{"id":"bgbl2-1952-12-2","kind":"bgbl2","year":1952,"number":12,"date":"1952-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_12.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung","law_date":"1952-07-28T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["612                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\na) den deutschen Staatsangehörigen die Flücht-           kommens auf das Land Berlin {West) bleibt einer\nlinge oder Vertriebenen deutscher Volks-              Zusatzvereinbarung vorbehalten.\nzugehörigkeit oder deren Ehegatten oder Ab:-         Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Ab-\nkömmlinge, die im Gebiete des Deutschen            kommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nReiches nach dem Stand vom 31. Dezember            land und der Republik Osterreich über Gastarbeit-\n1937 Aufnahme gefunden haben,                      nehmer vom heutigen Tage bildet, gilt unter den•\nb) den österreichischen Staatsangehörigen die         selben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer\nPersonen deutscherSprachzugehörigkeit (Volks-      wie das Abkommen selbst.\ndeutsche), die staatenlos sind oder deren                    Gefertigt in doppelter Urschrift\nStaatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich               in Bonn am 23 November 1951.\nnicht nur vorübergehend im Gebiete der Repu-\nZu Urkund dessen haben die Unterzeichneten\nblik Osterreich aufhalten.\ndieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.\nDurch die Beschäftigung als Gastarbeitnehme-r\nin einem der Vertragsstaaten tritt für die in                 Für die Bundesrepublik Deutschland\nBuchstaben a und b genannten Personen eine                                 gezeichnet:\nÄnderung in ihrer staatsrechtlichen Stellung\nnicht ein.                                                                Scheuble\n4. Dieses Abkommen findet Anwendung im Gel-\nFür die Republik Osterreich\ntungsbereich des Grundgesetzes für die Bundes-\ngezeichnet:\nrepublik Deutschland und im Staatsgebiet der\nRepublik Osterreich. Die Ausdehnung des Ab!.                            Dr. Hammer 1\nGesetz über das Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversicherung.\nVom 28. Juli 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Innsbruck am 19. Mai 1951 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über\nArbeitslosenversicherung, dem gleichzeitig unter-\nzeichneten zugehörigen Schlußprotokoll sowie dem\nin Bonn am 23. November 1951 unterzeichneten Zu-\nsatzprotokoll zu diesem Abkommen wird zuge-\nstimmt.\nArtikel 2\nDas Abkommen nebst Schlußprotokoll und Zu-\nsatzprotokoll wird nuchstehend mit Gesetzeskraft\nveröffentlicht. Der Tag. an dem das Abkommen nach\nseinem Artikel 19 un.d das Schlußprotokoll in Kraft\ntreten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juli 195-2.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer ßundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister für               Arbeit\nAnton Storch","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1952                                    613\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversicherung\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 4\nund                                            Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung\nder Bundespräsident der Republik Osterreich,                (1)  Die Beitragspflicht und die Beitragsentrichtung zur Arbeits-\nlosenversicherung regeln sich nach den Vorschriften des Ver-\nvon dem Wunsdie geleitet, die gegenseitigen Beziehungen             tragsstaates, in dem die Beitragspflicht zur Kranken- oder\nzwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Arbeitslosen-       Angestelltenversicherung unter Berücksichtigung des deutsch-\nversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen          österreichischen Abkommens über die Sozialversicherung vom\nzu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten           21. April 1951 begründet ist.\nernannt:\n(2) Die Obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags-\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                     staaten können Ausnahmen von dem Grundsatz des Absatzes 1\nHerrn Julius Scheuble,                                       vereinbaren.