{"id":"bgbl2-1952-15-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":15,"date":"1952-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das am 25. April 1952 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","law_date":"1952-08-29T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["/\n'           725\nBundesgesetzblatt\nTeil lt\n,I\n1952               Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1952                                             Nr. 15\nr\nI n h a I t:                                          Seite\n29.8.52  Gesetz über das am 25-. Aprtl 1952 uater:r:eidmete Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwisdten\nder· Bundesrepublik Delltsmland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . .     725\n26.8.52  ~ann~acbung übt!'r den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über\nden Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und         728\nEntwicklung . _. . . : . .     . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .\n25.8.S2  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Haager Zivilprozeßabkommens vom 17. J~li\n1905 im Verhältnis zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien . . . . . . . . . .      728\nGesetziiJ;,er das am 25. Aprtl 1952 unterzeichnete Zusatzabkommen\nzum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft.\nVom 29. August 1952.\nDer Bundestag hat das folgende               Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel I\nDem in Bonn am 25. April 1952 unterzeichneten\nErsten Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerisdlen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951\nwird zugestimpit.\nArtikel II\nDas Zusatzabkommen wird               nachstehend       mit\nGesetzeskraft veröffentlicht.\nEs wird vom 1. Juli 1952 ab angewendet.\nArtikel III\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1952 in KrafL\nDie verfassungsmäßigen Rechte des· Bundesrates\nsind gewah~.\nDas vorstehende Gesetz· wird hiermit verkündet.\nBonn,. den 29. August 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nl\nu n d B u n e s m i n i s t e .r d e s_ A u s w ä r t i g e n\nAdenauer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\n/\nSchäffer","728                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n,,\nErstes Zusatzabkommen zum Zollvertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951\n(Regelung des Zollveredelungsverkehrs mit der Schweiz)\nA -   Deutsche Zugeständnisse                          II. Gewebe:\nIm Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                   Zollwert DM 2 921 246;\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951                     hiernach beträgt das Zollkontingent der         Schweiz\nwild die Anlage A folgendermaßen ergänzt:                                        (1400/o von DM 2 921 246 =) DM 4 089 744.\nTEIL 1:                                   III. Tülle und Gewirke:\nHinter der Tar;f-Nr. 4911 ist einzufügen:\nZollwert DM 66 355;\nA 11 g e m e i n e A n m e r k u n g e n z u m A b s c h n i t t XI              hiernach beträgt das Zollkontingent        der  Schweiz\n1. Garne inländischer Erzeugung der Kapitel 50 und 52, die                       (3000/o von DM 66 355 =) DM 199 065.\nnach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wieder-\neingebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 1708/o              Von diesen Kontingenten werden jeweils im ersten Kalender~\nder nach dem Zollwert berechneten Einfuhr aus dem ver-              · halbjahr bis zu 600/o und im zweiten Kalenderhalbjahr 400/o\n-edelnden Lande im Kalenderjahr 1951 . • • . . . • frei              verteilt werden. Im ersten Kalenderhalbjahr nicht ausgenutzte\nTeilbeträge können bis zum Ende des Kalenderjahres über-\n2. Gewebe inländischer· Erzeugung der Kapitel 50, 52, 53 und 55,           tragen werden.