{"id":"bgbl2-1952-10-2","kind":"bgbl2","year":1952,"number":10,"date":"1952-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/10#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_10.pdf#page=51","order":2,"title":"Polizeiverordnung zur Ergänzung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1952-05-06T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 _;_, Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                           603\nPolizeiverordnung zur Ergänzung der Seeschifiahrtstraßen-Ordnung.\nVom 6. Mai 1952.\nAuf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs                1. Ein    in Fahrt befindliches Fahrze11g mit\nin Verbindung mit den_ Artikeln 89 und 129 Abs. 1                     Maschinenantrieb von 45,75 m Länge oder\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-                     n1ehr muß das nach Artikel 2 Buchstabe e\nland wird verordnet:                                                 der Seestraßenordnung erlaubte zweite\n(1) Im Geltungsbneid1 der Seeschiffahrtstraßen-                   weiße Licht führen, wenn Einrichtung und\nOrdnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553)                  Bauart es zulassen.\ngilt, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts                       2. Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug muß sein\nanderes ergibt, folgendes:                                            Hecklicht in fester Anordnung führen (Ar-\n1. Der Begriff „Fahrzeug\" umfaßt jedes \\V as-                 tikel 10 zweiter Absatz der Seestraßen-\nserf ahrzeug, das als Beförderungsmittel auf             ordnung). Ist es auf einem kleinen Fahr-\ndem Wasser eingesetzt wird oder werden                    zeug wegen schledlten Wettns oder aus\nkann; ein Wasserflugzeug auf dem \\Vasser                  anderen stichhaltigen Gründen nicht mög-\ngilt dabei nicht als „Fahrzeug\".                          lich, dieses Licht fest anzubringen, muß eine\n2. Der Ausdruck „ Fahrzeug mit Maschinen-                     elektrische Lampe oder ·Pine Laterne an-\nantrieb\" bezeichnet jedes Fahrzeug mit                    gezündet und ge>brauchsfertig zur Hand\nmechanischer Antriebskraft.                               gehalten und bei Annäherung einf's über-\nholenden Fahrzeugs zeitig genug gezeigt\n3. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das                     werden, um einen Zusamn.1enstoß zu ver-\nunter Segel und nicht mit Maschinenkratt                  hüten.\nfährt, gilt als Segelfahrzeug. Ein mit Ma-\nschinenkraft fahrendes Fahrzeug, mag es               3. Ein Fahrzeug, das unter Segel und gleich-\nzugleich unter Segel sein oder nicht, gilt                zeitig mit Maschinenkraft tährt, muß bei\nals Fahrzeug mit Maschinenantrieb.                        Tage einen schwarzen Kegel -- Spitze oben\n- im Vorschiff an der Stelle führen, wo er\n4. Ein Pahrzeug ist „in Fahrt\", wenn es weder                 am besten gesehen werden kann. Der\nvor Anker liegt, noch an Land festgemacht                 Durchmesser der Grundfläche des Kegels\nhi1t, noch am Grunde festsitzt.                           muß mindestens 0,61 m betragen.\n5. Der Ausdruck „Höhe über dem Schiffs-                   4. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang\nkörper\" bedeutet die Höhe über dem ober-                  muß ein Fahrzeug, das in oder nahe emem\nsten durchlaufenden Deck.                                 Fahrwasser vor Anker liegt, einen schwar-\n6. Als Länge und Breite eines Fahrzeugs gel-                  zen Ball im.Vorschiff an der Stelle führen,\nten die im Schitfszertifikat, Eichschein oder             wo er am besten ges('hen werden kann.\nin einem gleichwertigen Schiffspapier ein-                Der Durchmesser des Balls muß mindestens\ngetragene Länge und Breite.                               0,61 m betragen. Die auf dem Liegeplatz\n7. Der Ausdruck „sichtbar\" bedeutet in Be-                    für Fischerfahrzeuge vor Maasholm (§ 243\nziehung auf Lichter gebraucht, sichtbar in                der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung) liegen-\ndunkler Nacht bei klarer Luft.                            den Fischerfahrzeuge brauchen diesen Ball\n8. Ein .,kurzer Ton\" ist ein Ton von ungefähr                 nicht zu führen.\n1 Sekunde Dauer.                                      5. Ein Lotsenfahrzeug, das auf seiner Station\n9. Ein „langer Ton\" ist ein langgezogener Ton                 Lotsendienste verriditet, muß, wenn es vor\nvon 4 bis 6 Sekunden Dauer.                               Anker liegt, außer den für Lotsenfahrzeuge\n10. Das Wort „Pfeife\" bedeutet Pfeife oder                     vorgeschriebenen Lichtern (Artikel 8 der\nSirene.                                                   Seestraßenordnung) das . Ankerlicht oder\n(2) Im Geltungsbereid1 der Seeschiffahrtstraßen-                   die Ankerlichter (Artikel 11 der Seestraßen-\nOrdnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II                           ordnung} führen.\nS. 553) gelten hinsichtlich der Lichter- und Zeichen-         (3) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1952\nführung noch folgende zusätzliche Bestimmungen:             in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1952.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}