{"id":"bgbl2-1952-2-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":2,"date":"1952-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll","law_date":"1952-01-07T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["317\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1952                                         Nr. 2\nTag                                             In h a I t:                                        Seite\n7. 1. 52 Gei;etz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nreich über Sozialverskberung nebst Srhlußprotokoll . . . . . • . . . • • • • . . • . . . .   317\n7. 1. 52 Gesetz über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Chile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    325\nGesetz über das Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll.\nVom 7. Januar 1952.\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz   be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Salzburg am 21. April 1951 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über\nSozialversicherung sowie dem gleichzeitig unter-\nzeichneten Schlußprotokoll wird zugestimmt.\nArtikel 2\nDas Abkommen nebst Schlußprotokoll wird nach-\nstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der Tag,\nan dem das Abkommen nach seinem Artikel 42\nAbs. 2 und das Schl ußprotokoll nach seiner\nSchlußbestimmung in Kraft treten, ist im Bundes-\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Januar 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister filr Arbeit\n_Anton Storch","318                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nABKOMMEN\nZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nUND DER REPUBLIK OSTERREICH\nUBER SOZIALVERSICHERUNG\nDer Präsident                             gleidlen Voraussetzungen und im ~Jleidien Umfang gewährt,\nder Bundesrepublik Deutschland                           wie eigenen Staatsangehörigen, die sidl in dem dritten Staat\nund                                aufhalten.\nder Bundespräsident                                                       Artikel 4\nder Republik Osterreich                              Bei der Durchführung der Sozialversicherung werden die\nvon dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen            Vorsdlriften des Vertragsstaates angewendet, in dessen Gebiet\nzwischen den beiden S~;ialen auf dem Gebiet der Sozialver-        die für die Versid1erunq maßgebende Besdiäftigung ausgeübt\nsicherung zu regeln. sind übereingekommen, ein Abkommen zu         wird.\nschließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:                               Artikel 5\nDer Prä.sident der Bundesrepublik Deutschland              (1) Vom Grundsatz des Artikels 4 gelten folgende Aus-\nHerrn Jcsef Ecker t,                        nahmen:\nMinisterialdirektor im Bundesministerium für Arlwit,              t. Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb, der seinen\nHerrn Dr. Wilhelm D ob b e r n a c k ,                       Sitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten hat,\nfür begrenzte Dauer in das Gebiet des anderen ent-\nMinisterialrat im Bundesministerium für Arbeit,                   sendet so bleiben die Vorschriften des Staates maß-\nder Bundespräsident der Republik Osterreich                      gebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn der\nAufenthalt im anderen Gebiet sedis Monate nicht\nHerrn Dr. Artur R u d o 1 p h ,                         übersteigt. Dies gilt audl, wenn sidi der Arbeitnehmer\nSektionschef im Bundesministerium für soziale Verwaltung,                eines Betriebes, d~r seinen Sitz im Gebiet eines der\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun-                 beiden Vertragsstaaten hat, infolge der besonderen Art\ndenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart                      der Beschäftigung wiederholt im Gebiet des anderen\nhaben:                                                                      Staates aufhält, und der einzelne Aufenthalt sedis\nMonate nidlt übersteigt.\nAbschnitt I                                  2. Erstrecken sich im Grenzbetrieb Betriebe aus dem\nAllgemeine Grundsätze                                   Gebiet des einen Vertragsstaates in das des anderen,\nso finden auf die Arbeitnehmer dieser Betriebe aus-\nArtikel t                                       sdiließlidi die Vorschriften des Staates Anwendung, in\nDieses Abkommen bezieht sich in der Bundesrepublik                       dessen Gebiet der Betrieb seinen Sitz hat\nDeutschland und in der Re;>Ublik Osterreich auf                          3. Werden Bedienstete von C:1nem dem öffentlimen\na) die Krankenversicherung,                                              Verkehr dienenden Verkehrsunternehmen einsdiließ-\nlim der Unternehmen der Sdliffahrt auf der Donau\nb) die Unfallversid1erung.                                               und ihren Nebenflüs~en (Donausdliffahrt), das seinen\nc) die Rentenversid1erunq der Arbeiter (Invalidenversidle-               Sitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten hat, in\nrung),                                                               dem des anderen vorübergehend oder auf Ansc.hluß-\nstrecken, in Grenzbahnhöfen oder Grenzhäfen dauernd\nd) die Rentenversid1erung der Angestellten (Angestellten-                besdläftigt, so gelten aussdlließlidi die Vorschriften\nversicherung),                                                       des Staates. in ct~s<;en Gebiet das Unternehmen seinen\nt') die knappschaftlic.he Rentenversidierung.                            Sitz hat\n4. Die Bestimmungen der Ziffer 3 gelten ebenfalls\nArtikel 2                                        a) für das fahrende Personal eines unter Ziffer 3\nDie deutschen und die österreidlisdien Staatsangehörigen                     fallenden Unternehmens der Donausdiiffahrt, soweit\nsind in ihren Redlten und Pflidlten aus der Sozialversidlerung                  dieses Personal dauernd im Gebiet des anderen\n(Pflidlt- und freiwillige Versidierung) der beiden Vertrags-                   Staates außerhalb einer Ansdilußstrecke oder eines\nstaaten einander gleidlgestellt. Dies gilt auch für das Recht auf               Grenzhafens besdläftigt ist,\nfreiwillige Versid1erung; hierfür werden die in den Versiche-               b) für die Bediensteten eines Luftfahrtunternehmens,\nrungen der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versidle-                      das seinen Sitz 1m Gebiet eines der beiden Ver-\nrungszeiten zusammengerechnet. Für die Anwendung inner-                         tragsstaaten hat, soweit sie die Staatsangehörigkeit\nstaatlicher Vorsdlriften eines der beiden Vertragsstaaten auf                   dieses Staates besitzen und im Flug- oder Boden-\ndem Gebiet der Sozialversicherung, die eine untersdiiedlidie                    dienst auf dem Gebiet des anderen Staates vor-\nBehandlung von Inländern und Aus.ländern vorsehen, gelten die                   übergehend oder dauernd beschäftigt sind, sowie\nAngehörigen des anderen Staates als Inländer.                                   für sonstige Bedienstete dieser Unternehmen ohne\nRücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die vorüber-\nArtikel 3                                           gehend in das Gebiet des anderen Staates entsendet\n(1) Soweit in diesem Abkommen nicht Abweid1endes be-                         werden.