{"id":"bgbl2-1953-16-3","kind":"bgbl2","year":1953,"number":16,"date":"1953-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_16.pdf#page=10","order":3,"title":"Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes \"Sandbank\" (Großer Knechtsand)","law_date":"1953-07-25T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nAnlage 3\nVorsdlriften über die örtlidle Zuständigkeit\ndes Standesbeamten/Zivilstandsbeamten für die\nAusstellung des Ehefähigkeitszeugnisses\na) Bundesrepublik Deutsmland:                                      Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähig-\nkeitszeugnisses gilt folgendes:\nZur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,\ndessen ein deutsdler Staatsbürger zur Ehesdlließung im             1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist -\nAuslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in                   ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der\ndessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Er-                 Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in\nmangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat                  dessen Bezirk der Bräutigam seinen Wohnsitz\nder Verlobte in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufent-                hat.\nhalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes         2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist -\nmaßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend                  ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-\nin Deutschland aufgehalten, so ist der Standesbeamte des               keit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zu-\nStandesamts I Berlin zuständig.                                        ständig, in dessen Bezirk die Braut ihren Wohn-\nsitz hat.\nSind beide Verlobte Deutsche, so genügt es, daß ein         3. Wohnt keiner der Verlobten in der Sctwetz, so\ndeutscher Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis aus-                 ist der Zivilstandsbeamte zqständtg, in dessen\nstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standes-            Bezirk der Heimatort des schweizerischen Ver-\namtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.                      lobten gelegen ist. Sind beide Verlobte schwei-\nzerische Staatsangehörige, so kann der Antrag\nb) Schweizerische Eidgenossenschaft:                                   auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahl-\nweise an den Zivilstandsbeamten des Heimat-\nEin für die Trauung eines Schweliers (Bräutigam                 ortes des Bräutigams oder der Braut gerichtet\noder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis                werden; das von einem Zivilstandsbeamten aus-\nwird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten                gestellte Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Ver-\nnur auf Grund einer Verkündung ausgestellt.                            lobte.\n.                    Strom- und Sdllffabrtpolizeiverordnung\n11\nüber Sidlerbeitsmaßnahmen im Bereidl des Luftwaffenübungsgebietes \"Sandbank\n,                                  (Großer Knedltsand).                       ·\nVom 25. Juli 1953.\nIm Bereich de~ Großen Knechtsande's werden Bom-                                        § 4\nbenabwurfübungen der britischen Luftwaffe durch-               Jedes Fahrzeug hat den Aufenthalt und seine Fahrt\ngeführt. Zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung            so einzurichten, daß es das Ubungsgebiet bis zum\ndes Schiffsverkehrs zwischen der Elbe- und der               Beginn der Sperrzeiten verlassen hat.\nWesermündung wird auf Grund des§ 366 Nr. 10 des\nStrafgesetzbuchs in Verbindung mit den Artikeln 89                                        § 5\nund 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet:                    Die Zeiten der Bombenabwurfübungen am Tage\nwerden jeweils an bestimmten Stellen in Orten der\n§  1                            näheren und wei).eren Umgebung des Ubungsge-\nDer geographische Mittelpunkt des Ubungsgebie-            bietes durch Aushang bekanntgegeben. Ein Verzeich-\ntes „Sandbank\" befindet sich auf 53° 48' 54\" N und           nis dieser Stellen wird in den „Nachrichten für See-\n8° 25' 10\" 0. Das Ubungsgebiet umfaßt eine Kreis-            fahrer\" sowie in den einschlägigen Tageszeitungen\nfläche um diesen Mittelpunkt mit einem Ha-lbmesser           veröffentlicht; es hängt ferner in den Dienstgebäuden\nvon 3,5 Seemeilen.                                           der \\Vasser- und Schiffahrtsämter Cuxhaven und\n§ 2                             Bremerhaven aus.\n§ 6\nDas Ubungsgebiet ist an einzelnen Stellen durch\nBaken örtlich gekennzeichnet. Die Position und                 (1) Zur Warnung der Schiffahrt werden Sperrsig-\nnähere Bezeichnung der Baken sowie alle weiteren             nale gemäß § 26 Abs. 1 der Seeschiff ahrtstraßen,Hd-\nfür die Schiffahrt wichtigen Bauten und Sicherungs-          nung auf folgenden Stellen gezeigt:\nmaßnahmen im Ubungsgebiet und seiner näheren                         1. auf dem Beobachtungsturm Sahlenburg,\nUmgebung werden in den „Nachrichten für See-                        2. auf dem Beobachtungsturm Dorumer Tief,\nfahrer\" veröffentlicht.                                              3. auf dem Leuchtturm Robbenplate,\n§ 3                                     4. auf der Sturmwarnungsstelle auf Neuwerk.\nDer Aufenthalt im Ubungsgebiet ist                          (2) Die Sperrsignale werden zu folgenden Zeiten\n1. während der Nacht ständig von einer Stunde             gezeigt:\nnach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor                     1. während der Nacht (§ 3 Nr. 1) ständig von\nSonnenaufgang,                                                  zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis eine\n2. bei Tage zu den besonders bekanntgegebenen                        Stunde vor Sonnenaufgang,\nZeiten an den Wochentagen von Montag bis                      2. bei Tage (§ 3 Nr. 2) an den Abwurfstagen\nFreitag                                                          von drei Stunden vor Beginn bis zur Be-\nverboten.                                                               endigung der Ubung."]}