{"id":"bgbl2-1952-17-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":17,"date":"1952-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934 über den gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber","law_date":"1952-09-13T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["953\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                Ausgegeben zu Bonn am 2. 0 k lobe r I 9 5 2                                     Nr. 17\nTag                                              Inhalt:                                            Seite\n13. 9. 52 Bekanntmadrnnq zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1()34 über den qeqenseitiqen\nSchutz qeqen das Denquefieber . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . .   953\n30. 9. 52 Berichtiqunq zum Gesetz vom 7. Auqust 19.52 über die Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   953\nBekanntmachung\nzum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934\nüber den gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber.\nVom 13. September 1952.\nZwischen der Regierung der· Bundesrepublik\nDeutschland und den Regierungen der nachstehend\ngenannten Staaten ist durch Notenwechsel Ein-\nverständnis darüber festgestellt worden, daß das\nam 25. Juli 1934 in Athen abgeschlossene Inter-\nnationale Abkommen über den gegenseitigen Schutz\ngegen das Denguefieber (Reichsgesetzbl. 1936 II\nS. 235) mit Wirkung vom 1. Mai 1952 im Verhältnis\n- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den\nnachstehend genannten Staaten gegenseitig wieder\nangewendet wird:\nÄgypten, Dänemark, Frankreich und Algerien,\nTunesien, Marokko (französische Zone), Griechen-\nland, Südafrikanische Union, Türkei.\nJugoslawien ist mit Wirkung vom 2. September\n1952 dem Abkommen beigetreten.\nBonn, den 13. September 1952.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein ·\nBerichtigung zum Gesetz vom 7. August 1952\nüber die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(Bundesgesetzbl. II S. 685).\nArtikel III lautet:\n.Die Konvention gilt im gesamten Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes.\"\nDer bisherige Artikel III erhält die tJberschrift:\n• Artikel IV\".\nBonn, den 30. September 1952.\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß"]}