{"id":"bgbl2-1953-16-1","kind":"bgbl2","year":1953,"number":16,"date":"1953-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik","law_date":"1953-08-20T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["515\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1953                   Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1953                                                                                                                  Nr. 16\nTag                                                                         Inhalt:                                                                                          Seite\n20.8.53   Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und den Ver-\neinigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der\nBundesrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        515\n28. 7.53  Verordnung über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeug-\nnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        519\n25. 7.53  Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luft-\nwaffenübungsgebietes „Sandbank\" (Großer Knechtsand) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               524\n29. 7.53  Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 1. Februar\n1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     525\n29.7.53   Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge . . . . .                                                                              525\n28.8. 53  Bekanntmachung zum Zweiten Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommen (Inkrafttreten der Zollzugeständnislisten). . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             526\n21. 8. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 18. Januar 1952 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung einer\nBetriebsgrenze für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Stein-\nk.ohlenfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   526\n27.8.53   Berichtigung zum Haushaltsgesetz 1953.................................... . . . . . . . . . . . . .                                                                   526\nGesetz betreffend das Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nüber den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik.\nVom 20. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel I\nDem am 11. Juni 1952 in Bonn unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Vereinigten Staaten von Amerika über\nden Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der\nBundesrepublik nebst Anhang wird zugestimmt.\nArtikel II\n( 1) Das Abkommen sowie sein Anhang werden\nnachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.\n(2) Der Tag, an dem sie in Kraft treten, ist im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel III\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. ~ugust 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Aus wär.tigen\nAdenauer\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nSchuberth","516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik                       Agreement between the United States\nund den Vereinigten Staaten über den                         and the Federal Republic regarding\nBetrieb gewisser Rundfunkanlagen                        operation of certain radio Installations\ninnerhalb der Bundesrepublik                             from within the Federal Republic\nPräambel                                                   Preamble\nUm den Betrieb der Rundfunkstation der Vereinigten.         In order to permit the operation of the radio broad-\nStaaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland      casting stations of the United States of America in the\n(ARBIE - Amerikanische Rundfunkstationen in Europa - _ Federal Republic of Germany (ARBIE - American Radio\nund RIAS-Hof) zu ermöglichen, schließen die Regierungen    Bases in Europe - and RIAS-Hof) the following agree-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten         ment is concluded between the Governments of the\nStaaten von Amerika das folgende Abkommen:                 United States of America and the Federal Republic of\nGermany:\nArtikel I                                                  Article I\nDie Regierung der Bundesrepublik erklärt sich damit         The Government of the Federal Republic agrees here-\neinverstanden. daß die Regierung der Vereinigten Staaten   with that the Government of the United States may re-\nim Gebiet der Bundesrepublik nach Maßgabe der im An-       ceive, prepare and transmit radio programs of all kinds\nhang aufgeführten Betriebsbedingungen Rundfunkpro-         (exclusive of television) in the territory of the. Federal\ngramme aller Art (außer Fernsehprogramme) empfangen,       Republic in accordance with the attached Annex on ope-\nvorbereiten und senden kann.                               rating conditions.