{"id":"bgbl2-1952-6-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":6,"date":"1952-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","law_date":"1952-04-04T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["405\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                   Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1952                                            Nr. 6\nTag                                               Inhalt:                                              Seite\n4. 4. 52 Gesetz über den Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepubl':k Deutsch-\niand und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      405\n4. 4. 52 Gesetz über das Erste Protokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Siidafrikanisdte Union und BundesrepuMik Deutsdt-\nIand)                    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . .   427\n16. 8. 51 Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Abkommens zwisd1en der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossensd1aft über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950\nnebst Schlußprotokoll vom gleichen Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           434\n29. 2. 52 Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-niederländischer Vorkriegsverträge . . .        435\n13. 3. 52 Bekanntmachung über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und\nder Republik Osterreich abgeschlossenen Verträgen über die Beglauöigung von Urkunden,\nüber Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Schutzes des Urheberrechts, sowie über\nPflegekinderschutz und den Geschäftsverkehr in Jugendsachen . . . . . . . . . . . . . . .       436\n24. 3. 52 Zweite Bekanntmachung über die Geltung des ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des\nLuftprivatrechts   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . .    . . . . .   437\n23. 2. 52 B(lkanntmadlung über die Geltung des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung .        437\n27. 2. 52 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli t950 nebst vier\nZusatzvereinbarungen und drei Protokollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       437\n13. 3. 52 Bekanntmachung über den Abschluß einer Vereinbarung vom 1:Februar 1952 über den Straßen-\npersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien . . . . .       437\nGesetz\nüber den Zollvertrag vom 20. Dezember 1951\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft.\nVom 4. April 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bunq.esrates\nschlossen:                                                   sind gewahrt.\nArtikel I                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDem in Bern am 20. Dezember 1951 unterzeich-               Bonn, den 4. April 1952.\nneten Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nDer Bundespräsident\nschaft wird zugestimmt.\nTheodor Heuss\nArtikel II\nDer Bundeskanzler\n( 1) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzes-            und Bundesminister des Auswärtigen\nkraft veröffentlicht.\nAdenauer\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-\nDer Bundesminister für Wirtschaft\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nLudwig Erhard\nArtikel III\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung           Der Bundesminister für den Marshallplan\nin Kraft.\nBlücher","406                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZollvertrag\nzwisd1en der Bundesrepublik Deutsd1land und der Schweizerisd1en EidgenossPnsdiaft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                  _Der Durchfuhrverkehr ist von Zöllen, Steuern und Abgaben,\nBundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben im             nut Ausnahme der Verwaltungsabgaben sowie der statistischen\nBestreben, den Handelsverkehr zwischen den beiden Länuern            Gebühr, befreit.\nzu beleben, folgendes vereinbart:\nArtikel Vll\nArtikel I                                                         Ursprungszeugnisse\nAllgemeine Melstbegünstigung                           ~ei d~r Einfuhr v~n Erzeugnissen des einen vertragschließenden\nTeiles m das Gebiet des anderen kann die Vorlage von Ur-\nAlle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen,        sprungszeugnissen gefordert werden.\ndie von einem der Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt\nDie vertragschli 7ßenden Teile verpflic:hten sich, dafür zu sorgen,\nwerden, das aus einem anderen Land stammt oder für ein anderes\nLand bestimmt ist, werden auf jedes gleichartige Erzeugnis des       daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der\nAusstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.\nVertragspartners angewendet. Diese Bestimmungen betrifft Zölle\nund andere Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr             . Die Z~ständi~keit für die Ausstellung von Ursprungszeug-\nbelasten, sowie die Art ihrer Erhebung einschließlich der Vor-       nissen richtet sich nach der Gesetzgebung des Ausfuhrlandes.\nschriften und Förmlichkeiten.                                            Wenn ~in Vertragspartner Waren drittländisc:hen Ursprungs in\ndas Ge_biet des anderen Vertragspartners ausführt, so ist er\nArtikel II                               berechtigt, Ursprungszeugnisse unter Angabe des Herkunfts-\nlandes auszustellen.\nEinschränkung der Meistbegünstlgung                                               Artikel VIll\nKein Anspruch auf meistbegünstigte Behandlung besteht für                                      Zollauskunft\nBegünstigungen, die dritten Staaten von einem der beiden Ve~-\ntragspartner im Rahmen                                                   Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden bezeidmen\ndie befugt und verpflid1tet sind, auf Verlangen verbindlich~\na) eines Grenzverkehrsabkommens,                                  Auskunft über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt\nb) eines Zollunions- oder Präferenzabkommens gewährt               bezeichneter Waren zu geben.\nwerden, sowie\nc) für die von einem Vertragspartner hinsichtlich Zoll-                                       Artikel IX\nansc:hlüssen getroffenen Abkommen und Sonderregelungen.                                    Wertgrenzen\nArtikel III                                   Für die Ermittlung der Wertgrenzen, die in der Anlage A zu\ndiesem Vertrag vereinbart sind, werden die Vorsc:hriften über den\nZollbefreiungen                            Zollwert angewendet.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirq im Ver-             Werden solche Wertgrenzen durc:h die ~irtschaftliche Ent-\nkehr mit der Schweiz die Zollbefreiung nach Maßgabe von § 69         wicklung berichtigungsbedürftig, so treten auf Verlangen eines\ndes Zollgesetzes vom 20. März 1939 und der dazu ergangenen           der beiden Vertragspartner Beauftragte der beiden Regierungen\nDurchführungsvorsc:hriften anwenden. Andererseits wird die           zusammen, um im Rahmen dieses Abkommens eine Berichtigung\nSchweizerische Regierung im Verkehr mit der Bundesrepublik           zu vereinbaren.\nDeutsc:hland die Artikel 14, 15 und 17 des Bundesgesetzes über                                   Artikel X\ndas Zollwesen vom 1. Oktober 1925 betreffend den zollfreien                                      Liechtenstein\nWarenverkehr und die dazu ergangene Vollziehungsverordnung\nanwenden.                                                                Dieses Abkommen gilt ebenfalls für Liechtenstein, solange\nDamit ist das erforderlic:he Gegenrecht beiderseits als erfüllt   dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag ver-\nanerkannt.                                                           bunden ist.\nArt i k e 1 XI\nArtikel IV                                                   Geltungsdauer des Abkommens\nZollzuges tändnlsse                              Dieses Abkommen läuft von der Ratifizierung durch die beiden\nFür die in Anlage A Teil I dieses Vertrages aufgeführten          Regierungen bis zum 31. Dezember 1952. Es kann erstmals bis\nErzeugnisse schweizerischen Ursprungs und die in Anlage B Teil I     zum 31. Dezember 1952 für Ende März 1953 und von da ab jeweils\nbezeichneten Erzeugnisse deutsc:hen Ursprungs werden gegen-          bis zum Beginn eines Kalendervierteljahres für das Ende des\nüber dem Vertragspartner keine höheren als die vereinbarten,         folgenden Vierteljahres gekündigt werden. Das Abkommen bleibt\nin diesen Anlagen aufgeführten Zölle erhoben.                        in Kraft, solange es nicht gekündigt wird.\nDie zu den einzelnen Tarifnummern erforderlic:hen Be-                 Um zu vermeiden, daß der Vertrag wegen Maßnahmen\nmerkungen, wie die Erklärung einer Warenbezeichnung, Be-             gekündigt wird, zu denen sich einer der Vertragspartner aus\nrechnung eines Kontingentes usw., sind jeweils im Teil II zu         wirtschaftlichen Gründen veranlaßt sieht, soll - unbeschadet\nden Anlagen aufgenommen.                                             des Kündigungsrechts - auf Antrag eine Gemischte Kommission\nzusammentreten, um eine Verständigung zur Aufrechterhaltung\nArtikel V                               oder Berichtigung bzw. Ergänzung dieses Abkommens herbei•\nzuführen.\nEinschränkung der Zollzugeständnisse\nInsbesondere wird der Sc:hweizerisc:he Bundesrat im Falle\nVorbehalten bleibt die Erhebung                                   einer Erhöhung der Zölle bei nic:htgebundenen Positionen,\na) von Steuern und sonstigen Abgaben für aus dem Gebiet           welche die deutsche Ausfuhr nach der Schweiz wesentlich be-\ndes Vertragspartners eingeführte Erzeugnisse, sofern diese     rühren, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland so\nnicht höher und nic:ht in lästigerer Weise belastet werden als rechtzeitig benachrichtigen, daß vor Ablauf der nächsten Kün-\ndie gleic:hartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs;        digungsfrist eine Verständigung erzielt werden kann.\nb) von Antidumping- oder Ausgleichszöllen;                            Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 20. De-\nc) von Gebühren, die entsprechend der Verwaltungsleistung         zember 1951.\nerhoben werden.                                                                          Für die Regierung\nder Bundesrepublik Deutsc:hland\nArt i k e 1 VI                                                          gezeichnet:\nDurchfuhr                                                     Dr. M u e 11 e r - G r a a f\nDie Vertragspartner gewähren sich gegenseitig die Freiheit der                                   Für den\nDurchfuhr durch ihr Gebiet.                                                                Schweizerischen Bundesrat\nFür den Durchfuhrverkehr kann eine zollamtliche Anmeldung                                        gezeichnet:\nverlangt werden.                                      '                                              Ho tz","•\nNr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn. den 9. April 1952                          407\nAnlage A\nZölle bei der Einfuhr in das -Zollgebiet der Bundesrepublik\nTe i 1 I\nZollsatz\nTarifnr.                         Bezeichnung der Waren                                       0/o des\nWertes\n-   --------------------------\nex 04 04       Emmentaler Käse in Laiben, saftreil, wenigstens 8 Monate alt, mit einem\nGehalt an Fett von wenigstens 45°/o in der Trockenmasse, mit einem Werte\nvon mindestens 370 DM für 100 kg, gegen Vorlage regierungsseitig aner-\nkannter Zeugnisse .                                                              JO D!\\1\nfür 100 kg\nKräuterkäse (sogenannter Schabzieger), hergestellt aus Rohzieger und Kräuter-\npulver nach dem besonderen Glarnerverfohren, gegen Vorlage regierung:5-\nseitig anerkannter Zeugnisse .                      . • . . . . . .                 10\n08 06    ex A -    andere Apfel als Mostäpfel:\nvom 16. August bis 30. November .                                       höd1slPns\n8 Drv1\nfür 100 kr,\nRohgewid1t\nvom 1. Dezember bis 15. März .                                             6DM\nfür 100 kg\nB -    1 -  Mostbirnen                                                             10\njedoch\nmindestens\nfür 100 kg\n1DM\n08 07    ex C -    Kirschen und Weichseln:\nvom 16. Juli bis 31. Mai                                                     10\njedod1\nmindestens\nfür 100 kg\n4DM\n12 03    ex D -    Gemüsesamen:\nKohlrabisamen (Roggli's Typ), gegen Vorlage regierungsseitig aner-\nkannter Zeugnisse .                                                         frei\nex 15 08       Dehydratisiertes Rizinusöl .                                                         8\n18 06       Schokolade und Schokoladewaren         .                                           40\njedoch\nhöchstens\nfür 100 kg\n160DM\n21 07    ex C -   sogenannte Ravioli .                                                         20\n2207        A -    Apfel- und Birnenwein:\n2 - anderer (als Sdiaumwein)                                               18DM\nfür 100 kg\n22 09    ex A -   3 -   b -   Kirschbranntwein mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr\nals 38 Gewichtshundertteilen, in Behältnissen mit einem\nFassungsvermögen von weniger als 15 1 •            • , , •    500 DM\nfür 100 kg\nex 28 05       Ferrosilicium mit einem Gehalt an Silicium von mehr als 96°/o .    .                 5\n28 09       Schwefelsäure, auch Oleum .                                                          5\nex 29 03       Moskene                                                                              8\nex 29 04       Dinitrostilbendisulfosäure                                                           7\n2905        Acyclische Alkohole sowie ihre Halogen-, Sulfo- und Nritroderivate:\nA - einwertige Alkohole:\nex 2 - ungesättigte:\na - Isophytol                                                            7\nb - Riechstoff e .                                                     12\nex 29 09       Trimethylhydrochinon                                                                 7\nex 29 14       Moschus Ambra . .                                                                    8\n2916        Aldehyde:\nA - acyclische:\n1     gesättigte:\nex b - Metaldehyd in Pulverform                                           18",".\n408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZollsatz\nTarifnr.                            Bezeichnung der Waren                                    0\n/o des\nWertes\nex 2 -     ungesättigte:\na - Undecylenaldeh yd                                                   8\nb - andere Riechstoffe                                                12\nex 29 18       Vanilline, Heliotropine und Hydroxycitronellal       •                              12\nex 29 21       Moschus Keton .                            . . . .                                  12\n2922        Einbasische Säuren, ihre Anhydride und Chloride, ihre Halogen-, Sulfo- und\nNitroderivate sowie ihre Salze und Ester:\nA - gesättigte acyclische:\n2 - Essigsäure:\nc - Ester:\nt - Benzyl-, Terpenyl-, Linalyl-, Geranyl-, Citronellyl-,\nAnisyl-, Parakresyl-, Cinnamyl-, Phenyläthyl-, Bornyl-\nund Isobornylacetat . . . . . . • . . • . . .               12\nex 2· - Riechstoffe .                                                12\nex B       ungesättigte, acyclische (z.B. Acrylsäure, tJlsäure und Linolsäure}:\nRiechstoffe .                                                                12\n29 25        E - Gluconsäure und andere acyclische Oxysäuren .                                    9\nex 29 30        Ester der Phosphorsäuren, mit Ausnahme von Weichmachern, von Glycero-\nphosphorshure und ihre!) Salzen sowie von Lactophosphaten .                           8\n29 34       B - Andere Monoamine (als Betanaphtylamin) .                                          7\n29 35       B - Aromatische Polyamine (z. B. Phenylendiamine und Benzidin)                        7\n29 37       Aminoalkohole, Aminophenole, Aminonaphtole, Aminoaldehyde, Amino-\nketone (einschließlich der Aminochinone), Aminosäuren, ihre Substitutions-\nprodukte, Salze und Ester:\nA - Aminonaphtolsulfosäuren                                                           7\nB - andere                                                                          10\n29 39       Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen sowie ihre Derivate (z. B. Diazonium-\nsalze, auch stabilisiert, Nitroazoxyverbindungen}, mit Ausnahme der Farb-\nstoffe                           • . • • • • . • • . • • • . . .                      7\n2940        Amide und ihre Salze:\nex A - 2 - Stearinsäureamid                                                            12\nB - 1 - Arilide                                                                       7\n2 - andere                                                                   10\n29 44       Sulf amide und deren Salze .                             .\n---                         12\n2949        Heterocyclische Verbindungen mit Stickstoffatomen:\nex D - Pyridinbetacarbonsäurediäthylamid, Pyridinbetacarbonsäureester.                  12\nex F - halogenierte Chinolinderivate, Chinolincarbonsäurederivate .                      12\nM - Verbindungen von Paraaminobenzolsulfamid mit heterocyclischen\nStickstoffverbindungen                                         • . • .      12\nN - 2 - andere {als Indol und Skatol)                                                  8\n2956         Vitamine:\nex I - Vitamin B 6 (Adermin)                                                              5\n29 57      Hormone, einschließlich ihrer synthetischen Ersatzstoffe:\nC-     Testosteron                                                                   18\nD-     Progesteron, Desoxycorticosteron, Folliculin (Oestron) .   . • • .            18\nE -    andere                                                                        18\n29 61       Andere Alkaloide:\nex L - Dihydroxypropyl           Theophyllin    . • .    • • .  . .  . .  • • • .       10\n2964        Lactone:\nN - acyclische                             ...........                               10\nB - cyclische:\nex 2 - Oxycumarine                                                             8","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                          409\nZollsatz\nTdrifnr.                           Bezeichnung der Waren                                      0 /o des\nWertes\n30 03   ex C -    Arzneiwaren, auch für die Veterin~irmedizin, dosiert oder zubereitet,\nnicht in Aufmachungen für den Eimelverkauf, mit Ausnahme der Anti-\nbiotika sowie ihrer Präparate, bis zu einer Höchstmenge von 175°'0\nder nach dem Wert berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im\nKalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines regierungsseitig anerkannten\nUrsprungszeugnisses .                                                          frei\nex 32 07      Teerfarbstoffe und andere synthetische organische Farbstoffe, bis zu einer\nHöchstmenge von 90°/o der nach dem Wert berechneten Einfuhr aus dem\nLieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines regierungsseitig\nanerkannten Ursprungszeugnisses\n33 01      A -    Ätherische Ole:\n1 - terpenfrei                                                                 12\n33 04      Gemische auf der Grundlage von natürlichen oder künstlichen Riechstotfen,\ndie Grundstoffe für die Riechmittel-, Schönheitsmittel-, für die Nahrungs-\nmittelindustrie oder für andere Industrien darstellen, unmittelbar nicht ver-\nwendbar:\nB -    andere:\n1 - Kompositionen mit einem Wert von mehr als 70 DM je Kilogramm\n1\n2 -- andere                                                             .i     12\n34 02      Netz-, Reinigungs- und Emulgiermittel (andere als Seifen), anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nAnmerkung\nKontingent für Textilhilfsmittel dieser Tdrifnummer vgl. Tdfifnr. 38 lti.\nex 34 06      Skiwachs                                                                              18\nex 38 15      Landwirtschaftliche Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Grundlage von\nSchwefel, von Kupferverbindungen oder von. organischen Quecksilberver-\nbindungen .                                                                            10\nA n m e r k u n g z u N r. 38 15\nKontingent für Textilhilfsmittel dieser Tarifnummer vgl. Tarifnr. 38 16.\nex 38 16      Zubereitete Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und\ndie Gerberei aus den Nm. 38 16, sowie 34 02, 38 15, 39 01 und 39 02, bis zu\neiner Gesamthöchstmenge von 220°'0 der nach dem Wert berechneten Einfuhr\naus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines regierungs-\nseitig anerkannten Ursprungszeugnisses                                                  6\n39 01      B -    Aminoplaste:\nex B -    Preßmassen bis zu einer Höchstmenge von 125°/o der nach dem Wert\nberechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen\nVorlage eines regierungsseitig anerkannten Ursprungszeugnisses .               10\nA n m e r k u n g z u N r. 39 01 B\nKontingent für Textilhilfsmittel dieser. Tdrilnummer vgl. Tdfifnr. 38 16.\n~x F -    Äthoxylinharze     .                                                             8\n3902       Polymerisationserzcugn isse:\nAnmerkung\nKontingent für Textilhilfsmittel dieser Tarifnummer vgl. T drifnr. 38 16.\n3903       C -   3 -   b -   Zellhorn (Zelluloid) und andere\nex 1 - quadratische und rechteckige Platten, Folien und Filme,\nmit einer Stärke von höchstens 2 mm, zur Verarbeitung\nbei der Herstellung von Zieh- und Mundharmoniken\nunter Zollsicherung                                           5\nex 39 04      Erzeugnisse aus gehärtetem Kasein .                                                     9\n40 11   ex C -    Schlauchreifen für Renntahrräder.                                               15\n41 05      Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:","410                              Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1952, Teil II\nZollsatz\nTarifnr.                          