{"id":"bgbl2-1952-12-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":12,"date":"1952-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz betreffend Abkommen vom 23. November 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Gastarbeitnehmer","law_date":"1952-07-29T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["609\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1952                                              1 Nr. 12\nTag                                                Inhalt:                                                    Seite\n29. 7. 52 Gesetz betreffend Abkommen vom 23. November 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich tiber Gastarbeitnehmer . . . . . . . . . .                 . . . . .  609\n28. 7. 52 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich über Arbeltslosetiverskherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             612\n25. 7. 52 Gesetz betreffend das Protokoll vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwisdlen der\nBundesrepublik Deutschland und der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •                616\n26. 6. 52 Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsc.h-griedlischer Vorkriegsverträge • • • • ,              634\n8. 7. 52 Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelsabkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru . . . . . . . . . . . . .               634\n13. 6. 52 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Verbilligung von Diesel-\nkraftstoff für die See-, Küsten- und B1nncnscn1t!cthrt (DK V u-:-ichift) - Nachrichtlicher Abdruck -   635\n25. 6. 52 Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . • •               635\nGesetz betreffend Abkommen vom 23. November 1951\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Gastarbeitnehmer.\nVom 29. Juli 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem am 23. November 1951 in Bonn unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über Gast-\narbeitnehmer nebst Sd1lußprotokoll wird zugestimmt.\nArtikel 2\n{1} Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird\nnachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nArtikel 13 Abs. 1 und das Schlußprotokoll in Kraft\ntreten, ist im Bundesgesetzbl\"att bekanntzugeben.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1952.\n·D e r B u n d e s p r ä s i d e n t\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","610                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Gastarbeitnehmer\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Bundespräsident der Republik Ostetreich\nvon dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit\nder beiden Staaten· auf sozialem Gebiet zu erwei-\ntern, sind übereingekommen, ein Abkommen über\nGastarbeitnehmer zu schließen, und haben hierfür\nzu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nHerrn Julius Scheuble, Ministerialdirektor          im\nBundesministerium für Arbeit, Bonn,\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich:\nHerrn Dr. Josef Hammer!, Sektionschef im Bundes-\nministerium für soziale Verwaltung, Wien,\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger\nForm befundenen Vollmachten nachstehende Be-\nstimmungen vereinbart haben:\nArtikel 1                          ten nicht ausgeschöpft wird, so darf dieser Staat\n(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer      die Zahl der den Gastarbeitnehmern des anderen\nAnwendung. Als Gastarbeitnehmer gelten Staats-          Staates zu erteilenden Zulassungen weder herab-\nsetzen, noch den nicht in Anspruch genommenen\nangehörige eines der beiden vertragschließenden\nRest seines Kontingents auf das folgende Jahr\nStaaten, die sich in das Gebiet des anderen vertra,J-\nübertragen.\nschließenden Staates begeben, um zur Vervoll-\nkommnung ihrer Berufskenntnisse bei einem Arbeit-           (4) Die im Absatz 1 genannte Zahl von Gast-\ngeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen.                  arbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der ver-\ntragschließenden Staaten durch Notenaustausch der\n(2) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das\nobersten Verwaltungsbehörden geändert werden.\n30. Lebensjahr nicht überschritten haben.\n,\nArtikel 2                                                Artikel 5\nDie Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im            (1)  Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt\nallgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungs-       unter    der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer\nlage in dem betreff enden Beruf; die obersten Ver-       kein    anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch\nwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten         sonst   keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.\nkönnen jedoch vereinbaren, daß bestimmte Berufe             (2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäf-\nvon der Anwendung des Abkommens ausgenom-                tigungen in Betrieben antreten, die von Streik oder\nmen werden.                                              Aussperrung betroffen sind. Bricht eine solche\nStreitigkeit während der Dauer des Arbeitsverhält-\nArtikel 3                           nisses aus, so sind dem Gastarbeitnehmer, soweit\nDie Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gast-        möglich, alle Erleichterungen zur Auffindung eines\narbeitnehmers ist auf den :2.eitraum eines Jahres        entsprechenden anderen Arbeitspla.tzes zu ge-\nbeschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahme-            währen.\nfällen bis zu sechs Monaten verlängert werden.              (3) Die Hilfe zur Auffindung eines neuen Arbeits-\nplatzes soll auch gewährt werden, wenn das Arbeits-\nArtikel 4                           verhältnis ohne Verschulden des Gastarbeitneh-\n(1) Die Zulassungen für jeden der beiden Staaten     mers vor Ablauf der Zulassungsdauer endet.\ndürfen die Zahl von 500 im Laufe eines Kalender-\njahres nicht überschreiten. Für die Anrechnung auf                           Artikel 6\ndas Kontingent ist der Zeitpunkt der Einreise des           (1) Die Gastarbeitnehmer sind unter den gleichen\nGastarbeitnehmers maßgebend.                            