{"id":"bgbl2-1952-11-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":11,"date":"1952-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952)","law_date":"1952-06-25T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["605\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1952                                             Nr. 11\nTag                                            In h a I t:                                               Seite\n25.6. 52    Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 !Haus-\nhaltsgeseh 1952} . . . .   . . . . . . . . . . . . .        . . . . . . . . . . . . . . . . . .   605\n5.6.52    Bekanntmachung über Verbindlichkeiten aus den vom Deutschen Reich ratifizierten Ub'c)rein-\nkommen deI Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •        607\n29. 5.52    Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-türkischer Vorkriegsverträge . . . . .            608\n19. 6. 52  Bekannl.mü1:hung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages\nund des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungs-\nausschuß) . . . . . .        . . . . . . . .      . . . . . . . . . . . . . .                     608\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952).\nVom 25. Juni 1952.\nDer Bundestag hat das          folgende   Gesetz be-          b) bei Ansätzen der Einnahmen und der fort-\nschlossen:                                                            dauernden Ausgaben des Bundeshaushalts 1951\n§ 1                                      Unstimmigkeiten des Wortlauts von Zweck-\nbestimmungen beseitigen sowie die Erläute-\nDer durch Gesetz vom 7. Dezember 1951 (Bundes-                     rungen ändern, soweit dies zur Anpassung an\ngesetzbl. II S. 201) festgestellte Bundeshaushalts-                    die im Rechnungsjahr 1952 bestehenden Ver-\nplan für das Rechnungsjahr 1951 einschließlich des                     hältnisse erforderlich ist.\nnoch festzustelJenden Nachtrags zum Bundeshaus-\nhaltsplan für das Rechnungsjahr 1951 (Bundeshaus-\nhalt 1951) gilt auch als Haushaltsplan für das Rech-                                       § 4\nnungsjahr 1952, soweit sich nicht aus diesem Gesetz               ( 1)  Die Leistung von einmaligen Ausgaben und\netwas anderes ergibt.\nvon Ausgaben des außerordentlichen Haushalts\n§ 2                              bedarf der Zustimmung des Bundesministers der\nFinanzen.\n( 1} Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 11 und 13\ndes Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaus-                (2)   Der Bundesminister der Finanzen wird ennäch-\nhaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 finden auch             tigt, im Rahmen der Gesamtsumme der Ansätze\nim Rechnungsjahr 1952 Anwendung, soweit sich                            a) für einmalige Ausgaben,\nnicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. § 10\ndes genannten Gesetzes findet für das Rechnungs-                        b) für Ausgaben des außerordentlichen Haus-\njahr 1952 entsprechende Anwendung.                                         halts\n(2) Die Deutsche Bundespost hat auf die ihr im            jedes Einzelplans des Bundeshaushalts 1951 für das\nRechnungsjahr 1952 nach dem Gesetz zur Verein-                Rechnungsjahr 1952 an Stelle solcher Ansätze, die\nfachung und Verbilligung der Verwaltung vom                   nach dem Inhalt ihrer Zweckbestimmung für das\n27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 130) obliegen-         Rechnungsjahr 1952 ganz oder teilweise entfallen,\nden Ablieferungen vom 1. April 1952 ab am                     anderweite Ansätze und Zweckbestimmungen für\n15. jeden Monats monatliche Abschlagszahlungen                einmalige Ausgaben und Ausgaben des außer-\nvon je 13 000 000 Deutsche Mark zu leisten.                  ordentlichen Haushalts festzusetzen. So;eit hierbei\nfür eine Zweckbestimmung insgesamt Beträge von\n§ 3                             mehr als 300 000 Deutsche Mark festgesetzt wer-\nden sollen, bedarf es außerdem der Zustimmung\nDer Bundesminister der Finanzen kann für das              des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\nRechnungsjahr 1952                                           tages auf Vorschlag des Bundesministers der Finan-\na} Ansätze der fortdauernden Ausgaben des                 zen. Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch in den\nBundeshaushalts 1951 ganz oder teilweise sper-       Fällen des Absa.tzes 2.\nren, soweit sie nach dem - besonderen Inhalt             (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nihrer Zweckbestimmung oder Erläuterung für           tigt, bei Ansätzen für einmalige Ausgaben und für\neine nochmalige Aufnahme in den Bundeshaus-          Ausgaben des außerordentlichen Haushalts, soweit\nhaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 nicht           sie nicht nach Absatz 2 für das Rechnungsjahr 1952\nmehr in Betracht kommen;                             entfallen, Unstimmigkeiten des Wortlauts von","606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nZweckbestimmungen zu beseitigen sowie die Erläu-         sollen, können sie auf Vorschlag des Bundes-\nterungen zu ·ändern, soweit dies zur Anpassung an        ministers der Finanzen durch den Haushaltsaus-\ndie im Rechnungsjahr 1952 bestehenden Verhält-           schuß des Deutschen Bundestages vorweg bewilligt\nnisse erforderlich ist.                                  werden.\n§ 6\n§ 5\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n11) Auf Ansätze für fortdauernde Ausgaben, die\nim Bundeshaushalt 1951 nur für einen Teil des            tigt, zur Deckung von Ausgaben des außerordent-\nlichen Haushalts für das Rechnungsjahr 1951 Geld-\nRechnungsjahres oder aus anderen Gründen nicht\nmittel im Wege des Kredits, dessen Nennbetrag\nmit einem vollen Jahresbedarf veranschlagt worden\ndie Summe von 2 243 708 650 Deutsche Mark nicht\nsind, dürfen mit Zustimmung des Bundesministers\nüberschreiten darf, zu beschaffen.\nder Finanzen Vorwegverausgabungen auf einen\nNachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das Rech-              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nnungsjahr 1952 bis zu der einem vollen Jahres-           tigt, zur Deckung von Ausgaben des außerordent-\nbedarf entsprechenden Höhe geleistet werden.             lichen Haushalts für das Rechnungsjahr 1952 Geld-\nmittel im Wege des Kredits, dessen Nennbetrag die\n(2) Ausgaben für neue Dienststellen oder Einrich-\nSumme von 2 243 708 650 Deutsche Mark nicht über-\ntungen, für die im Bundeshaushalt 1951 keine Mittel\nschreiten darf, zu beschaffen.\nveranschlagt sind, dürfen nur insoweit geleistet\nwerden, als sie in einem Nachtrag zum Bundeshaus-           (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nhaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 aufgenommen         tigt, die nach den Absätzen 1 und 2 auszugebenden\nwerden solJen und der Haushaltsausschuß des              Schuldurkunden mit Prämien auszustatten. Für diese\nDeutschen Bundestages auf Vorschlag des Bundes-          Schuldurkunden ist die Zulässigkeit des Aufgebots-\nministers der Finanzen einer Vorwegverausgabung          verfahrens nach § 799 BGB ausgeschlossen.\nzugestimmt hat.\n§ 7\n(3) Im übrigen bedarf eine auf einen Nachtrag\nzum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr               (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n1952 vorzunehmende Vorwegverausgabung von               tigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nMitteln, die für neue Aufgaben oder bei wesent-          lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nlicher Erweiterung bestehender wichtiger Aufgaben        erlassen.\nerforderlich werden, der Zustimmung des Bundes-\nministers der Finanzen. § 4 Abs. 2 Satz 2 findet ent-       (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nsprechende Anwendung.                          ·        t_igt, den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungs-\njahr 1952, wie er sich aus diesem Gesetz und aus\n(4) Soweit für neue Dienststellen oder Einrich-       einem gesetzlich festzustellenden Nachtrag zum\ntungen oder für neue Aufgaben oder bei wesent-          Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952\nlicher Erweiterung bestehender wichtiger Aufgaben         ergibt, bekanntzugeben.\nStellen für planmäßige Beamte erforderlich werden,                                  § 8\ndie im Bundeshaushalt 1951 nicht veranschlagt sind\nund in einen Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1952\nfür das Rechnungsjahr 1952 aufgenommen werden            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nA·d e n au er\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}