Bezeichnung der Waren                                    1/o des\nWertes\nB -   zugerichtet:\n2 - von Kriechtieren oder Fischen                                          10\n4204        Waren für technische Zwecke aus Häuten, Fellen, Leder oder Kunstleder:\nA -   Treibriemen und -seile, Förderbänder und -seile                            14\nB -   Spezialerzeugnisse für die Textilindustrie, wie Webervögel, Schlag-\nriemen, Florteilriemchen und dergleichen .                                 14\n4419        Furniere, gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von 5 mm oder\nweniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen .                                4\n46 01       Geflechte und geflechtartige Phantasiebänder für die Herstellung von Hüten\noder für andere Verwendungszwecke, auch miteinander verbunden:\nC -   aus Streifen aus künstlichem Stroh, künstlichem Roßhaar oder Kunst-\nstoffen, aus mit Viskose oder anderen Kunststoffen überzogenen Papier-\nstreifen, aus mit Viskose oder anderen Kunststoffen bestrichenen oder\nüberzogenen Spinnstoffen~ alle diese Waren auch in beliebigem Ver-\nhältnis miteinander oder mit den in den Absätzen A und B genannten\nStoffen gemischt:\nbis 31. 12. 1953 .                                                       13\nvom 1. 1. 1954 an .                                                       7\n4816        Papier und Pappe,. für einen bestimmten Zweck zugeschnitten, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\nD -   andere:\n2 - in quadratischen oder rechteckigen Blättern, deren einfaches\n(nicht gefaltetes) Blatt auf keiner Seite mehr als 44 cm mißt:\nex b - Matrizenpappe und -papier, aus mehreren zusammen-\ngeklebten Papierlagen bestehend                                15\n4827    ex A -   sogenanntes Webstuhlpapier .                                                  5\n4911       Bilder, Bilddrucke und Photographien, auch in Form von Büchern oder Alben:\nA -   Alben und Bilderbücher für Kinder, auch aus Geweben          .             frei\nC -   1 -   vollständige, nicht gebundene Sammlungen von Bilddrucken mit\nnumerierten Seiten und mit erklärendem Text                         frei\nex D -   Bilddrucke in Form von Büchern .                                           frei\n50 03      Seidengarne, ungezwirnt oder gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den\nEinzel'?:erkauf:\nA - roh                                                                          frei\nB -   abgekocht oder gebleicht .                                                 frei\n5004       Schappeseidengarne, ungezwirnt oder gezwirnt, nicht in Aufmachungen für\nden Einzelverkauf:\nA - roh                                                                           frei\nB -   abgekocht oder gebleicht                                                    frei\nC -   gefärbt oder bedruckt .                                                     frei\n5006       Seidengarne und Schappeseidengarne, in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf:\nex A · - Seidengarne, roh, abgekocht oder gebleicht, in gefitzten Strähnen mit\nKreuzhaspelung . .                                                         frei\nex B -   Schappeseidengarne, roh, abgekocht oder gebleicht, in gefitzten Strähnen\nmit Kreuzhaspelung .                                                       frei\n5009       Kreppgewebe aus Seide:\nex B -    andere, mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm            . . . . . . , . ,           18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .        . • • • • .                          15","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                      411\nZollsatz\nTarifnr.                       Bezeichnung der Waren                                  0/o des\nWertes\n50 10    Gewebe aus Seide oder Schappeseide, rein oder miteinander gemisdl.t, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\nB     andere:\nex 1, - ungemustert:\nGewebe mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem\nWerte·\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm                                18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .                                    15\nex 2 -   gemustert:\nGewebe mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem\nWerte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm .                       18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .       . . ...\n·               15\nGewebe, gefärbt oder bunt gewebt, mit einer Breite von\nweniger als 80 cm und mit einem Werte von mehr als 20 DM\nfür 1 qm .                                                   15\nex 50 11    Gewebe aus Bouretteseide, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit\neiner Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm .                                          18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .                                                15\n51 06    Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf              7\n51 07    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmadl.ungen für den Einzelverkauf .              6\n5110     Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in\nAufmachungen für den Einzelverkauf .                                             7\n51 11    Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren, rein oder miteinander gemischt,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen .                                     16\n52 01    Kunstseidengarne, ungedreht oder gedreht, ungezwirnt oder gezwirnt, nicht\nin Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nB -   aus künstlicher Spinnmasse:\naus Spinnmasse mit Lufteinschlüssen                                   frei\nandere                                                                13\n52 02    Künstliches Roßhaar, Streifen und dergleichen (künstliches Stroh) sowie Kat-\ngutnadl.ahmungen, auch in Längen geschnitten:\nB -    aus künstlicher Spinnmasse                                              frei\n52 04    Gewebe aus Kunstseide, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nB      aus künstlidl.en Spinnstoffen:\nex 1 -   Kreppgewebe:\nungemusterte oder gemusterte Gewebe mit einer Breite von\n80 cm oder mehr und- mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für    qm                            18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm                                   15\nex 2 -   andere:\nungemusterte oder gemusterte Gewebe mit einer Breite von\n80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm                              18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .                                  15\n53 01    Zellwolle, lose oder in Bündeln:\nB-    aus künstlicher Spinnmasse                                                13\n53 02   Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle, lose, einschließlidl. der Garnabfälle\nund des Reißspinnstoffes:\nB - aus künstlicher Spinnmasse .                                                13","412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZollsatz\nTarifnr.                            Bezeichnung der Waren                                  1 /,  des\nWertes\n53 03       Zellwolle und Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle, gekrempelt, gekämmt\noder gestreckt, mit Ausnahme der Watte:\nB-    aus künstlidler Spinnmasse .                                                 13\n5304       Zellwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nB-    aus künstlichen Spinnstoffen:\n-   einfadl (ungezwirnt). auch überdreht:\na -    unter Nr. t 73 metrisch:\nex a -    Garne ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappe-\nseidengarne                                                6\nb -    Nr. 173 metrisd1 oder darüber .                                  6\n2      gezwirnt:\na - unter Nr. 17J nwtrü,ch:\nex a -    Garne ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappe-\nseidt'ngarne                                               6\nb - Nr. 173 metrisch oder darüber:\n1 -   Garne ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappe-\nseidengarne                                                6\n2 -   andere .                                                  9\n53 05      Zellwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nex B -    aus künstlichen Spinnstoften:\nGarne ganz aus Zellwolle, von der Art der Sdiappeseidengarne, in ,\ngefitzten Strähnen mit Kreuzhaspelung .                                       6\n53 06      Gewebe aus Zellwolle, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nB -    aus künstlichen Spinnstoffen .                                               16\n5504       Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA -- einfach (ungezwirnt). aud1 überdreht:\n- unter Nr. 173 metrisch:\nex. 1     Garne ganz aus Baumwolle, bis zu einer Höchstmenge\nvon 120 11 /o der nach dem Gewicht berechneten Einfuhr aus\ndem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines\nregierungsseitig anerkannten Ursprungszeugnisses:\nbis 31. 12. 1952 .                                             9\nvom 1. 1. 1953 an .                                             8\n2 -    Nr. 173 metrisch oder darüber                                          6\nB -   gezwirnt:\nunter Nr. 173 metrisd1:\nex 1 - Garne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, . bis zu einer\nHöchstmenge von 120 °/o der nach dem Gewicht berechneten\nEinfuhr aus dem Lief er lande im Kalenderjahr 1950, gegen\nVorlage eines regierungsseitig anerkannten Ursprungs-\nzeugnisses .                                                    10\n2 -     Nr. 173 metrisch oder darüber .                                        9\n5506       Gewebe aus Baumwolle, ungenrnstert, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\nA -    Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von\n70 g oder weniger und in Kette und Schuß zusamm~n auf 1 qcm mit\n42 Fäden oder mehr . . • • •                                                 12","Nr. ß -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                    413\nZollsatz\nTarifnr. l                           Bezeichnung der Waren                                 0/o des\nWertes\nB ~ Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht.            von\n155 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm      mit\n75 Fäden oder mehr .                                            ·        12\nC - Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht             von\n165 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm      mit\n150 Fäden oder mehr .                                                    12\nD - andere                                                                      16\n55 07         Gewebe aus Baumwolle, gemustert, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen:\nA - broschierte Gewebe:\n1 - Plattstidigewebe     . . . .                                         