiner Verhinderung eines von ihm be-         dere Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt.\nstimmten Vizepräsidenten - und mindestens zweier\nweiterer Vizepräsidenten.                                    (2) Jedes Land kann zur Unterstützung der Mit-\nglieder des Bundesrates sachkundige R.eferenten hin-\n(2) Das Präsidium berät den Präsidenten bei der       zuziehen. Ihre Zahl ist nach Möglichkeit zu beschrän-\nErledigung seiner Aufgaben. Der Bundesrat kann            ken. Die Namen sind dem Präsidenten bei Beginn\ndas Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse        der Sitzung mitzuteilen.\nbeauftragen.\n§ 6\n§ 11\n(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern            (1) Zu Beginn der Sitzung wird die Niederschrift\nzwei Schriftführer.                                       über die vorhergehende Sitzung genehmigt. Ande-\n(2) Einer der Schriftführer unterstützt den Präsi-    rungen in der Zusammensetzung des Bundesrates\ndenten in den Sitzungen, er verliest die Schriftstücke   werden bekanntgegeben.\nund führt die Rednerliste.                                   (2) Alsdann wird die Tagesordnung festgestellt.\nIst die Einladung oder die vorläufige Tagesordnung\n§ 7                            oder die Vorlage bezüglich eines Gegenstandes nicht\n(1) Der Präsident bereitet die Sitzungen des Bun-    rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 2 zugestellt worden, so\ndesrates vor und leitet sie. Er beruft den Bundesrat     darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung\nein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter         gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht. Das\neines Landes oder die Bundesregierung es verlangen.      gleiche gilt, wenn die Berichte der beteiligten Aus-\nschüsse nicht rechtzeitig zugestellt sind, es sei denn,\n{2) Die Einladungen zu den Sitzungen, die vorläu-     daß eine für die Beschlußfassung des Bundesrates\nfigen Tagesordnungen, die Vorlagen und die Be-           vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben\nrichte der beteiligten Ausschüsse sollen den Ver-        Tagen abläuft.\ntretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens\nfünf Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Die              (3) Wird bei der Beratung eines Punktes, zu dem\nVertretungen bestätigen unverzüglich den Eingang.        Änderungsvorschläge eines Landes nicht vorliegen\nund die Empfehlungen der Ausschüsse sich nicht\n(3) Kann die Frist nicht eingehalten werden, so       widersprechen, das Wort nicht gewünscht, so kann\nsind Einladungen, vorläufige Tagesordnungen, die          der Präsident an Stelle der Berichterstattung auf die\nVorlagen und die Berichte der beteiligten Ausschüsse      Empfehlungen der Ausschüsse verweisen. Wird auch\nden Vertretungen der Länder und gleichzeitig den          eine Abstimmung nicht beantragt, so kann er fest-\nMitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzu-             stellen, daß der Bundesrat gemäß diesen Empfeh-\nstellen.                                                  lungen beschlossen hat.\n(4) Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Vollver-             (4) Uber Gegenstände, die nicht auf der Tages-\nsammlung werden der Bundesregierung mitgeteilt.           ordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen\nwerden, wenn ein Land widersp_ridlt.\n§ 8\n(5) Uber Gegenstände, die auf der Tagesordnung\n( 1) Die Sitzungen des Bundesrates werden durch       stehen, und über die beschlossen worden ist, darf\nAnschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben.               in derselben Sitzung nicht erneut beraten und be-\n(2) Zuhörer, die die Verhandlungen stören oder        schlossen werden, sofern ein Land widerspricht.\nZeichen des Beifalls oder Mißfallens geben, kann\nder Präsident aus dem Saal verweisen. Er kann an-                                  § 12\nordnen, daß Zuhörer den Saal verlassen, wenn es                In Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des\nzur Beseitigung oder Verhütung einer Störung not-         Grundgesetzes stellt der Präsident zunächst fest, ob\nwendig ist.                                               die Mehrheit die Anrufung des Vermittlungsaus-\n(3) Uber Anträge auf Ausschluß der Offentlichkeit    schusses ablehnt. Ist dies nicht der Fall, so läßt er\nfür einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffent-        über die Einzelanträge beraten und abstimmen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1953                         529\nSchließlich läßt der Präsident darüber beraten und     Stellvertreter mit. Ein Wechsel in der Zusammen-\nabstimmen, ob der Vermittlungsausschuß unter Zu-       setzung der Ausschüsse ist dem Bundesrat und dem\ngrundelegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse ange-     Vorsitzenden des Aussdlusses mitzuteilen und in\nrufen werden soll.                                     der nächsten Sitzung des Ausschusses bekanntzu-\ngeben.\n§ 13\n(4) In den Ausschüssen hat jedes Ausschußmit-\n(1) Der Präsident kann die Abstimmung über\nglied eine Stimme.