\ndie nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wieder-\neingebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 1409/o              Die Kontingente werden durch die die Kontingente verwal-\nder nach dem Zollwert berechneten Einfuhr aus dem ver-                tende Zollstelle nach Prüfung der Angemessenheit der An-\nträge mittels Kontingentscheinen verteilt. Zollfreiheit nach\nedelnden Lande im Kalenderjahr 1951 . . . . . . ·. frei               diesem Abkommen wird gewährt, wenn bei der Zollabferti-\n3. Tülle inländischer Erzeugung der Tarif-Nm. 58 Of! und 58 09             gung der gemäß diesen Bestimmungen veredelten Waren\nsowie Gewirke inländischer Erzeugung der Tarif-Nr. 60 01,             ein gültiger Kontingentschein vorgelegt wird. Auf diesem\nAbsätze D 1 und aus E (aus Kunstseide oder Baumwolle),                wird der zollfrei bleibende Zollmehrwert zollamtlich ab-\ndie nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wieder-          geschrieben.\nt?ingebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 3000/o         4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann das\nder nach dem Zollwert berechneten Einfuhr aus dem ver-\n,edelnden Lande im Kalenderjahr 1951 • • • • . . . frei              Zugeständnis hinsichtlich der Gewirke zollinländischer Er-\nzeugung der Tarif-Nr. 60 01, Absätze D 1 und aus E, sowie\nTEIL II:                                  hinsichtlich der synthetischen Garne zollinländischer Erzeu-\nHinter der Bestimmung zu Tarif-Nr. 48 27 ist einzufügen:               gung der Tarif-Nr. 52 01, Abs. A, durch Erklärung gegenüber\nder Schweizerischen Regierung zurückziehen. Die Erklärung\n~u den Allgemeinen Anmerkungen zum                                         wird frühestens einen Monat nach ihrer Obermittlung an die\nA b s c h n i t t XI                                                       Schweizerische Regierung wirksam, sie kann aber frühestens\n1. Die Zollbegünstigung gilt nur für solche Garne, Gewebe,                 mit Wirkung ab 1. Januar 1953 abgegeben werden.\nTülle und Gewirke, die in einem genehmigten passiven Ver-\nedelungsverkehr ausgeführt worden sind.                                            B -   Sdlweizerlsdie Zugeständnisse\n2. Als Veredelung gelten die nachstehend aufgeführten und                Den deutschen Zugeständnissen entspricht auf schweizerischer\nihnen ähnliche Arbeiten:                                         Seite die Zusidlerung über die autonome Handhabung der\nschweizerischen Zollvorschriften für den schweizerisch-passiven\nbei Garnen:                                                      zollfreien Veredelungsverkfhr gemäß Briefwechsel IV a/b vom\nBedrucken, Bleichen, Erschweren (Beschweren}, Färben,         25. April 1952 zwischen den Vorsitzenden der beiden Dele-\nKreppen, Merzerisieren, Schlichten, Winden (Haspeln,          gationen.\nSpulen), Zetteln, Zwirnen;\nC -   Inkrafttreten\nbei Geweben:\nAppretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Erschweren          Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung durch die\n(Beschweren), Färben, Merzerisieren, Prägen, Rauhen,          beiderseitigen Regierungen. Es tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.\nTransparieren;                                                   Im Falle grundlegender Änderung der Ausgangsbedingungen,\ndie diesem Abkommen zugrunde liegen, ist jede der vertrag-\nbei Tüllen:                                                     1\nschließenden Parteien berechtigt, die Oberprüfung und An-\nAppretieren, Bedrucken, Bleichen, Färben;                   f passung ihrer Zugeständnisse zu verlangen.\nbei Gewirken:                                                  1     Dieses Zusatzabkommen kann unabhängig vom Zollvertrag\nAppretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Färben;          vom 20. Dezember 1951 mit einer Frist von drei Monaten zum\nRauhen, Scheren.                                              Ende eines Kalendervierteljahres, erstmalig am 31. Dezember\n3. Der Berechnung des Höchstbetrages für die nach Veredelung          1952, gekündigt werden.\nim passiven Veredelungsverkehr wiedereingebrachten \"Y'Ja„            Die Abwicklung von Veredelungsgeschäften, für welche Kon-\nren der Kapitel 50, 52, 53, 55, 58 und 60 werden _die Ang\"ben    tingentscheine vor Ablauf des Abkommens erteilt worden sind,\nder deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1951 über die           ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet.\nNrn. 391, 392, 394, 395, 398, 403, 407, 408, 445, 446, 448, 455,\n-t56, 505 A, C, H, J, K, L, 450, 452, 409 A, 458 des Zolltarifs      Geschehen zu Bonn am 25. April 1952 in zwei Ausfertigungen.\nvon 1902 und über die Nm. 50 03, 50 04, 52 01, 50 09, 50 10,\n50 11, 50 12, 52 04, 52 05, 53 06, 53 07, 55 06, 55 07, 55 08,                           Für die Regierung der\n.55 09, 58 08, 58 09, 60 01 D 1 und aus E des Zolltarifs von                            Bundesrepublik Deutschland\nl 951 zugrunde gelegt.\nDas Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat auf Grund der                                       gezeichnet:\namtlichen Unterlagen folgende Zollwerte für den passiven                                  Mueller-Graaf\nVeredelungsverkehr mit der Schweiz in Waren der vor-\nstehend genannten Kapitel ermittelt:                                                            Für die\nI. Garne:                                                                             Schweizerische Regierung\nZollwert DM 128 115;                                                                    gezeichnet:\nhiernach beträgt das Zollkontingent der Schweiz\n(1708/e von DM 128115 =) DM 217 795.                                                  Schaffner","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den-2. September 1952                                 727\nBrief JVa                                     „Anläßlich der deutsch-schweizerischen Verhandlungen ist\n.zum Handelsabkommen vom 25. April 1952                    übereinstimmend der Wunsch zum Ausdruck gebracht wor-\nden, de_n gegenseitigen zollfreien Textilveredelungsverkehr\nDer Vorsitzende                                                 über den 1. Juli 1952 hinaus weiterzuführen.\nder Sdlweizerisdlen Delegatiqn\nDi•e Deutsche Delegation hat· davon Kenntnis gegeben,\nBonn, den 25. April 1952           daß der deutsch-passive zollfreie Veredelungsverkehr ab\nHerr Vorsitzender,.                                                  1. Juli 1952 durch einen. Zusatz in der Anlage A (Zölle bei\nder Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik) zum\nAnläßlidl der deutsch-sdlweizerisdlen Verhandlungen ist           Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 geregelt wird. Danach\nübereinstimmend der Wunsdl zum Ausdruck gebracht wor-                 werden deutscherseits für Garne, Gewebe, Tülle und Ge-\nden, den gegenseitigen zollfreien Textilveredelungsverkehr            wirke, die zur Veredelung in die Schweiz geschickt werden,\nüber den 1. Juli 1952 hinaus weiterzuführen. ·                       im Betrage von jährlich 4,5 Millionen DM zollfreie Kon-\nDie Deutsdle Delegation hat davon Kenntnis gegeben,               tingente und Devisenbewilligungen erteilt.\ndaß der deutsdl-passive zollfreie Veredelungsverkehr ab\n1. Juli 1952 durdl einen Zusatz In der Anlage A (Zölle bei              Im Sinne der Gegenleistung zu dieser deutschen Zusage\nder Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik) zum                 gewährleist~t die Schweiz die Zulassung des schweizerisch-\nZollvertrag vom 20. Dezember 1951 geregelt wird. Danach               passiven zollfreien Veredelungsverkehrs nach bisheriger\nwerden deutscherseits für Garne, Gewebe, Tülle und Ge-                Praxis, und zwar im besonderen:\nwirke, die zur Veredelung in die Sdlweiz gesdlickt werden,               a) die Weiterführung des Leistungssystems im schweize-\nim Betrage von jährlich 4,5 Millionen DM zollfreie Kon-                      risch-passiven zollfreien Druckveredelungsverkehr, nach\ntingente und Devisenbewilligungen erteilt,                                   welchem die Verwendung von 50°/o der durch die ein-\nIm Sinne der Gegenleistung zu dieser deutsdlen Zusage                    zelnen Berechtigten nachgewiesenen Inlanddruckum-\ngew,ährleistet die Sdlweiz die Zulassung des sdlweizerisch-                  sätze (in m) an das Ausland im passiven zollfreien\npassiven zollfreien Veredelungsverkehrs nadl bisheriger                      