12\n2 - Taschentuchgewebe                                                    12\n3 - andere                                                               16\nB - andere:\n1 - Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht\nvon 70 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf\n1 qcm mit 42 Fäden oder mehr .                                    12\n2      Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht\nvon 155 g oder weniger uncl in Kette und Schuß zusammen auf\n1 qcm mit 75 Fäden oder mehr .                                    12\n3 - Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht\nvon 165 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf\n1 qcm mit 150 Fäden oder mehr .        . . . . . . . .            12\n4 - andere                                                               16\n5508          Drehergewebe aus Baumwolle:\nA -    Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von\n70 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit\n40 Fäden oder mehr .                          . • • . . . . .            12\nB -      andere .                                                               16\n57 02         Gewebe aus Metallfäden oder aus Metallgarnen, für Bekleidung, Innen- -\neinrichtung oder ähnliche Verwendungszwecke, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\nex A -    Seide enthaitend, mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem\nWerte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm .                                   18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .                                        15\nex B -    andere, mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm .             . . • . • . . .      18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .              . .. . . • . • • • .      15\n58 08         Tüll und Netzstoffe (Filet), unge~ustert:\nbis 31. 12. 1953 .\nvom 1. 1. 1954 an . .\n5809          Tüll und Netzstoffe (Filet), gemustert, Bobinetstoffe; Spitzenstoffe und\nMaschinenspitzen, als Meterware oder in Einzelstücken:\nC -    aus Baumwolle:\nbis 31. 12. 1953 •                                                   30\nvom 1. 1. 1954 an.                                                   24\nex 58 11         Ätz- und Luftstickereien (sogenannte Ätz- und Luftspitzen), Stickereien ohne\nsichtbaren Grund, .als Meterware oder in Einzelstücken, mit einem Werte\nvon mehr als 140 DM für 1 kg .                            . • . •              10\nex 58 12         Andere Stickereien, auch auf Filz, mit Grund:\nex C -    aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, mit einem Werte von\nmehr als 110 DM für 1 kg •            • • • • • • • • • • • • •         10","414                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZollsatz\nTarifnr.                          Be z e i c h n u n g d e r W a r e n                    0/e des\nWertes\nex D     aus Flachs oder Ramie, mit einem Werte von mehr als 110 DM für 1 kg        10\nE     aus Baumwolle:\nex        Kettenstichstickereien oder Stickereien auf Netzstoff, mit einem\nWerte von mehr als 85 DM für l kg ,                                 10\nex 2 - andere, mit einem Werte von mehr als 70 DM für 1 kg                    10\n5914       Gewebe mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder\nbestrichen, nur aus einer Gewebelage bestehend .                                16\n5919       Gummielastische Gewebe, anderweit weder genannt noch inbegriffen .         .     16\n59 24      Andere Gewebe und Spinnstoffwaren für technische Zwecke, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:                           ·\nB -    Müllergaze, als Meterware oder fertiggestellt:\n1 - aus Seide ,                                                            5\n2 - aus anderen Spinnstoffen                                               8\nD -    Gewebte Filztücher mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß, als\nMeterware oder endlos gewebt, auch getränkt oder bestrichen, für die\nHerstellung von Papier oder für andere technische Zwecke                  16\n60 01      Gewirke als Meterware .                                                          16\n6002       Handschuhmacherwaren aus Gewirken                                               20\n60 03      Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Strumpfschoner und ähnliche Waren\naus Gewirken:\nA -    aus Seide oder mit Metallfäden oder Metallgarnen:\nganz aus Seide. auch in der Ferse, Spitze oder Fußsohle mit anderen\nSpinnstoffen verstärkt .                                               17\nandere                                                                 22\nB      aus Wolle oder feinen Tierhaaren                                          17\nC - aus Kunstseide oder Zellwolle aus synthetischer Spinnmasse                   22\nD bis H - aus anderen Spinnstoffen                                               17\n60 04      Unterkleidung aus Gewirken:\naus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen .                            17\nganz aus Baumwolle, für Männer und Frauen .                               17\nandere                                                                    20\n60 05      Oberkleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen:\naus Wolle oder feinen Tierhaaren .                                        17\naus Baumwolle, Flachs oder Ramie .                                       17\nandere                                                                    20\n6007       Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke; Waren daraus, mit\nAusnahme der in der Nr. 61 10 genannten:\nA -    Meterware .                                                               16\nB -   andere Waren, wie Knieschützer, Gummistrümpfe und dergleichen:\n1 - in der Längs- und Querrichtung gummielastisch (sogenannte Zwei-\nzugware)                                     . . . .                 8\n2 - andere                                                                20\n61 01      Oberkleidung für Männer und Knaben, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen                                                                        20\n6102       Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kinder, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\nA -    ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Spitzenstoffen oder mit\nStickereien, Auszieharbeit, Applikationen oder anderen ähnlichen Ver-\nzierungen versehen:","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                         416\nZollsatz\nTarifnr.                      Bezeichnung der Waren                                        0/o des\nWertes\n-  Blusen, mit Stickereien, Auszieharbeit, Applikation~n oder anderen\nähnlichen Verzierungen versehen                                        14\n2 - andere                                                                   20\nB -    andere                                                                       20\n61 03     Unterkleidung (einschließlich Leibwäsche) für Männer und Knaben, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen .                                              20\n61 04     Unterkleidung (einschließlich Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kinder,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen                                            20\n61 05    Taschentücher und Ziertaschentücher:\nA -   ganz oder teilweise aus Tüll oder Spitzenstoffen oder mit Spitzen,\nStickereien, Auszieharbeit, Applikationen oder anderen ähnlichen Ver-\nzierungen versehen                                                           14\nB -   andere                                                                       20\n61 06     Schals, Schärpen, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und der-\ngleichen .                                                             • . . .      18\n61 07    Krawatten .                                                                         20\n6108      Kragen, Hemdkragen, Vorhemden und Manschetten für Männer und Knaben                20\n61 09    Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen (Kragen, Brusttücher,\nHemdeinsätze, Jabots, Manschetten, Passen und dergleichen); Aufschläge,\nArmbinden, Abzeichen, Ehrenzeichen und ähnlicher Ausputz für Kleider:\nA -    ganz oder teilweise aus Tüll oder Spitzenstoffen oder mit Spitzen,\nStickereien, Auszieharbeit, Applikationen oder anderen ähnlichen Ver-\nzierungen versehen . . . .                                                   14\nB -    andere                                                                       20\n6110     Korsette, Strumpfbandgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpf-\nhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren aus Geweben oder\nGewirken, auch gummielastisch                                                       20\n6111     Handschuhmacherwaren, Strümpfe und Socken, nicht gewirkt, einschließlich 1\nder Erzeugnisse aus Tüll, Spitzen oder Netzstoffen (Filet) .                    '   20\n61 12    Fertiggestelltes Bekleidungszubehör, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen: Schweißblätter, Schulterpolster und andere Polsterungen für\nSchneiderarbeiten, Gürtel, Schutzärmel und dergleichen . .                         20\n62 02    Haushaltwäsche (wie Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher, Geschirrtücher);\nVorhänge aller Art und andere Gegenstände für Inneneinrichtung, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen .                                                   20\n64 01    Schuhe mit Sohlen aus Leder, Kunstleder oder Kautschuk, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nA -    mit einem Oberteil aus Leder oder Kunstleder:\n2 - andere:\nex a -   Halbschuhe mit einem Werte von 35 DM oder mehr für\nein Paar                                                       14\nex b -   andere mit einem Werte von 35 DM oder mehr für ein\nPaar .                                                         14\nB -   mit einem Oberteil aus Pelz      .                                            17\nD bis F -   mit einem Oberteil aus Spinnstoffwaren oder mit einem anderen\nOberteil .                                                              17\n6503     Hüte und andere Kopfbedeckungen aus Filz, fertig oder halbfertig, aus Hut-\nstumpen der Nr. 65 01 hergestellt:\nB -   2 -   für Frauen und Kinder      • • •                                       23","418                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZollsatz\nTarlfnr.                             Bezeichnung der Waren                                         •/• des\nWertes\n6504        Hüte und andern Kopfbedeckungen, fertig oder halbfertig, geflochten oder\ndurch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt:\nex A -     nicht ausgestattete Hutstumpen, die (nac:h der Allgemeinen Anmerkung\n3 a bis c zu Kapitel 65) wie Hüte zu behandeln sind . . • • • • .                