\nstimmt ist, werden die Leistungen der Sozialversicherung eines           5. Wird die Besatzung eines im Werksverkehr auf der\nder beiden Vertragsstaaten deutschen und österreichischen                   Donau und ihren Nebenflüssen fahrenden Schiffes eines\nStaatsangehörigen in das Gebiet des anderen Staates einschließ-             Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines der beiden\nlich aller Zuschläge in gleicher Weise wie bei Inlandsaufenthalt            Vertragsstaaten vorübergehend oder dauernd im Ge-\ngewährt. Bei Anwendung der Vorschriften eines der beiden                    biet des anderen Staates beschäftigt, so gelten aus-\nVertragsstaaten über die Abfindung von Leistungsansprüchen\nschließlich die Vorschriften des Staates, in dessen\ngilt der Aufenthalt im Gebiet des anderen Staates für deutsche\nund österreichische Staatsangehörige als Inlandsaufenthalt.                 Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.\n(2) Die Leistungen der Sozialversicherung eines der beiden            6. Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Vor-\nVertragsstaaten werden Angehörigen des anderen Staates, die                 schriften des Vertragsstaates, unter dessen Flagge das\nsidi im Gebiet eines dritten Staates aufhalten, unter den                   Schiff fährt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952                                 319\n7. Die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen        (2) Ein Versicherter behält den Leistungsanspruch gegen den\nentsandten Bediensteten öffentlicher Verwaltungs-         Versicherungsträger, dem er angehört, auch wenn der Ver-\nstellen (Zoll, Post, Paßkontrolle usw.) unterstehen den  sicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates eintritt.\nVorschriften des entsendenden Staates.\n(3) Ein Grenzgänger hat Anspruch auf Leistungen gegen den\n8. Auf die Bedier.steten bei diplomatischen oder berufs-    VersicherungstrJger, dem er angehört, sowohl in seinem Wohn-\nkonsularischen Vertret.ungen der beiden Vertrags-       sitzland als auch in dem Land, in dem sein Beschäftigungsort\nstaaten und die in deren persönlichen Diensten stehen-   li('gt.\nden Personen finden die Vorschriften des Staates An-\nwendung, dem sie angehören; diese in persönlichen                                    Artikel 10\nDiensten stehenden Personen können jedoch innerhalb          (1) In cll'n Fällen des Artikels 9 werden die Leistung<'n von\nvon sechs 'Wochen nach Beginn ihrer Beschäftigung        df'm für den Aufenthaltsort des Versicherten zuständigen Ver-\nbeuntragen, nach den Vorschriften des Sli.1ates ver-     sicherun~Jsträger gewährt. Bei den Sachlt>istungen gelten die für\nsichert zu werden, in dem sie beschci.ftigt sind.        diesen Versicherungsträger maßgebenden Vorschriften,           für\n(2) Die BPstimmungen des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 gelten      Geldleistungen dagegen diejenigen des Vf'fsicherungsträgers,\nentsprechend für die Sozialversicherung einer Person, die in        gf'gen den der Leistungsanspruch besteht; df'r letztgenannte>\neinem der beiden Vertragsstaaten selbständig erwerbstätig ist       Versicherungsträger hat dem auszahlenden dif' Höhe und die\nund in Ausübung dieses Erwerbes im Gebiet des anderen               Höd1stdauer der Geldleistungen mitzuteilen.\nStaates Ui.tig wird.                                                    (2)  Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet dem die\n(3)  Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags-       Leistungen gewährenden Versicherungsträger die dadurdi ent-\nstaaten können weitere Ausnahmen von dem Grundsatz des              stehenden Kosten. Das Nähere über die Kostenerstattung wird\nArtikels 4 vereinbaren; sie können im gegenseitigen Einver-         zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Ver-\nnehmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen auch zu-          tragsstaaten geregelt; Pausd1beträge für die Erstattung können\nlassen, daß von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewic.hen         festgesetzt werden.\nwird.                                                                  (3)  Ist in den Fällen des Artikels 9 ein Träger dN öster-\nreichischen Meisterkrankenversicherung oder ein Träger einer\nArtikel 6\nKrankenversicherung leistungspflichtig, für welche die Vor-\n(1)  Soweit nach den Vorschriften eines der beiden Vertrags-    schriften des österreichischen Gesetzes über die Krankenver-\nstaaten eine Leistung aus der Sozialversicherung oder Bezüge       sicherung der Bundesangestellten gelten, so werden die Be-\nanderer Art oder eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversiche-     stimmungen der Absätze 1 und 2 nur angewendet, wenn ein\nrungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der      solcher Träger die für den Aufenthaltsort des Versicherten in\nSozialversicherung, die Versicherungspflicht, die Versicherungs-   der Bundesrepublik Deutschland zuständige Allgemeine Orts-\nfreiheit oder die freiwillige Versicherung haben, kommt die        krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, die Land-\ngleiche Wirkung auch gleichartigen Bezügen aus dem anderen         krankenkasse um die Gewährung der Leistungen ersud1t. Für\nStaat oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem         die Leistungen gelten die Vorschriften der verpflichteten öster-\ngleichartigen Versicherungsverhältnis im anderen Staat zu.          reichischen Krankenversicherung. Der verpflichtete Versiche-\n(2) Haben nach Absatz 1 Bezüge aus einem Vertragsstaat die      rungsträger hat dem ersuchten diese Vorschriften bekanntzu-\ngeben.\nKürzung oder das Ruhen von Leistungen beider Vertrags-\nstaaten zur Folge, so dürfen die Bezüge von den beiderseitigen                                  Artikel 11\nVersicherungen nur zu dem Teil für die Kürzung oder das\nRuhen berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der bei der           Für die beiderseitigen Krankenversicherungen der Empfänger\nLeistungsberecbnung zugrunde gelegten Versicherungszeiten in        von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Kriegs-\nder deutschen und in der österreichischen Sozialversicherung       beschädigten in beruflicher Ausbildung und der Kriegshinter-\nentspricht.                                                        bliebenen gelten nur die Bestimmungen der Artikel 7 und 8,\ndes Artikels 9 Abs. 1 und 2 und des Artikels 10, für die\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden im Ver-          zwei erstgenannten Krankenversicherungen auch die Bestim-\nhältnis zwischen Leistungen aus den beiderseitigen Renten-         mungen des Artikels 12, für die erstgenannte überdies die Be-\nversicherungen, die nach Abschnitt IV zustande kommen, nicht\nstimmungen der Artikel 2 und 13.\nangewendet.\nAbsdmitt II                                                         Artikel 12\nKrankenversicherung                              (1)  Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen eines VPr-\nsicherten, der einem Versicherungsträger eines der beiden Ver-\nArtikel 7                             tragsstaaten angehört, erhalten beim Aufenthalt im Gebiet des\nSoweit Versicherungszeiten der Krankenversicherung Vor-          anderen Staates die Leistungen von dem für den Aufenthalts-\naussetzung für einen Leistungsanspruch sind, werden die in der     ort des IJlmilienangehörigen zuständigen Versicherungsträger\nKrankenversicherung der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten       nach den1ür ihn maßgebenden Vorschriften. Hierbei werden auf\nVersicherungszeiten zusammengerechnet.                              