{"id":"bgbl2-1952-6-5","kind":"bgbl2","year":1952,"number":6,"date":"1952-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/6#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_6.pdf#page=32","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen über die Beglaubigung von Urkunden, über Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Schutzes des Urheberrechts, sowie über Pflegekinderschutz und den Geschäftsverkehr in Jugendsachen","law_date":"1952-03-13T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["436                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Wiederanwendung von ehemals\nzwis<hen dem Deutschen Reich und der Republik Osterreich\nabgeschlossenen Verträgen\nüber die Beglaubigung von Urkunden,\nüber Fragen des gewerblichen Redttssdmtzes\nund des Schutzes des Urheberrechts,\nsowie über Pflegekinderschutz und den Gesdtäftsver kehr in Jugendsamen.\nVom 13. März 1952.\nIm Verhältnis zur Republik Osterreich sind die\nBestimmungen der nachstehend zwischen dem Deut-\nschen Reich und der Republik Ost~rreich abge-\nschlossenen Verträge mit Wirkung vom 1. Januar\n1952 ab wieder anzuwenden:\n1. Vertrag über die Beglaubigung von Urkunden\nvom 21. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 61),\n2. Obereinkommen über Fragen des gegenseitigen\ngewerblichen Rechtsschutzes und des gegen-\nseitigen Schutzes des Urheberrechts vom 15. Fe-\nbruar 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1078),\n3. Vereinbarung über Pflegekinderschutz (Zieh-\nkinderschutz) und über den Geschätfsverkehr\nin Jugendsachen vom 4. Juni 1932 (Reichs-\ngesetzbl. II S. 197).\nZwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich wurde\ndurch Notenwechsel Obereinstimmung darüber fest-\ngestellt, daß unter den in Artikel 2 des Vertrages\nüber die Beglaubigung .von Urkunden vom 21. Juni\n1923 genannten Auszügen aus den Geburts-, Trau-\nungs- und Sterberegistern, die in Osterreich geführt\nwerden, auch die von den österreichischen Standes-\nbeamten aus den Personenstandsbüchem ausge-\nstellten Personenstandsurkunden und beglaubigten\nAbschriften zu verstehen sind.\nBonn, den 13. März 1952.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBlankenhorn"]}