10\nB -     2 -    für Frauen und Kinder .                                                   23\n6505       Hüte und andere Kopfbedeckungen aus Gewirken oder aus Stücken von\nanderen Spinnstoffwaren, ausgenommen Kopfbedeckungen aus Streifen;\nHaarnetze:\nF -     andere                                                                           23\n6806       Schleifrohstoffe, natürliche oder künstliche, in Pulver- oder Körnerform, auf\nGeweben, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht\noder anders zusammengefügt .                                                . . . . .      8\nAllgemeine Anmerkung zum Abschnitt XV\nt. Gedrehte Schrauben, Nieten, Muttern und Unterlegscheiben, mit einer Stiftstärke\noder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm, sowie andere aus vollem Material\ngedrehte Stücke (Drehteile) mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus\nunedlen Metallen, unterliegen e_inem Zollsatz von 5°/o des Wertes.\n2. Das gleiche gilt für sogenannte Präzisionsteile aus unedlen Metallen von der Art\nder öffentlich bei einer Zollstelle in Frankfurt/Main hinterlegten Muster.\n3. Bei Metallwaren gilt nicht als Bearbeitung:\ndas Entfernen von Unebenheiten, 1auhen Stellen. Graten, Nähten oder von anderen\nGuß- oder Stanzfehlern durch grobes Schleifen oder grobes Scheuern, das Abstechen\nder verlorenen Köpfe, das Abschneiden unganzer Enden, das einfache Reinigen mit\ndem Sandstrahlgebläse, grobes Zurichten, grobes Abschaben und grobes Entzundern\nsowie das Vorschruppen zur Prüfung auf Fehlerfreiheit.\n7302        B -     Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferrosiliziummangan-\naluminium . .                . . . .                    • • • .                   5\nex J -      Ferrosiliziumaluminiumcalcium                                                     5\n_73 45      Federn aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nC - Spiralflachfedern aus Flachdraht:\nex 2 - Uhrfedern mit einer Breite von weniger als 5 mm und einer Stärke\nweniger als 0,3 mm .                                                       3\n7350        Andere Waren aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\nex A und ex D -          rohe gegossene Waren .                                              5\n8202    ex F - Feilen und Raspeln mit einem Werte von 22 DM oder mehr für 1 kg                       5\n8203        Werkzeuge für Maschinenbetrieb oder Handbetrieb (zum Ziehen, Bördeln,\nPressen, Stanzen, Reiben, Ausweiten, Gewindeschneiden, Gewindebohren,\nFräsen, Bohren, Räumen, Abziehen, Schneiden, Drehen oder dergleichen),\nanderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem arbeitenden Teil                       8\nAllgemeine Anmerkung zum Abschnitt XVI\nFilr rohe gegossene Teile von Maschinen, aus Eisen oder Stahl, deren Bestimmung\nunzweifelhaft zu erkennen ist, beträgt der Zollsatz 50/e des Wertes, soweit diese\nTeile sonst höheren Zollsätzen unterliegen würden.\n8406        Kolbenverbrennungsmotoren:\nA -     für Fahrräder, Motorräder und Kraftwagen:\n2 - Teile von Motoren:\nex a - sogenannte unrunde Kolbenringe und Olabstreifringe, gegen\nVorlage eines regierungsseitig anerkannten Zeugnisses               10\nex b -    Abgasturbogebläse für die Aufladung von Dieselmotoren • •\nsogenannte unrunde Kolbenringe, einschließlich der Olab-\n\"\nstreifringe, gegen Vorlage eines regierungsseitig anerkann-\nten Zeugnisses • • • • • • • • • • • • • • • • •                     10","Nr. 6 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                       417\nZollsatz\nTarifnr.                              Bezeichnung der Waren                                     •/• des\nWertes\nC -    andere:\n-    Motoren:\nex b -     mit Selbstzündun9 uncl mit einem Eigengewicht von mehr\nals 10 t .                                                      10\n2        Teile:\nex b -     andere:\nAbgasturbogebläse für die Aufladung von Dieselmotoren .           4\nsogenannte unrunde Kolbenringe, einschließlich der Olab-\nstreifringe, gegen Vorlage eines regierungsseitig anerkannten\nZeugnisses .                                                    10\n84 12        Pumpen und Motorpumpen für Flüssigkeiten, einschließlich nichtmechanischer\nPumpen:\nB -     1 und 2 -      andere Pumpen (als Zapfsäulen) .    .                           5\n84 15    ex A -    Saugschlauchfilter in kastenförmigen Gehäusen, zur Luftreinigung, ,mit\neinem Stückgewicht von mehr als 5 kg .                                          7\n84 20       Apparate und Vorrichtungen, anderweit weder genannt _noch inbegriffen, zum\nHeizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Raffinieren, Sterilisieren,\nPasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren, Kühlen oder\nfür ähnliche auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge . .                       6\n84 29       Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei und zur Behandlung von\nGetreide oder Hülsenfrüchten                                                           7\n84 31       Maschinen und Apparate zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Papier oder\nPappe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nA -    Tiegelpressen, nicht für Druckzwecke                                            6\nB -    Maschinen und Apparate zum Heften oder Einbinden                                6\nex C      automatische Stanzmaschinen mit Druckvorrichtung, automatisdle Stanz-\nmaschinen zum Rillen und Stanzen, Faltschachtelklebemaschinen, Kreis-\nscheren, auch zum Rillen oder Ritzen, Rotationsbiegemaschinen, Ro•\ntationsschlitz- und -stanzmaschinen .                               . . . .     6\n84 33       A -    Druckpressen und Druckmaschinen alle1 Systeme und für alle Druck-\narten, auch mit Anlegern, Klebeapparaten, Schneideapparaten, Falz-\napparaten, Heftapparaten oder dergleichen . , . . . .                           5\n84 36       Maschinen und Apparate für die Aufbereitung von Spinnstoffen (Offner,\nWasch-, Krempel-, Kämmaschinen, sowie Vorbereitungsmaschinen im engeren\nSinne für die Spinnerei):\nbis 31. 12. 1952           .  •  • •  •                                              7\nab    1. 1 1953                                                                     6\n84 37       Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen und Zwirnen:\nbis 31. 12. 1952           •  •  • •         .  •  •  .                              7\nab    1.   1. 1953 .                                                                6\n84 38       Maschinen und Apparate für Vollendungsarbeiten in der Spinnerei und\nVorbereitungsmaschinen für die Weberei (z. B. Maschinen zum Fachen und\nDrehen von Rohseide, Spul-, Haspel-, Schär- und Sehlichtmaschinen und\nandere Vorbereitungsmaschinen für die Weberei):\nbis 31. 12. 1952                                                                     7\nab    1. 1. 1953                                                                     6\n84 39       Webstühle, Wirk-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzmaschinen;\nHilfsmaschinen und Hilfsapparate für die Weberei:\nbis 31. 12. 1952 • • • • •                                                          7\nab 1. 1. 1953 • • • • •            •                                                6","418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZollsatz\nTarifnr.                           Bezeichnung der Waren                                   0\n/o des\nWertes\n84 41       Maschinen und Apparate zum Waschen, Bleichen, Färben, Reinigen oder\nTrocknen von Spinnstoffen und Spinnstoffwaren, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Zubehör zu diesen Maschinen und Apparaten:\nbis 31. 12. 1952                                                                 7\nab     1. 1. 1953                                                                6\n84 43       Maschinen und Apparate zum Appretieren, Ausrüsten oder Bearbeiten von\nGarnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\nbis 31. 12. 1952                                                                 7\nab     1. 1. 1953                                                                6\n84 44       Nähmaschinen aller Art                                                             8\n84 46       Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen .                                                                 4\n84 49       Teile und Zubehör für Maschinen der Nummern 84 46 bis 84 48, ausgenom-\nmen Teile von Vollgattern:\nA -   Spann- und Haltevorrichtungen für Werkstücke und Werkzeuge, wie\n(nicht magnetische) Spannfutter, Spannplatten und Planscheiben, Ma-\nschinenschraubstöcke, Spannzangen, Verlängerungs- und Verbindungs-\nteile, Revolverköpfe, sich selbstöffnende Gewindeschneidköpfe und\ndergleichen, emschließlich der Werkzeughalter für mechanisches Han-\nwerkszeug                                                                    8\nB      Präzisionsspezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen:\n1 -    Teilköpfe                                                            4\n84 53       Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Etikettieren, Verkapseln\nvon Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältern, zum Verpacken\noder zur Aufmachung von Waren, einschließlich der Maschinen und Apparate\nzum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen .                                                                 6\n8458     ex C -    Typen und Tasten für Maschinen und Apparate der Nummern 8455\nbis 8457 .                                                                 15\n8460     ex F -     fahrbare, hydraulische Hubvorrichtungen (sogenannte Hubwagen) zum\nHeben, Einsetzen und Befördern von Kettbäumen .                              6\n8462     ex B -    automatische Schneidapparate zum Abschneiden keramischer Form-\nlinge (z. B. von .Mauersteinen, Bodenplatten, Röhren) von geformten\nSträngen aus Ton .                                                           4\n8464        Pressen, auch hydraulische, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ein-\nschließlich Filterpressen .                              . • . .                   6\nex 84 70       Preßgußmaschinen für NE-Metalle                                                    8\nex 84 72       Maschinen für die Bäckerei-, Konditorei- und Teigwarenindustrie, Fleischerei-\nmaschinen, Wa1zenstühle für die Bearbeitung von teig- oder breiartigen\nMassen (z. B. von Schokolade, Seifen, Farben, Olen), Futterwürfelpressen .         6\n84 75       F -    1 -    Ubersetzungsgetriebe zum Vermindern oder Erhöhen der Ge-\nschwindigkeit; Umsteuergetriebe .                                   10\n84 77       Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\nex A - aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durch-\nmesser von nicht mehr als 25 mm. aus unedlen Metallen .                     5\nrohe gegossene Teile aus Eisen oder Stahl .                                 5\n8506        Elektrische Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen, tragbar oder von Hand zu führen .                                