Arbeits- und I.:ohnbedingungen zu beschäftigen, wie\n(2) Das Kontingent jedes Jahres wird durch jene      sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse der\nGastarbeitnehmer nicht berührt, die sich noch im        eigenen Staatsangehörigen in den Betrieben gelten,\nGebiete des Einreisestaates befinden und auf ein        in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden.\nfrüheres Kontingent zählen.                                 (2) Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeit-\n(3) Wenn das Kontingent im Laufe eines Jahres        nehmer finden alle Vorschriften über die soziale\nvon den Gastarbeitnehmern eines der beiden Sta3-        Sicherheit von Arbeitnehmern (Sozialversicherung,","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1952                         611\nArbeitslosenversicherung,      Arbeiter-  und   Rechts-  über die zur Durchführung dieses Abkommens\nschutz) Anwendung.                                      erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges\nEinverständnis bedingen. Die obersten Verwaltungs-\nArtikel 7                          behörden unterrichten sich gegenseitig über Ände-\nDie vertragschließenden Staaten bestimmen die        rungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses\nfür die Zulassung der Gastarbeitnehmer zustän-          Abkommen betreffenden Gebieten und regeln\ndigen Behörden (Zulassungsstellen).                     etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses\nAbkommens auftretende Schwierigkeiten unter-\nArtikel 8                          einander.\n(1) Personen, die von den Bestimmungen dieses                              Artikel 12\nAbkommens Gebrauch machen wollen, haben ihren\nAntrag über das Arbeitsamt ihres Wohnsitzes bei            Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses\nder Zulassungsstelle ihres Staates zu stellen. Der      Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutsch-\nAntrag hat alle für seine Prüfung erforderlichen        land das Bundesministerium für Arbeit oder die\nAngaben zu enthalten und muß insbesondere an-           von ihm beauftragten Stellen, in der Republik\nführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls in          Osterreich das Bundesministerium für soziale Ver-\nwelchem Betrieb der Gastarbeitnehmer beschäftigt        waltung.\nwerden will. Dem Antrag ist ferner ein polizeiliches\nArt i k e ! 13\nZeugnis über. den l,.eumund des Bewerbers bei-\nzuschließen.                                               (1) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember\n(2) Die Zulassungsstelle leitet den Antrag, falls    1952. Es tritt mit dem Beginn des zweiten Monats\ndie Voraussetzungen ~rfüllt sind, an die Zulassungs-    in Kraft, der dem Austausch der Ratifikations-\nstelle des anderen Staates weiter, die über die         urkunden folgt.\nZulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet auch       (2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils um\nüber Verlängerungen gemäß Artikel 3.                    ein Jahr verlängert, sofern es nicht von der Regie-\n(3) Die Zulassungsstelle des Gastlandes hat sich     rung eines der beiden Vertragsstaaten spätestens\num die Vermittlung der Personen zu bemühen, die         drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich\nsich um eine Stelle als Gastarbeitnehmer bewerben.      gekündiqt wird.\nDie vertragschließenden Staaten verpflichten sich,         (3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund\ndie Vermittlung von Gastarbeitnehmern unter Mit-        des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen\nwirkung der zuständigen Organisationen durch             Zulassungen für die vorgesehene Dauer gültig.\ngeeignet erscheinende Maßnahmen zu erleichtern.\n(4) Als Kontingent für den Rest des Jahres 1952\n(4) Die Zulassung schließt die nach den bestehen-    gilt der dem Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum\nden Vorschriften für die Beschäftigung von Aus-         Jahresende 1952 entsprechende Anteil des in Ar-\nländern erforderliche Genehmigung ein.                   tikel 4 genannten Kontingents.\nAttikel 9                                      Gefertigt in doppelter. Urschrift\nDas Zulassungsverfahren im Sinne dieses Abkom-                    in Bonn am 23 November 1951.\nmens ist von den Stempeln, Gebühren und Abgaben            Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten\nbefreit.                                                 dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und\nArtikel 10                         ihr~n Siegeln versehen.\nDie Bestimmungen dieses Abkommens berühren\nnicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer, den                  Für die Bundesrepublik Deutschland\nin den Gebieten der vertragschließenden Staaten                                 gezeichnet:\ngeltenden Vorschriften über die Einreise und den                               Scheuble\nAufenthalt von Ausländern nachzukommen.\nArtikel 11                                        Für die Republik Osterreich\ngezeichnet:\nDie obersten Verwaltungsbehörden der beiden\nVertragsstaaten vereinbaren unmittelbar das Nähere                           Dr. Hammer 1\nSchlußprotokoll\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der            Ausland nicht in der Form eines Arbeitsverhält-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik                 nisses, z.B. als Volontäre, Ferialpraktikanten\nOsterreich abgeschlossenen Abkommens über Gast-             u. ä., erstreben.\narbeitnehmer geben die beiderseitigen Bevollmäch-\ntigten im Namen der Vertrags$taaten die überein-        2. Das Abkommen bezieht sidl, unbeschadet der\nstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Ein-             Bestimmungen der Ziffer 1, nicht auf den Aus-\nverständnis besteht:                                        tausch von land- und forstwirtschaftlidlen Prak-\ntikanten.\n1. Es soll darnach getrachtet werden, die berufliche\nAusbildung im Wege des Austausdles von Staat        3. Soweit es in dem Abkommen oder diesem Schluß-\nzu Staat hinsichtlich solche1 Personen zu fördern,      protokoll auf die deutsche oder österreichische\ndie die Erweiterung ihrer Berufskenntnisse im           Staatsangehörigkeit ankommt, stehen gleich"]}