{"id":"bgbl2-1952-6-3","kind":"bgbl2","year":1952,"number":6,"date":"1952-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/6#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_6.pdf#page=30","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 nebst Schlußprotokoll vom gleichen Tage","law_date":"1951-08-16T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["434                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nBekanntmachung _über die Inkraftsetzung des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eid_geQ.ossenschaft\nüber Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 nebst Sdllußprotokoll vom gleidlen Tage.\nVom 16. August 1951.\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom\n16. Juli 1951 über das Abkommen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst\nSchlußprotokoll {Bundesgesetzbl. II S. 145) wird hier-\nmit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-\nnem Artikel 22 und das Schlußprotokoll nach seiner\nSchlußbestimmung gemäß einer durch Notenwechsel\nam 14. August 1951 in Bonn zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft getroffenen\nVereinbarung\nam 1. Juli 1951\nin Kraft getreten ist.\nDer Wortlaut der deutschen Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1951.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Schwei-                    vor Inkrafttreten des Abkommens gemäß\nzerischen Gesandtschaft den Empfang der Verbal-                   innerstaatlichem Recht geschuldet waren\nnote vom 14. August 1951 betreffend die Inkraft-                  und wegen Einstellung des zwischenstaat-\nsetzung des deutsch-schweizerischen Sozialver-                    lichen Zahlungsverkehrs den Berechtigten\nsicherungsabkommens vom 24. 10. 1950 zu bestä-                    nicht zugekommen sind.\ntigen. Die Schweizerische Gesandtschaft hat durch\ndie Verbalnote im Auftrage des Schweizerischen                 b) Auf dem Gebiete der Unfallversicherung\nBundesrates das Auswärtige Amt der Bundesrepu-                    sind jene Renten nachzuzahlen, die bereits\nblik Deutschland um seine Zustimmung zu nach-                     vor Inkrafttreten des Abkommens gemäß\nstehender Vereinbarung gebeten:                                   innerstaatlichem Recht oder auf Grund der\nals verbindlich anerkannten Konvention\n1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen                   von 1925 (Nr. 19) über die Gleidlbehand-\nEidgenossenschaft und der Bundesrepublik                    lung einheimisdler und ausländisdler Ar-\nDeutschland über Sozialversicherung vom                     beitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß\n24. Oktober 1950 nebst dem dazugehörigen                    von Betriebsunfällen geschuldet waren und\nSchlußprotokoll tritt mit Wirkung vom J. Juli               wegen Einstellung des zwisdlenstaatlichen\n1951 in Kraft.                                              Zahlungsverkehrs ien Beredltigten nidlt\n2. Die Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1951 steht               zugekommen sind.\nder Oberweisung (Artikel 6 Abs. 5 und Ar-\ntikel 7 Abs. 5 des Abkommens) von Beiträgen,           Das Auswärtige Amt übermittelt hiermit die Zu-\ndie bereits vor dem Inkrafttreten bezahlt wor-      stimmung der Bundesregierung zu der vorstehen-\nden sind, nicht entgegen, auch wenn die             den Vereinbarung.\nVoraussetzungen für die Uberweisung vor dem\nInkrafttreten erfüllt waren.                        Bonn, den 14. August 1951.\n3. Hinsichtlich der gemäß Ziffer 12 des Schluß-        An die\nprotokolls    nachzuzahlenden      rückständigen    Schweizerische Gesandtschaft,\nRenten gilt folgendes:\na) Auf dem Gebiete der Rentenversicherung           Köln-Marienburg.\nsind jene Renten nachzuzahlen, die bereits       Bayenthalgürtel 15"]}