8\nex 85 11       Elektrische Rasierapparate .                                                       8","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                         419\nZollsatz\nTarifnr.                            Bezeichnung der Waren                                      0/o des\nWertes\n85 14       Elektrowärmegeräte:\nA' -   Ele~trische Geräte und Masdünen aller Art zum Sdlweißen von Me-\ntallen, einschließlich elektrischer Lötkolben .                               10\nex B und E 2 b -        elektrisch geheizte Waren der in Nr. 84 20 genannten Art,\nfür gewerbliche Zwecke .                                         6\nE      andere Elektrowärmegeräte, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2      andere (als solche für den Haushalt):\nex b -    Elektrowärmegeräte auf der Grundlage von Hochfrequenz-\ngeneratoren                 . . . .                               8\n85 26       Elektrische 'Kondensatoren:\nA -    Festkondensatoren .                                                           12\n85 27       A -    Elektrische Geräte zum Schalten, Regeln oder Verteilen des Stromes\noder der Spannung .                                  . . • .                   8\n8530        Isolatoren, auch in Verbindung mit Met~llteilen:\nex C -    aus Kunststoffen, mit einem Werte von mehr als 10 DM für 1 kg .                5\n85 31       Isolierteile ohne Verbindung mit Metallteilen, für elektrische Maschinen und\nApparate und Installationen, mit Ausnahme der Isolatoren:\nex C      aus Kunststoffen, mit einem Werte von mehr als 10 DM für 1 kg .                5\n87 06       B      ex 2 -     in einem Stück gegossene, auch bearbeitete Radteile in Stern-\noder Scheibenform, aus Gußeisen oder schmiedbarem Eisenguß,\nfür Kraftwagen, auch in Verbindung mit aus dem Bundesgebiet\ngelieferten Felgen und Bremstrommeln .                              5\n9007        B-     Kinematographische Apparate, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen, auch ohne Optik:\n1 -    b -   Bildaufnahmegeräte, für Filme in einer Breite von 16 mm\noder weniger .                       • • • • . •                 10\n90 10       Mikroskope, auch ohne Optik                     . • • • .                              4\n9011     ex B -    Stroboskope, auch für photographische Aufnahmen eingerichtet                    6\n90 12       A -    geodätisdle und topographische Instrumente und Geräte, Geräte für die\nFeldvermessung und Nivelliergeräte (z. B. Theodolite, Entfernungs-\nmesser, Winkelmesser, Kompasse, Wasserwaagen, Diopterlineale, Feld-\nmesserwinkel, Nivellierlatten, Absted(pfähle und Meßtische für Feld-\nmesser, Flughöhenprüfer) und geophysikalische Instrumente und Geräte\n(z. B. Seismographen) .                                                       10\n90 15       Meß-, Prüf- und Kontrollinstrumente, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\nex A -:-- Profilprojektoren sowie sogenannte Universal- und Vergleichsmeßgeräte\nmit Optik; Zahnradmeß- und -prüfgeräte, Geräte zur Eichung von Maß-\nstäben oder Meßbändern .                                                       6\n90 16       Chirurgische und andere ärztliche und tierärztliche Instrumente und Geräte,\nanderweit weder genannt nodl inbegriffen:\nB -    2 -    ex a       -  Kolposkope und Mikro-Elektrophoreseapparate .              6\n90 19       A -    l -    a und b -     künstliche Zähne und Gebisse aus Stoffen aller Art .     10\n90 21    ex B -    Reißfestigkeitsprüfer, Gleichmäßigkeitsprüfer und andere Materialprüf-\nmaschinen und -apparate für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren . .                 6\n9023     ex A -    Kreispolarimeter                                                 . .  .  .      6\n9024        C -    ex 2 -     Maximumzähler, auch mit Registriereinrichtung, Eich-, Spitzen-,\nBlindverbrauch- und Kontaktgeberzähler, Münzzähler, Fern-\nzählwerke und Fernregistriereinrichtungen .       . . . • .          7\n9025        A -    ex 2 -     Handtourenzähler .                                                   6","420                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZollsatz\nTarifnr.                      Bezeichnung der Waren                                     1 /o des\nWertes\n91 01    Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren, einschließlich Stoppuhren:\nA -   mit Gehäusen, die mit Edelsteinen, Halbedelsteinen oder echten Perlen\nbesetzt sind       • • • .                                                   5\nB bis E -   mit anderen Gehäusen • • • • • • • . • • .          • • .   • •        1\njedoch für\nl Stück\nmindestens\n2DM\n9103     Schiffschronometer und Schiffsbeobachtungsuhren • .                               10\n9104     Uhren für Kraftwagen, Flugzeuge oder dergleichen .                                10\n9108     Gehäuse für Taschen- oder Armbanduhren, auch mit Glas, sowie Teile davon\n(z. B. Mittelstücke, Böden, Kapseln, Uhrglasfassungen) .                           1\n9109     Uhrwerke für Taschen- oder Armbanduhren, fertig zusammengesetzt, auch\nohne Ziflerblatt und Zeiger          • • • • • • • • • • • • • • • •               1\njedoch für\nl Stück\nmindestens\n1.60DM\n9111     Uhrenfurnituren, anderweit weder genannt noch inbegriffen . . . • • •              3\n9802     Reißverschlüsse und Teile davon:\nA -   aus unedlen Metallen .                                                     25\nB - · aus anderen Stoffen •                         ...    ~ ~                   25","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April f 952                                      421\nAnlage A\nTeil II\nZu Tarif-Nr. 04 04                                                   Zu Tarif-Nr. 30 03\nDer Kräuterkäse kann geformt oder ungeformt, frisdl oder\na) Der Beredlnung der zollbegünstigten Höchstmenge für die in\ngetrocknet sein.\nder Anlage A Teil I im Zollkontingent vorgesehenen Arznei-\nZu Tarif-Nr. 12 03                                                        waren werden die Angaben der deutsdlen Einfuhrstatistik\nKohlrabisamen (Roggli's Typ) ist Saatgut von Kohlrabihoch-               des Jahres 1950 (aufgebaut auf dem damals geltenden Zoll-\nzuchten, die besonders kälteresistent, d. h. in der Knollenbildunq        tarif) über die Nr. 388 a zugrunde gelegt. Diese Angaben\nunempfindlich ge~nüber Spätfrösten sind.                                  enthalten auch die Einfuhrmengen von Insulin und der\nAntibiotika, die vom Kontingent nidlt erfc1IH werden. Das\nZu Tarif-Nr. 2107                                                         Statistisdle Bundesamt in Wiesbaden hat zur Feststellung\nRavioli sind kochfertige Teigtaschen mit zubereitetem Fleisch             der dem Kontingent zugrunde zu legenden Größen folgende\noder Gemüse.                                                             Einfuhrwerte auf Grund der amtlichen Unterlagen ermittelt:\nEinfuhrwerte                       Einfuhrwerte                   Einfuhrwerte\nder statist.                    von Insulin u.               f. d. Kontingents-\nLieferlä.ndN\nNr. 388 a                        Antibiotika                    berechnung\nin DM                            in DM                          in DM\nGesamteinfuhr • • • • •                              9 151 000                          6 237 000                       2 914 000\nDänemark                                               366 000                            347 000                           19 000\nFrankreich                                           1 102 000                          1058000                            44 000\nGroßbritannien                                         612 000                            572 000                          40 000\nItalien                                                   1 000                                                             1 000\nNiederlande                                            100 000                                                            100 000\nNorwegen                                                   5 000                                                             5 000\nOsterreim                                              205 000                                                            205 000\nSdlweden                                                 23 000                                                            23 000\nSdlweiz                                              2 109 000                             42 000                       2 067 000\nTsdledloslowakei .                                         7 000                                                             7 000\nVereinigte Staaten von Amerika                       4 621 000                          4 219 000                         402 000\nHiernach beträgt das Zollkontingent der Sdlweiz (175°/o von 2 067 000 DM =) 3 617 000 DM.\nb) Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalender-           Zu Tarif-Nr. 38 16\nvierteljahren nidlt mehr als je ein Viertel zollfrei eingeführt\nwerden, jedodl dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren      a) Der Beredlnung der zollbegünstigten Höchstmenge für die\nnidlt ausgenutzte Teilmengen m den folgenden Kalender-                in der Anlage A Teil I im Zollkontingent vorgesehenen zu-\nvierteljahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt              bereiteten Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papier-\nwerden.                                                              herstellung und die Gerberei werden die Angaben der\ndeutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 (aufgebaut auf\nc) Die Abfertigung der zollbegünstigten Waren ist· nur bei                dem damals geltenden Zolltarif) über die Nr. 254 zugrunde\nhödlstens drei Zollstellen zulässig, die im Einvernehmen mit          gelegt, obwohl diese Nummer zu einem gewissen Teil auch\nder Regierung des Einfuhrlandes bestimmt werden.                      andere Waren als Textilhilfsmittel enthält. Die Statistik weist\nfolgende Einfuhrwerte auf:\nZu Tarif-Nr. 32 07\na) Der Berechnung der zollbegünstigten Hödlstmenge für die in                                                             Einfuhrwert\nLieferländer\nder Anlage A Teil I im Zollkontingent vorgesehenen Teerfarb-                                                              in DM\nstoffe werden die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik\ndes Jahres 1950 (aufgebaut auf dem damals geltenden Zoll-         Gesamteinfuhr                                        2 067 000\ntarif) über die Nr. 319 zugrunde gelegt Die Statistik weist       Belgien                                                   1 000\nfolgende Einfuhrwerte auf:                                        Frankreidl                                               10 000\nGroßbritannien                                            2 000\nLieferländer                      Einfuhrwert       Niederlande                                              29 000\nin DM         Schweiz                                              1 841 000\nVereinigte Staaten von Amerika                         184 000\nGesamteinfuhr                                      11 541 000\nBelgien               • • • •                              1 000\nHiernach beträgt das Zollkontingent der Sdlweiz (220°0 von\nFrankreich                                             183 000        1 841 000 DM = l 4 050 200 DM\nGroßbritannien • . • . •                                 31 000       bj Das Zollkontingent gilt für folgende \\Varen:\nNiederlande                                            617 000\nNorwegen                                                   ~ 000\nNetz- und Emulgiermittel\nOsterreich                                               11 000.                    