{"id":"bgbl2-1953-16-5","kind":"bgbl2","year":1953,"number":16,"date":"1953-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_16.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge","law_date":"1953-07-29T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1953                              525\n(3) Außerdem wird das britische Ubungsplatz-                                        § 8\nkommando während der Tagesübungen im Verlauf\nSoweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht,\ndes Wattweges von der Weser. zur Elbe an den Zu:-\nsind die Bestimmungen der Seeschiffahrtstraßenord-\nfahrten zum Ubungsgebiet Sicherheitsfahrzeuge sta-\nnung anzuwenden.\ntionieren, die gleichfalls diese Signale zeigen.\n§ 9\n§ 7                                 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-\nDie Durchführung dieser Verordnung obliegt der            den mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg als Strom-         Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach ande-\nund Schiffahrtpolizeibehörde im Sinne des § 5 der            ren Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.\nSeeschiffahrtstra.ßenordnung. Sie ist befugt, die Re-\ngelung örtlicher Verhältnisse dem ihr nachgeord-                                      § 10\nneten Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven, ferner              Diese Verordnung tritt am 10. September 1953 in\ndie Aufgab~n des Vollzugsdienstes denjenigen Voll-           Kraft.\nzugskräften des Bundesgrenzschutzes (Seegrenz-\nschutzverband) zu übertragen, die ihr durch Erlaß           Bonn, den 25. Juli 1953.\ndes Bundesministers des Innern und des Bundesmini-                  Der Bundesminister für Verkehr\nsters für Verkehr nachgeordnet werden.                                            Seebohm\nBekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer\nder Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\nVom 29. Juli 1953.\nDie Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 in\nBrüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-\neinbarung über den Straßenpersonen- und -güter-\nverkehr (Bundesgesetzbl. II S. 437) ist durch Noten-\nwechsel bis zum 31. Dezember 1953 verlängert wor-\nden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im ·Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. April 1953 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 130).\nBonn, den 29. Juli 1953.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein\nBekanntmadlung über die Wiederanwendung deutsch-griechisdler V ~rkriegsverträge.\nVom 29. Juli 1953.\nZwischen der Regierung · der Bundesrepublik\nDeutschland und der Königlich Griechischen Regie-\nrung ist durch Notenwechsel Einverständnis darüber\nfestgestellt worden, 'daß das zwischen dem Deut-\nschen Reich und Griechenland abgeschlossene Uber-\neinkommen über die Besteuerung des beweglichen\nNachlaßvermögens vom 18. November/ 1. Dezember\n1910 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 173) mit Wirkung vom\n1. Januar 1953 im Verhältnis zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-\nland gegenseitig wieder angewendet wird.\nBonn, den 29. Juli 1953.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein"]}