\nDiese Programme werden den gemeinsamen Interessen           These programs will serve      the common interests of\nder Bundesrepublik und der Vereinigten Staaten von         the United States of America     and lhe Federal Republic\nAmerika dienen, wie sie im Vertrag über die Beziehungen    as defined in the Convention     on Relations between the\nzwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten fest-     Three Powers and the Federal     Republic of Germany.\ngelegt sind.\nArtikel II                                                 Article II\nBeim Betrieb der Funkanlagen wird die Regierung der         In the operation of the radio installations the Govern-\nVereinigten Staaten die Bestimmungen des Inter-            ment of the United States will take into account the\nnationalen Fernmeldevertrages und die die Bundes-          rules of the International Telecommunications Convention\nrepublik auf diesem Gebiet bindenden Rundfunkvorschrif-    and the Radio Regulations binding the Federal Republic\nten berücksichtigen. Die Regierung der Bundesrepublik      in this field. The Government of the Federal Republic\nwird der Regierung der Vereinigten Staaten alle Beschwer-  will refer to the Government of the United States any\nden zuleiten, die sich aus dem Betrieb von ARBIE und       complaints arising out of the operation of ARBIE and\nRIAS-Hof ergeben, einschließlich der Beschwerden von       RIAS-Hof including those from governments with which\nRegierungen, mit denen die Bundesrepublik keine direk-     it has no direct relations.\nten Beziehungen· unterhält.\nBeabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik künftig       Whenever the Government of the Federal Republic, in\nden Abschluß internationaler Abkommen oder Absprachen,     future, intends to conclude any international agreements\ndie sich auf das vorliegende Abkommen auswirken könn-      or arrangements which may have an influence on this\nten, so wird sie sich mit der Regierung der Vereinigten    agreement, it will consult with the Government of the\nStaaten ins Benehmen setzen.                               United States.\nArtikel III                                                Article III\nDie Regierung der Bundesrepublik erklärt sich damit         The Government of the Federal Republic agrees that\neinverstanden, daß die Regierung der Vereinigten Staa-     the Government of the United States may acquire by\nten diejenigen Vermögenswerte durch Kauf oder Miete        purchase or lease properties necessary for the operation\nerwirbt, die zum Betrieb der im Anhang aufgeführten        of the installations described in the Annex. The Govern-\nAnlagen notwendig sind. Die Regierung der Vereinigten      ment of the United States will take steps immediately\nStaaten wird sofort alle Maßnahmen treffen, um die Ver-    to acquire ownership of, or rights by lease to, all pro-\nmögens- und Ausrüstungsgegenstände, die zum Betrieb        perty and equipment necessary for the operation of ARBIE\nvon ARBIE und RIAS-Hof notwendig sind, zu erwerben         and RIAS-Hof and not already owned or leased by\noder zu mieten, soweit diese nicht bereits Eigentum der    the Government of the United States. The Government\nRegierung der Vereinigten Staaten sind oder von ihr        of the Federal Republic agrees to use its good offices\ngemietet worden sind. Die Regierung der Bundesrepublik     in aiding the Government of the United States in the\nerklärt sich bereit, nach Maßgabe der einschlägigen        acquisition of these properties, in accordance with the\nRechtsvorschriften der Regierung der Vereinigten Staaten   applicable legal requirements. The Government of the\nbeim Erwerb dieser Gegenstände ihre guten Dienste zur      United States shall have the right to dismantle, to re-\nVerfügung zu stellen. Die Regierung der Vereinigten        move, or to sell, at its discretion any- facilities which\nStaaten ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die von ihr  it has installed or may install.\nerrichteten oder in Zukunft zu errichtenden Betriebs-\nanlagen abzumontieren, zu entfernen oder zu verkaufen.\nAr tike 1 IV                                               Article IV\nDie für die Errichtung, den Betrieb und die Instand-        Equipment and supplies necessary for the erection,\nhaltung dieser Anlagen erforderlichen Gegenstände dür-     operation and maintenance of these facilities may be\nfen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von        imported into the territory of. the Federal Republic free\nEinfuhrverboten oder -beschränkungen in das Bundes-        of duties and other levies without being subject to\ngebiet verbracht werden. Eine Weiterveräußerung der        prohibitions or restrictions. The sale and other disposition\neingebrachten Gegenstände im Bundesgebiet ist nur mit      of the imported equipment and supplies within the terri-\nZustimmung der zuständigen deutschen Behörden              tory of the Federal Republic will require the consent of\ngestattet.                                                 