{"id":"bgbl2-1952-5-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":5,"date":"1952-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1952-01-28T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["389\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                   Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1952                                           Nr. 5\nTag                                             Inhalt:                                             Seite\n28. 1. 52 Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages                                  389\n5. 12.. 51 Vierte Durchführungsv€!rordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsigna.lflagge für Seeschiffe)   403\nBekanntmachung der Gescb.äitsordnung\ndes Deutschen Bundestages.\n. Vom 28. Januar 1952.\nDer Bundestag hat sich nach Artikel 40 des Grund-\ngesetzes durch Beschluß vom 6. Dezember 1951\nnachstehende Geschäftsordnung gegeben.\nBonn, den 28. Januar 1952.\nDer Bunde.sminister des Innern\nDr. Lehr\nGeschäftsordnung\ndes Deutschen Bundestages.\nDer Deutsche Bundestag hat sich in seiner Sitzung        denten und seine. Stellvertreter für die Dauer der\nvom 6. Dezember 1951 gemäß Artikel 40 des Grund-            Wahlperiode des Bundestages.\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom                (2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der ab-\n23. Mai 1949 'die folgende Geschäftsordnung gegeben:       gegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder des\nBundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahl-\nI. Wahl des Präsidenten,                           gang keine Mehrheit, so können für einen zweiten\nder Stellvertreter und                          Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden.\nSchriftführer                            Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen\n§ 1                             der Mitglieder des Bundestages, so kommen die\nEinberufung und Zusammentreten                  beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen\n(1)' Der Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung         in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit ent-\nvon dem bisher amtierenden Präsidenten des Bun-             scheidet das Los durch die Hand des amtierenden\ndestages spätestens zum dreißigsten Tage nach der           Präsidenten.\n§ 3\nWahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode\ndes vorhergehenden Bundestages einberufen.                                   Wahl der Sdlriftführer\n(2) Beim ersten Zusammentreten des Bundestages              Die Schriftführer werden in einem Wahlg?,ng auf\nnach einer Neuwahl rührt der an Jahren älteste             .Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Frak-\noder, wenn er es ablehnt, der nächstälteste Abgeord-       tionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag\nnete den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident             zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen\noder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.        des § 12 dieser Geschäftsordnung.                   ·\n(3) Der Alterspräsident ernennt vier Abgeordnete\nII. Wahl des Bundeskanzlers\nzu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt der\nNamensaufruf der Abgeordneten.                                                          § 4\n(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird                      Wahl des Bundeskanzlers\ndie Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der           (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des\nSchriftführer vorgenommen.                                 Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache\ngewählt.\n§ 2\n(2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.\nWahl des Präsidenten und der Stellvertreter            Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er .die Stim-\n(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimm-            men der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages\nzetteln in besonderen Wahlhandlungen den Präsi-             auf sich vereinigt.","390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so              (4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde\nkann der Bundestag binnen _14 Tagen nach dem               der Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die\nWahlgang mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen          Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und all-\nBundeskanzler wählen.                                      gemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt\n(4) Kommt eine Wahl innerhalb der Frist des             sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Be-\nAbsatzes 3 nicht zustande, so findet unverzüglich          diensteten des Bundestages werden von dem Präsi-\neine neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer         denten eingestellt und entlassen.\ndie meisten Stimmen erhält.\n§ 8\n(5) Die Wahlvorschläge aus der Mitte des Bundes-\n. tages gemäß Absätzen 3 und 4 bedürfen der Unter-                               Sitzungsvorstand\nstützung eines Viertels der Mitglieder des Bundes-            (1)- In den Sitzungen des Bundestages bilden der\ntages.                                                     amtierende Präsident und die diensttuenden Schrift-\nführer den Sitzungsvorstand.\n(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit\nIII. P r ä s i d e n t , P r ä s i d i u m\nseinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertre-\nund Vo_:rstand\ntung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig\n§ 5                            verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die\nPräsidium                          Leitung.\nDer Präsident und die stellvertretenden Präsi-              (3) Sind die. gewählten Schriftführer zu einer\ndenten bilden das Präsidium.                               Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl\nerschieneni so bestellt der amtierende Präsident\n§ 6\nandere Abgeordnete als Stellvertreter.\nVorstand des Bundestages                                                § 9\n(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,                         Aufgaben der S(b.rlftführer\nseinen Stellvertretern und den Schriftführern.                Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie\n(2) Einberufung und Leitung des Vorstandes liegt        haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhand-\ndem Präsidenten ob. Der Vorstand ist beschlußfähig,        lungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen,\nwenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.          die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln\nDie Beschlüsse werden mit Mehrheit gefaßt. Stim-           und zu zählen, die Berichtigungen der stenographi-\nmengleichheit gilt als Ablehnung.                          schen Sitzungsberichte zu überwachen und andere\n(3) Der Vorstand beschließt über die inneren An-        Angelegenheiten des Bundestages nach den Wei-\ngelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem        sungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident\nPräsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.           verteil1 die Geschäfte.\nEr stellt den Entwurf eines Haushaltsplanes für den\nBundestag fest. Er verfügt über die Verwendung                              IV. F r a kt i o n e n\nder dem Bundestag vorbehaltenen Räume im                                             § 10\nBundeshaus, und er beschließt über die Benutzung\nBildung der Fraktionen\nder. BüdJ.ersammlung, des Archiv:s und der Akten\ndes Bundestages.                                              (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mit-\n(4) Für die Betreuung der Bücherei steht dem            gliedern des Bundestages, die der gleichen Partei\nVorstand ein Beirat zur Seite, der aus 9 Abgeord-          angehören. Die zur Bildung einer· Fraktion not-\nneten besteht, die von den einzelnen Fraktionen            wendige Mitgliederzahl wird durch BesdJ.luß des\nvorgeschlagen und vom Vorstand eingesetzt wer<:1en.        Bundestages festgestellt. Beim Zustandekommen\neiner Fraktion zählen Gäste nicht mit. Die Bildung\ni'\n,.                                                              einer Fraktion durch Mitglieder des Bundestages, •\n§ 1                            die nicht Mitglieder ein und derselben Partei sind,\nAufgaben des Präsidenten                     kann nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen.\n(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und               (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre BezeidJ.nung,\nregelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die         die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste\nRechte äes Bundestages, fördert seine Arbeiten,            sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.\nleitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch             (3)\" Fraktionen, die sich nach vorstehenden Be-\nund wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende           stimmungen gebildet haben, können Gäste auf-\nStimme .in allen Ausschüssen.                              nehmen, die bei der Feststellung der Fraktions-\n. (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die         stärke nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung\nPolizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundes-          der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind.\ntages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und              (4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusam-\nGrundstücken zu. Der Präsident erläßt im Einver-           menschließen wollen, ohne damit Fraktionsstärke zu\nnehmen mit dem Ausschuß für Geschäftsordnung               erreichen, können als Gruppe anerkannt werden.\nund Immunität eine Hausordnung.                             