Schlidlt- und Appreturmittel\nSchweiz .                                            9 644 000                      Detachiermittel\nVereinigte Staaten von Amerika .                     1039000                        Walkmittel\nImprägniermittel\nMattierungsmittel\nHiernac.ti beträgt das Zollkontingent der Schweiz (90 11 /o von                     Mercerisierhilfsmittel\n9 644 000 DM = l 8 679 600 DM.                                                      Beizmittel\nb) Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalender-                         Avivagen und Präparationsmittel\nvierteljahren nidlt mehr als _je ein Viertel zollfrei eingeführt                Optisdle Ble1dlmittel\nwerden, jedodl dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren                    Spezrnlausrüstungsmittel\nnicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalender-                         Gerbereihilfsmittel auf Kunstharzbasis\nvierteljahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt                        Druckereihilfsmittel\nwerden.                                                                         Färbereihilfsmittel\nWaschmittel\nc) Die Abfertigung der begünstigten Waren ist nur zulässig bei                      Verdidrnngsmittel\nhöchstens drei Zollstellen, die im Einvernehmen mit der                         Konservierungs- und Mottenschutzmittel für\nRegierung des Einfuhrlandes bestimmt werden.                                        Textilien.","422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nc) Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalender-             o) Die Schweiz ist damit einverstanden, daß die Abfertigung\nvierteljahren nicht mehr als je ein Viertel zu dem vertrag-             auf einige Zollstellen beschränkt wird.\nlich begünstigten Kontingentszollsatz eingeführt werden,\njedoch dürfen in den einzelnen K.llendervierteljahren nicht         ZR Tarif-Nr. 55 04\nausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalenderviertel-            a) Zu A b s a   tz A\njahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.\nDer Berechnung der zollbegünstigten Böchstm-en~ fär die\nd) Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur zulässig\nin der Anlage A Teil l im ZoLlkonti,ngent vorgeseaerum\nbei höchstens drei ZoUstellen, die im Einvernehmen mit der              einfachen, auch überdrehten Game ganz aus Baum-wotl.e.\nRegierunq des Einfuhrlandes bestimmt werden.\nunter Nr. 173 metrisch werden die Angaben der deutschen\nZu Tarif-Nr. 39 01 B                                                        Einfuhrstatistik des Jahres 1950 (aufgebaut auf dem damal!f\ngeltenden Zolltarif) über die Nm. 440 a- bis h und 441a bis l!»\na) Der Berechnung der Höchstmenge für die in der Anlage A                   zugrunde gelegt, obwohl diese Nummern auch Baumwo1'li..\nTeil I im Zollkontingent vorgesehenen Preßmassen werden                 garne mit Beimischung, anderer Spinnstoffe enthalten, die\ndie Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950              vom Kontingent nicht erfaßt werden. Die Statistik ergibt\n(aufgeoaut auf dem damals geltenden Zolltarif) über die                 folgende Einfuhrmengen:\nNr. 381 C zugrunde gelegt, obwohl diese Nummer zu einem\ngewissen Teil auch andere Waren als Preßmassen enthält.\nDie Statistik weist folgende Einfuhrwerte auf:                            Lieterländer                                  Einfuhrmenge\nin dz\nEintuhrwert         Belgien                                                24 831\nLieferländer                                                      Frankreich                                                  654\nin DM\nSaargebiet                                                  42]\nGesamteinfuhr                                        1 348 000          Großbritannien                                          18 450\n1 000.       Irland                                                      106\nDänemark                                                                Italien                                                   5 865\nGroßbritannien                                           I l 000        Niederlande                                                 608\nItalien                                                    4 000        Osterreich                                                3 224\nNiederlande                                            182 000          Schweden                                                     38\nOsterreich                                               12 000\nSchweiz                                                17 371\nSchweden                                                 G6 000         Tschechoslowakei              , • .  .                      534\nSchweiz .                                              948 000          China                                                        21\nVereinigte Staaten von Amerika                           88 000         Indie_n .                                                 1 083\nHiernach beträgt das Z0llkontingent der Schweiz ( 12.i        11\n,, von Vereinigte Staaten von Amerika                              217\n948 000 DM =) 1 185 000 DM.                                                Hiernach beträgt das Zollkontingent der Schweiz ( 120 \"/o von\n17 371 dz ·) 20 84.5 dz\nb) Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalender-\nvierteljahren nicht mehr als je ein Viertel zu dem vertra~J-        b) Zu Abs a t i B 1\nlich begünstigten Kontingentszollsatz eingeführt werden,                Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge für die in\njedod1 dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht              der Anlage A Teil I im Zollkontingent vorgesehenen ge-\nausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalenderviertel-                zwirnten Garne ganz aus Baumwolle unter Nr. 173 metrisch\njahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.               werden die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des\nJahres 1950 (aufgebaut auf dem damals geltenden Zolltarif)\nc) Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur zul,issig             über die Nm. 442 a bis h, 442 k bis r und 443 zugrunde\nbei höchstens drei Zollstellen, die im Einvernehmen mit der             gelegt, obwohl diese Nummern auch Baumwollg.arne mit\nRegierunq des Einfuhrlandes bestimmt werden.                            Beimischung anderer Spinnstoffe enthalten, die vom Kon•\nZu Tarif-Nr. 39 01 F                                                        tingent nicht erfaßt werden. Die Statistik ergibt folgende\nEinfuhrmengen:\nAethoxylmh~rze sind Kondensationsprodukte aus Polyhydroxy-\nverbindungen       mit Chlorhydrinen oder        Epichlorhydrincn,                                                          Einfuhrmenge\nLieferländer                                       in dz\ngegebenenfalls modifiziert, evtl. in organischen Lösungen mit\noder ohne Härtungs- oder Füllmittel, auch mit Zusdtz von\nHarnstoff- oder Melamin- oder Phenolformaldehydharzen.                  Belgien                                                     833\nDer begünstigte Zollsatz wird nur unter der Voraussetzung               Frankreich                                                   24\nGroßbritannien                                            1 040\ngewährt, daß mindestens 50 °/o des Trockengehaltes der ein-\nItalien                                                     225\ngeführten Produkte Aethoxylinharz ist.\nNiederlande                                                  87\nOsterreich                                                  824\nZu Tarif-Nr. 39 04\nSchweiz                                                   2 399\nDie Erzeugnisse aus gehärtetem Kasein umfassen Stücke, Pulver,          Indien .                                                     47\nBlöcke, Rohre, Stäbe, Stangen sowie quadratische oder recht·            Vereinigte Staaten von Amerika                                :l\neckige Platten, Folien und Filme.\nHiernach beträgt das Zollkontingent der Schweiz ( t :W 0 . o von\nZu Tarii-Nr. 48 lt>                                                     2 399 dz = ) 2 878 dz.\nDie Schweiz ist damit einverstanden, daH die Abfc·rt iqunq a:tf         c) Von den Kontingentsrnengen darf m den einzelnen Kalender-\neinige Zollstellen beschränkt wird.                                         vierteljahren nicht mehr als je em Viertel zu dem vertrag-\nlich begünstigten Kontingentszollsatz eingeführt wer~en,\nZu Tarif-Nr. 48 27                                                          jedoch dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren. nicht\nausgenutzte Teilmengen m den folgenden Kalenderviertel-\nSogenanntes Webstuhlpapier ist Papier, das in der Ldngs-                    jahren bis zum Ende r'es Kalenderjahres ausgenutzt werden.\nrichtung der Papierbahn an den Rändern oder an diesen und\nim Innern mit aufgeklebten sd1malen Papierstreifen verstärkt            d) Die Abfertigunq zu den KontmgentszollsJtzen ist nur zu-\nund an den derartig verstärkten Stellen in regelmäßigen Ab-                 lässig bei höchstens drei Zollstellen, die im Einvernehmen\nständen einreihig durchlocht ist.                                           mit der Reqierunq des Einfuhrlandes bestimmt werden.\nZu Tarif-Nm. 50 09i, 50 lQ. 5& 11, 52 01 und 52 04                      Zu den Tarif-Nm. 55 06, 55 07 _und 55 09\nDie Sd1weiz ist damit einverstanden, ..'.aß die Abfl·1 t igunq der      Bei der Ermittlung der Fadenzahl von Geweben werden ge-\nzollbegünstigten Waren auf einige Zollstellen beschr,inkt wird.         zwirnte Garne mit der Anzahl ihrer Einfachfäden gezählt.\nBroschierfäden bleiben außer Betracht. Bei Geweben mit\nZu Tarif-Nrn. 53 04 und 53 05                                           wechselnder Dichte werden die weniger did1t qewebten Stellen\nzur Fadenzählung verwendet.\na) Als Garne von der Art der Schappeseidenganw s111d, ohne\nRücksicht auf die Art ihrer Herstellung, alle Garne zu behan-       Zu Tarif-Nr. 55 01\ndeln. die ganz oder überwiegend a·1s Fasern mit einer Länge         Als Plattstichgewebe gelten diejenigen schußbroschierte~\nvon 65 mm oder mehr bestehen.                                       