{"id":"bgbl2-1952-8-2","kind":"bgbl2","year":1952,"number":8,"date":"1952-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_8.pdf#page=10","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Schiffsbesetzungsordnung)","law_date":"1952-03-24T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nVierte Verordnung zur Änderung der\nVerordnung über di~ Besetzung der Kauffahrteism.iffe\nmit Kapitänen und Schiffsoffizieren\n(Schiffsbesetzungsordnung).\nVom 24. März 1952.\nAuf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom                   a) Seeschiffer auf Küstenfahrt:\n2. Juni 1902 (Reidisgesetzbl. S. 175) und des § 31\neine Vorausbildung von mindestens 2 Mo-\nder Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom\nnaten an einer anerkannten Sdiiffsjungen-\n26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871) in Verbindung\nschule,\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die\nBundesrepublik Deutsdiland wird mit Zustimmung                      eine Seefahrtzeit als Decksmann von 48\ndes Bundesrates verordnet:                                         Monaten, von der 12 Monate auf Schiffen\naußerhalb der. Fischerei erworben sein\nmüssen, die als Ausbildungssdiiffe für die\nKüstenfahrt bzw. für die kleine oder große\nArtikel 1\nFahrt anerkannt sind;\nDie Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931\n(Reichsgesetzbl. II S. 517) in der Fassung der Ver-           b) Seesteuermann auf kleiner Fahrt:\nordnungen vom 26. März 1934 (Reidisgesetzbl. II\neine Vorausbildung von mindestens 2 Mo-\nS. 159), vom 24 Mai 1938 (Reidisgesetzbl. II S. 194),\nnaten an einer anerkannten Schiffsjungen-\nvom 31. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 951) und vom               schule,\n1. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 144) wird wie folgt\ngeändert:                                                           eine Seefahrtzeit als Decksmann von 48\nMonaten, von der mindestens 12 Monate\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             auf .Schiffen außerhalb der Fischerei er-\nworben sein müssen, die als Ausbildungs-\n\"Diese Verordnung findet Anwendung auf\nschiffe für die Küstenfahrt, bzw. für die\nKauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechts-\nkleine oder große Fahrt anerkannt sind;\ngesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 79) die Bundesflagge führen, sowie auf sonstige          c) Kapitän auf kleiner Fahrt II:\nSchiffe, die von der See-Berufsgenossenschaft zur\nSeefahrt zugelassen sind.\"                                     eine auf die Zulassung als Seesteuermann\nauf kleiner oder großer Fahrt folgende See-\n2. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            fahrtzeit von 12 Monaten als Seesteuer-\nmann oder Kapitän auf Schiffen und\n„Die im § 3 bezeichneten Befähigungszeugnisse\nFahrten, auf denen für diese Stellen der\nwerden Deutschen ausgestellt, die                              Besitz eines Befähigungszeugnisses A 2,\n1. das vorgeschriebene Mindestalter erreicht                A 5, B 3 oder A 1 vorgeschrieben ist;\nhaben,\nd) Kapitän auf kleiner Fahrt I:\n2. den Nachweis ihrer körperlichen und gei-\nstigen Eignung, insbesondere eines ausrei-               eine auf die Zulassung als Steuermann auf\nchenden Hör-, Seh- und Farbenuntersdlei-                 kleiner oder großer Fahrt folgende Seefahrt-\ndungsvermögens, erbringen,                               zeit von 24 Monaten als Seesteuermann1\noder Kapitän auf Schiffen und Fahrt en, auf\n3. das Bestehen der geforderten Prüfung nach-               denen für diese Stellen der Besitz eines\nweisen und                                               Befähigungszeugnisses A 2, A 5, B 4 oder\n4. die geforderte praktisdle Ausbildung giaub-              A 1 vorgeschrieben ist;\nhaf t machen.\ne) Seesteuermann auf großer Fahrt:\nDas Mindestalter beträgt für den Kapitän und\nden Seeschiffer auf Küstenfahrt 23 Jahre, für den              eine Vorausbildung von mindestens 2 Mo-\nSeeschiffer in kleiner Hochseefischerei und den                naten an einer anerkannten Schiffsjungen-\nSchiffsingenieur 21 Jahre, für den Seesteuermann               schule,\nund den Seemaschinisten 20 Jahre und für den                   eine Seefahrtzeit als Decksmann von 48\nSeemotorführer 18 Jahre.\"                                      Monaten auf Schiffen von mehr als 50 cbm\nBruttoraumgehalt, von der 15 Monate als\n3. In § 21 werden nach den Worten „Der Nachweisu                   Vollmatrose auf Schiffen von mehr als\ndie Worte „ausreichender geistiger und körper-                 600 cbm Bruttoraumgehalt, 10 Monate auf\nlicher Eignung, insbesondere\" eingefügt.                       solchen Schiffen außerhalb der Fischerei\n4. § 22 erhält folgende Fassung:                                   erworben sein müssen, die als Ausbildungs-\nschiffe für die große Fahrt anerkannt sind.