Im übrigen gelten für die Gruppen und für den Zu-\n(3) Der Präsident· schließt die für die Bundestags-     sammenschluß von Gruppen zu einer Fraktion obige\nverwaltung erforderlichen Verträge, einschließlich          Bestimm11D.gen entsprechend.\nder Verträge nach Absatz 4, im Benehmen mit den                (5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen\nVizepräsidenten ab. Ausgaben im Rahmen des                  Fraktionen können nicht zu einer Änderung der\nHaushaltsplanes weist der Präsident bei der Bundes-         Stellenanteile führen, die den einzelnen Fraktionen\ntagskasse an.                                               nach ihrer Stärke zustehen.","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952                              391\nstimmungen des Gesetzes über die Entschädigung\nReihenfolge der Fraktionen                   der Mitglieder des Bundestages zur Folge.\nNach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich                                   § 17\nihre Reihenfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke ent-\nscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer                             Anwesenheitsliste\nSitzung des Bundestages gezogen wird. Erledigte            Für jede Sitzung des Bundestages oder eines Aus-\nMitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei         schusses wird eine Anwesenheitsliste aufgelegt, in\nder Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte.      die sich die Abgeordneten einzutragen haben.\n§ 12                                                    § 18\nStellenanteil der Fraktionen                                         Urlaub\nDie Zusammensetzung des Vorstandes und der               Urlaub bis zur Dauer einer Woche erteilt der\nAusschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in           Präsident, für längere Zeit der Bundestag auf Emp-\nden Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der        fehlung des Ältestenrats. Urlaub auf unbestimmte\neinzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grund-        Zeit wird nicht erteilt.\nsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzuneh-                                  § 19\nmen hat, angewandt.\nBeanstandung und Erlöschen der Mitgliedschaft\nDie Ausübung eines beanstandeten Mandats eines\nV. Ä 1 t e s t e n r a t                 Mitgliedes des Bundestages regelt sich nach den\n§ 13                           Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes vom\n12. März 1951.\nBestellung des .ru.testenrats                                         § 20\nDer Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten,                       Ausweise und Drucksachen\nseinen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern des\nBundestages, die von den Fraktionen schriftlich dem         (1) Jeder Abgeordnete erhält vom Bundestag für\nPräsidenten benannt werden. . Die Stärke des             die Dauer de.r Wahlperiode einen Ausweis über\nÄltestenrates wird volll Bunde~tag festgesetzt.          seine Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter, eine\nFahrkarte für alle staatlichen Verkehrsmittel und\n§ 14                           das Bundestagsh~dbuch.\n(2) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie\nAufgaben des Ältestenrats\ndem Abgeordne_ten in sein Fach eingelegt sind.\n(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den .Präsi-\ndenten bei der Führung der Geschäfte zu unter-                                     § 21\nstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen\nden Fraktionen über den Arbeitsplan des Bundes-                       AkteneinsidJ.t und -abgabe\ntages, über die Besetzung der ;:;teilen der Ausschuß-       (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle nicht\nvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbeizuführen.    auf Beschluß des Bundestages ausdrücklich als ver-\nEr ist kein Beschlußorgan.                               traulich bezeichneten Akten einzusehen, die sich in\n(2) Bei beabsichtigten Abweichungen von dem im        der   Verwahrung   des  Bundestages   oder   eines  Aus-\nÄltestenrat vereinbarten Geschäftsplan des Bundes-       schusses   befinden,  nur   dü.rfen dadurch    nicht die\ntages sind der Präsident und die Fraktionen mög- ·       Arbeiten   des Bundestages     oder seiner  Ausschüsse,\nliehst vorher zu verständigen.                           ihrer  Vorsitzenden   oder   Berichterstatter behindert\nwerden. Die Einsichtnahme in persönliche Akten ·\n§ 15                           und   Abrechnungen,   die   beim  Bundestag    über  Ab-\ngeordnete geführt werden, ~st nur dem betreffenden\nEinberufung                         Abgeordneten möglich. Wünschen andere Abge-\n(1) Der Präsident beruft den Ältestenrat und leitet ordnete etwa als Berichterstatter oder Ausschuß-\nseine Verhandlungen. Ist der Präsident verhindert, vorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des\nso vertritt ihn einer seiner Stellvertreter.             Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur\nmit Genehmigung des Präsidenten und des be-\n(2) Der Ältestenrat muß berufen werden, wenn es\ntreffenden Abgeordneten geschehen. Akten des\ndrei Mitglieder verlangen; er ist beratungsfähig, Bundestages, die einen Abgeordneten persöhlich\nwenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. betreffen, kann er jederzeit einsehen.\n(2) Zum Gebrauch außerhalb des Bundeshauses\nVI. Pf 1 i c h t e n und R e c h t e             werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Bericht-\nder Abgeordneten                            erstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten ab-\n§ 16\ngegeben.\nPflichten der Abgeordneten                     (3) Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.\n(1) Die Bundestagsmitglieder· sind verpflichtet, an                             §  22\nden Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.\nEhrenordnung\n(2) Unentschuldigtes fernbleiben von der Sitzung\ndes Bundestages hat die Einbehaltung .eines Teil-           Der Bundestag kann sich eine Ehrenordnung\nbetrages der Aufwandsentschädigung nach den Be- . geben.","392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nVII. L e i t u n gder      S i t z ·u n g e n ,    wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Be-\nTagesordnung                             dingungen geknüpft ist.\nund Ordnungsmaßnahmen\n§ 23                                                    § 28\nSitzungen                                        Verbindung der Beratung\nDer Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag           Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder ver-\neines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag          wandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen\nder Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit          werden.\ndie Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Uber den\n§ 29\nAntrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden\n(Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes).                                  Obergang zur Tagesordnung\n§ 24                             (1) Der Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung\nkann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden\nLeitung                          und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm wider-\nDer Präsident eröffnet, leitet und schließt die        sprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für\nSitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung gibt der Prä-         und ein Redner gegen den Antrag zu hören. Wird\nsident nach Beschluß des B-undestages den Termin          der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben\nder nächsten Sitzung sowie die Tagesordnung,              Beratung nicht wiederholt werden. Uber Anträge\nsoweit sie bereits bestimmt ist, bekannt. Die Tages-      auf Ubergang zur Tagesordnung ist vor anderen\nordnung wird den Abgeordneten rechtzeitig zuge-           Änderungsanträgen abzustimmen.\nstellt.                                                      (2) Uber Vorlagen und Anträge der Bundesregie-\n§ 25                          rung oder des Bundesrates darf, auch wenn sie\nEinberufung durdl den Präsidenten               einen Gesetzentwurf nicht enthalten, nicht zur\nTagesordnung übergegangen werden.\n(1) Selbständig setzt der Präsident Zeit und\nTagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu\nermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder                                      § 30\naus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.                           Sdlluß der Beratung\n(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundes-\n(1) Ist die Rednerliste ersdiöpft oder meldet sich\ntages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder\nniemand zum Wort, so erklärt der Präsident die\ndes Bundestages, der Bundespräsident oder der\nBeratung für geschlossen.\nBundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des\nGrundgesetzes).                                              (2) Der Bundestag kann die Beratung abbrechen\n(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selb-          oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder\nständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur         Schluß der Beratung bedarf der Unterstützung von\nTagesordnung festgesetzt, so muß er bei Beginn der        30 anwesenden Abgeordneten. Der Schlußantrag\nSitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.         geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag\nvor, ist aber, wenn es sich um die Beratung von\n§ 26                          Gesetzesvorlagen handelt, erst zulässig, nachdem\nTagesordnung                        mindestens ein Abgeordneter nach dem Antrag-\nsteller oder Berichterstatter das Wort hatte.\n(1) Die gedruckte· Tagesordnung wird den Mit-\ngliedern des Bundestages, den Bundesministerien                                     § 31\nsowie dem Bundesrat übersandt.