Gewebe, bei denen die Breite der Figuren, zwischen zwei","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                            423\naufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschußfadens ge-    b) Abgasturbolader sind durch Gasturbinen angetriebene Ge•\nmessen, 22 mm nicht überschreitet.                                bli:ise, die verwendet werden, um den Dieselmotoren Frisch•\nluft komprimiert zuzuführen. Gasturbine und Gebläse sind\nZu den Tarif-Nm. 51 02, 58 11 und 58 12                           auf einer gemeinsamen starren Welle montiert, weld1e in\nDie Schweiz ist damit einverstanden, daß die Abfertigung der      einem dreiteiligen Gehäuse läuft.\nzollbegünstiqten Waren auf einige Zollstellen beschränkt wird.\nZu der Allgemeinen Anmerkung zum Abschnitt XV                  Zu Tarif-Nr. 84 29\na) Sogenannte Präzisionsteile aus unedlen Metallen sind kleine Unter dic·sc Tarifnummer fallen Malz-Schrotmühlen für Braue•\nZubehörteile für Apparate und Geräte, insbesondere für      rcien\noptische und feinmed1anische Waren.\nb) Die Schweiz ist damit einverstanden, daß die Abfertigung    Zu Tarii-Nr. 84 46\nder sogenannten Präzisionsteile auf zwei Zollstellen be-    Kollektorfräsmaschincn md Maschinen zur Herstellung von Draht•\nschränkt wird.                                             wicklun~1en und Drahtspulen (z. B. Wickelbänke, Spulenwickel•\nZu Tarif-Nr. 84 06                                             maschinen, Drahtumbändelungsmaschinen, Ankerbandagierbänkc)\nwerden als Werkzeugmaschinen behandelt.\na) Kolbenringe und Olabstreifringe haben im entspannten\nZustand keine runde Form, sondern erhalten diese erst beim Zu Tarif-Nr. 91 11\nEinsetzen in den Zylinder. Die sogenannten unrunden\nKolbenringe (einschließlich der Olabstreifringe) sind von  Hemmungsträger und Teile davon bleiben, audl wenn sie\nvornherem in diese Form gegossen, während sonst die Span•  für Meß- und Präzisionsinstrumente geeignet sind, in der\nnung erst durch nachträgliche Bearbeitung erzielt wird.     Tarif-Nr. 9111.","424                                  Bundesgesetzhlatt, Jahrgang 1952, Teil II\nAnlageB\nZölle bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz\nTe i 1 I\nNummer                                                                                   Zollansatz\ndes schweiz.                               Bezeichnung der Waren\nFr. Rp.\nZolltarifs\nBier:                                                                         per q\n114 a      -    in Fässern von 2 hl Inhalt und ddrunter .                                  9.-\nex 114 b       -    in Fässern von mehr als 2 hl Inhalt .                                     15.-\nex 132 b       Pferde für militärische Zwecke der Schweizerischen Eidgenossenschaft             frei\nBestandteile von Schuhen und Pantoffeln, vorgearbeitet:\nex 191         -     Gummisohlen und Gummiabsätze                                             80.-\n321-       Bücher, gedruckte                                                                frei\n322        Karten und kartographische Werke .                                               frei\n323        Musikalien .                                                                     frei\nGewebe aus Seide, Florettseide, Kunstseide:\n-    am Stück:\n-    -   andere (als solche der Nm. 447 a, 447 b und 447 c):\n-     -   -   aus künstlichen Kurzfasern, rein oder gemischt:\nim Gewichte von 120 g per m:! und darunter:\n-- roh:\n447 e 1   -     -   -  -     -   -   glatt                                              240.-\n-    -   -   -    -   -   gemustert                                          270.-\n-    -   -   -    -   gebleicht, imprägniert oder gefärbt:\n447 fl     -    -   -   -    -   -   glatt                                              310.-\n447 f 2    -    -   -   -    -   -   gemustert                                          340.-\n-    -   -   -    -   bedruckt oder buntgewebt:\n447 P      -    -   -   -            glr1tt .                                           330.-\n-147 f 4   -    -   -   -    -   -   gemustert                                          360.-\n2\n-    -   -   -    im Gewichte von über 120 g per m      :\nroh:\n447 g 1                              glatt                                              200.-\n447 g   2                            gemustert                                          230.-\ngebleicht, imprägniert oder gefärbt:\n447 g 3    -    -   -   -            glatt .    .  .  ,  ..  ,                          270.-\n447 g 4    -    -   -   -    -   -   gemustert                        . . .  .          300.-\n-    -   -  -     -    bedruckt oder buntgewebt:\n447 g 5     -    -   -   -    -   -   glatt                                             290.-\n447 g 6     -   -    -  -    -   -   gemustert                                          320.-\nSteinhauer- und Steindrechslerarbeiten:\n-    nicht pr_ofiliert:\n594 a       -    -   Solnhofer Bodenplatten, ungeschliffen, bekantet .                     3.-\n635 a        Isolierröhren aus Papier oder Papiermasse, mit Mantel aus unedlem Metall     60.-","-------------.         ---------\nNr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1952                          425\nNummer                                                                                          Zollansatz\ndes schweiz.                            Beze-ichnung der Waren\nFr. Rp.\nZolltarifs\nper q\nRöhrenverbindungsstücke aus Eisen (ausgenommen solche aus Grnuguß):\n746       -       verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert etc.                                 16.-\nKochherde und Ofen aus Eisen:\n'/81 a    -       für elektrothermischen Betrieb                                                  45.-\nKühlmaschinen, -apparate aller Art, sowie Teile von solchen Maschinen und\nApparaten, das Stück im Gewichte von:\n882 g              100 bis auf 500 kg .                                                         150.-\n882 h             weniger als 100 kg. .                                                         200.-\n882 i     Kühlschränke aller Art, ohne Einbau                                                   80.-\nDie nachstehend unter den statistischen Nummern M. 1 -            M. 9 genannten\nMaschinen:\nex M.6         ..;.._ Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung, das Stück im Gewichte von:\n895 b                 2 500 bis auf 10 000 kg                                                    20.-\n896 b                   500 bis· auf   2 500 kg                                                  20.-\n897 b                   100 bis auf · 500 kg                                                     30.-\n898 b                weniger als 100 kg .                                                       35.-\nex M. 7\nu. M.9                Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln,\nMaschinen und mechanische Geräte, n. a. g., das Stück im Gewichte von;\n895 b                 2 500 bis auf 10 000 kg                                                    20.-\n896 b                   500 bis auf    2 500 kg                                                  20.-\n897 b             -     100 bis auf      500 kg                                                  30.-\n898 b                 weniger als 100 kg .                                                       35.-\nFertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art:\nex 917                Fahrradpedale aller Art und fertige Bestandteile zu solchen, wie Achsen,\nKonusse, Schalen, Staubdeckel, Seitenplatten usw., ausgenommen Kugel-\nlager und Pedalgummi .                                                         90.-\nElektrische Apparate zum Anlassen, zur Zündung, Beleuchtung und Fahr-\nsicherung für Kraftfahrzeuge und Fahrräder; Scheibenwischer und andere;\nTeile von solchen Apparaten:\n924 c 1           elektrische Fahrradbeleuchtungen; elektrische Motorradanlagen; Schein-\nwerfer, Nebellampen, Seitenlampen, Stoplampen für Kraftfahrzeuge aller\nArt                                                                           400.-\n924 c 2   -       andere .                                                                     250.-\n929        Wecker .                                                                             100.-\nBestandteile von Taschenuhren:                                                      per Stück\nGehäuse, roh oder fertig:\n932                    aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet                       -.25\n933 a                  aus Silber .                                                               -.35\n933 b                  mit Gold plattiert                                                         -.25\n933   C                aus Gold oder Platin .                                                       1.35\nper q\nex 950        Bleiakkumulatoren in Verbindung mit Kautschuk oder Zelluloid                          110.-\nex 954 a      Schränke und Gehäuse ohne Einbau, für Radioapparate •,nd Radio-Grammo-\nKombinationen                                                                         100.-\nex 955        Tonträger aller          Art   (Schallplatten, Stahlbänder, Walzen  etc.), bespielt\n(graviert etc.) .                                                                     200.-\nex 962        Fertige Bestandteile von Pianos, Tafel- und Flügelkl~vieren: Mechaniken,\nKlaviaturen und Pedale . .                       . . . .                               15.-","426           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nAnlageB\nTeil II\nNB ad 259 a. Nach dieser Nunune>r zum Ai{satze von Fr. 20.-\nper q brutto werden auch rohe, glatte, nicht zusammengesetzt\nfurnierte Stuhlsitze, Stuhlrücklehnen und Tischzargen aus Sperr•\nholz zugelassen.\nNB ad 447 e 1-g1• Als gemustert im Sinne dieser Nummern\ngelten Gewebe, bei welchen durch die Art der Bindung Muste-\nrungen- (Dessins) entstehen oder die mehr als 24 Fäden im\nBindungsrapport aufweisen.\nNB ad 785 b. Nach dieser Nummer zum Ansatze von Fr. 25.-\nper q brutto werden auch Armierungsnetze aus rohem Rund•\neisendraht. am Stück oder in abgepaßten Tafeln zugelassen.\nNB ad 968. Nach dieser Nummer zum Ansatze von Fr. 20.-\nper q brutto wird auch llopfenkonzentrat (Hopfenextrakt) zu-\ngelassen.\nNB ad 1145. Kleiderbügel mit oder ohne Hosenstrecker, aus\nHolz oder unedlem Metall, mit Ausrüstung aus Textilstoffen,\nwerden nach dieser Nummer zugelassen.\nNB ad 1144 a/1145. Strumpf- und Sockenhalterklemmen, be-\nstehend aus einem Bügel aus unedlem Metall, einer Knopflasche\n(Zunge) aus Kautsdrnk, künstlicher plastischer Masse oder\nTextilstoff, jedoch nicht m Verbindung mit weiteren Teilen\naus Textilmaterial, werden nach diesen Nummern zugelassen.\nNB ad 1154. Nach dieser Nummer zum Ansatze von Fr. 40.-\nper q brutto werden auch folgende Ausrüstmaterialien für\nAutomobile zugelassen: Radkappen (Nabenkappen) aus un-\nedlem Metall, zum Schutze der Naben, Radzapfen etc. vor Staub\nund Nässe; Aschenbecher und Blumenvasen."]}