die Höchstdauer der Leistungen die Zeiten angerechnet, wäh-\nrend deren für den gleichen Versicherungsfall Leistungen be-\nreits gewährt worden sind .. Die Leistungen gehen zu Lasten\nArtikel 8                             des Versicherungsträgers, dem der Versicherte angehört. Dieser\nStehen ('inem Berechtigten Leistungen von \"\\:erskherungs-        Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger, der dil'\ntrctgern beider Vertragsstaaten zu, so kann er die gleichen         Leistungen gewährt hat, die entstandenen Aufwendungen;\nLeistungen nur von einem Versicherungsträger beanspruchen.          Artikel 10 Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.\nLeistungspflid1tig ist der Versicherungsträger, dem er im Zeit-        (2) Handelt es sich um die anspruchsberechtigten Familien-\npunkt des Eintrittes des Versicherungsfalls angehört hat.           angehörigen eines Versicherten, der einem österreichisd1en\nTräger der Krankenversicherung im Sinne des Artikels 10\nArtikel 9                              Abs. 3 angehört, so gilt die bezeichnete Bestimmung ent-\nsprechend.\n(1)   Ein Versicherter, der gegen einen Versic.herungsträgcr\neines der beiden Vertragsstaaten einen Leistungsanspruch hat                                     Artikel 13\nund sich nach Eintritt des Versicherungsfalls in das Gebiet des\nanderen Staates begibt, behält den Anspruch, wenn der zu-              (1)   Die Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten, nach\nständige Versicherungsträger vorher der Verlegung des Auf-          denen ein Leistungsanspruch auch besteht, wenn der Versid1e-\nenthalts zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann nur wegen            rungsf all innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Aus-\ndes Krankheitszustandes des Versicherten verweigert werden.         scheiden aus der Versicherung eintritt, gelten nicht, wenn sich\nFür die Leistungen der Wochenhilfe kann die Zustimmung schon        der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Staates ereignet.\nvor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt werden. Der Ver-           (2) Begibt sich ein aus der Krankenversicherung des einen\nsicherungsträger kann die Zustimmung nachträglich erteilen,         Vertragsstaates Ausgeschiedener während der im Absatz 1\nfalls die Voraussetzungen für die Gewährung der Zustimmung          bezeichneten Frist in das Gebiet des anderen Staates und kehrt\nvorliegen und der Versicherte die Zustimmung qus entschuld-         er innerhalb von zwei. Monaten nach dem Ausscheiden wiedE\"f\nbaren Gründen vorher nicht einholen konnte.                         in das Gebiet des ersteren Staates zurück, so bleibt ihm die","320                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nAnspruchsberechtigung gegenüber dem Ve:sicherungsträger                                             Artikel 18\ndieses Staates für den Teil der Frist erhalten, de:- im Zeitpunkt       (1) In den Fällen, in denen nach Artikel 17 Versicherungs-\nder Verlegung des Aufenthalts in das Gebiet des anderen              zeiten zusammengerechnet werden, stellen die Versicherungs-\nStaates noch nicht abgelaufen war: dieser restliche Teil der         träger der beiden Vertragsstaaten ihre Leistungen nach fol-\nFrist beginnt mit dem Tage der Grenzüberschreitung.                  genden Bestimmungen fest:\n1. Jeder Versicherungsträger beurteilt nach den für ihn\nArtikel 14                                           geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der\nRentner sind auf Grund ihres Rentenanspruchs nur in dem                      Bestimmungen dieses Abkommens, ob die Voraus-\nVertragsstaat, in dessen Gebiet sie wohnen, nach den Vor-                        setzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind.\nschriften dieses Staates krankenversichert. Der .hiernach zu-\nständige Träger der Krankenversicherung erhält nach den für                   2. Die Leistungen werden nach den für den feststellenden\nihn geltenden Vorschriften den Beitrag von dem zur Renten-                        Versicherungsträger     maßgebenden      innerstaatlichen\nzahlung verpflichteten Träger der Rentenversicherung. Sind                        Vorschriften auf Grund der nach diesen Vorschriften\nTräger der Rentenversicherung beider Vertragsstaaten zur                          zu berücksichtigenden Versicherungszeiten berechnet;\nRentenzahlung verpflichtet, so leistet den Beitrag der Versiche-                  jedoch gelten die nachstehenden Besonderheiten:\nrungsträger des Staates, ~ms dessen Versicherung die längere                     a) Ersatzzeiten, die nach den Vorschriften beider Ver-\nVersicherungszeit für die Berechnung der Rente berücksichtigt                         tragsstaaten für die Berechnung der Leistungen zu\nwurde. Der beitragspflichtige Träger der österreichischen                             berücksichtigen wären, sind nur in dem Staat zu\nRentenversicherung ist berechtigt, von der Rente den Betrag                           berücksichtigen, m dessen Versicherung der letzte\neinzubehalten, der nach den für ihn geltenden Vorschriften                           Beitrag vur der Ersatzzeit entrichtet wurde.\nvon der Rente einbehalten werden darf.\nb) Leistungen oder Leistungsteile, deren Höhe von der\nDauer der Versicherungszeiten unabhängig ist,\nwerden nur zu dem Teil gewährt, der dem Ver-\nAbschnitt III                                             hältnis der vom feststellenden Versicherungsträger\nUnfallversicherung                                            bei Berechnung der Leistung berücksichtigten Ver-\nsicherungszeiten zur Summe der für die Berechnung\nArt i k e 1 15                                           der Leistungen aus den Versicherungen beider\nStaaten berücksichtigten Versicherungszeiten ent-\nDie Bestimmungen der Artikel 8 bis 10 und des Artikels 12                         spricht.\nAbs. 1 gelten für ·die Leistungen der Unfallversicherung, mit\nAusnahme der Renten und des Sterbegeldes, entsprechend.                 (2) Sind in der Versicherung eines der beiden Vertragsstaaten\nnicht mehr als zweiundfünfzig Beitragswochen (zwölf Beitrags-\nmonate) für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, so\nArtikel 16                               besteht aus dieser Versicherung ke,in Leistungsanspruch, es sei\n(l) Ist eine Rente von einem Versicherungsträger eines der      denn, daß nach dereo innerstaatlichen Vorschriften die Warte-\nbeiden Vertragsstaaten zu gewähren und soll von einem Ver-           zeit als erfüllt gilt oder ihre Erfüllung nicht erforderlich ist.\nsicherungsträger des anderen Staates auf Grund eines neuen           Besteht hiernach kein Leistungsanspruch, so wird die Leistung\nArbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine weitere Rente         aus der anderen Versicherung nach Absatz l Ziffer 2 Buch-\nfestgestellt werden, so berücksichtigt der Versicherungsträger       stabe b nicht gekürzt.\ndieses Staates die frühere Rente in der gleichen Weise, als ob\ner auch diese Rente zu qewähren hätte.                                                             