{"id":"bgbl2-1952-10-1","kind":"bgbl2","year":1952,"number":10,"date":"1952-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1952/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1952-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1952/bgbl2_1952_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1952-05-06T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":1,"num_pages":50,"content":["653\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1952                           Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1952                                               Nr.10\nTag                                                  Inhalt:                                                     Seite\n6. 5. 52     Seeschiffahrtstraßen-Ordnung • -• •                          .....\n.                           •   • • 1  553\n6. 5. 52      Polizeiverordnung zur Ergänzung der Seeschiff ahrtstraßen-Ordnung •                                   603\n19. 5. 52      Bekanntmachung zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestc1ges .                                      604\n14. 5. 52      Bekanntmachung über die Ratifikc1tion der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über den\nWarenverkehr • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • . • • . • . . • . • • • . •             604\n2}. 5. 52_      Erlaß über den Ubergang der Ges'.'häfte der Deutschen Bunde$bahn auf den Vorstand und\n,Verwaltungsrat (nachrid,thcher Abdruc:k) • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • . •          604\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung.\nVom 6. Mai 1952.\nINHAl TSV ERZEICHNIS\nERSTER TEIL                                                                                        §§\nGemeinsame Vorschriften für                          alle         Sperrung bei Bombenabwurf- oder Schießübungen •             26\nSeeschiffahrtstraßen                                Schleppen von Scheiben zu Schießübungen , • • •             21\nErster Abschnitt\nDritter Abschnitt\nEinführung\nSchallsignale\n§§\nAllgemeines           . • . • • • • • •        •             28\nGeltungsbereich • • • • • • • • •              • • • • •       t  Pfeifen- oder Nebelhornsignale , • • •        • •           29\nVerhältnis zur Seestraßenordnung • •           ; i i • •      2   Anwendung des Gefahr- und Warnsignals         ,             30\nDer Begriff nFahrwasser\"                                      3   Nebelsignale , • • . . •              • • •   •             31\nVerantwortung des Fahrzeugführers und          der Schiffs-\nmc1nnschaft        • • • . . . . . •            • • • •      4\nVierter Abschnitt\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörden •        • • • • •       5\nFahrregeln\nZweiter Abschnitt                         Vorsichtsmaßnahmen, Fahrtgesch-windigkeit, Ausguck           32\nEinlaufen in Einfahrten und Nebengewässer und\nLichter und andere Sichtsignale                    Auslaufen aus ihnen • • • . • • • • •                        33\nAllgemeines                • • • • • • •                      6  Fahrtbeschränkungeri .· . • • • • • • ,                      34\nKennzeichnung der Polizeifahrzeuge               • • • •      7   Rechts fahren. Benutzung des Fahrwassers • • • •            35\nI-Iecklicht      • , • . • ,. , • • • • • • • • •             8  Ausweichen                  , • • •                         36\nKleine Fahrzeuge • . • • • • ,                                9  Uberholen                                                    37\n. ...\nFahrzeuge mit Maschinenantrieb unter Schlepper-                  Fahrwasser queren •                                         38\nhilfe                   . • • • •                , • , ,     10  Drehen • • , •                                              39\nAußerhalb des Fahrwassers vor Anker fischende                    Fahrtanweisung durch besondere Fahrzeuge                    40\nFahrzeu~Je             . . . • . , ..            • • , ,     11\nDurchfahren von Brücken • . • • •                           41\nAbschlf>ppen festsitzender Fahrzeuge . • • . • •             12\nVorbeifahren an Ketten- oder Seilfähren • • • • •           42\nIn dN Manövrierfähigkeit behinderte Schwimm-\nkörper                                                       13  Schleppzüge . • . • • . . • • • • • • • •                   43\nWc>gn('(htschiffe . . . • •                                  14\nAußergewöhnliche Schleppzüge . • • • • • • •                44\nF~ihren . . . . . . • . • • , ,                              15  Zusammenkoppeln von Fahrzeugen mit Maschinen-\nantrieb              . . • • . • • • , • •                  45\nFahrwuge mit feuergeföhrlicher Ladung                        16\nFlöße .              . ......••••                           46\nFlöRc       . . . . .                . .•..                  17\nVerhütung von Schäden an Strombauwerken und\nSchrdg oder quer im Fahrwasser vor Anker liegende                Uferan,lagen                          • • • • •             47\nFc1hrzeuge und Fahrzeuge, die zur Regulierung nau-\ntisd1er Instrumente drehen . .                               18\nFestqemachte Fahrzeuge .               . . . . • • • .       19                     Fünfter Abschni lt\n\\V,nnsignal bei Schiffahrtbehinclerung           . • . .    20                Verschiedene Bestimmungen\nBi1wwr, Tc1ucherfahrZC'uge und andere schwimmende                Ankern                                                      48\nCt•r~ite    •   •   •  •  •          . •  • • .             21   Bewachung im F<1hrwasser vor Anker lieg~nder Fahr-\nV\\7racke und andere Schiffahrlhindernisse                   22   zeu~Je und Flöße .         . . . . • • • ,                  .f9\n. Schutzbedürftiye \\Nerke und Anlagen .                       23   Anlegen und Festmachen . • • • . • •                        50\nSperrun9 eines Fahrwassers. Verbot des Ein- und                  Ankern und festmachen von Fahrzeugen mit fcuer-\nAuslaufens                                                  24   gef,ihrlicher Ladung               . . . , • • • •          51\nAllgemeine Lotsenpflicht • • , • • •                        25   Vorsichtsmaßregeln am Ufer liegender Fahrzeuge              52","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§~                                                                       §§\nLaden und Löst.hen ,                                        53      Sch!Pppzüqe                                                   102\nVerhaltFn beim Festkommcn im Fcdirwa,.;scr                  54      Tr0iben von Ft1h1zeuuen           .....             i  •  • • 103\n,yerhalll'n bei der Gef<1hr des Sinkens                     5.i     f<'löße .                                                     104\n,M,dßnahmen n,Hh dem Sinken                                 56      Nt>bl!lleinanderkoppeln von Fahrzeugen • • • •                105\n,Sdllltz der SePzeichcn .                                   57      Ankern und Ausübung der Fisd1erei .                           106\nAusübunq der fischctei                                      53      Sondersi911cde beim Passieren von l i<lfen und Molen          107\n·Re111haltunq dPs Fah, wc1ssl rs                            59      r-abrzeu~Je mit Sprengstoff oder Munition                     108\nGebrauch der Schein\\VPrkr                                   GO      Reeden • • • • •                                              lü!J\n.\\Vl'ltfuhrtcn und antkre V cr,rnstclll unqen               61\n.Bc>stimmtmqen und Siqnale für Fahrzeuqe, die von                                           Vierter Abschnitt\nEisbrechern geführt oder geschleppt \\Verden .              62\nDie Hunte\nZ\\VEITER TEIL                                   GrPnzen des Geltungsbereichs                                  110\nVerkeh rsbesch ränk ungen                                     111\nBesondere Vo1schriften\nfür      die einzelnen Seeschilfahrtsi:1ßen\nErster Abschnill\nSignctlstellen für Warnsignctle •\nüberholen\nSchleppzüge\n.. . .    112\n113\n114\nDie Ems und Leda                                 Nebeneinctnderkoppeln von Fahrzeugen oder Flößen              115\nGrenzen des Geltungsbereichs .                              63      flöße .                                                       116\nSigndlstcllen für \\N arnsignc1le                           64      Treiben von Fahrzeuqcn .                                      117\nLotscnsi~Jndle .                                            65      I löchstgesdiwindigkeit                                       118\nWe~wrechtschiffe                                           66      Fahrregeln, Signale beim Begegnen, Verkehr in Fluß-\n67      krümmungen          .   .   .  .  .  .    . . • . .  .  . . • 11 1)\nSchleppzüge\n68       Ausübung der Fischerei .                                     120\nNebcneinand(•rkoppeln von Fahrzeugen\n6()     Geltungsbefreiung                                             121\nOffene K~ihne . , • • • •\nSchiffsliegestelle in Elsfleth                                1')'1\nFlöße .                        • •••                       70\n71      Schiffsliegeplätze unterhalb und oberhalb der Eisen-\nHöchstqeschwindiqkcit                                                                                                            123\nbahnbrücke in Oldenburg\nVt'rk<'hr in scharfen Kriimmunqen und eJ\"'lll(!._Q. F<lhr- ...,_')  Verkehr durch die l luntebrücken . • • • •                   124\nWdsserstn'tkl'n\nFahrregeln und Siqnc1le beim Einldufen in den Emder\nHafen.                                                     