\neinen Punkt der Tagesordnung oder dazu vorlie-\ngende Anträge bis spätestens zum Schluß der Sitzung        (5)   Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten für die\nzurückstellen. Die Zurückstellung muß erfolgen,        Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsaus-\nwenn mindestens zwei Länder sie verlangen.             schusses (Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes) und\nihre Vertreter entsprechend. Der Präsident des Bun-\n(2) In Gesetzgebungsverfahren nach den Arti-         desrates teilt die Namen dem Vorsitzenden des Ver-\nkeln 76 ff. des Grundgesetzes sind die Abstimmungs-    mittlungsausschusses mit.\nfragen so zu fassen, daß sich aus ihrer Beantwortung\nzweifelsfrei ergibt, ob die Mehrheit der Stimmen\n§ 16\ndes Bundesrates (Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 des Grund-\ngesetzes}                                                  (1)   Die Ausschüsse tagen. am Sitze des Bundes-\nrates. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des\na} die Einbringung einer Gesetzesvorlage des\nBundesrates verlangt (Artikel 76 Abs. 1 und Präsidenten.\n3 des Grundgesetzes),                           (2)   Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des\nb) eine Stellungnahme zu einer Gesetzesvor-     Ausschusses vor und leitet sie. Er beruft den Aus-\nlage der Bundesregierung wünscht, und        schuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn der Ver-\nwelchen Inhalt die Stellungnahme haben       treter eines Landes es verlangt. Im übrigen gilt § 7\nsoll (Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes),  Abs. 2 bis 4 sinngemäß.\nc) einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz        (3)   Die Tagesordnung soll den Vertretungen der\nzustimmt (Artikel 78 des Grundgesetzes),     Länder so früh wie möglich, spätestens fünf Tage vor\nd) den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des       der Sitzung zugestellt werden. Sie soll zu den ein-\nGrundgesetzes stellt,                        zelnen Beratungspunkten den Zweck der Beratung\nim Ausschuß kennzeichnen, soweit der Ausschuß\ne) nach Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes\nnicht federführend isl\nEinspruch einlegt oder ihn zurücknimmt.\nAudi in allen anderen Fällen, in denen eine Zu-            (4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent-\nstimmung des Bundesrates erforderlich ist, muß die      lich. Die Beratungen sind vertraulich.\nAbstimmung eindeutig ergeben, ob die Mehrheit der\nStimmen des Bundesrates die Zustimmung erteilt.                                    § 17\n(3)  Sind zum gleichen Gegenstand mehrere An-           Mitglieder des Bundesrates, die nicht Mitglieder\nträge gestellt, so ist über den weitestgehenden An-     der Ausschüsse sifid, und andere Beauftragte der\ntrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad      Regierungen können an den Beratungen ohne Stimm-\nder Abweichung von der Vorlage. Bei zustimmungs-        recht teilnehmen. Die Mitglieder der Bundesregie-\nbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag auf An-      rung können an den Verhandlungen der Ausschüsse\nrufung des Vermittlungsausschusses vor der Ent-         teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.\nscheidung über die Zustimmung abzustimmen. In\nZweifelsfällen entscheidet das Plenum.                                             § 18\n(4) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf            Die Ausschüsse können Sachverständige anhören.\nVerlangen eines Landes wird durch Aufruf der Län-\nder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer                                § 19-\nRejllenfolge aufgerufen. Als erstes Land erklärt sich      Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr\nBerlin.                                                 als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.\n§ 14\nDer Präsident überweist die Vorlage den zustän-                                 § 20\ndigen Ausschüssen und bestimmt den federführenden           ( 1) Die Aussdlüsse bereiten die Beschlußfassung\nAusschuß.                                               des Bundesrates vor.\n§ 15                             (2)  Mehrere Aussdlüsse können gemeinsam be-\n(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er     raten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fach-\nkann für besondere Angelegenheiten weitere Aus-         gebiete mehrerer· Aussdiüsse von gleicher Bedeu-\nschüsse einsetzen.                                     tung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung\n(2) Der Bundesrat wählt die Vorsitzenden nach       anordnen.\nAnhörung der Ausschiisse für die Dauer eines                                       t 21\nJahres. Wiederwahl ist zulässig.                           Die Ausschüsse müssen ihre Beratungen am Don-\n(3) Die Länder sind in jedem ständigen Ausschuß     nerstag der Vorwoche vor der nächsten Vollver-\ndurch ein Mitglied des Bundesrates oder einen Be-      sammlung des Bundesrates abgeschlossen haben.