Artikel 19\n(2) Die nach den Vorschriften eines Vertragsstaates auf Grund       (1) Als Leistungen oder Leistungsteile im Sinne des Artikels 18\neiner Berufskrankheit zu gewährenden Leistungen sind auch zu         Abs. l Ziff 2 Buchstabe b gelten in den Versicherungen\ngewähren, wenn der Versicherungsfall zwar während der Zu-\ngehörigkeit zur Unfallversicherung dieses Staates eintritt,                   a) beider Vertragsstaaten der Grundbetrag, der Kinderzu-\njedodt die Berufskrankheit bereits durch die Beschäftigung im                     schuß und der Knappschaftssold,\nGebiet des anderen Staates verursacht wurde, ohne daß nach                    b) in der Bundesrepublik Deutschland die festen Renten-\nden Vorschriften dieses Staates der Versicherungsfall als ein-                    zuschläge, auch soweit sie der Auffüllung auf einen\ngetreten galt.                                                                    Mindestbetrag dienen,\nc) in der Republik Osterreich die Ernährungszulage, die\nAbschnitt IV                                           Beihilfe zu den Renten aus der Altersfürsorge und der\nInvalidenversicherung, die Zusatzrente zu Renten der\nRentenversidlerungen                                         Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen\n(Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der                     Rentenversicherung, die Invaliden-, Witwen- und\nAngestellten, knappschaftliche Rentenversicherung)                       Waisenprovision aus der Provisionsversicherung der\nBergarbeiter (Bruderladenprovisionsve.rsicherung).\nArtikel 17                                   (2) Für die Fe_ststellung des Satzes des Leistungszuschlags für\nHauerarbeit unter Tage in der knappschaftlichen Renten-\n(1) Bei Versicherten, die in beiden Vertragsstaaten in einer    versicherung eines Vertragsstaates werden auch die ent-\noder mehreren Rentenversicherungen versichert waren, werden         sprechenden Beschäftigungszeiten im Gebiet des anderen\nfür die Erfüllung der Wartezeit oder sonstiger Mindestbeitrags-     Staates berücksichtigt.\nzeiten und für die Erhaltung der Anwartschaft die in den\nRentenversicherungen beider Staaten zu berücksichtigenden              (3) Ist für eine Leistung nach innerstaatlichen Vorschriften\nBeitragszeiten und ihnen gleichgestellten Beschäftigungszeiten      ein Mindestbetrag festgesetzt und enthält die Leistung keine\nzusammengerechnet; hierbei werden Zeiten einer Rentenver-           festen Leistungsteile der im Absatz 1 bezeichneten Arten oder\nsicherung des anderen Staates ebenso wie Zeiten der gleich-         erreichen diese festen Leistungsteile nicht den Mindestbetrag,\nartigen Rentenversicherung des eigenen Staates berücksichtigt.      so gilt die Leistung bis zur Höhe des Mindestbetrags als fester\nDas Gleiche gilt für die sowohl nach den Vorschriften des           Leistungsteil.\neinen als auch nach den Vorschriften des anderen Vertrags-\nstaates den Beitragszeiten gleichstehenden Ersatzzeiten. Andere                                    Artikel 20\nErsatzzeiten werden nur in der Versicherung des Staates be-\nrücksichtigt, nach dessen Vorschriften diese Zeiten den Bei-           Besteht nach den Vorschriften eines der beiden Vertrags-\ntragszeiten gleichgestellt smd. Versicherungszeiten (Beitrags-      staaten auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Anspruch\nzeiten, ihnen gleichgestellte Beschäftigungszeiten, Ersatzzeiten),   und im Gebiet des anderen Vertragsstaates auch unter Berück-\ndie sich decken, werden nur einmal berücksichtigt.                   sichtigung des Artikels 17 kein Anspruch, so stellt der Ver-\nsicherungsträger in dem ersteren Staat die Leistung nad1 den\n(2) Soweit in der knappschaftlichen Rentenversicherung der       für ihn maßgebenden Vorschriften ohne Berücksichtigung des\nLeistungsanspruch davon abhängt, daß während einer be-               Artikels 18 fest. Entsteht später bei dem Versicherungsträger\nstimmten Zeit wesentlich bergmännische Arbeiten oder Hauer-          des anderen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Ar-\narbeit unter Tage verrichtet worden sind, werden solche Be-          tikels 17 auch ein Leistungsanspruch, so ist Artikel 18 anzu•\nschäftigungszeiten der betreffenden Art zusammengerechnet.          wenden.","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1952                                  321\nArt i k e 1 21                                                     Artikel 24\nIst die Summe der nach diesem Abkommen berechneten Ren-               ( 1) Die Versicherungsträger in der Republik Osterreich über-\nten geringer als die Rente, die einem Berechtigten in einem          nehmen von den Leistungsansprüchen und den .Anwartschaften,\nder beiden Vertragsstaaten allein nach den Vorschriften dieses       die vor dem 10. April 1945 in der deutschen Unfallversicherung\nStaates ohne Berücksichtigung des Artikels 17 zustehen würde,        und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden o\\ier\nso hat der Versicherungsträger dieses Staates die von ihm zu         vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus Versiche-\ntragende Rente um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die             rungen anderer Staaten übernommen worden sind:\nUmrechnung ist nach Artikel 26 für den Tag vorzunehmen, an\ndem die um den Unterschiedsbetrag erhöhte Rente festgestellt                 1. In der Unfallversicherung die Ansprüche aus Arbeits-\nwird. Eine Neufestsetzung findet nur statt, wenn sich der                       unfällen und Berufskrankheiten, die im Gebiet der\nUmrechnungskurs um mehr als zehn vom Hundert ändert.                            Republik Osterreich eingetreten sind. Als Arbeitrnnfall\n(Berufskrankheit) in diesem Sinne gilt auch ein solcher,\nder sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im\nArt 1 k e 1 22                                  Gebiet der Republik Osterreich außerhalb dieses Ge-\nbietes ereignet hat.\n(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden auf das\nBergmannstreuegeld der knappschaftlichPn Rentenversicherung                  2. In den Rentenversid1ernngen diP Ansprüche und die\nnicht angewendet.                                                               Anwartschaften, soweit sie\n(2)   Soweit von den Trägern der Rentenversicherungen in\na)   aus der bei Einführung der deutsdwn Renten-\nder Bundesrepublik Deutschland Versicherungszeiten zu be-\nversicherungen in Osterreich in diese übPTnomme-\nrücksichtigen sind, die nach dem 30. April 1945 in den deutschen\nnen österreichischen VersichPrungslast stammen oder\nRentenversicherungen außerhalb des Gebietes der Bundes-\nrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind oder werden,                      b) auf Versicherungszeiten beruhen, die nach Einfüh-\nsind diese Zeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieses                          rung der deutsdlen Rentenversidlerungen in Oster-\nAbschnittes nur in den Fällen zu berücksichtigen, in denen der                       reich im Gebiet der Rt>publik Osterreich zurück-\nVersicherte während der Zugehörigkeit zu den deutsd1en                               gelegt worden sind.\nRentenversicherungen überwiegend im Gebiet der Bundesrepu-\nblik Deutschland versichert war.                                        (2)  Uber die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus über-\nnehmen die Versicherungsträger in der Republik Osterreich\nfür Versicherte österreichischer Staatsangehörigkeit, welche die\npersönlichen Voraussetzungen des § 56 Absatz ] des öster-\nAbsdmitt V                           reichischen Sozialversicherungs-Uberleitungsgesetzes (Bundes-\ngesetzbl. Nr. 142/1947) erfüllen, sowie für Versicherte, die am\nGemeinsame und verschiedene Bestimmungen                       13. März 1938 und am 10. April 1945 die deutsche Staats-\nangehörigkeit besaßen und unmittelbar vor dem 13. März 1938\nKapitel 1                           durch fünf Jahre den. Wohnsitz im Gebiet der Republik Oster-\nVerteilung von Leistungsansprüchen und Anwartschaften            reich hatten, ferner für die Hinterbliebenen der genannten Per-\nsonen\nArt i k e 1 23                               a) die Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank-\nDie Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland                     heiten, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. April\nübernehmen von den Leistungsansprüchen und den Anwart-                          1945 außerhalb d~r Gebiete der Bundesrepublik Deutsch-\nschaften, die vor dem 1. Mai 1945 in der deutschen Unfall-                      land und der Republik Osterreich im Geltungsbereich\nversicherung und in den deutschen Rentenversicherungen ent-                     --1er deutschen Unfallversicherung eingetreten sind,\nstanden oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen\naus Versicherungen anderer Staaten übernommen worden sind:                   b) die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungs-\nzeiten, die während des unter Buchstabe a angege-\n1. In der Unfallversid1erung die Ansprüche aus Arbeits-                      benen Zeitraums in den deutschen Rentenversiche-\nunfällen und Berufskrankheiten, die im Gebiet der Bundes-                rungen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik\nrepublik Deutschland oder auf Seeschiffen eingetreten sind,              Deutschland und der Republik Osterreich zurückgelegt\nderen Heimathafen sich in diesem Gebiet befand und die                   worden sind.\nunter deutscher Flagge fuhren. Als Arbeitsunfall (Berufs-\nkrankheit) in diesem Sinne gilt auch ein solcher, der sich\nim Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der                                         Kapitel 2\nBundesrepublik Deutschland außerhalb dieses Gebietes                       Zahlungsverkehr -     Währungsumrechnung\nereignet hat .\n. . ~ \",( '' f~                                                                    Art i k e 1 25\n2. In den Jt~ntenversicherungen die Ansprüche und die An-            ( 1)  Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Versiche-\nwartschaften                                                  rungsträger gewähren Geldleistungen mit befreiender \\Virkung\na) aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der Bundes-         in ihrer Landeswährung.\nrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind,\n(2) Die nach diesem Abkommen sich ergebenden Uberwei-\nb) aus Versicherungszeiten, die in den deutschen Renten-      sungen werden nach Maßgabe der hierfür zwischen den beiden\nversicherungen außerhalb des Gebietes der Bundes-          Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Uberweisung geltenden\nrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, soweit      Zahlungsabkommen durchgeführt. Dies gilt für Oberweisungen\ndiese Zeiten bei Berechtigten mit dem Wohnsitz im          in einen dritten Staat entsprechend, wenn mit diesem Staat ein\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland zu berücksich-       Zahlungsabkommen besteht.\ntigen sind, jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 24\nvon Träg~rn der Rentenversicherungen der Republik            (3) Sofern Vorschriften in einem der beiden Vertragsstaaten\nOsterreich zu übernehmenden Zeiten, unter der Vor-         die Zahlungen in das Ausland von der Erfüllung bestimmter\naussetzung, daß                                            Formalitäten abhängig machen, finden die für Inländer\ngeltenden Vorschriften in gleicher Weise auch auf Personen\naa) der Versicherte während der Zugehörigkeit zu den       und Stellen Anwendung, die auf Grund dieses Abkommens\ndeutsdlen Rentenversicherungen zuletzt im Gebiet       eine Zahlung zu erhalten oder zu leisten haben.\nder Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert\noder in diesem Gebiet überwiegend pflicht- oder          (4) Barleistungen      der Rentenversicherungen sowie Renten\nfrei willig versidlert war oder                        und Sterbegeld der Unfallversicherung, die von den Versiche-\nrungsträgern eines der beiden Vertragsstaaten an einen Be-\nbb) die Versicherungszeiten bereits in einer Leistung      rechtigten im Gebiet des anderen Staates zu gewähren sind,\nberücksichtigt sind, die von einem Versicherungs-      werden zu Lasten des v~rptlichteten Versicherungsträgers und\nträger mit dem Sitz im Gebiet der Bundesrepublik       nach den für ihn geltenden Vorschriften von dem für den\nD~·~~::.chland vur Inkrafttreten dieses Abkommens      Wohnort des Berechtigten zuständigen Versicherungsträger\nrechtskräftig fes~gestellt worden ist.                 ausgezahlt. Das Nähere, insbesondere über die gegenseitige","322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nKostenerstattung und die zu erteilenden Zahlungsanweisungen                                     Art i k e 1 31\nwird zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden\n(1) Anträge,   die bei Versicherungsträgern oder anderen\nVertragsstaaten vereinbart.\nzuständigen Stellen des emeu Vertragsstaates gestellt werden,\ngelten auch als Anträge bei den Versicherungsträgern des\nanderen Staates.\nArt i k e 1 26\nIst bei der Feststellung eines Anspruchs aus der Sozialver-         (2) Rechtsmittel, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei\nsicherung eines der beiden Vertragsstaaten der in der Wahrung       einer für die Entgegennahme von Rechtsmitteln zuständigen\ndes anderen Staates ausgedrüdcte Betrag einer Sozialversiche-       Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzulegen sind, gelten\nrungsleistung oder anderer Bezüge aus diesem Staat zu berüdc-       auch dann als fristgerecht eingelegt, wenn sie innerhalb dieser\nsichtigen, so wird dieser Bebag nach den für Oberweisungen         Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates ein-\nim Bereich der Sozialversicherung maßgebenden Bestimmungen          gelegt werden. In diesem Fall übersendet diese Stelle die\ndes jeweils geltenden Zahlungsabkommens zwischen den                Rechtsmittelschrift unverzüglich an die zuständige Stelle. Ist\nbeiden Staaten unter Berüdcsichtigung der in jedem Staat            der Stell~, bei der das Rechtsmittel eingelegt ist, die zuständige\njeweils geltenden Abrechnungsbedingungen umgerechnet.               Stelle mcht bekannt, so kann die Weiterleitung über die\nobersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten\nerfolgen.