\nMinisterialdirektor im Bundesministefium für Arbeit, Bonn,\nArtikel 5\nDer Präsident der Republik Osterreich:\nArbeitslosenfürsorge (Notstandshilfe)\nHerrn Dr. Josef Hammerl,\nSektionschef im Bundesministerium                               Die Angehörigen eines Vertragsstaates, die im Gebiete des\nfür soziale Verwaltung, Wien,                                anderen Vertragsstaates sich dauernd aufhalten, erhalten die\nArbeitslosenfürsorgeunterstützung (Notstandshilfe) unter den\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be-            gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange wie\nfundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart           Inländer. Arbeitslosenfürsorgeunterstü tzung (Notstandshilfe)\nhaben:                                                              kann der Arbeitslose in dem anderen Vertragsstaat jedoch nur\nerhalten, wenn er in einem der Vertragsstaaten den Anspruch·\nArtikel 1                              auf Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengeld) erschöpft od.er\nSachlicher Geltungsbereich                     eine nicht nur geringfügige unselbständige Beschäftigung in der\nDc:uer von mindestens dreizehn Wochen innerhalb der letzten\nDieses Abkommen bezieht sich in der Bundesrepublik Deutsch-       zwei Jahre vor der Antragstellung ausgeübt hat.\nland auf\na) die Arbeitslosenversicherung,\nb) die Arbeitslosenfürsorge,                                                   Artikel 6\nin der Republik Osterreich auf                                                     Oberweisung von Familienzuschlägen\na) die Arbeitslosenversicherung,                     Hat ein Empfänger von Arbeitslosenunterstützung (Arbeits-\nb) di.e Notstandshilfe,                           losengeld) oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Notstands-\nin beiden Fällen einschließlich der Krankenversicherung der         hilfe) Anspruch auf Zuschläge für Familienangehörige, die sid1\nArbeitslosen, der Kurzarbeiterunterstützung und der wertschaf-      im Gebiete des anderen Vertragsstaates dauernd aufhalten, so\nfenden (produktiven) Arbeitslosenfürsorge.                          kann die Uberweisung der Zuschläge beansprucht werden, so-\nfern nicht für die Angehörigen auf Grund der Vorschriften des\nanderen Vertragsstaates ein Anspruch auf Familienzuschlag\nArtikel 2                              besteht.\nGleichstellung der Staatsangehörigen                                             Artikel 7\nDie Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten sind in den                                       Ubersiedlung\nRechten und Pflichten aus der Arbeitslosenversicherung und der\nArbeitslosenfürsorge (Notstandshilfe) einander gleichgestellt.          (1) Ubersiedelt ein arbeitsloser Angehöriger des einen Ver-\nVorschriften eines Vertragsstaates, die eine unterschiedliche        tragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so\nBehandlung von Inländern und Ausländern vorsehen, finden            kann er die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der\nauf Angehörige des anderen Vertragsstaates keine Anwendung.          Arbeitslosenfürsorge (Notstandshilfe) im anderen Vertragsstaat\nnur in Anspruch nehmen, wenn die Zustimmung des aufneh-\nmenden Arbeitsamtes vorliegt.\nArtikel 3                                  (2) Auf die jeweils zustehende Bezugsdauer sind Zeiten anzu-\nAr6eitslosenversicberung                      rechnen, für die im anderen Vertragsstaat bereits Leistungen\n· auf Grund der letzten Anwartschaft gewährt wurden.\n(1)   Die im Gebiet eines Vertragsstaates ausgeübte und der\nPflicht zur Arbeitslosenversicherung unterliegende Beschäftigung\nwird im Gebiete des anderen Vertragsstaates bei Geltend-                                         Artikel 8\nmachung des Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenver-\nsicherung auf die Anwartschaft angerechnet, sofern sie auch in                                   Grenzgänger\ndiesem Staatsgebiet arbeitslosenversicherungspflichtig wäre;            (1) Grenzgänger können Arbeitslosenunterstützung (Arbeits-\ndies gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Obereinkommens       losengeld) und Art;eitslosenfürsorgeunterstützung (Notstands-\nausgeübte Beschäftigungen.                                          hilfe) im allgemeinen nur in dem Vertragsstaat beanspruchen,\n(2) Bezugsdauer und Höhe der Arbeitslosenunterstützung und        in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt.\ndes Arbeitslosengeldes sowie das Verfahren richten sich nach            (2) Im anderen Vertragsstaat können Arbeitslose-nunteistüt-\nden Vorschriften des Vertragsstaates, in dem der Arbeitslose        zung (Arbeitslosengeld) und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung\nden Anspruch geltend machen kann.                                    (Notstandshilfe) dann in Anspruch genommen werden, wenn","614                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\ndas Arbeitsamt des Wohnsitzes und das Arbeitsamt des letzten·                                Artikel 14\nBeschäftigungsortes zustimmen. Artikel 7 Absatz 2 findet\nAnwendung.                                                                                     Vertretung\n(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 gelten         Die diplomatischen und konsularischen Behörden der beiden\nfür die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung die Vor-          V~rtragsstaaten sind berechtigt, ohne besondere Vollmacht die\nschriften des Vertragsstdatec;, in dem der Grenzgänger Kurz-      ihnen angehörenden Berechtigten gegenüber den Behörden der\narbeit leistet                                                    Arbeitslosenversicherung des anderen Staates zu vertreten,\n(4) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die\nunter Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Grenzgebiet eines der                                 Art i k e 1 15\nbeiden Vertragsstaaten zu dem sie täglich oder wöchentlich\nzurückkehren, im Grenzgebiete des anderen Staates beschäftigt         Vereinbarungen über die Durdtführung und gegenseitige\nsind                                                                                          Unterrichtung\n(1) Die O~ersten Verw~ltungsbehörden der beiden Vertrags-\n(5) Als Grenzgebiet im Sinne des Absatzes 4 gelten die beider- staaten verembaren unmittelbar miteinander das Nähere über\nseits der Grenze gelegenen Gebiete, die grundsätzlich eine        die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maß-\nTiefe von 10 km haben. Die Liste der in diesem Gebiete ge-        n?hmen, s?weit s!e ein gegenseitiges Einverständnis bedingen.\nlegenen deutschen und österreichischen Gemeinden wird von         Sie unternchten sich ferner gegenseitig laufend über die Ände-\nden Obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten       rungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiete der\ngemeinsam aufgestellt.                                            Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge (Not-\nstandshilfe).\nArtikel 9                                  (2} Alle bei der Auslegung oder Durchführung dieses Ab-\nVerredmung                             kommens auftretenden Schwierigkeiten werden die Obersten\nVerwaltungsbehörden beider Vertragsstaaten untereinander\nEine Verrechnung der Beiträge und Leistungen zwischen· den     regeln.\nbeiden Vertragsstaaten findet nicht statt. Die Bestimmungen                                   Art i k e 1 16\nüber Krankenversicherung des Abkommens zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über                            Oberste Verwaltungsbehörden\nSozialversicherung vom 21. April 1951 werden dadurch nicht          Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Abkommens\nberührt.                                                          sind:                   \\\nin der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 10\ndas Bundesministerium für. Arbeit,\nZahlungsverkehr\nin der Republik Osterreich\n(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Behörden                   das Bundesministerium für soziale Verwaltung.\nund Dienststellen . gewähren Geldleistungen mit befreiender\nWirkung in ihrer Landeswährung.\nArtikel 17\n(2) Oberweisungen gemäß Artikel 6 werden nach den Zah-\nhmgsabkommen durchgeführt, die zwischen den beiden Ver-                               Mitgliedschaft in Organen\ntragsstaaten jeweils gelten.\nDie Vorschriften über die Voraussetzungen dEµ\" Berufung als\n(3) Sofern Vorschriften in einem der beiden Vertragsstaaten\nMit_glieder von Organen der Arbeitslosenversicherung werden\ndie Zahlungen in das Ausland von der Erfüllung bestimmter         durch Artikel 2 nicht berührt.\nFormvorschriften abhängig machen, finden die für Inländer\ngeltenden Vorschriften in gleicher Weise auch auf Personen                                   Artikel 18\nund Stellen Anwendung, die auf Grund dieses Abkommens eine\nZahiung zu erhalten oder zu leisten haben.                                                   