\nauftragten ihrer Regierung vertreten. Sie teilen dem   Das Sekretariat stellt am Tage danach (Freitag) das\nBundesrat die Namen ihrer Vertreter sowie deren         Ergebnis den Vertretungen der Länder zu.","530                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\n§ 22                                                    § 25\n(1) Der Ausschuß bestellt, soweit erforderlich, für       (1) Die Mitglieder des Bundesrates können in der\ndie Beratung im Ausschuß für jeden Beratungsgegen-        Vollversammlung an die Mitglieder der Bundesregie-\nstand einen Berichterstatter.                             rung oder deren Vertreter Fragen stellen.\n(2) Die Berichterstattung ist mündlich, wenn der          (2) Die Mitglieder der Ausschüsse können in den\nAusschuß nidlts anderes beschließt.                       Ausschußsitzungen an die Mitglieder der Bundes-\nregierung oder deren Beauftragte Fragen stellen.\n§ 23\n(1) Die Ausschüsse berichten dem Bundesrat über                                 §  26\ndas Ergebnis ihrer Beratungen durch ein Mitglied             (1) Beim Präsidium wird ein Ständiger Beirat ge-\noder mehrere Mitglieder des Ausschusses. Die Be-          bildet. Jedes Land entsendet seinen Bevollmächtigten\nrichterstattung erfolgt in der Regel mündlich.            in diesen Beirat.\n(2) Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Än-          (2) Den Vorsitz im Beirat führt ein Mitglied des\nderung einer Vorlage, so legt er einen formulierten       Präsidiums, ein Mitglied des Bundesrates oder das\nÄnderungsvorschlag mit Begründung vor.                    älteste Mitglied des Beirats.\n(3) In Verfahren nach Artikel 76 Abs. 2 des Grund-        (3) Der Beirat berät und unterstützt den Präsiden-\ngesetzes sollen solche Einzelempfehlungen der Aus-        ten und das Präsidium bei der Vorbereitung der\nschüsse, die lediglich der Klarstellung dienen, in        Sitzungen und der Führung der Verwaltungsge-\neinem besonderen Abschnitt des Ausschußberichtes          schäfte des Bundesrates.\nzusammengefaßt werden.\n(4) In Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 des Grund-                              § 27\ngesetzes sollen Einzelempfehlungen, die nach Auf-            Die in den Sitzungen des Bundestages und in\nfassung der Ausschüsse die Anrufung des Vermitt-          seinen Ausschüssen auftretenden Beauftragten, der\nlungsausschusses rechtfertigen, von solchen Empfeh-       Mitglieder des Bundesrates (Artikel 43 des Grund-\nlungen, die nur für den Fall einer Anrufung des           gesetzes) sind durch Auftragsschreiben eines Mit-\nVermittlungsausschusses bestimmt sind, getrennt           gliedes des Bundesrates zu legitimieren.\nwerden.\n§  28\n(5) Die Ausschüsse schlagen die Mitglieder des\nBundesrates oder die Beauftragten vor, die die Be-           Der Präsident erläßt mit Zustimmung des Präsidi•\nschlüsse des Bundesrates in den Ausschüssen und           ums eine Dienstanweisung für die Bediensteten des\nin der Vollversammlung des Bundestages vertreten          Sekretariats.\nsolJen.                                                                            § 29\n(6) Das Präsidium kann bestimmen, daß nur der             (1) Uber die Vollversammlung des Bundesrates\nfederführende Ausschuß dem Bundesrat über die             wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.\nErgebnisse der Beratungen der Ausschüsse berichtet.          (2) Das Präsidium kann bestimmen, daß über nicht-\nöffentliche Sitzungen ein Bericht nicht aufgenommen\n§ 24                           wird. Ebenso beschließt es über die Behandlung des\nBerichts.\n(1) Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Orga-\n§ 30\nnen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen\nRechtes, von Beiräten einer Dienststelle der Bundes-          (1) Uber jede Sitzung eines Ausschusses wird eine\nregierung, von Ausschüssen oder ähnlichen Einrich-        Niederschrift angefertigt. Diese enthält\ntungen, so sind diese Mitglieder bei ihrer Bestellung             a) die Namen der Anwesenden,\nzu verpflichten, dem Bundesrat über alle wichtigen                b) das Ergebnis der Beratungen und bei Ab-\nVorgänge, insbesondere alle Sitzungen, zu berichten.                 stimmung das Stimmverhältnis.\n(2) Der Bundesrat kann den in Absatz 1 bezeich-           (2) Die Niederschrift wird von dem Ausschußvor-\nneten Mitgliedern Weisungen erteilen.                     sitzenden oder mit seiner Zustimmung vom Sekretär\n(3) Die Pflicht zur Berichterstattung (Absatz 1) und  des Ausschusses unterzeichnet.\ndie Bindung an Weisungen (Absatz 2) bestehen nur\nim Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmun-                                     § 31\ngen.                                                          Will der Bundesrat im einzelnen Falle von der\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auf    Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines ein-\ndie vom Länderrat der früheren Verwaltung des Ver-        stimmigen Beschlusses.\neinigten Wirtschaftsgebietes bestellten Mitglieder\nvon Organen, Beiräten und Ausschüssen entspre-                                     § 32\nchende Anwendung. Diese Mitglieder sind nach-               Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 8. Sep-\nträglich zu verpflichten.                                 tember 1950 tritt hiermit außer Kraft."]}