\nKapitel 3\nKapitel 4\nVerwaltungshilfe\nDurchführung und Auslegung des Abkommens\nArtikel 27\nArt i k e I 32\n(1) Die Träger, Verbände und Behörden der Sozialversiche-\nrung der beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Durch-           (1) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags-\nführung dieses Abkommens gegenseitig im gleichen Umfang             staaten vereinbaren unlllittelbar miteinander das Nähere über\nHilfe, als ob es sich um die Durchführung der eigenen Sozial-      die zur Durchführung diese-, Abkommens erforderlichen Maß-\nversicherung handeln würde. Die gegenseitige Hilfe ist kosten-     n?hm~n, so~eit sie ein qegen~eitiges Einverständnis bedingen.\nlos. Ärztliche Untersuchungen, die bei der Durchführung der        Sie konnen msbesondere Verembarungen über folgende Gegen-\nSozialversicherung des einen Vertragsstaates erfolgen und          stände treffen:\nPersonen in dem Gebiet des anderen Staates betreffen, werden\nauf Antrag des verpflichteten Versicherungsträgers zu seinen               1. Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen, die\nLasten von dem Versicherungsträger des Staates veranlaßt, in                  der Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens\ndem die zu untersuchenden Personen sich aufhalten. Die                       dienen und unmittelbar miteinander verkehren;\nobersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten\nkönnen Näheres über die Erstattung der Kosten vereinbaren.                 2. ärztlime   und verwaltungsmäßige    tJberwachung der\nLeistungsberech tigten.\n(2) Für die Rechtshilfe wird der Vertrag über Redllsschutz\nund Rechtshilfe vom 21. Juni 1923 (Deutsches Reichsgesetzbl.       Sie unterrichten sim ferner gegenseitig laufend über die Ände-\n1924 II S. 55, Osterreichischcs Bundcsgesetzbl. Nr. 138/1924)      rungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet der\nentsprechend angEwendet.                                           Sozialversicherung.\n(3) Forderungen von Versicherungsträ.gcrn des einen Ver-           (2) Die Trä.ger, Verbände und Behörden der Sozialversiche-\ntragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangs-         rung der beiden Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig\nvollstreckung sowie in Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-)      von allen Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Ab-\nverfahren im arderen Staate dieselben Vorrechte wie entspre•       kommens im Gebiet ihres Bereiths treffen.\nchende Forderungen von Versicherungsträgern dieses Staates.\n(4) Ist eine Leistung ':l.Uf Grund von beiderseitigen Versid1c-                             Art i k e 1 33\nrungszeiten festzustellen, so geben sich die beteiligten Ver-         ( 1) Alle sid1 bei der Auslegung oder der Durchführung dieses\nsicherungsträger vor der Feststellung gegenseitig, im Falle        Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden die obersten\nbeabsichtigter Ablehnung unter Angabe der Gründe, Gele9enhcit      Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten untereinander\nzur Äußerung.                                                      r0gcln.\n(2) Kann auf diesem Wege eine Lösung nicht gefunden wer-\nArtikel 28                            den, so hat ein Schiedsgerid1t nach den Grundsätzen und dem\n(1) Die   durch die Gesetzgebung eines der beiden Ver-          Geist dieses Abkommens zu entscheiden. Das Schiedsgericht\ntragsstaaten für die Durchführung der Sozialversicherung           setzt sich aus je einem Angehörigen der beiden Vertragsstaaten\nvorgesehenen Steuer- und Gebührenbefreiungen gelten auch           und einem Angehörigen eines dritten Staates zusammen. Die\ngegenüber den Versimerten und deren Arbeitgebern, den             Schiedsrichter der beiden Vertragsstaaten werden jeweils von\nAntragstellern, Berechtigten, yersicherungsträgern und deren       ihren Regierungen bestimmt. Diese beiden Schiedsrichter be-\nVerbänden sowie den Behörden der Sozialversimerung des             stimmen gemeinsam den dritten Schiedsrichter. Das Schieds-\nanderen Staates                                                    gericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen\ndes Schiedsgerichts sind bindend und endgültig; ein Rechts-\n(2) Alle Akten, Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die   mittel ist nicht gegeben. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten\nin Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen,          seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von den\nsind von der Beglaubigung oder der Legalisation durch              beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen.\ndiplomatische oder konsularische Behörden befreit.\nArtikel 34\nArtikel 29                               Sind Beiträge an einen Versicherungsträger eines der beiden\nDie Träger, Verbände und Behörden der Sozialversicherung        Vertragsstaaten entrichtet, obwohl sie an einen Versicherungs-\nder beiden Vertrags.~taaten verkehren bei der Durdlfühnmg          träger des anderen Staates hätten entrlchtet werden müssen,\ndieses Abkommens miteinander, mit den Versicherten und             so ist der erste Versicherungsträger so lange zuständig. bis die\nihren Vertretern unmittelbar.                                      Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt oder\nnach Artikel 33 ein Streit über die Zuständigkeit rechtskräftig\nentschieden ist. Die v-ereinbarte Feststellang oder die Entschei-\nArtikel 30                            dung wirkt nur für künftig fällige Veaic:henmgsbeiträge und\nkünftig eintretende Versicherungsfälle.\nDie diplomatischen und konsularischen Behörden der beiden\nVertragsstaaten sind berechtigt, ohne besondere Vollmacht die                                  Artikel 35\nihnen angehörenden B_erechtigten gegenüber allen Trägem und\nBehörden der Sozialversicherung des anderen Staates zu ver-           Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags-\ntreten.                                                            staaten können die Gewährung vorläufiger teiatungen, auf die","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 195'.~                              323\nein Rechtsanspruch nicht besteht, für Fälle vereinbaren, in      innerhalb einer Frist von einem Jahr nad1 dem Inkraftlr<'l<'n\ndenen ein Streit darüber entsteht, ob die Vorschriften des einen dieses Abkommens gestellt werden. Die Bestimmung des Ar-\noder des anderen Staates anzuwenden sind.                         tikels 39 Abs. 2 dritter Satz bleibt unberührt.\n(2) Die im Artikel 5 Abs. 1 Ziff. 8 vorgesehene Frist von\nArt i k e 1 36                       sechs Wochen beginnt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nOberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Abkommens          dieses Abkommens bereits in persönlic:bC'n Diensten stc>hendcn\nsind                                                             Personen mit diesem Zeitpn~kt.\nin der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium\nfür Arbeit,\nArtikel 41\nin der Republik Osterrc>ich das Bundesministf'rium für sozic1k\nVerwaltung.                                                          (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jcthres nach\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Es gilt als\nstillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nid1t\nKapitel 5                           von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten späte-\nVerschiedene Bestimmungen                     tens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekün-\ndigt wird.