Vertragsdauer\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres nach\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Es gilt als\nArtikel 11                              stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, sofern es nicht\nVerwaltungshilfe                         von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten spätestens\ndrei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt\nDie Träger, Verbände und Behörden der Arbeitslosenver-         wird.\nsicherung und der Sozialversicherung der beiden Vertrags-\nstaaten leisten sich bei der Durchführung dieses Abkommens           (2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses\ngegenseitig im gleichen Umfang Hilfe wie im Inlandsverkehr.       Abkommens für bereits erworbene Ansprüche, jedoch nicht\nDie gegenseitige Hilfe ist kostenlos:                             länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkraft-\ntreten weiter.\nArtikel 12                                                          Art i k e 1 19\nBefreiung von Steuern und Gebühren und vom                                Ratifizierung und Inkrafttreten\nBeglaubigungszwang                            (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifl-\n(1) Steuer- und Gebührenbefreiungen nach den Vorschriften      kationsurkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausge-\nüber Arbeitslosenversicherung und Sozialversicherung eines        tauscht werden.\nVertragsstaates gelten auch gegenüber Personen und Dienat-           (2) Dieses Obereinkommen tritt mit dem Beginn des      zweiten\nstellen des anderen Staates.                                      Monats in Kraft, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden\nfolgt.\n(2) Akten, Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in\nDurchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen,                              Gefertigt in doppelter Urschrift\nbedürfen nicht der Beglaubigung oder der Legalisation durch\ndiplomatische oder konsularische Behörden.                                         in Innsbruck, am 19. Mai 1951.\nZu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Ab·\nArt i k e 1 13                          kommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen.\nUnmittelbarer Verkehr\nFür die                           Für die\nTräger, Verbände und Behörden der Arbeitslosenversidierung\nBundesrepublik Deutschland            Republik Osterreich\nund der Sozialversicherung in beiden Vertragsstaaten verkehren\ngezeichnet:                       gezeichnet:\nbei der Durchführung dieses Abkommens miteinander sowie\nmit den Versicherten und ihren Vertretern unmittelbar.                      Scheuble                        Dr. Hammerl","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1952                                   615\nScblußprotokoll\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der B,undesrepublik      5. Die Bestimmung des Artikels 5 hinsichtlich des Nachweises\nDeutschland und der Republik Osterreich abgeschlossenen Ab-             einer dreizehnwöchigen Beschäftigung gilt nur für Ansprüche,\nkommens über Arbeitslosenversicherung geben die beider-                 die nach dem Inkrafttreten des Abkommens geltend gemacht\nseitigen Bevollmächtigten im Namen der Vertragsstaaten die              werden. Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nübereinstimmende Erklärung ab, daß über Folgendes Einver-               Abkommens ausgeübt wurden, werden berücksichtigt.\nnehmen besteht:                                                      6. Die Zustimmung im Sinne des Artikels 7 muß erteilt werden,\n1. Zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Abkommens                wenn der Arbeitslose in seinen Heimatstaat zurückkehren\ngehören die deutschen Länder, deren Einwohner berechtigt              will. Sie soll erteilt werden, wenn die Versagung eine\nsind, stimmberechtigte Abgeordnete in den Deutschen Bundes-          unbillige Härte wäre. Eine unbillige Härte ist insbesondere\ntag zu wählen.                                                       dann anzunehmen, wenn die Versagung der Zustimmung\nverhindern würde, daß die Hausgemeinschaft mit Ehegatten,\n2. Die Ausdehnung des Abkommens über Arbeitslosenversiche-              Kindern, Eltern oder Voreltern hergestellt wird. Gegen die\nrung auf das Land Berlin (West) bleibt einer Zusatzverein-           Verweigerung der Zustimmung stehen d2m Arbeitslosen die\nbarung der beiden Vertragsstaaten im Einvernehmen mit                Rechtsmittel des Unterstützungsverfahrens zu.