{"id":"bgbl2-1952-18-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":18,"date":"1952-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung","law_date":"1952-11-10T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["955\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                  Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1952                                            Nr.18\nTag                                               Inhalt:                                                Seite\n10. 11. 52. Gesetz l\\ber das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwisd1en der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreidt iiber Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      955\n13. 11. 52   Gesetz über die Untersudtung der Rheinsdtiffe und -flöße und iiher die Beförderung brenn-\nbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    957\n14. 11. 52  Gesetz über den Notenwechsel vom 7. September 1951 zwisdten der Bundesrepublik Deut-.dt-\nland und der Republik Kuba betreffend die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen\nzwischen beiden Ländern . . . . . . . . . . .      . . . . . . .        . . . . . . . . .       958\n24. 10. 52   Verordnunq über die Geltunq des Gesetzes über Schifferdienstbücher im Lande Bl'rlin . . . •     972\n11. 11. 52  Dritte Bekanntmachunq über die Geltunq des fasten Abkomme>ns zur Vereinheitlichunq des\nLuftprivatrechts   . . . . . . . . . . . . . . .     . . ·. . . . . .     . . . . . . . . . .   972\n14. 10. 52  Bekanntmachunq zum Internationalen Vertraq zur Unlerdrückunq des Branntweinhandels\nunter den Nordseefischern nuf hoher See . . . . . . . . .         . . . . . . . . . . . . . .   973\n27. 10. 52  Verordnunq über die Beförderunq brennbarer Flüssiqkeiten auf Binnenwasserstraßen (nnrn-\nrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . • • . . . . . . . .        • . . . . . . . . . . . . .   973\nGesetz über das Zusatzprotokoll zum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Sozialversicherung.\nVom 10. November 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                 Zusatzprotokoll nach seiner Scblußbestimmung in\nschlossen:                                                   Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nArtikel 1                            zugeben.\nDem in Bonn am 1. März 1952 und in Wien am\n25. Januar 1952 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum                               Artikel 3\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom gleichen\nund de:- Republik Osterreicb über Sozialversicberung         Tage in Kraft, an dem das Gesetz über das\nvom 21. April 1952 (Gesetz vom 7. Januar 1952 -\nAbkommen zwiscben der Bundesrepublik Deutsch-\nBundesgesetzbl. II S. 317) wird zugestimmt.\nland und der Republik Osterreich über Sozial-\nArtikel 2                            versicherung nebst Scblußprotokoll vom 7. Januar\nDas Zusatzprotokoll wird nachstehend mit Ge-              1952 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Kraft ge-\nsetzeskraft veröffentlicht. Der Tag, an dem das              treten ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. November 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","956                   Bundesgesetzblatt, JJhrgang 1952, Teil II\nZusatzprotokoll zum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Sozialversicherung\nZu dem· zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich am 21. April 1951 unterzeichneten Ab-\nkommen über Sozialversicherung und dem Schlußprotokoll\nhierzu haben die beiderseitigen Bevollmächtigten im Namen der\nVertragsstaaten folgendes vereinbart:\n1. Artikel 30 des Abkommens entfällt.\n2. Ziffer 14 des Schlußprotokolls hat zu lauten:\n.Die österreichischen Versicherungsträger übernehmen vom\nersten Tag des vierten Monates nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens an die Durchführung der gesamten Sozialversiche-\nrung in den Ö8terreichischen Gemeinden Jungholz (Verwal-\ntungsbezirk R~utteJ und Mittelberg (Verwaltungsbezirk\nBregenz, nach den österreichischen Vorschriften. Das Nähere\nzur Durchführung der Sozialversicherung in diesen Gemein-\nden bestimmt di.e oberste Verwaltungsbehörde der Republik\nOsterreich durch Verordnung. Die beiderseitigen beteiligten\nVersicherungsträger können zur Oberleitung und Verwal-\ntungshilfe bei Gewährung der Sachleistungen aus der Kran-\nken- und Unfallversicherung mit Zustimmung der obersten\nVerwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten Näheres\nvereinbaren. Die Leistungspflicht aus Arbeitsunfällen und\nBerufskrankheiten, die in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum\n31. Dezember 194'1 etngetreten sind, und die Leistungspflicht\naus Versimerungszeiten der Rentenversicherungen, die im\nZeitraum vom 1. Mai 1945 bis zum Ende des dritten Monates\nnad? Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind,\ngehen zu uu,ten der zu:;tändigen Versicherungsträger in der\nBundesrepublik Deutschland; hierbei sind die Bestimmungen\ndes Abkommens anzuwenden.\"                       -\nDieses Zusatzprotokoll, das einen Bestandteil des Abkommens\nzwischen· der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich über Sozialversidlerung vom 21. April 1951 bildet\nund in zwei Ausfertigungen gefertigt wird, gilt unter denselben\nt  Voram:setzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen\nselbst. Dieses Protokoll soll ratifiziert werden. Die Ratifikations-\nurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht\nwerden.\nBonn, am 1. März 1952.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\ngezeichnet:\nJ. Eckert       Dr. Dobbernack\nWien, am 25. Jcinner 1952.\nFür die Republik Osterreich\ngezeichnet:\nDr. Rudolph"]}