\n(2) Wird für denselben Tag nodl eine neue                              Vertagung    der Sitzung\nSitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt, so             Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sit-\ngenügt hierfür die mündliche Verkündung durch den zung nur vertagt werden, wenn es der Bundestag\nPräsidenten. Der Präsident kann dann einen Gegen- auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von\nstand, über den ergebnislos abgestimmt worden ist, mindestens 30 anwesenden Abgeordneten beschließt.\nselbständig an eine andere Stelle der Tagesordnung\nsetzen oder von ihr absetzen.\n§ 32\n(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung\nstehen, dürfen nur beraten werden, wenn nicht fünf                   Worterteilung und Wortmeldung\nMitglieder widersprechen oder diese Geschäftsord-             (1) Kein Mitglied darf sprechen, wenn ihm· der\nnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung Präsident nicht das Wort erteilt hat Will der\nzuläßt                    .                               Präsident selbst sich als Redner an der. Beratung\n(4) Der Bundestag kann einen Gegenstand von beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vor-\nder Tagesordnung absetzen. Wird der von einem . sitz abzugeben. Mitglieder, die zur Sache sprechen\nAusschuß angekündigte mündliche Bericht nicht wollen, haben sich in der Regel schriftlich bei dem\nerstattet, so kann der Gegenstand von der Tages- Schriftführer, der die Rednerliste führt, zum Wort\nordnung abgesetzt oder zurück.gestellt werden.           zu melden. Zur Geschäftsordnung und zur persön-\nlichen Bemerkung können Wortmeldungen durch\n§ 27\nZuruf erfolgen.\nEröffnung der Beratung                       (2) In Immunitätsangelegenheiten soll der be-\nDer Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf troffene Abgeordnete im Bundestag das Wort zur\nder Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen, Sache nicht erhalten.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952                                  393\n•\n§ 33                             (2)  Spricht ein Abgeordneter über die Redezeit\nReihenfolge der Redner                 hinaus, so kann ihm der Präsident nach einnialigei:\nMahnung das Wort entziehen. Ist einem Redner das\n(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der       Wort entzogen, so darf er es zum gleichen Gegen-\nRedner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße          stand nicht wieder erhalten.\nErledigung und zweckmäßige Gestaltung der Be-\n- ratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Partei-                                      § 40\nrichtungen und auf die Stärke der Fraktionen leiten.\n(2) Der erste Redner in der Beratung von Anträg~n                        Sach- und Ordnungsruf\nsoll' nicht der Fraktion des Antragstellers ent-            Der Präsident kann Redner, die vom· Verhand-\nnon;unen werden. Antragsteller und Berichterstatter     lungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.\nkönnen sowohl zu Beginn wie nach Schluß der             Er kann Abgeordnete, wenn sie die Ordnung ver-\nBeratung das Wort verlangen. Der Berichterstatter       letzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung\nhat ·das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.         rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu\n(3) In den Ausschüssen erfolgt die Worterteilung    dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht be-\nin der Reihenfolge der Wortmeldungen.                   handelt werden.\n§ 34                                                          § 41\nZur Geschäftsordnung                                           Wortentziehung\nZur Geschäftsordnung wird das Wort nur nach             Ist ein Redner dreimal in derselben Rede zur\nfreiem Ermessen des Präsidenten erteilt. Die Be-        Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten\nmerkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung       Male auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes\nstehenden oder unmittelbar vorher verhandelten          hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident das\nGegenstand oder den Geschäftsplan des Hauses            Wort entziehen. Der Redner kann in der gleichen\nbeziehen. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten         Sache das Wort nicht wieder erhalten.\nnicht überschreiten.\n§ 35                                                           § 42\nPersönliche Bemerkungen                                   Ausschluß von Abgeordneten\n,,,\nZur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst           (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung\nnach Schluß oder Vertagung der Beratung· erteilt.       kann der Präsident einen Abgeordneten, auch ohne\nDer Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern       daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der\nnur Äußerungen, die in der Aussprache in bezug          Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß\nauf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen         der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für\noder eigene Ausführungen richtigstellen.                wieviel Sitzungstage der betroffene Abgeordnete\nausgeschlossen werden soll. Ein Abgeordneter kann\n§ 36                          bis. zu 30 Sitzungstagen ausgeschlossen werden.\nAbgabe von Erklärungen                       (2) Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sit-\n. Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung  zungssaal        unverzüglich,      d. h.  ohne schuldhaftes\nkann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Zögern zu verlassen. Kommt der Abgeordnete der\nWort erteilen. Die Erklärung ist ihm auf Verlangen Aufforderung nicht nach, dann ist er vom Präsidenten\nvorher schriftlich mitzuteilen.                          darauf hinzuweisen, daß er sich durch sein Ver-\nhalten eine Verlängerung der Ausschlußfrist zuzieht.\n§ 37                             (3) Der Ausschluß eines Abgeordneten von der\nDie Rede                         Teilnahme        an  den  Sitzungen     des Bundestages  hat\naußerdem folgende Wirkungen:\nDie Redner spredien grundsätzlich•in freiem Vor-\na) Innerhalb der Frist, in die di~ Tage des\ntrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.\nAusschlusses von den Sitzungen des Bun-\nIm Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Aus-\ndestages fallen, ist der Abgeordnete nidit\nnahme sein und dürfen nur mit Genehmigung des\nberechtigt, an Ausschußsitzungen teilzu-\nPräsidenten vorgelesen werden.\nnehmen.\n§ 38                                  b) Nimmt der Abgeordnete an Fraktions-\nsitzungen teil, so kann er inne·rhalb der\nPlatz des Redners\ngleichen Frist aus diesem Anlaß nur einmal\nDie Redner sprechen von der Rednertribüne.                       in der Woche Tagegeld beziehen.\n(4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, wider-\n§ 39\nrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder\nRededauer                         seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 2\n(1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegen-      Satz 2 entsprechend Anwendung.\nstandes wird - in der Regel nach Vorschlag des               (5) Das ausgesc:b.lossene Mitglied ist verpflichtet,\nÄltestenrats -       vom Bundestag festgesetzt. Sie für jeden Tag, an dem es an den Sitzungen de.s\nkann während der Beratung des Gegenstandes Bundestages nicht teilnehmen darf, eine Ordnungs-\ngeändert werden. Der einzelne Redner soll nicht          strafe   in  Höhe    von  1 /30 der Aufwandsentschädigung\nlänger als eine Stunde sprechen. Die Mindestrede- an die Kasse des Bundestages zu entrichten. Die\nzeit soll auf nicht weniger als fünf Minuten fest-. Aufwandsentschädigung haftet für diese Ordnungs-\ngesetzt werden.                                          strafe.","394                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§ 43                           über seine Au~führungen eröffnet. Sachliche Anträge\nEinspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß           dürfen hierbei nicht gestellt werden.\nDas Mitglied kann bis zum nächsten Sitzungstag                                 § 49\ngegen den Ordnungsruf oder Ausschluß schriftlich\nbegründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist                 Beschlußfähigkeit des Bundestages\nauf die Tagesordnung der betreffenden Sitzung zu            (1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr\nsetzen. Der Bundestag entscheidet ohne Beratung.         als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal\nDer Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.           anwesend sind.\n(2) Soweit nach dem Grundgesetz oder dieser\n§ 44                           Gesdläftsordnung bei einem Beschluß oder einer\nAussetzen der Sitzung                   Wahl von einer bestimmten Mitgliederzahl auszu-\ngehen ist, hat der Präsident durdl ausdrückliche\nWenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die      Erklärung festzustellen, daß die vorgeschriebene\nden Fo~gang der Verhandlungen in Frage stellt, so       Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung\nkann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit       der erforderlidlen Mehrheit vorliegt.\naussetzen oder ganz aufheben. Kann er sich kein\nGehör verschaffen, so verläßt er den Präsidenten-                                 § 50.\nstuhl. Die Sitzung ist sodann unterbrochen. Zur Fort-\nsetzung der Sitzung ladet der Präsident ein.                      Bezweiflung der Beschlußfähigkeit\n(1) Der Präsident eröffnet die Abstimmung. Wird\n§ 45                          vor ihrem Beginn die Beschlußfähigkeit von min-\ndestens fünf Abgeordneten bezweifelt und auch vom\nWeitere Ordnungsmaßnahmen\nSitzungsvorstand nidlt einmütig bejaht, so ist in\n(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Abgeordnete         Verbindung mit der sadllichen Abstimmung die\nsind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt         Besdllußfähigkeit durdl Zählung der Sti~en (§ 56)\ndes Präsidenten.                                         festzustellen.\n(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilli-         (2) Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze\ngung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt,           Zeit aussetzen.