\ndem Senat des Landes Berlin vorbehalten.                          7. Die Zustimmung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 kann\n3. Soweit es in di~sem Abkommen oder diesem Schlußprotokoll             auch für bestimmte Personengruppen erteilt werden.\nauf die deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit         8. Vom 1. Januar 1952 an wird die Arbeitslosenversid1erung in\nankommt, stehen gleich:                                              den österreichischen Gemeinden Jungholz (Verwaltungsbezirk\nReutte) und Mittelberg (Verwaltungsbezirk Bregenz) von\na) den deutschen Staatsangehörigen die Flüchtlinge od•~r             österreichischen Verwaltungsstellen nach den österreichischen\nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deren             Vorschriften durchgeführt. Das Nähere zur Durchführung der\nEhegatten oder Abkömmlinge, die im Gebiete des Deut-              Arbeitslosenversicherung in diesen Gemeinden bestimmt die\nschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937               Oberste Verwaltungsbehörde der Republik Osterreich durch\nAufnahme gefunden haben;                                         Verordnung. Die beteiligten Landesarbeitsämter können zur\nb) den österreichischen Staatsangehörigen die Personen deut-         Oberleitung und zur Gewährung erforderlicher Verwaltllngs-\nscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die staatenlos        hil:e Näheres vereinbaren.\nsind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die        Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Abkommens z-.v1-\nsich nicht nur vorübergehend im Gebiete der Republik          srhen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nOsterreich aufhalten oder nach dem 26. August 1939 auf-       reich über Arbeitslosenversicherung vom heutigen Tage bildet,\ngehalten haben.        ·                                      gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer\nwie das Abkommen selbst.\n4. Soweit Beschäftigte von Unternehmen der Donauschiffahrt im\nSinne des Artikels 5 Absatz 1 Ziffern 3, 4 Buchstabe a und                         Gefertigt in doppelter Urschrift\nZiffer 5 des deutschen und österreichischen Sozialversiche-                         in Innsbruck, am 19. Mai 1951.\nrungsabkommens vom 21. April 1951 nicht die deutsche oder\ndie österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, werden sie                    Für die                        Für die\nbei der Anwendung dieses Abkommens hinsichtlich der                  Bundesrepublik Deutschland          Republik' Osterreich\nArbeitslosenversicherung den deutschen und den österrei-                      gezeichnet:                    gezeidmet:\nchisd1en Staatsangehörigen gleichgestellt.                                   Scheuble                      Dr. H a m m e r 1\nZusatzprotokoll zum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversicherung\nZu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich am 19. Mai 1951 unterzeichneten Abkom-\nmen über Arbeitslosenversicherung haben die beiderseitigen\nBevollmächtigten im Namen der V~rtragsstaaten folgendes ver-\neinbart:\n1. Artikel 14 des Abkommens entfällt.\n2 Die in Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen ü~er\nArbeitslosenversicherung mit 1. Januar 1952 vorgesehene\nObernahme der Arbeitslosenversicherung in den österreirni-\nschen Gemeinden Jungholz und Mittelberg durch öster-\nreirnische VerwaJtungsstellen wird in dem Zeitpunkt durrn-\ngeführt werden, in dem die Sozialversicherung in diesen\nGemeinden gemäß dem deutsch-österreichischen Abkommen\nüber Sozialversicherung vom 21. April 1951 von öster-\nreirnischen Verwaltungsstellen übernommen wird.\nDieses Zusatzprotokoll bildet einen Bestandteil des Abkom-\nmens zwisrnen der Bundesrepublik Deutsrnland und der Re-\npublik Osterreich über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai\n1951.\nGefertigt in doppelter Urschrift\nzu Bonn, am 23. November 1951.\nFür die                              Für die\nBundesrepubl 1k Deutschland                Republik Osterreich\ngezeichnet:                          gezeirnnet:\nScheuble                            Dr.Hammer l"]}