the appropriate German authorities.","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1953                                  517\nErwerb, Betrieb und Instandhaltung der Vermögens-         Acquisition, operation and maintenance of the proper-\ngegenstände von ARBIE und RIAS-Hof sind von allen         ties comprising ARBIE and RIAS-Hof are exempted f rom\nSteuern und ähnlichen Abgaben, deren Aufkommen aus-       all taxes and similar levies which accrue exclusively to\nschließlich dem Bund zufließt, befreit. Hinsichtlich der  the Federal Republic. The Federal Republic undertakes\nSteuern und ähnlichen Abgaben, deren Aufkommen ganz       to obtain exemption in respect of taxes and similar\noder teilweise den Ländern oder Gemeinden (Gemeinde-      levies which accrue in whole or in part to the Laender\nverbänden} zufließen, verpflichtet sich die Bundesregie-  or Gemeinden (Gemeindeverbaenden).\nrung, die Befreiung herbeizuführen.\nARBIE und RIAS-Hof unterliegen keinen Vorschriften         ARBTE and RIAS-Hof shall not be subject to any legis-\ndes Rundfunkrechts, die in irgendeiner Weise den Betrieb  lation concerning radio broadcasting which may in any\nbeeinträchtigen oder für die Ziele dieses Abkommens       way be discriminatory to their operation or be detrimental\nnachteilig sind.•                                         to the objectives of this agreement.\nArtikel V                                                 Article V\nDie Regierungen der Bundesrepublik und der Ver-           The Governments of the United States and the Fede-\neinigten Staaten von Amerika verpflichten sidl, die       ral Republic agree to take all steps necessary which are\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ungehin-      designed to assure the unhindered operation of their\nderten Betrieb ihrer Funkanlagen sicherzustellen.         respective radio installations.\nA rti ke l VI                                             A rtic l e VI\nStreitigkeiten, die dieses Abkommen oder seinen An-       Disputes relative to this agreement or the attached\nhang betreffen, werden durch direkte Verhandlungen        Annex will be settled by direct negotiations between the\nzwischen den beiden Regierungen beigelegt und, wenn       two governments and, if the governments do not agree\ninnerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt wird,   within a period of three months, then by arbitration.\ndurch schiedsgerichtliches Verfahren entschieden .. Die   Arbitration will b~by a tribunal of three members. Each\nschiedsgerichtlichen Funktionen werden durch ein aus drei government will appoint one member, and the two will\nMitgliedern bestehendes Schiedsgericht ausgeübt. Jede     select the third. In the event of failure of either govern-\nder beiden Regierungen ernennt ein Mitglied; die beiden   ment to designate an arbitrator, of if the two arbitrators\nso ernannten Mitglieder wählen das dritte Mitglied. Falls designated are unable to agree on the third arbitrator, the\neine Regierung versäumt, einen Schiedsrichter zu ernen-   task of completing the composition of the tribunal shall\nnen, oder die beiden Schiedsrichter sich nicht auf einen  be referred on the application of either government to the\nDritten einigen können, so wird auf Antrag einer der      President of the International Court of Justice.\nbeiden Regierungen die Aufgabe, das Schiedsgericht voll-\nständig zu besetzen, dem Präsidenten des Internationalen\nGerichtshofes übertragen.\nDas Schiedsgericht tagt in der Bundesrepublik. Die         The arbitration tribunal shall meet in the Federal Re-\nKosten sind von beiden Regierungen zu gleichen Teilen     public. Expenses shall be met equally by both govern-\nzu tragen.                                                ments.\nBeide Regierungen werden sich im Einzelfall oder ein       Both governments will agree on the procedure of the\nfür allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts ver-   arbitration tribunal either in particular cases or generally.\nständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung     Failing such agreement the procedure will be determined\nwird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst          by the arbitration tribunal itself. The procedure may be\nbestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keine in writing unless one of the governments objects.\nder Regierungen Einspruch erhebt.\nHinsichtlich der Ladungen und Vernehmung von Zeu-          As regards the summoning and examination of wit-\ngen und Sachverständigen werden die Behörden jeder        nesses and experts the authorities of each government\nder beiden Regierungen auf das vom Schiedsgericht an      will grant legal assistance if the arbitration trfüunal so\ndie betreffende Regierung zu richtende Ersuchen Rechts-   requests the government concerned.