73                              fünfter Absdinitt\nFcihren                                                    74\nDie Elbe\nVerkehr durch die Straßt->nbrücke bei Lu~rort              75\nVerkehr durch die Eisenbahnbriicke bei \\Veencr             76       Grenzen <les Gcltungsbcreidis                                125\n77       ßpg r i ff s bestimm u n g                                   1~fi\nAnkern und Anlegen .\n78       vVcrJCred1tschiffe                                           127\nFahrzeu~Je mit Sprenqstoff oder Munition\n79       Lotsenbdörderung • •                                         12f>\nAusübung der Fi5chc1ei . •\nLotsensignctle .                                             12.~\nSi9nclle zum Herbt)irufen des RcededampfNs auf\nZweiter Abschnitt                                Cuxhaven-Reede                                                l'.:!Q\nOuc1rc1nt~inesignalc .                                        l'..H\nDie Fahrwasser zwischen Ems und Jade\nSignalstellen für Warnsignale                                 132\nGrenzen des Geltungsbereichs .                              80                                                                    133\nf-cthrt~Jescl1windigkPit .\nBqJriffsbcstimmung                • •  •  •  •              81\nSchleppzüge                                                   134\nSi~Jnalstelkn fiir Warnsignale                              82                                                                    135\nTreiben von Fcthrzeu~Jen\nAusübung der Fiscberei .                                    83                                                                    1'36\nZollabfertigung bei Cuxhaven .\nf-ahrrcgeln .                                                 137\nDritte.r Abschnitt                               F<1hrregeln für Segelfahrzeuge .                              113\n,:-'\\nkerverbote .                                              H9\nDie Jade, '\\\\'eser und Lesum\nAusübulHJ der FischerPi .                                     140\nÄußere Grenzen des Geltungsbereichs .                       <.'4    F<ilirzeuqe mit Sprengstoff oder ~fonition                    141\nInnere Grvnzcn (J<1clc)                                     8.5     Reeden                                                        142\nBenennung des Fc1hrw,1s~ers\nLotsensignale .                                               87\nSechster Abschnitt\nSignalstelle für Warnsignale • • • • •                         H8\nSd1 leppzüge                                                  sq                                 Die Oste\nAnkerverbote und Ausübung der Fischerei                     ~o      Grenzen dvs Gelt11ngsherl'id1s                                 14.3\n91   Signalstellen für Warr.si9nale .                               144\nReeden\nF<1hrzcuge mit SpH 11qstolf oder 1\\lunition .\n0\n,              92    l löchstgeschwindigkeit                                      145\n·Innere Crenzen (\\Vcser und Lc>-,;uml .                        03   ßpschrJnkunq der Masthöhe                                     1-fü\nBenennung des W13seJfahrw<.1ssers                             94   Schleppzüge und F!ößc                                          147\nLotsenbeförderung .                                           (,5  St>gc~ln und Treiben .                                        148\nLotsensignale .                                               %     überholen . • ,                                              149\nSignalstellen für Warnsignale .     •  •                      47    Wenden .                                                      150\nFahrtgescbwindigkei t                                         C,8   Festmachen                                                   151\n99    Ankern                                                        152\nRecbtsfahren\n100       NelH~neinanderfdhrcn und KoppeJn                              1.53\nUberholen\n101       F~ihren • • • , •                    •. • • •                 154\nSignale beim Einlaufen in Schleusen","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                                    55&\n§§                                                             §§\nVerk(•hr durd1 die Eisenbahnbrücke bPi 1Iecht-                    I Iöchstw•schwindigkeit                             • •  200\nhc1usen (km 37,8) und die Straßpnhrücke bei I lecht-\nBc·ratung dC's Fahrzeugführers durc.h Sdliffahrt-\nhdusen (km 38,7)                         • • • •            155\nkundigc, Wegerechtschitfe                                201\nSchleppzüge                     • • • • • •           •  202\nSielwnter Abschnitt\nTreiben von Fahrzeugen \".                                203\nDer Freiburger Haienpriel                        f Pstmachen und Ankern . • • • •                         204\nGrenzen des Geltungsbereichs             . • •   •  •       156   FPstkommcn im Fahrwasser                              •  205\nSignalstellen für Warnsignale . .           • •  •  •  • • 157    BPsatzung                                                206\n1 IöchstgeschwindigkPit             • • • • •    •  •  • • 158    Sl'ilfcihrcn in Wewelsfleth und Beidenfleth       •••    207\nFestmachen und Ankern • • • • • • •                         159   VPrkehr durch die Straßenbrücke in Heiligcnstedlen       208\nVerkehr durch die Eisenbahnbrücke in Itzehoe . • •       209\nAchter Abschnitt                             Bl.'fdhrC'n dl's Dclftordurchstic.hs in ltzPhoe   •••    210\nDie Nebeneiben bei Wischhafen, Assel und\nBützfleth                                                     Dreizehnter Abschnitt\nGrenzPn des GeltungsberPichs .        •  •  • •  •          160                    Die Krückau und Pinnau\nSignctlstellen für \\Varnsignale                     • • • 161\n162\nGn•nzcn des Geltungsbereichs .                           211\nJ--löchst~ieschwindigkeit       • •   •  •  • •  •\nFestmac.hc-n                                                163\nSi~111ctlstellPn für \\,Varnsignale                       212\nl löchst~f('schwindigkeit                                213\nAnkern .                                                    164\nSc.hl<'ppzügc                                            214\nNt'Unler Abschnitt                            TrPibPn von Fahrzeugen                                   215\nFcstnlddwn und Ankern                               •.   216\nDie Schwinge\nBPsatzung                          • • • •            •  217\nGH•nzl·n des GeltungsbNeid1s .                              1G5   FC'stkommen im fdhrwasser                                218\nSi~p1<tlslf'llen für WcHnsi~Jn,de                           166   Verkehr durch die Drehbrücke in Klevendeich .            219\nl löd1sl~Jf'sd1windigkeit                                   167   VPrkl•lu durch die Kldppbrücke bei Utersen .             220\nBC'ratung des f-c1hrzl·U~Jli.ihrers     durch   Sd1iffahrt-\nkundige .                                                   168                      Vierzehnter Absdmitt\nBeschr,inkung der Mc1sthöhe                                 169\nSd1leppzüge und Flöße                                       170          Die Fahrwasser zwischen Eider und Elbe\nund die Gewässer um Helgoland\nSl•geln und Treiben .                                       171\nf-Pstmadwn                                                        GrC'nzPn des Geltungsbereid1s           .  • • •  •      221\n172\nSi~p1ctlstC'l1Pn für vVarnsigndle .   • •  • • •  •      222\nZehnter Abschnitt\nDie Lühe                                                   fünfzehnter Abschnitt\nGrenzen des Geltungsbereichs                                173\nDie Eider\nLichterführung                                              174   G1H1zen des Geltungsbereid1s .                • • • • •  223\nSi~Jmtlstcllen für Wdrnsignale .                            !75   Sig,wlstclle für Warnsignäle . • • • • • • • •           224\nI löchstgeschwindigkeit                                     176   Beschränkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe         225\nBc:schrcinkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe          177   Dberholcn .                                              226\nSchleppzüge und Flöße                                       178   Festmachen                                               227\nBl'~Jegnen                                                  17::1 Verkehr durch die Eisenbahndrehbrücke bPi Fried-\nUberholt>n                                                  131)  richstadt .                                              223\n\\VPndPn .                                                         Verkehr durch die Straßenklappbrücke bei Friedrid1-\n181\nstudt .                                                  229\nh.•stmachen                                                 1S'2\nVerkehr durdt die Sdtleusen Nordfeld und Lexfä.hr        2JO\nStraßenbrücke in Steinkirdwn . •                            183\nLiilwabschleusul)g (km 10,5)                                184                      Sed1zehnter Abschnitt\nElfter Abschnitt                            Die Fahrwasser an der Schleswlgsdlen Westküste\nvon der Hever bis zum Lister Tief\nDie Este\nGrenzen de~ Geltungsbereichs .                      . .  231\nGreHZl'n des Geltungsbereichs                               185   Begriffsbestimmung                         •  • • • • •  232\nLichterführung .                      . • • • • •           186   Sigtldlstellen für Warnsignale .      •                  233\nSi~Jnctlstcllen für Warnsignale .                           