\nkann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt                                § 51\nwerden. Der Präsident kann die. Tribüne wegen                           Aufhebung der Sitzung\nstörender Unruhe räumen lassen.\nBei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die\n§ 46                           Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesord-\nnung der nädlsten Sitzung zu verkünden. Ergibt\nHerbeirufung eines Bundesministers              sich die Beschlußunfähigkeit bei einer Abstimmung\nJeder Abgeordnete kann di~ Herbeirufung eines         oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen\nMitgliedes der ·Bundesregierung beantragen. Der          nodl einmal abgestimmt oder gewählt. Ein Ver-\nAntrag bedarf der Unterstützung von 30 anwesenden        langen auf namentlidle Abstimmung bleibt dabei\nAhgeordneten. Ober den Antrag entscheidet der            in Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige Stim-\nBundestag mit einfacher Mehrheit.                        men zählen bei der Feststellung der Beschlußfähig·\nkeit mit.\n§ 47                                                    § 52\nRedlt auf jederzeitiges Gehör                                   Fragestellung\nDie Mitglieder der Bundesregierung und des               Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich\nBundesrates sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr       mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in\nVerlangen jederzeit gehört werden.                       der Regel so zu fassen, daß _gefragt wird, ob die\nZustimmung erteilt wird oder nidlt. Ober die\n§ 48\nFassung kann das Wort zur Gesdläftsordnung ver-\nlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vor-\nWiedereröffnung der Beratung                 geschlagene Fassung entsdleidet der Bundestag.\n(1) Ergreift nach Schluß der Beratung oder nach\nAbiauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied oder                               § 53\nBeauftragter der Bundesregierung oder des Bundes-                         Teilung der Frage\nrates zu dem Gegenstand das Wort, · so ist die\ni3eratung wieder eröffnet.                                  Jedes Mitglied kann die Teilung der Frage\nbeantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifel-\n(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied          haft, so entsdleidet bei Anträgen der Antragsteller,\noder Beauftragter der Bundesregierung oder des           sonst der Bundestag. Unmittelbar vor der Abstim-\nBundesrates zu dem Gegenstand das Wort, so haben         mung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.\ndie Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tages-\nordnungspunkt bereits ersdlöpft ist, das Recht, nodl                              § 54\neinmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu\nnehmen.                                                                   Abstimmungsregeln\n(3) Ergreift ein Mitglied oder Beauftragter der          Abgestimmt wird durdl Handzeichen oder durdl\nBundesregierung oder des Bundesrates das Wort            Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlußabstim-\naußerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen        mung nach der dritten Beratung erfolgt die Abstim-\nvon 30 anwesenden Abgeordneten die Beratung              mung durdl Aufstehen oder Sitzenbleiben, Soweit","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952                           395\n•\nnicht das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung            den Mitgliedern unterstützt wird. Schriftführer sam-\nandere Vorschriften enthalten, entscheidet die ein-       meln in Urnen die Abstimmungskarten, die den\nfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die            Namen des Abstimmendep. und die Erklärung .Ja\"\nFrage. Bei der. Abstimmung darf jedes Mitglied             oder „Nein\" oder .Enthalte mich\" tragen. Nach\nerklären, daß es sich der Abstimmung enthält.             beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die\nAbstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zäh-\n§ 55                           len die Stimmen. Der Präsident verkündet das\nErgebnis.\nVerfahren bei der Auswahl des Sitzes einer\n§ 58\nBundesbehörde\nUnzulässigkeit der namentlichen Abstimmung\n(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer\nBundesbehörde zu· entscheiden, so erfolgt die Aus-           Namentliche Abstimmung ist unzulässig über\nwahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz                a) Stärke eines Ausschusses,\nder Behörde gemacht werden, erstmals und ein-                   b) Abkürzung der Fristen,\nmalig in der dritten Beratung nach beendeter Einzel-            c) Sitzungszeit und Tagesordnung,\nabstimmung, aber vor der Schlußabstimmung über\ndas Gesetz.                                                     d) Vertagung der Sitzung,\n(2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln,              e) Vertagung oder Schl_uß der Beratung,\nauf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben                  f) Teilung der Frage,\nist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der                  g) Uberweisung an einen Ausschuß.\nabgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich\nkeine solche Mehrheit, dann werden in einem                                        §  59\nzweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl\ngestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stim-                     Erklärungen zur Abstimmung\nmenzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort,           Bei allen nicht namentlichen Abstimmungen kann\nauf den sich durch Abgabe von Namensstimmzetteln          jedes Mitglied des Bundestages seine Abstimmung\ndie größte Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen          kurz schriftlich begründen. Es übergibt die Begrün-\nvereinigt.                                                dung dem Sitzungsvorstand, der die Aufnahme in\n(J) Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwen-         den stenographischen Bericht veranlaßt. Eine Ver-\nden, wenn die Auswahl des Sitzes einer Bundes-            lesung der Begründung im Bundestag erfolgt nicht.\nbehörde bei der Beratung eines Antrages, der keinen\nGesetzentwurf enthält, -vorgenommen wird.\n(4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es                        VIII. Ausschüsse\nsich um die Bestimmung von Zuständigkeiten und                                     §  60\nähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr                            Aufg~ben der AussdJ.üsse\nals zwei voneinander abweichende Anträge gestellt\nwerden.           ·                                          (1) Die Ausschüsse sind Organe des Bundestages.\nIhre Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärke-\n§ 56                            verhältnis der einzelnen Fraktionen. Die Zahl der\nZweüel über das Ergebnis, Zählung der Stimmen           Mitglieder der einzelnen Ausschüsse bestimmt der\nBundestag.\n(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis\nder Abstimmung nicht einig, so wird die Gegen-               (2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung\nprobe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so        der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als\nwerden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des             vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages\nSitzungsvorstandes erfolgt die Zählung in folgen-         haben die Aussd:l.üsse im Rahmen der ihnen über-\nder Weise:                                                wiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem\nBundestag bestimmte Besd:l.lüsse zu empfehlen.\n(2) Nachdem die Abgeordneten auf Aufforderung\ndes Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben,            (3) ·Die Ausschüsse dürfen sich nur mit den ihnen\nwerden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren            überwiesenen Gegenständen befassen, soweit nicht\ngeschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich           für einzelne Ausschüsse abweichende Bestimmungen\nzwei· Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des Präsi-       in dieser Geschäftsordnung getroffen sind oder\ndenten betreten die Abgeordneten durch die mit            durch Beschluß des Bundestages getroffen •werden.\n„Jau, ,,Neinu oder „Enthaltung\" bezeichnete Tür              (4) Bei Ausschußüberweisungen werden die Vor-\nwieder den Sitzungssaal und werden · von den              lagen und Anträge vom Bundestag an ·einen Aus-\nSchriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der           schuß überwiesen. Wurden mehrere Ausschüsse\nZählung gibt der Präsident ein Zeichen. Abgeord-          beteiligt, so ist ein Ausschuß als federführend zu\nnete, die später eintreten, werden nicht mitgezählt.      bestimmen.\nDer Präsident und die diensttuenden Schriftführer            (5) Für die Berichterstattung durch den feder-\ngeben ihre Stimme öffentlich ab. Der Präsident ver-       führenden Ausschuß an den Bundestag gilt § 7-4\nkündet alsdann das Ergebnis.                              dieser Geschäftsordnung.            ·\n§ 57-                                                    § 61\nNamentliche Abstimmung                                     Ständige Ausschüsse\nNamentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung             Nach den Vorstandswahlen werden zur Vorberei-\nder Abstimmung verlangt werden. Sie findet statt,         tung der Verhandlungen ständige Ausschüsse ein-\nwenn das Verlangen von mindestens 50 anwesen-             gesetzt.","396                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§ 62                             (2) Die Fraktionen benennen die Ausscb.ußmit:-\nBesondere Ausschüsse                   glieder und deren Stellvertreter.\n(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten:\nFür einzelne Angelegenheiten kann der Bundes-      Mitglieder und die späteren Änderungen dem·\ntag besondere Ausschüsse bestellen.