\nhilfe leisten.\nArtikel VII                                               Arti c le VII\nDas Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über       This agreement shall come into force at the same time\ndie Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-      as the Convention on Relations between the Three\nland und den Drei Mächten in Kraft.                       Powers and the Federal Republic of Germany.\nEs kann von jeder der beiden Regierungen mit einjähri-     lt can be terminated by either government on one\nger Frist gekündigt werden, jedoch erstmalig nach Ablauf  year's advance notice but such notice may be given only\nvon fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens.         after the agreement has been in force for five years.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten von            IN FAITH WHEREOF the undersigned representatives\nihren Regierungen gehörig beglaubigten Vertreter diesen   duly authorized thereto by their respective Governments\nVertrag unterschrieben.                                   have signed this agreement.\nGeschehen zu Bonn am elften Tage des Monats Juni 1952     Done at Bonn this eleverith day of June 1952 in two\nin deutscher und englischer Sprache, wobei beide Fassun-  texts, in the English and German languages, both being\ngen gleichermaßen authentisch sind.                       equally authentic.\nFor the Government of the\nFür die Bundesrepublik Deutschland                             United States of America\ngezeichnet:                                                 signed:\nAdenauer                                                Samuel Reber\nFor the Government of the\nFür die Vereinigten Staaten von Amerika                         Federal Republic of Germany\ngezeichnet:                                                 signed:\nSamuel Reber                                               Adenauer","518                                    Bundesgrsetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nAnhang über Betriebsbedingungen                                    Annex of Operating Conditlons\n1. Die Bundesrepublik, vertreten durch den Bundesminister     I. The Federal Republir acting · through the Federal\nfür das Post- und Fernmeldewesen (BPMin), gewährt hier-       Minister for Posts and Telecommunications (BPMin) here-\nmit den Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch      with grants to the United States of America, as represent-\ndas Department of State, das Recht zum Betrieb der nach-      ed by the Department of State, the right to operate as\nstehend aufgeführten und im einzelnen bezeichneten Rund-      foreign radio stations in the territory of the Federal Re-\nfunkanlagen als ausländische Rundfunkstationen auf dem        public the radio ins'lallations hereinafter listed and identi-\nGebiet der Bundesrepublik unter folgenden Bedingungen:        fied, under the following conditions:\nA) Die Rundfunkstationen benutzen ausschließlich die           A. Tlie radio stations will exclusively use frequencies\nFrequenzen und Rufzeichen, die die zuständigen                and call signs assigned to them by the appropriate\nStellen der Regierung der Vereinigten Staaten                 authorities of the Government of the United States.\nihnen zugewiesen haben. Die benutzten Frequen-                The frequencies and call signs used are to be noti-\nzen und Rufzeichen sind der Bundesregierung und               fied to the Federal Republic and to the appropriate\nden zuständigen Organen des ITU mitzuteilen.                  organs of the International Telecommunications\nUnion.\nB) Die Rundfunkanlagen dürfen lediglich zu Rund-               B. The radio installations may be used only for broad-\nfunkzwecken der Regierung der Vereinigten Staa-               casting purposes of the Government of the United\nten verwandt werden, einschließlich Weiterleitung             States, including relay and rebroadcast of programs\nund Wiederholung von Programmen aus anderen                   from sources other than the Government of the\nQuellen als der Regierung der Vereinigten Staaten,            United States provided that in the case of broad-\nvorausgesetzt daß, soweit es sich um Rundfunk-                casting organizations located in the Federal Re-\ngesellschaften im Gebiet der Bundesrepublik han-              public the necessary arrangements have been\ndelt, die notwendigen Abmachungen mit ihnen ge-               made with the broadcasting organizations con-\ntroffen worden sind.                                          cerned.