\nArt i k e 1 37\n(1) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Personen,         (2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen cliPsl's\ndie unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Grenzgebiet eines     Abkommens für bereits erworbene Ansprüche weiter; einschrän-\nder beiden Vertragsstaaten, zu dem sie in der Regel täglich      kende Vorschriften über die Gewährung von Versidwrungs-\noder wöchentlich zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen        leistungen im Fall von Auslandsaufenthalt blcibPn für diest'\nStaates bes(,häftigt sind.                                       Ansprüche unberücksichtigt.\n(2) Als Grenzgebiet im Sinne dieses Abkommens gelten die         (3) Auf die bis zum Außerkrafttreten dieses Abkommens\nbeiderseits der Grenze gelegenen Gebiete, die grundsätzlich      erworbenen Anwartsd1aften bleiben dessen Bestimmungen auch\neine Tiefe bis zu zehn Kilometern haben. Die Liste der in diesem nach seinem Außerkrafttreten nach Maßgabe einer Zusatzver-\nGebiet gelegenen deutschen und österreichischen Gemeinden        einbarung anwendbar.\nwird von den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Ver-\ntragsstaaten gemeinsam aufgestellt.\nArtikel 42\n(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifiki.1-\nArtikel 38                            tionsurkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetausd1\nDie Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über Wahlred1t     werden.\nund Wählbarkeit der Versicherten und ihrer Arbeitgeber zu\nden Organen der Versicherungsträger und ihrer Verbände so-          (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Ta~,e des zweiten Mo-\nwie der Behörden der Sozialversicherung werden durch den         nats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikct-\nArtikel 2 nicht berührt.                                         tionsurkunden ausgetauscht werden.\nAbschnitt VI                                             Gefertigt in doppelter Urschrift\nObergangs- und Schlußbestimmungen                                        in Salzburg am 21. April 1951.\nArtikel 39\n(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für            Zu Urkund dessen haben die Unterzeidmcten dieses Ab·\nVersicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten     kommen mit ihren Unterschriften und ihren SiegPln versehen.\nsind. Bei der Anwendung dieses Abkommens sind auch die\nVersicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor seinem Inkraft•\ntreten zurückgelegt sind.                                                      Für die                         Für die\nBundesrepublik Deutschland            Republik Osterreich\n(2) Leistungen, die nach diesem Abkommen zu gewähren                       gezeichnet:                     gezeichnet:\nsind und vor dessen Inkrafttreten nicht gewährt wurden oder         J. Eckert      Dr. Dobbernack             Dr. Rudolph\nruhten, weil der Berechtigte nicht im Gebiet des Vertragsstaates\nwohnte, in dem der verpflichtete Versicherungsträger seinen\nSitz hat, werden auf Antrag gewährt. Vor dem Inkrafttreten\nfestgestellte und nachher noch fällig werdende Leistungen sind\nauf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu\nfestzustellen; sie können auch von Amts wegen neu festge·                               Schlußprotokoll\nstellt werden; die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht\nnicht entgegen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren            Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes-\nnach Inkrafttreten des Abkommens gestellt, so wird die Leistung  republik Deutschland und der Republik O:;terreich abgeschlos-\nmit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens, bei späterer        senen Abkommens über Sozialversicherung geben die beider-\nAntragstellung von dem der Antragstellung folgenden Monats-      seitigen Bevollmächtigten im Namen der Hohen Vertragschlie-\nersten gewährt oder neu festgestellt; eine Neufeststellung       ßenden Teile die übereinstimmende Erklärung ab, daß über\nvon Amts wegen erfolgt mit Wirkung von dem ihr folgenden         folgendes Einverständnis besteht:\nMonatsersten.\n1. Soweit es in dem Abkommen oder diesem Schlußprotokoll\n(3) Für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens wer-          auf die deutsche oder österrekhisd1e Staatsangehörigkeit\nden Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmun-             ankommt, stehen gleich\ngen nicht gewährt.\na) den deutschen Staatsangehörigen Flüc.htlinge oder Ver-\n(4) Die Bestimmungen im Absatz 1 erster Satz und Absatz 2              triebene deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehe-\ngelten nidll für die Leistungen der Krankenversicherung, in               gatten oder Abkömmlinge, die im Gebiet tles Deutschen\nder Unfallversicherung nur für die Renten.                                Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Auf-\nnahme gefunden haben (Volksdeutsche),\nArtikel 40                                 b) den österreichischen Staatsangehörigen Personen deut-\n(1) Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens                scher Sprachzugehörigkeit (VolksdeutsdlC), die Staaten-\nkann der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht              lose sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist\ngeltend gemacht werden, wenn die erforderlichen Anträge                   und nicht nur vorübergehend sich im Gebiet der Republik","324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1952, Teil II\nOsterreich aufhalten oder nach dem 26. August 1939               Abkommens auch im Verhältnis zu einem dritten Staat mit\naufgehalten haben.                                                dem beide Vertrag&staaten ein Abkommen über S~zial-\nDie Gleichstellung bleibt aufrechterhalten, wenn die vor-            versicherung abgeschlossen haben, angewendet werden\nkönnen und sollen.\nstehend bezeichneten Personen das Gebiet verlassen, in\ndem sie Aufnahme gefunden haben (Buchstabe a) oder sich         13. Die beiden Regierungen nehmen in Aussicht, baldmöglichst\naufhalten oder aufgehalten haben (Bt,lchstabe b).                    gemeinsame Besprechungen mit der Regierung der Italie-\nnischen Republik aufzunehmen, um zwisdlen den Regierun-\n2. Zur Bundesrepublilc Deutschland im Sinne des Abkommens                gen der drei Staaten zu einer Vereinbarung über alle\ngehören die deutschen Länder, deren Einwohner berechtigt             Fragen zu gelangen, die sich aus dem Verhältnis zwischen\n· sind, stimmberedltigte Abgeordnete in den Deutschen                  dem heute unterzeichneten Abkommen zwisc:b.en der Bundes-\nBundestag zu wählen.\nrepublik Deutschland .md der Republik Osterreich über\n3. Soweit in der Donauschiffahrt beschäftigtes fahrendes                Sozialversicherung einerseits und dem deutsch-italienischen\nPersonal (Artikel 5 Abs. 1 Ziff. 3, Ziff. 4 Budlstabe a              Vertrag über Sozialversicherung vom 20. Juni 1939 und dem\nund Ziff. 5 C:es Abkommens) nicht die deutsdle oder die              deutsch-italienischen „Abkommen vom 26. Februar 1941 zur\nösterreichische Staatsangehörigkeit besitzt, wird es bei der         Regelung der Sozialversicherung der Personen, die unter das\nAnwendung des Abkommens den deutschen und den                        deutsch-italienische Abkommen vom 21. Oktober 1939 über\nösterreichisdlen Staatsangehörigen gleidlgestellt. Für die           die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung der Volks-\nAnwendunq des Artikels 3 Abs. 1 des Abkommens gilt                   deutschen und den deutsc:b.en Reichsangehörigen aus Italien\ndies unter der Voraussetzung, daß ein soldler Beschäftigter          in das Deutsche Reich gefallen sind\", andererseits ergeben.