{"id":"bgbl2-1952-6-8","kind":"bgbl2","year":1952,"number":6,"date":"1952-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/6#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_6.pdf#page=33","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 nebst vier Zusatzvereinbarungen und drei Protokollen","law_date":"1952-02-27T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                         437\nZweite Bekanntmadmng                             Bekanntmadlung über das Inkrafttreten\nüber die Geltung des ersten Abkommens                   des Allgemeinen Abkommens zwisdlen der\nzur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts.             Bundesrepublik Deutsdlland und Frankreidl\nVom 24. März 1952.                        über die Soziale Sidlerbeit vom 10. Juli 1950\nnebst vier Zusatzvereinbarungen\nIn Ergänzung der Bekanntmachung vom 27. August                        und drei Protokollen.\n1951 (Bundesgesetzbl. II S. 176) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß durch Notenwechsel das Einverständ-                        Vom 27. Februar 1952.\nnis darüber festgestellt worden ist, daß das am\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom\n12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Ab-\n18. Oktober 1951 über das Allgemeine Abkommen\nkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frank-\nBeförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes\nreich über die Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl.\nAbkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivat-\n1951 II S. 177) wird hiermit bekanntgemacht, daß das\nrechts) nebst seinem Zusatzprotokoll (Reichsgesetz-\nAbkommen nach seinem Artikel 35 nebst vier Zu-\nblatt 1933 II S. 1040) auch im Verhältnis zwischen\nsatzvereinbarungen und drei Protokollen zu diesem\nder Bundesrepublik Deutschland und den folgenden\nAbkommen (Allgemeines Protokoll, Sonderprotokoll\nLändern:\nund Schlußprotokoll) gemäß einer durch Noten-\nBrasilien,\nwechsel in Bonn getroffenen Vereinbarung zwischen\nCeylon,                                    der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nPakistß,n und den                          der rranzösischen Regierung mit Wirkung vom\nVereinigten Staaten von Amerika            1. Januar 1952 in Kraft getreten ist.\ngegenseitig angewendet wird.\nBonn, den 27 Februar 1952.\nBonn, den 24. März 1952.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                     Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung                                           In Vertretung\nHallstein                                               Hallstein\nBekanntmachung über die Geltung                         Bekanntmachung über den Absdlluß\ndes Internationalen Abkommens                       einer Vereinbarung vom 1. Februar 1952\nüber Leichenbeförderung.                     über den Straßenpersonen- und -güterverkebr\nzwischen der Bundesrepublik DeutsdJland\nVom 23. Februar 1952.                                      und Belgien.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik                              Vom 13. März 1952.\nDeutschland und der Regierung des Königreichs             Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nBelgien ist durch Notenwechsel das Einverständnis      dem Königreidl Belgien ist am 1. Februar 1952 in\ndarüber festgestellt worden, daß das am 10. Fe-        Brüssel eine Vereinbarung über den Straßen-\nbruar 1937 in Berlin unterzeichnete Internationale     personen- und -güterverkehr abgeschlossen worden.\nAbkommen über Leichenbeförderung (Reichsgesetz-        Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem§ 15 am 1. Januar\nblatt 1938 II S. 199) im Verhältnis zwischen der       1952 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1952.\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nBelgien ab 1. Januar 1952 gegenseitig wieder an-          Der Wortlaut der Vereinbarung in deutsd1er und\ngewendet wird.                                         französischer Sprache wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. Februar 1952.                            Bonn, den 13. März 1952.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                     Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung                                 In Vertretung des Staatssekretärs\n• Hallstein                                              Blankenhorn"]}