\nC) Die Regierung der Vereinigten Staaten erklärt sich         C. The Government of the United States agrees that,\ndamit einverstanden, daß sie I.ei der tJbertragung            in the transmission of radio programs between\nvon Rundfunkprogrammen.und für die Besprechung                points within the Federal Republic it will use ex-\nder Rundfunksender innerhalb der Bundesrepublik               clusively the program circuits, wire or radio, of the\nausschließlich die Rundfunkleitungen der Deutschen            Deutsche Bundespost where available in accordance\nBundespost auf Draht- und Funkwegen nach Maß-                 with the applicable rate structure.\ngabe der jeweils geltenden Gebührenordnung ver-\nwenden wird, soweit solche vorhanden sind.\nD) Änderungen in Bezug auf technische Eigenschaften,          D. Changes in technical characteristics such as per-\nwie z.B. Leistung, Frequenz und Rufzeichen der                formance, frequencies and call signs of radio in-\nFunkanlagen, die in II. beschrieben sind, sowie zu-           stallations described in Part II below and additional\nsätzliche Anlagen, die errichtet werden sollten, sind         installations which may be erected will be notified\nim voraus dem Bundespostminister anzuzeigen;                  in advance to the BPMin except that in the event\njedoch genügt in dringlichen Fällen, in denen sofor-          of emergencies requiring immediate action simul-\ntiges Handeln nötig ist, die gleichzeitige Anzeige            taneous p.otification will be given the BPMin.\nan den Bundespostminister.\nE) Wenn durch den Betrieb der Funkanlagen Funk-             · E. If the operation of the radio installations interferes\ndienste der Bundesrepublik gestört werden, sind               with the radio services of the Federal Republic, the\nvon der Regierung der Vereinigten Staaten in Zu-              Government of the United States, in coordination\nsammenarbeit mit der Bundesregierung die erfor-               with the Government of the Federal Republic, will\nderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schädliche               take the steps necessary to remove the harmful\nStörungen so schnell wie möglich zu beseitigen.                interferences as quickly as possible.\nF) Ordnungsgemäß ausgewiesenem Personal der Deut-             F. Personnel of the Deutsche Bundespost, if properly\nschen Bundespost wird bei Zustimmung des Leiters              identified and if approved by the chief of the radio\nder betreffenden Funkanlagen Zutritt zu allen tech-           installation concerned, will be granted permission\nnischen Einrichtungen der Funkanlagen während                 to have access to all technical equipment of the\nder Dienstzeiten und, nach vorheriger Benachrich-              radio installations during duty hours, and after\ntigung, auch außerhalb der Dienstzeiten gewährt.              prior notification, outside duty hours.\nII. Die Betriebsbedingungen.gelten für folgende Anlagen:      II. The operating conditions apply to the following in-\nstallations:\nIn Ismanlng in Betrieb stehende Sender:                            Transmitters in Use at Ismanlng\nZahl        Stärke     Art             Dienst                  Number Power          Type             Service\n4        100 kw     Kurzwelle       Rundfunk (einer teil-       4      100 kw     Short Wave       Broadcast (one partly\nweise für die Stand-                                          point - to -point with\nverbindung mit New                                            New York for pro-\nYork zwecks Pro-                                              gram coordination)\ngrammabstimmung)\n2           8 kw    Kurzwelle        Rundfunk                   2        8kw      Short Wave       Broadcast\n8kw     Kurzwelle       Funkfernschreiben           1        8kw      Short Wave       Radio Teletype and\nund Rundfunk                                                  Broadcast\n2           1 kw    Kurzwelle        Drahtloser Funk            2         1 kw    ShortWave        Cable Wireless\n4        500W       Kurzwelle       Rundfunkreserve             4      500 watt   Short Wave       Standby Broadcast\n2        150kw      Mittelwelle      Rundfunk                   2      150kw      Medium Wave Broadcast\n50W       UKW              Notbetrieb                         50 watt   VHF              Emergency Link\nIn Hof ln Betrieb stehender Sender:                                Transmitter in Use at Hof\n40 kw     Mittelwelle      Rundfunk                           40 kw     Medium Wave Broadcast\nEmpfangsstation in Obermenzlng:                              Recelvlng Station at Obermenzlng\n3         50 W      UKW             Notbetrieb                  3       50 watt   VHF              Emergency Link\nEmpfangsgerät für verschiedene Zwecke, Aufnahme                Diversity receiving equipment, recording and switch-\nund Schalteinrichtungen.                                      ing facilities."]}