\nBundestag bekannt.\n§ 63                                                    § 69\nUntersuchungsausschüsse\nVorsitzender und Stellvertreter\n(1) Der Bundestag muß auf Verlangen eines\n(1) Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden:\nViertels seiner Mitglieder ohne vorherige Uberwei-      und deren Stellvertreter· nach den Vereinbarungeni\n. sung des Antrages an einen anderen Ausschuß\nim Ältestenrat. Dem Bu.n~estag ist hiervon Kennt,-\neinen Untersuchungsausschuß einsetzen. Der An-\nnis zu geben.\n. trag muß das Beweisthema bezeichnen.\n(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung\n(2) Für die Verhandlungen sowie für die Befug-\nund Leitung der Ausschußsitzungen nach Maßgabe\nnisse des Vorsitzenden des Untersuchungsaus-\nder im § 60 bestimmten Aufgaben der Ausschüsse.\nschusses gelten Artikel 44 des Grundgesetzes, die\nBestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie\netwaige besondere Bestimmungen für das Ver-                                         § 10\nfahren von Untersuchungsausschüssen.                                         Berichterstatter\n§  64                           Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungs-\nWahlprüfungsausscbuß                   gegenstände einen oder mehrere Berichterstatter\nwählen. In den ständigen Ausschüssen benennt der\n(1) Der Bundestag setzt einen Wahlprüfungs-         Vorsitzende, vorbehaltlich der Entscheidung des\nausschuß zur Vorbereitung der Entscheidung über           Ausschusses, die Berichterstatter für die einzelneIL\nWahleinsprüche ein.                                       Beratungsgegenstände.\n(2) Die Befugnisse und das Verfahren regelt das\n§  11\nWahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951.\nBeschlußfähigkeit und Geschäftsordnung\n§ 65\nFür die Beratung und Beschlußfassung in den\nWahl der Mitglieder für. den Richterwahlausschuß      Ausschüssen gelten die Grundsätze dieser Geschäfts-\nDie Wahl der durch den Bundestag zu bestellen-      ordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nden Mitglieder und deren Stellvertreter im Richter-\nwahlausschuß (Artikel 95 Abs. 3 und Artikel 96                                      §  12\nAbs. 2 des Grundgesetzes) erfolgt nach den Be-\nBekanntgabe der Aussdlußsitzungen\nstimmungen des Richterwahlgesetzes vom 25. August\n1950 (§ 5).                                                 Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Ausschuß-\n§ 66                          sitzung sind den beteiligten Ministerien und dem\nWahlmännerausschuß                    Bundesrat mitzuteilen.\n(1) Für die Wahl der vom Bundestag zu wählen·                                  § 13\nden Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nadl                   Durchführung der Ausschußsitzungen\nArtikel 94 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbin-\n(1) .Die Beratungen der Ausschüsse sind nicht\ndung mit § 6 des Gesetzes über das Bundes-\nöffentlich.\nverfassungsgericht vom 12. März 1951 sind vom\nBundestag Wahlmänner für den Wahlmänneraus-                  (2) Der nichtöffentlichen Sitzung können auf Be-\nschuß zu wählen.                             •            schluß des Ausschusses öffentliche Informations-\nsitzungen vorangehen. Zu diesen sind nach Bedarf\n(2) Der Wahlmännerausschuß wählt die Bundes-        Interessenvertreter, Auskunftspersonen und Sach-\nverfassungsrichter nach Maßgabe des § 6 des Ge-\nverständige, die Presse sowie sonstig~ Zuhörer\n'.\n1.  setzes über das Bundesverfassungsgericht.\nzugelassen, soweit es die Raumverhältnisse ge-\n§   61                        statten.\nVermituungsausschuß                      (3) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und\nAuskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von\n1.       (1) Zur Ausführung des Artikels Tl des Grund-       Ladungen durch Beschluß des Ausschusses mit vor-\n1'\ngesetzes ist ein Vermittlungsausschuß einzusetzen,       heriger Zustimmung des Präsidenten.\nder aus Mitgliedern des Bundestages und Mitglie-             (4) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen\ndern des Bundesrates besteht. Die Mitglieder des         können Abgeordnete, die dem Ausschuß nicht an-\nBundestages sind vom Bundestag zu wählen.                gehören, als Zuhörer teilnehmen. Ausnahmen kann\n(2) Das Verfahren dieses Ausschusses regelt. eine   der Bundestag beschließen.\nGeschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen              (5) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandl~ng~n\nwird und ·der Zustimmung des Bundesrates bedarf.         nicht vertraulich sind, über Anträge von Mitglie-\n§   68                       dern des Bundestages, so kann ein Antragsteller,\nder nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beraten-\nMitgliederzahl der Ausschüsse             der Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann\n(1) Das System für eine de~ ·§ 12 entsprechende     der Ausschuß auch andere Abgeordnete zu seinen\n·Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der          Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen\nMitglieder bestimmt der Bundestag.                       oder zulassen.","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952                           397\n(6) Die\n•\nAusschüsse können       für Teile eines   tages, des Bundesrates und an die Bundesministerien\nBeratungsgegenstandes die Vertraulichkeit be-           verteilt.\nschließen.                                                  (2) Regierungsvorlagen, die keiner Beschluß-\n(7) Bei Ausschußsitzungen, in denen die Teil-       fassung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen\nnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren         und anderes), kann der Präsident, ohne sie auf die\nStellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antrag-   Tagesordnung zu setzen, mit Zustimmung des\nsteller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist,    Bundestages einem Ausschuß überweisen.\nausschließlich zum Zweck der Begründung des-An-\ntrages an der Sitzung teilnehmen.\n§ 11\n§ '14                                                Beratungen\n.Berichterstattung                       (1)  Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Verträge\nmit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge,\nfl)  Ausschußberichte an den Bundestag über\nwelche die politischen Beziehungen des Bundes\nGesetzentwürfe und Grundsatzfragen erheblichen\nregeln oder sich auf Gegenstände der Bundes-\nUmfangs sind in der Regel schriftlich zu erstatten\ngesetzgebung beziehen, gemäß Artikel 59 des\nund in den stenographischen Bericht aufzunehmen.\nGrundgesetzes, werden in drei Beratungen, alle\nIm übrigen erfolgt mündliche Berichterstattung.\nanderen Vorlagen und Anträge in einer Beratung\n(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den       erledigt.\nAntrag des federführenden Ausschusses sowie die\n(2) Die Beratungen beginnen im allgemeinen\nStellungnahme der Minderheit und der beteiligten\nfrühestens am dritten Tage nach Verteilung der\nAusschüsse wiedergeben. Beteiligte Ausschüsse\nDrucksache. Abweichungen hiervon bedürfen, wenn\nkönnen keine Anträge an den Bundestag stellen.\nEinspruch erhoben wird, einer Zweidrittel-Mehrheit.\n(3) Der Bundestag kann neben mündlicher Bericht-\n(3) Der Bundestag kann beschließen, die Beratung\nerstattung einen schriftlichen Bericht eines Aus-\neines Gegenstandes vor Eintritt in die Beratung bis\n. schusses verlangen und hierzu den Gegenstand\nzu vier Wochen zu vertagen. Eine weitere Ver-\nzurück.verweisen.\ntagung der Beratung ist nur mit Zustimmung der\nAntragsteller möglich. Der Antrag auf Vertagung\nfX. V o r 1 a g e n, An t r ä g e , G r o ß e ,     der Beratung muß gedruckt vorliegen und auf der\nKleine und Mündliche Anfragen,                          Tagesordnung stehen.\nErsuchen, Petitionen\nund Ausschußberichte                                                    § 78\n§ 75                                    Erste Beratung von Gesetzentwürfen\nEinbringung                          In der ersten Beratung findet eine Aussprache\n(1)   Vorlagen erfolgen in schriftlicher Form an    nad:i den vom Bundestag gebilligten Vorschlägen\nden Bundestag durch die Bundesregierung und den        des Ältestenrats statt. Es .werden nur die Grund-\nBundesrat (§ 76 ff.).                                  sätze der Vorlagen besprod:ien. Die Beratung kann\nnad:i einzelnen Abteilungen getrennt werden.\n(2) Anträge können, mit Ausnahme des Antrages\nÄnderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind nid:it\nnad:i § 103, nur von Abgeordneten eingebracht\nvor Schluß der ersten Beratung, zu Verträgen mit\nwerden {§ 75 ff.).\nauswärtigen Staaten und ähnlid:ien Verträgen\n(3) Große Anfragen an die Bundesregierung sind      gemäß Artikel 59 des Grundgesetzes überhaupt\nvon mindestens 30 Abgeordneten zu unterzeid:i-         nicht zulässig.\nnen (§§ 105 bis 109).\n(4) Kleine Anfragen an die Bundesregierung sind                               § 79\nvon mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages\nzu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke ent-                   Oberweisung an einen Aussd111ß\nspricht (§ 110).                                           (1)  Am Schluß der ersten Beratung kann de1\n(5) Mündliche Anfragen können von jedem Ab-         Gesetzentwurf einem Ausschuß überwiesen werden.\ngeordneten in der Fragestunde vorgebracht werden       Er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig\n(§ 111).                                               mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei\n(6) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind      der federführende Ausschuß zu bestimmen ist\nvon dem Präsidenten unmittelbar an den zustän-             (2) In der ersten Beratung findet keine andere\ndigen Aussd:iuß weiterzuleiten (§ 114).                Abstimmung statt.                            -\n(7) Petitionen gemäß Artikel 17- des Grundgesetzes\nkönnen von jedem Staatsbürger eingebrad:it wer-                                  § 80\nden (§§ 112 bis 113).                                           