\n,,§ 22                                  Hierbei wird Seefahrtzeit auf Segelschiffen\nPraktische Ausbildung der Sf,eschiffer und                 bis zu 24 Monaten mit dem 11/2fachen Be-\nSeesteuerleute außerhalb der Fischerei                   trage auf die Gesamtseefahrtzeit angerech-\nnet. Seefahrtzeit in der ehemaligen Kriegs-\nAn praktischer Ausbildung wird gefordert für                marine ist nur bis zu 24 Monaten anrech-\ndie Befähigung zum                                             nungsfähig;","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1952                            515\nf) Kapitän auf großer Fahrt:                              des Befähigungszeugnisses geforderten Bt!-\neine auf die Zulassung als Seest~uermann               dingungen getäuscht worden ist oder\nauf großer Fahrt folgende Seefahrtzeit von          2. wenn durch das Zeugnis eines Vertrauen:;-\n24 Monaten als Seesteuermann' oder als                 arztes der See-Berufsgenossenschaft fest-\nKapitän auf Schiffen und Fahrten, auf denen            gestellt wird, daß der Inhaber die zur Aus•\nfür diese Stellen der Besitz eines Befähi-             übung seines Berufes erforderliche körpe~-\ngungs~eugnisses A 5, A 4, A 2 oder B 5 vor-            liche oder geistige Eignung nicht mehr be-\ngeschrieben ist. Die Fahrtzeit als See-                sitzt.\"\nsteuermann muß jedoch auf Schiffen von\nmehr als 600 cbin Bruttoraumgehalt er-        8. Nach § 37 werden folgemle Vorschriften als nc->ue\nworben sein. Die Seefahrtzeit in der Küsten-     §§ 37 a und 37 b angefügt:\nfahrt ist anrechnungsfähig.                                              ,,§ 37 a\nVor Vollendung des 15. Lebensjahres zurück-                Ersatz verlorener Befähigungszeugnisse\ngelegte Seefahrtzeiten werden bis zu 6 Monaten\nund nur insoweit angerechnet, als sie im 15. Le-          Wird glaubhaft gemacht, daß ein im Geltungs-\nbensjahr auf Segelschiffen erworben worden sind.       bereich dieser VerÖrdnung ausgestelltes Befähi·\ngungszeugnis vernichtet oder abhanden gekommen\nDer Bundesminister für Verkehr bestimmt die          ist, so erteilt die ausstellende Behörde,\nSchiffe, die für die einzelnen Fahrtbereiche als\nAusbildungsschiffe angesehen werden.                      1. wenn die Unterlagen für die Ausstellung des\nZeugnisses vorhanden sind, eine weitere\nSeefahrtzeit auf Seeleichtern, Eisenbahnfähr-              Ausfertigung,\nsch1ffen, Lust-Fahrzeugen, Küstenfischereifahr-\nzeugen und sonstigen Fahrzeugen, auf denen                2. wenn keine Unterlagen mehr vorhanden\neine vollkommene seemännische Ausbildung nicht               sind, ein Ersatzbefähigungszeugnis.\nmit Sicherheit erworben werden kann, ist nicht            Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\noder nur teilweise anrechnungsfähig. Der Grad          das Befähigungszeugnis vor dem 8. Mai 1945 im\nder Anredmungsfähigkeit wird von dem Bundes-           deutschen Reichsgebiet außerhalb des Geltungs-\nminister für Verkehr festgesetzt.\"                     bereiches dieser Verordnung ausgestellt wor-\nden ist.\n5. Nach § 29 wird folgende Vorschrift als neuer§ 29a\nangefügt:                                                                      § 37 b\n.,§ 29a\nGlaubhaftmachung\n1\nDie Vorschriften der §§ 27 bis 29 finden auf die\nSoweit nach den vorstehenden Vorschriften tat-\nSchiffsjungenschulen entspred1ende Anwendung.•\nsächliche Behauptungen glaubhaft zu machen\n6. § 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                   sind, können der Antragsteller lind von ihm be-\n„Die Fachausschüsse sind vor der Aufstellung         nannte Zeugen zur Versicherung an Eides Statt\nder Lehrpläne für die Lehrgänge an den Schiffs-        zugelassen werden.\njungensdmlen, Seefahrtsdrnlen und den Schiffs-           Die Versicherung an Eides Statt ist zu Protokoll\ningenieur- und Seemaschinistenschulen sowie vor        der für die Ausstellung der beantragten Urkunde\ndem Erlaß der Prüfungsordnungen· zu hören.\"            zuständigen Behörde zu erklären oder dieser in\ngerichtlicher oder notarieller Beurkundung ein-\n7. § 37 erhält folgende Fassung:                          zureichen.\"\n,,§ 37\nZurücknahme von· Befähigungszeugnissen                                Artikel 2\nDie ausstellende Behörde kann das Befähi-           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\ngungszeugnis zurücknehmen,                          Verkündung in Kraft.\n1. wenn sie durch wissentlich falsche Angaben       (2) Sie gilt ,rnch im Lande Berlin, sobald der Senat\nüber die Erfüllung der für die Ausstellung     von Berlin sie in Kraft setzt.\nBonn, den 24. März 1952.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}