{"id":"bgbl2-1953-14-1","kind":"bgbl2","year":1953,"number":14,"date":"1953-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Verlängerung der im § 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen","law_date":"1953-08-14T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["291\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1953                 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1953                                                                                                  Nr. 14\nTag                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n14.8.53 Gesetz über die Verlängerung der im § 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deut„\nsehen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Sdtwei-\nzerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lasten-\nausgleich enthaltenen Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   291\n14.8.53 Gesetz über den deutsch-chilenisdten Briefwechsel vom 6. September 1952 betreffend die\nzollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953                                                           292\n7.8.53 Gesetz betreffend das Ubereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni\n1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft                                                              294\n19.8.53 Gesetz über das Abkommen vom 1. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der\nBereinigung deutsdJ.er Dollarbonds ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  300\nGesetz über die Verlängerung\nder im § 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über\ndie Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ngegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich\nenthaltenen Fristen.\nVom 14. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nDie im § 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die drei\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über\ndie Regelung der Forderungen der Schweizerischen\nEidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche\nReich und zum deutschen Lastenausgleich vom\n1. März 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 15) bestimmten\nFristen beginnen mit dem Zeitpunkt, zu dem nach\n§ 2 dieses Gesetz in Kraft tritt.\n§ 2\nDieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung\nin Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}