Veredelungsverkehr zulässig ist;\nPraxis, und zwar im besonderen:\na) die Weiterführung des Leistungssystems im sdlweize-               b) die unbeschränkte Zulassung des schweizerisch-passiven\nrisdl-passiven zollfreien Druckveredelungsverkehr, nach              zollfreien Univeredelungsverkehrs für Seiden-, Zell-\nweldlem die Verwendu~g v_pn 50°/, der durdl die ein-                  woll- und Kunstseidengewebe;\nzelnen Beredltigteri nadlgewiesenen Inlanddructrnrn-              c) die Zulassung des schweizerisch-passiven zollfreien Uni-\nsätze (in m) an das Ausfand im passiven zollfrei~n                    veredelungsverkehrs für andere Gewebe sowie für\nVeredelungsverkehr zulässig ist;                                      Garne, Bänder und Gewirke, soweit ein technisches\nb) die unbeschränkte Zulassung des sdlweizerisdl-passi ven               Bedürfnis nachgewiesen werden kann.\nzollfreien Univer~delungsverkehrs für Seiden-, Zell-\nwoll- und Kunstseidengewebe;                                      Die Schweizerische Delegation nimmt zur Kenntnis, daß -\nc) die Zulassung des schweizertsdl-passiven zollfreien Uni-       sofern die Ratifikation des Zusatzes in der Anlage A zum\nveredelungsverkehrs für andere Gewebe sowie für                Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 deutscherseits bis zum\nGarne, Bänder und Gewiike, soweit ein tedmisd1es               1. Juli 1952 nicht möglich sein sollte - die Zollfreiheit im\nBedürfnis nachgewiesen werden kann.                            deutsch-passiven Veredelungsverkehr bis zum Inkrafttreten\ndes erwähnten Zusatzes sichergestellt werden wird.•\nDie Sdlweizerisdle Delegation nimmt zur Kenntnis, daß -\nsofern die Ratifikation des Zusatzes in der Anlage A zum                Ich erkläre mich mit diesen Ausführungen einverstanden.\nZollvertrag vom 29. Dezember 1951 deutsdlerseits bis zum\n1. Juli 1952 nicht möglidl sein sollte - die Zollfreiheit im             Die Deutsche Delegation stellt in Ergänzung des Zusatzes\ndeutsch-passiven Veredelungsverkehr bis zum Inkrafttreten            'in der Anlage A zum deutsch-schweizerischen Zollvertrag\ndes erwähnten Zusatzes sidlergestellt werden wird.                    vom 20. Dezember 1951 fest:\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausd;uck meiner               1. Deutscherseits wird anerkannt, daß die Voraussetzunqen\nausgezeidlneten Hodladltung.                                                im Sinne des § 144 Absatz 2 Satz 1 der AllgemeinF,ll\nZollordnung für die Bewilligunq deutsch-passiver zoll-\ngez. Sdlaffner                  freier Veredelungsgeschäfte gemäß Zusatz zu Anlage A\ndes Zollvertrages vom 20. Dezember 1951 als vorhanden\nAn den Vorsitzenden                                                            anzusehen sind.\nder Deutschen Delegation\n2. Als Garne, Gewebe, Tüll und Gewirke inländisd1er Er-\nHerm Ministerialrat                                                            zeugung gemäß Abschnitt A Teil I Ziffern 1 bis- 3 des\nDr. Mueller-Graaf                                                              erwähnten Zusatzes, gelten auch Waren ausländisd1er\n; Bona.                                                                          Herkunft, die durch Bearbeitung im freien Verkehr des\nZollinlandes eine wirtschaftlich gerechtfertigte und\nwesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit im Sinne\nvon § 56 des Zollgesetzes erfahren haben. Sengen und\nAuswaschen erfüllen diese Bedingungen nicht.\nBrief IVb                                    Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner\n.zum Handelsabkommen vom 25. April 1952                   · ausgezeichneten Hochachtung .\n•                                                                                                        gez. Mueller-Graaf\nDer Vorsitzende\nder Deutsdlen Deleg~tion\n'An den\nBonn, ~~ 25. April 1952\nVorsitzenden der ·Schweizerisdlen Delegation\nHerr Vorsitzender,\nHerrn Fürsprech Sdlaffner,\nldl b~tätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens\nlautend wie folgt:                                               z. Zt. Bonn"]}