\ninsgesamt mindestens fünf Jahre als Mitglied des fahrenden      14. Die österreidlischen Versicherungsträger übernehmen vom\nPersonals in der Donausdliffahrt beschäftigt war.                    1. Januar 1952 an die Durchführung der gesamten Sozial-\n4. Bei Anwendung des Artikels 19 des -Abkommens gelten                  versicherung in den österreichischen Gemeinden Jungholz\nauch die Zuschläge nadl der österreichischen Anpassungs-             (Verwaltun9sbezirk Reutte) und Mittelberg (Verwaltungs-\ngesetzgebung zu festen Leistungsteilen als Leistungsteile           bezirk Bregenz) nach den österreichischen Vorschriften. Das\ndieser Art.                                                         Nähere zur Durchführung der Sozialversicherung in diesen\nGemeinden bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde der\n5. Zu Artikel 19 des Abkommens können die obersten Ver-                 Republik Osterreic:b. durch Verordnung. Die beiderseitigen\nwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten bei -Ände-               beteiligten Versicherungsträger können zur Oberleitung und\nrungen der innerstaatlidlen Vorsdlriften, soweit erforde'rlich,     Verwaltungshilfe bei Gewährung der Sachleistungen aus\nvereinbaren, ob und inwieweit neue Leistungen oder                  der Kranken- und Unfallversicherung mit Zustimmung der\nLeistungsteile als soldle im Sinne des Artikels 18 Abs. 1           obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten\nZiff. 2 Budlstabe b des Abkommens zu gelten haben.                  Näheres vereinbaren. Die Leistungspflicht aus Arbeits-\nunfällen und Berufskrankheiten, die in der Zeit vom 1. Mai\n6. Soweit nach den Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des\nAbkommens Ansprüdle und Anwartsdlaften, die vor dem                  1945 bis zum 31. Dezember 1947 eingetreten sind. und die\n1. Mai 1945 in der deutschen Unfallversidlerung und in den          Leistungspflicht aus Versicherungszeiten der Rentenversiche-\ndeutsdlen Rentenversicherungen entstanden sind oder vor              rungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 1945 bis zum 31. De-\ndiesem Zeitpunkt in diese Versidlerungen aus Versidle-              zember 1951 zurückgelegt worden sind, geht zu Lasten der\nrungen anderer Staaten übernommen worden sind, weder                 zuständigen Versicherungsträger in der Bundesrepublik\nunter die Leistungspflidlt von Versicherungsträgern in der          Deutschland; hierbei sind die Bestimmungen des Abkom-\nBundesrepublik Deutsdlland (Artikel 23 des Abkommens)               mens anzuwenden.\nnodl unter diejenige von Versidlerungsträgern in der            15. Die Ausdehnung des Abkommens auf die Sozialversiche-\nRepublik Osterreich (Artikel 24 des Abkommens) fallen,               rung im Lande Berlin (West) bleibt einer Zusatzverein-\nnehmen die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in                barung der beiden Vertragsstaaten im Einvernehmen mit\nAussidlt, in einer Zusatzvereinbarung zu bestimmen,                 dem Senat des Landes Berlin vorbehalten.\nob, in welchem Umfange und in weldler Weise die              16. Soweit in einem der .beiden Vertragsstaaten für einen be-\nbeiderseitigen Staatsangehörigen und die Volksdeutsdlen          stimmten Personenkreis eine Rentenversicherung von einem\n(Ziffer 1 dieses Schlußprotokolls) Leistungen und Unter-         Träger der Sozialversicherung, dagegen im anderen Staat\nstützungen erhalten können, solange sidl diese Personen           für den entsprechenden Personenkreis von einer Einrichtung\nim Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten.             anderer Art durchgeführt wird, können die beiderseitigen\n7. Zu Artikel 27 Abs. 2 des .\\bkommens werden die obersten               obersten Aufsichtsbehörden dieser Einrichtungen im Ein•\nVerwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten nach                 vernehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der\nAbschluß eines neuen Abkommens zwisdlen der Bundes-                 beiden Vertragsstaaten (Artikel 36 des Abkommens) Ver-\nrepublik Deutsdlland und der Republik Ostereich über                 einbarungen zur Durchführung dieser Versicherung im Ver-\nRedltssdluri und Rechtshilfe vereinbaren, ob und inwie-              hältnis zwischen den beiden Staaten nach den Grundsätzen\nweit ein solches Abkommen audl für die Redltshilfe im                des Abkommens und dieses Schlußprotokolls treffen.\nBereidl der Sozialversicherung gelten sollen.\n17. Durch das Abkommen wird der Auseinandersetzung über\n8. Zu den im Artikel 40 Abs 1 des Abkommens bezeichneten                 die Vermögen der deutschen Versicherungsträger, die auch\nFristen gehört auch die Frist von sechs Monaten im                   für das Gebiet der Republik Osterreich zuständig waren,\nSinne des § 58 des österreichischen Sozialversicherungs-             nicht vorgegriffen.\nUberleitungsgesetzes (Bundesgesetzbl. Nr. 142/1947) für den\nAntrag auf Feststellung der Ansprüche oder Anwartschaften       18. Die beiden Regierungen behalten sich vor, nach Abschluß\nvon Personen, die nicht nach § 56 Absatz 3 oder § 57                eines Friedensvertrages mit Deutschland und eines Staats-\nAbsatz 2 des genannten Gesetzes begünstigt sind (Aus-                vertrages über Os~erreidl zu prüfen, inwieweit das Ab-\nländer).                                                             kommen durch Bestimmungen dieser Verträge berührt wird,\nund die sich hieraus ergebenden Fragen im beiderseitigen\n9. Als Behörden der Sozialversicherung im Sinne des Ab-                  Einvernehmen zu regeln.\nkommens gelten auch die Schiedsgerichte der österreichi-\nschen Sozialversicherung.                                          Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n10. Die von der Republik Osterreich aus Bundesmitteln auf die        Osterreich über Sozialversicherung vom heutigen Tage bildet,\nRenten ausländischer Sozialversicherungen gewährten Vor-        gilt unter denselben V .Jraussetzungen und für dieselbe Dauer\nschüsse gelten nidlt als Leistungen im Sinne des Abkommens.     wie das Abkommen selbst.\n11. Die österreichische Regierung wird auf die österreichischen\nVersicherungsträger einwirken, die Vorschrift, nach der                           Gefertigt in doppelter Urschrift\nLeistungen bei Auslandsaufenthalt nur mit Zustimmung des\nösterreichischen Versicherungsträgers gewährt werden, für                           m Salzburg am 21. April 1951.\ndeutsche Staatsangehörige, die sich außerhalb des Gebietes\nder beiden Vertragsstaaten aufhalten, entgegenkommend zu                      Für die                         Für die\nhandhaben.                                                        Bundesrepublik Deutschland             Republik Osterreich\n12. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden                            gezeichnet:                      gezeichnet:\nprüfen, ob und in w2lcher Weise die Grundsätze des                J. Eckert    Dr. Dobbernack               Dr. Rudolph"]}