Zweite Beratung von Gesetzentwürfen\n§  16                             (1)  Die zweite Beratung beginnt im allgemeinen\nam zweiten Tage nad:i Schluß der ersten und, wenn\nBehandlung                       Ausschußberatungen vorausgegangen sind, frühe-\n{l) Alle Vorlagen der Bundesregierung und des       stens am zweiten Tage nach Verteilung des Aus-\nBundesrates, die Anträge von Abgeordneten sowie        schußberichts. In der Regel findet keine allgemeine\nGroße und Kleine Anfragen und Ausschußberichte         Beratung statt, doch kann sie der Bundestag zu-\nwerden gedruckt und an die Mitglieder des Bundes~      lassen.","398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n(2) Die Einzelberatung wird der Reihenfolge nach                                   § 86\nüber jede selbständige Bestimmung und zuletzt über                Änderungsanträge zur dritten Beratung\nEinleitung und Oberschrift eröffnet und geschlossen.          .Anderungsanträge bedürfen der Unterstützung\nNach Schluß jeder Einzelberatung wird abgestimmt.\nvon soviel Mitgliedern, wie einer Fraktionsstärke\n(3) Auf Beschluß des Bundestages kann die              entspricht.\nReihenfolge geändert, die Beratung über mehrere                                       § 87\nEinzelbestimmungen verbunden oder über Teile                            Wiederholung der Abstimmung\neiner Einzelbestimmung oder über verschiedene\nÄnderungsanträge zu demselben Gegenstand ge-                   Sind in der einmaligen oder in der dritten Be-\n. trennt werden.                                             ratung Änderungsanträge angenommen worden, ehe\n§ 81\nsie gedruckt verteilt waren, so muß, wenn es von\n.Ä.Dderungsanträge zur zweiten Beratung           einer Anzahl von Abgeprdneten, die einer Frak-\ntionsstärke entspricht, verlangt wird, vor der Schluß-\n.(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen und Ent-             abstimmung nochmals über die nun vorliegende\nsdlließungen können beantragt werden, solange die         Drucksadle abgestimmt werden. Eine Beratung findet\nBeratung des Gegenstandes, auf den sie sich be-           nicht statt.\nziehen, noch nidlt abgeschlossen ist. Die Anträge                                     § 88\nmüssen schriftlich abgefaßt sein und werden ver-                               Schlußabstimmung\nlesen, wenn sie noch nicht gedruckt verteilt sind.\nAm Schluß der dritten Beratung wird über die\n(2) Änderungsanträge bedürfen. keiner Unter-\nAnnahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes\nstützung. Anträge auf Annahme von Entschließungen .\nabgestimmt. Sind die Beschlüsse der zweiten Be-\nmüssen von mindestens soviel Mitgliedern unter-\nratung unverändert geblieben, so folgt die Schluß-\nstützt sein, wie einer Fraktionsstärke entspricht.\nabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vor-\n§ 82                          genommen, so muß die Schlußabstimmung auf Ver-\nlangen von soviel Mitgliedern, wie einer Fraktions-\nZurückverweisung an einen Au.ssdluß\nstärke entspricht, ausgesetzt werden, bis die Be-\nSolange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt\n. schlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Ober\nist, kann die ganze oder teilweise Zurückverweisung\nVerträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche\nan einen Ausschuß erfolgen. Die Zurückverweisung\nVerträge findet keine besondere Schlußabstimmung\nkann auch an einen anderen Ausschuß erfolgen.\nstatt.\nEbenso können bereits erledigte Teile überwiesen                                       § 89\nwerden.                                                              Abstimmung über Entschließungen zu\n§ 83                                                Gesetzentwürfen\nAbstimmung in der zweiten Beratung                 Uber Entschließungen zu Gesetzentwürfen und\nOber mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs       Verträgen     mit  auswärtigen    Staaten und  ähnlichen\nkann gemeinsam abgestimmt werden. Ober Verträge            Verträgen     (§ 17) wird in  der Regel  nach der dritten\nmit auswärtigen Staaten und ähnliche· Verträge             Beratung    abgestimmt.\ngemäß Artikel 59 des Grundgesetzes wird im ganzen                                     § 90\nabgestimmt.               ·                                       Einberufung des Vermittlwigsaussdlusses\n§ 84                               (1) Ist zu einem vom Bundestag verabschiedeten\nZusammenstellung der Änderungen               Gesetz die Zustimmung des B-qndesrates erforderlich.\n(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen          so kann der Bundestag die Einberufung des Ver-\nbeschlossen, so läßt sie der Präsident neben dem          mittlungsausschusses verlangen, wenn ihn die Hal-\nGesetzentwurf zusammenstellen.                            tung des Bundesrates dazu veranlaßt (Artikel 71\nAbs. 2 des Grundgesetzes).\n(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grund-\nlage der dritten Beratung.                                     (2) Der Antrag bedarf einer Unterstützung von\n30 Mitgliedern.\n(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines                                  § 91\nGesetzentwurfes abgelehnt worden, so unterbleibt                        Beratung von Vorsdtlägen des\njede weitere Beratung und Abstimmung.                                       Vermittlungsaussdlusses\n§ 85                              In Fällen des Artikels 71 des Grundgesetzes (Ver-\nDritte Beratung von Gesetzentwürfen            mittlungsaussdl.uß) regelt ~ich das Verfahren nach\nder Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses. •1\nDie dritte Beratung erfolgt frühestens\n·•) Anmerkung. § 10 dieser Geschäftsordnung (Ver-\na) am zweiten Tage nach der Verteilung der             fahren im Bundestag) lautet:\n· Drucksache mit den in der zweiten Beratung           (1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung .oder Auf-\ng~faßten Beschlüssen, wenn Änderungen be-        hebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist\nschlossen sind, oder                             alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.\nEin vom Ausschuß bestimmtes Mitglied beridl.tet im\nb} falls keine Änderungen des Gesetzentwurfes          Bundestag und im Bundesrat.\nbeschlossen sind, nach Schluß der zweiten Be-        (2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvor-\nratung.                                          schlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung\nErklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag ZUT\nSie beginnt mit der allgemeinen Beratung über die          Same ist nidl.t zulässig.\nGrundzüge des Gesetzentwurfes, soweit nicht auf                (3) Sieht der Einigungsvorsdl.lag mehrere Änderungen\nVorschlag des Ältestenrats anders beschlossen             des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen,\nwird. Ihr schließt sich eine Einzelberatung nur über        ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen ge-\nmeinsam abzustimmen ist. Erfolgt eine Einzelabstimmung\ndiejenigen Bestimmungen an, zu denen in der                über mehrere Änderungen, so ist eine Schlußabstimmung\ndritten Beratung .Änderungsanträge gestellt werden.        über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.·","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .3. März 1952                             399\n§\n•92                               (4) Anträge von Mitgliedern des Bundestages, die\nEinspruch des Bundesrates                   eine Finanzvorlage darstellen und während der\nBeratung des Haushaltsplans gestellt werden, be-\nOber den Einspruch des Bundesrates stimmt der          dürfen keines Deckungsantrages. Sollen diese\nBundestag nach Artikel Tl Abs. 3 des Grund-                 Anträge vor~ der Verabschiedung des Haushalts\ngesetzes ohne Aussprache ab. Vor der Abstimmung             durchgeführt werden, so ist zugleich über die\nkönnen lediglich Erklärungen abgegeben werden.              Deckung zu beschließen. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-\nDie Abstimmung erfolgt durch Zählung der Stimmen            sprechend.\ngemäß § 56, wenn nicht namentliche Abstimmung ·\nverlangt wird (§ 57).                                                                  § 9T\n§ 93                                     Selbständige Anträge von Abgeordneten\nKürzung der Fristen                          (1) Selbständige Anträge von Abgeordneten des\n(1). Die Fristen· zwischen der ersten und zweiten      Bundestages müssen, soweit dies nicht durch die\nBeratung können bei Feststellung der Tagesordnung            §§ 23 bis 34 anders geregelt ist, von mindestens\nverkürzt oder aufgehoben werden, andere Fristen             soviel Mitgliedern unterschrieben . sein, wie einer\nnur, wenn nicht 10 anwesende Mitglieder wider-              Fraktionsstärke entspricht, und die Eingangsformel\nsprechen.                                                   tragen „Der Bundestag woll~ beschließen°.\n(2) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfes kön-             (2) Die Unterzeichner eines Antrages gelten als\nnen nur dann am gleichen Tag auf die Tagesordnung           Antragsteller, soweit sie nicht als Unterstützer\ngesetzt werden, wenn nicht fünf anwesende Mit-              bezeichnet sind.\nglieder widersprechen.                                          (3) Dem Erstunterzeichner eines Antrages ist für\n§ 94                            Ausschußsitzungen eine Einladung mit Tagesord-\nnung zu übersenden, damit einer der Antragsteller\nHaushaltsvorlagen                      in der Lage ist, den Antrag zu begründen und mit\nEine Abstimmung über Haushaltsvorlagen erfolgt          beratender Stimme teilzunehmen.\nerst nach Vorberatung in einem Ausschuß. Soweit\nder Bundestag nichts anderes beschließt, werden                                        §  98\nalle Haushaltsvorlagen dem Haushaltsausschuß zur\nBeratung überwiesen.                                    ·           Anträge nadl. Artikel 67 des Grundgesetzes\n§ 95                                (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das\nEntsdiließungen zum Haushaltsplan               Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der\nMehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt\n. Ober Entschließungen zum Haushaltsplan oder zu         und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundes-\neinzelnen Kapiteln desselben wird in der dritten           kanzler zu entlassen.         ·\nBeratung abgestimmt.\n(2) Der Antrag hierzu bedarf der Unterstützung\n§ 96\nvon einem Viertel der Mitglieder des Bundestages\nFinanzvorlagen                      und kann nur in der Weise gestellt werden, daß\n(1) Finanzvorlagen werden in der Regel vom             dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat\nPräsidenten des Bundestages nach Anhörung des               als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird.\nÄltestenrats unmittelbar dem zuständigen Ausschuß           Anträge, die diesen Vor.aussetzungen nicht ent-\nund dem Haushaltsausschuß oder nur dem Haus-                sprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt\nhaltsausschuß überwiesen.                                   werden.\n(2) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen der Bun-              (3) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahl-\ndesregierung, des Bundesrates und alle Anträge von          vorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit\nMitgliedern des Bundestages, die in der Hauptsache          verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Er ist nur dann\nbestimmt oder in erheblichem Umfang geeignet                gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der\nsind, für die Gegenwart oder die Zukunft auf die            Mitglieder ~es Bundestages auf sich vereinigt.\nöffentlichen Finanzen einzuwirken. Vorlagen in                  (4) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen\ndiesem Sinne sind solche, die den Bundeshaushalt,           ad~.tundvierzig Stunden liegen.\nEinnahmen oder Ausgapen, das Vermögen, die\nSchulden oder Bürgschaften, die Steuern, Abgaben\nund Gebühren, sonstigen Aufwand für öffentliche                                         § 99\nZwecke sowie Haushaltsrechnungen und Berichte                                 Beratung von Anträgen\ndes Rechnungshofes über alle diese Gegenstände             .. (1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten,\nbetreffen. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident      werden sofort beraten oder ohne Beratung an einen\ndes Bundestages im Benehmen mit dem .Ältestenrat            Ausschuß überwiesen.\nendgültig, ob es sich um eine Finanzvorlage handelt\n(3) Ein Antrag von· Mitgliedern des Bundestages,        _ (2) Auch wenn Anträge nicht gedruckt vorliegen\nder eine Finanzvorlage darstellt, wird nur dann             oder nicht auf der Tagesordnung stehen, kann\nberaten, wenn er mit einem Ausgleichsantrag zu              darüber abgestimmt werden, wenn nicht fünf Mit-\nihrer Deckung verbunden ist. Zur Schätzung einer            glieder widersprechen. .\nEinnahmenerhöhung oder Ausgabensenkung im                       (3) Wird in die Beratung eingetreten, so erhält\nAusgleichsantrag ist die Bundesregierung vorher zu          ein Antragsteller zur Begründung das Wort. Enthält\nhören. Antrag und Ausgleichsantrag bilden für die           der Antrag einen Gesetzentwurf, dann schließt sich\nBeratung und Abstimmung einen einheitlichen, nicht          an die Begründung die erste Beratung an. Einem\nteilbaren Antrag. '                                         der Antragsteller steht das Sdllußwort zu.","400                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil    H\n§ 100                          die Bundesregierung zur Beantwortung in einer\nbestimmten Sitzung bereit, so wird die Große\nÄnderungsanträge                      Anfrage auf die Tagesordnung dieser Sitzung\nA.nderungsanträge zu Anträgen, die keinen Gesetz-       ges_etzt. Einer der Anfragenden erhält vor d~r\nentwurf enthalten, müssen von soviel Mitgliedern,       Beantwortung das Wort zur Begründung. An die\nwie einer Fraktionsstärke entspricht, unterstützt       Antwort schließt sich unmittelbar die Beratung an,\nwerden. Ein zurückgezogener Antrag kann unter           wenn 30 anwesende Mitglieder sie verlangen.\ngleichen Voraussetzungen wieder aufgenommen\nwerden. Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß                                  §_101\ndie Vorschriften für Gesetzesvorlagen.                              Anträge zu Großen Anfragen\n§ 101                            Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so mufi\nVorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates        er von 30 anwesenden Mitgliedern unterstützt\nwerden. Zu seiner Prüfung kann dieser Antrag\n· Vorlagen der Bundesregierung und des Bundes-          einem Ausschuß überwiesen oder die Abstimmung\nrates, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sind         auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.\ngrundsätzlich wie Anträge zu behandeln.\n§ 102                                                  § 108\nDringlidle Gesetzesvorlagen der Bundesregierung                     Ablehnung der Beantwortung\nnad:t Artikel 81 des Grundgesetzes\nLehnt die Bundesregierung überhaupt oder für\n(1) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die im     die nächsten zwei Wochen die Beantwortung der\nRahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von der        Großen Anfrage ab, so kann der ~undestag die\nBundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach      Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung\nErklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem Bun-          setzen. Die Beratung muß erfolgen, wenn sich\ndestag erneut vorgelegt sind, müssen auf Verlangen      mindestens 30 Abgeordnete · dafür aussprechen.\nder Bundesregierung auf die Tagesordnung der            Vor der Beratung erhält einer der Anfragenden das\nnächsten Sitzung gesetzt werden. Absetzen von der       Wort zur Begründung.\nTagesordnung ist nur einmal möglich.                                             § 109\n(2) Die Gesetzesvorlage gilt auch dann als ab-\ngelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten       Beschränkung der Beratung über Große Anfragen\nBeratung bei einer Einzel- oder Schlußabstimmung           Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie\nwegen Beschlußunfähigkeit ergebnislos abgestimmt        die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte . ge-\nworden ist.                                             fährden, so kann der Bundestag zeitweilig die\n§ 103                          Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchent-\nVertrauensantrag des Bundeskanzlers             lichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem\nFalle kann der Bundestag die Beratung über einzelne\n(1) Ober den Antrag des Bundeskanzlers nach\nGroße Anfragen an einem anderen Sitzungstag\nArtikel 68 des Grundgesetzes, ihm das Vertrauen\nbeschließen.\nauszusprechen, kann erst nach achtundvierzig\n§ 110\nStunden abgestimmt werden.\n(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der                          Kleine Anfragen\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages, dann              (1) Mitglieder des Bundestages in einer Zahl, die\nh    kann der Bundestag' binnen 21 Tagen auf Antrag          einer Fraktionsstärke entspricht, können von der\nvon einem Viertel der Mitglieder des Bundestages        Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeich-\n!    gemäß § 98 Abs. 3 einen anderen Bundeskanzler           nete Tatsachen in Kleinen Anfragen verlangen. Die\nr    wählen.\n:.;                                                          Fragen sind dem Präsidenten mit kurzer Begrün-\n§ 104                          dung schriftlich einzureichen.\nAnträge                             (2) Der Präsident setzt die zugelassenen Fragen\nauf Einsetzung eines Untersuchungsaussdlusses         auf die Tagesordnung, sobald die Bundesregierung\nAnträge auf Einsetzung eines Untersuchungsaus-        zur Beantwortung bereit ist Ist der Abgeordnete\nschusses nach. Artikel 44 des Grundgesetzes können      mit der schriftlichen Beantwortung nicht zufrieden\nnur beraten werden, wenn sie auf die Tagesordnung       oder erfolgt keine Beantwortung innerhalb von\ngesetzt sind.                                           14 Tagen, so kann er seine Frage in der Fragestunde\n§ 105\nemeut vorbringen.\n§ 111\nGroße Anfragen\nMündliche Anfragen     ~ Fragestunde\nGroße Anfragen an die Bundesregierung sind dem\nPräsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz      Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche\nund bestiinmt gefaßt und von 30 Mitgliedern unter-      Anfragen an die Bundesregierung zu rich.ten.. Hierzu\nzeichnet sein; eine kurzgefaßte schriftliche Begrün-     soll je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im\ndung ist zulässig.                                      Monat, eine Stunde eines vom Ältestenrat vorzu-\n§ 106                          schlagenden Sitzungstages zur Verfügung stehen.\nDer Gegenstand der mündlichen Anfrage soll dem\nBeantwortung und Beratung von Großen Anfragen\nzuständigen Bundesminister mindestens 3 Tage\nDer Präsident teilt der Bundesregierung die Große     vorher mitgeteilt werden. Die Antwort der Bundes-\nAnfrage mit und fordert sch.riftlich zur Erklärung       regierung ist ohne weitere Beratung zur Kenntnis\nauf, ob und wann sie antworten werde. Erklärt sich      zu nehmen, doch können notwendige Zusatzfragen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1952                              401\nzu dem betreffenden GeJenstand von dem An-               kunft. Ist die Ausführung der Besdllüsse in ange-\nfragenden gestellt werden.                               messener Frist nicht möglich, dann erstattet di~\nBundesregierung einen Zwischenbericht.\n§ 112\n(2) Der Bundestag kann die Auskunft binnen einer\nPetitionen                       von ihm zu bestimmenden Frist verlangen.\n(1)  Die Registrierung aller Petitionen . erfolgt\ndurch das zuständige Büro des Bundestages. Der                                     § 116\nPräsident überweist die Petitionen dem Petitions-\nBemerkungen zur Auskunft der Bundesregierung\nausschuß oder den zuständigen Fachausschüssen.\nDer Petitionsausschuß unterrichtet sich laufend über        (1)  Binnen zwei Wochen nach der Verteilung der\ndie Erledigung der den Fachausschüssen über-             Drucksachen kann beanstandet werden, daß die\nwiesenen Petitionen. Petitionen können nachträglich      Auskunft unvollständig ist oaer bestimmt bezeichnete\nan eihen anderen Ausschuß überwiesen werden.             Beschlüsse nicht erledigt seien.\n(2) .Abgeordnete, die eine Petition überreichen,         (2) Die Bemerkungen teilt der Präsident zur\nsind auf ihr Verlangen zur Ausschußverhandlung           schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung mit.\nmit beratender Stimme zuzuziehen. :-                        (3) Die Antworten werden den Unterzeichnern\n§ 113\nder Bem~kungen bekanntgegeben. Sie werden auf\ndie Tagesordnung gesetzt, wenri. es 30 Abgeordnete\nAusschußberichte über Petitionen            binnen einer Woche, nachdem die Antwort bekannt-\n(1) Aussdlußberichte über Petitionen werden dem       gegeben ist, schriftlich verlangen. Antwortet die\nBundestag mindestens einmal im Monat in einer            Bundesregierung nicht binnen vier Wochen, so\nSammelübersidlt vorgelegt. Darüberhinaus erstattet       können 30 Mitglieder innerhalb einer weiteren\nder Petitionsaussdmß dem Plenum vierteljährlidl          Woche schriftlich verlangen, daß die Bemerkunge::i\neinen mündlidlen Beridlt über seine Tätigkeit.           auf die Tagesordnung kommen. Bei ihrer Beratung\n(2) Die Beridlte der Aussdlüsse über Petitionen       können Anträge zur Sache· gestellt werden.\nmüssen mit einem Antrag sdlließen, der in der Regel\nlautet:                                                        XI. Beurkundung und Vollzug\na) die Petition der Bundesregierung zur Be-     der Beschlüsse des Bundestages\nrücksichtigung, zur Erwägung, als Material\n§ 117\noder zur Kenntnisnahme zu überweisen,\nb) sie durdl Besdlluß über einen anderen                              SitzungsberidJ.t\nGegenstand für erledigt zu erklären,            (1)  Uber jede_ Sitzung wird ein stenographisdler\nc) die Petition durdl die Erklärung der Re-     Bericht angefertigt.\ngierung als erledigt anzusehen,                 (2) Die Sitzungsberichte werden an die Abge-\nd) über sie zur Tagesordnung überzugehen,       ordneten verteilt.\ne) sie als ungeeignet zur Beratung im Bundes-      (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen\ntag zu erklären.                             des Bundestages, z.B. Tonbandaufnahmen, sind nach\n(3) Die Ubersidlten werden gedruckt verteilt und     Weisung des Präsidiums in einem Archiv nieder-\nauf die Tagesordnung gesetzt, beraten aber nur,          zulegen.\nwenn es beschlossen wird.                                                          § 118\n(4) Den Einsendern wird die Art der Erledigung             Prüfung der NiedersdJ.rift durdJ. den Redner\nihrer Petition du:rdl den Präsidenten oder einen\nBeauftragten mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mög-         Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner\nlidlst mit Gründen versehen sein.                        Rede, die nadl Prüfung innerhalb der festgesetzten\nFrist zurückzugeben ist. Erfolgt keine fristgeredlte\n§ 114                          Rückgabe, dann wird die Niederschrift in Druck\nImmunitätsangelegenheiten                 gegeben. Niederschriften von Reden dürfen vor\nihrer Prüfung durdl den Redner einem anderen als\n(1)  Ersudlen in Immunitätsangelegenheiten sind\ndem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners\nvom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für\nzur Einsidlt überlassen werden.\nGeschäftsordnung und Immunität weiterzuleiten.\n(2) Dieser h~it Grundsätze über die Behandlung\n§ 119\nvon Ersudlen auf Aufhebung der Immunität von\nAbgeordneten des ;Bundestages aufzustellen und                       BeridJ.tigung der Niedersdlrift\ndiese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in                (1)  Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder\nEinzelfällen zu erarbeitenden Anträge an den             ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Be-\nBundestag zu madlen.                                     richtigung beanstandet und keine Verständigung\nmit dem Redner erzielt, so ist die Entsdleidung des\nX. Auskunft der Bundesregierung                          amtierenden Präsidenten einzuholen.\nüber die Ausführung                            (2) Der Präsident kann alle Beweismittel heran-\nvon Bundestagsbeschlüssen                          ziehen.\n§ 115                                                   § 120\nAuskunftserteilung durch die Bundesregierung                    Niedersduiit von ZwisdJ.enrufen\n(1) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag über          (1) Ein Zwisdlenruf, der im stenographisdlen\ndie Ausführung seiner Besdllüsse sdlriftlich Aus-        Bericht festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des","402                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nstenographischen Berichts, es sei denn, daß mit                       XII. Ab w e i c h u n g e n u n d\nZustimmung des Präsidenten und der Beteiligten           Auslegung der Geschäftsordnung\neine Streichung erfolgt.\n§ 127\n(2) Ist der Zwischenruf dem Präsidenten ent-\ngangen, dann kann der Präsident ihn in der nächsten              Abweichungen von der Geschäftsordnung\nSitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.\nAbweichungen von den Vorschriften der Ge-\n§ 121                           schäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwei-\ndrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des\nBeurkundung der Beschlüsse                   Bundestages beschlossen werden, wenn die Be-\nfl) Der Präsident vollzieht'die Protokollierung der    stimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegen-\nBeschlüsse mit den diensttuenden Schriftführern.          stehen.\nDas Protokoll liegt während der nächsten Sitzung\nzur Einsicht auf und gilt als genehmigt, wenn bis                                   § 128\nzum Schluß dieser Sitzung kein Einspruch erhoben\nAuslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall\nwird.\nWährend eir!er Sitzung auftauchende Zweifel über\n(2) Das Protokoll enthält außer den Be:;;chlüssen\ndie Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet\ndie amtlichen Anzeigen des Präsidenten und die\nder Präsident.\nAnfragen mit der Feststellung ihrer Beantwortung.\n§ 129\n§ 122\nEinspruch gegen das Protokoll                  Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung\nWird das Protokoll beanstandet und der Einspruch          Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus•\nnicht durch die Erklärung der Schriftführer behoben,      gehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäfts-\nso befragt der Präsident den Bundestag. Wird der          ordnung kann nur der Bundestag nach Prüfung durtji\nEinspruch für begründet erachtet, so ist die neue         den Geschäftsordnungsausschuß beschließen.\nFassung der beanstandeten Stelle noch während der\nSitzung vorzulegen.\n§ 130 ·\n§ 123\nRechte des Ausschusses für f:ieschäftsordnung\nObersendung beschlossener Gesetze\nund Immunität\nBeschlossene Gesetze übersendet der Präsident\n. dem Bundeskanzler, dem zuständigen Bundesmini-               Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität\nster sowie dem Bundesrat.                                 kann Fragen, die sich auf die Geschäftsführung des\nBundestages und der Ausschüsse sowie auf die\n§ 124                           Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem\nBundestag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge\nFristenberechnung                      machen.\n(1)  Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der\nDrucksache nicht eingerechnet.\nXIII. B u n d e s t a g s v e r t r et u n g\n(2}  Die Fristen gelten auch dann als gewahrt,              zwischen zwei Wahlperioden\nwenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus\nzufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine                                         § 131\nDrucksache erst nach der allgemeinen Verteilung                  Fortführung der Geschäfte des Bundestages\nerhalten.\n(l} Das Präsidium führt bis zum Zusammentreten\n§ 125\neines neuen Bundestages seine Geschäfte fort.\nWahrung der Frist\n(2) Die Rechte des Bundestages werden im übrigen\nBei Berechnung einer- Frist, innerhalb deren eine      durch den Ausschuß nach Artikel 45 des Grund-\nErklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben               gesetzes wahrgenommen.\noder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag,\nan dem die Erklärung oder Leistung er.folgt, nicht\nmitgerechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung\nan einem Sonntag oder einem am Sitz des Bundes-                         XIV. I nk r aftt r ete n\ntages gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken.                   der Geschäftsordnung\nso tritt an dessen Stelle der näcb.stfolgende Werk-·                                § 132\ntag. Die Erklärung oder Leistung ist während der\nüblichen Dienststunden, spätest~ns aber um 18 Uhr                               Inkrafttreten\nzu bewirken.\n(1)  Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1952\n§  126                          in Kraft.\nUnerledigte Gegenstände                      (2) Die zur Durchführung der Bestimmungen\nAm Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auf-         dieser Geschäftsordnung erforderlichen Beschlüsse\nlösung des Bundestages gelten alle Vorlagen, An-           {vgl. z. B. Abschnitt IV und §. 60 Abs. 1} sollen\nträge, Große und Kleine Anfragen mit Ausnahme              binnen 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Ge-\nder Petitionen als erledigt.                               schäftsordnung gefaßt werden."]}