187   AnkPrvPrbotc                                             234\n1 löc.hst~,eschwindigkeit                                   188\nBeschr,inkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe           189                       Siebzehnter Abschnitt\nSchlt•ppzüge und Flöße                                      190      Die Flensburger Förde (Deutsches Hoheitsgebiet)\n~3e~wgnen                                                   191   Grenzen des Geltungsbereichs .                           235\nl'llwrholen .                                               192   Signalstellen für Warnsignale                            236\nWendl'n .                                                   193   Reede . .                                                237\nFl·stmachen                                                 194   Fahrtgeschwindigkeit                                     238\nAnkern                                                      19')  WPgerechtsd1iffe .                                       239\nDn~hbrücken in Hove und Estebrügge                          196\nBuxtl'hudc•r Fleth                                          197                      Adttzehnter Abschnitt\nDie Schlei\nZwöJfter Abschnitt\nGrenzen des Geltungsbereichs        . • •  • •        .  240\nDie Stör\nSiqnalstellen für Warnsignale       .      • •  • •      241\nGrenzen des Geltungsbereichs                                198   Flöße .                             • • •  • •  • • • • 242\nSignalstellen für Warnsignale .                             199   Fahrtgeschwindigkeit • • •          • •                  243","556                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§§               ZwPiundzwanzigster Abschnitt\nVorbeifcthren an festgekommenen Fahrzeugen . . .       244\nDie Trave\n'Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition . . . .        245\n§§\nVerkehr d1.1rch die Brücken bei Kappeln und Linddunis  246\nGrenzen des Geltt111~1sbt:reichs .                      267\nSeilfähren bei Arnis und Miss_unde . . . . .            247\nGültigkeit anderer Verordnungen                         268\nLiqieplcttz für FischPrfahrzeuge vor r-.foasholm .     248\nBegriffsbestimmungen                                  • 269\nNeunzehnter i\\bsdrnitt                      Schallsignale . . . . . . . •                           270\nDie Eckerniörder Bucht und Slollergrundrinne            Lotsensignalc . . . . . . . •                           271\nSignalstellen für \\Varnsignale .                        272\nGn,nzen des Geltungsbereichs                           249\nZulässiger Tiefgang Verbot der Benutzung der See-\nSign,dstPllen für Warnsignale .                        250  schiffah rt~t raße                                      273\nAusübung der Fischerei . . .                           251  l löchstgeschwindigkeit                                 214\nWegerechtschiffe .                                      '1.7)\nZwanzigster Abschnitt\nSchleppzüge                                           • 276\nDie Kieler Förde                        Schlepperhilfe . .                                      277\nGrenzen des Geltungsbereichs .                         252  Segeln und Treiben                                      273\nLotsensignale                                          253  'überholen . . . .                                      27!i\nSignalstelle für Warnsignale                           254  Begegnen        . . . .                                 280\nI Iöchstgesd1windigkeit                                255  Ausbringen von KettPn und Leinen .                      281\nSchleppzüge                                            256  AnkerplJtze        . . . . . . . . .                    282\nFahrregeln . . . .                                     257  Fdhrzeuge mit feuergPfährlicher Ladung                  2~3\nKancdreede und Ankerplätze                             258  Fahrregeln für den I Iafen des I fochofenwerks\nSchutz der ~ntmagnetisierungsanlaqen                 • 259  1Ierrenwyk . . . . . . . . .                            2,H\nZolldbfertigung bei Laboe . . . . .                    260  Verkl'!u durch die l lerrenbri.icke . • • • • •\nEinundzwanzigster Abschnitt\nDRITTER TEIL\nDer Fehmarnsund\nSchlußvorschriften\nGrenzen des Geltungsbereichs                           :261\nBegriffsbestimmung       . . . .                       21i2 Strafbestimmungen . . . .                             • 28G\nSignalstellen für Warnsignale .                        263  Inkrafttreten der Verordnung .       •                  287\nAnkerverbote                                           264\nAnlagen\nVorsichtsmaßnahmen beim Durchfahren der Bagg('r-\nrinne des Fehmarnsundes                                2(i5  Siqnaltafel (Schallsignale)\nSchleppzüge • • • • •                                  266  Signaltafel (Schallsignale im Verkehr mit Eisbred1ernJ\nAuf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetz-\nbuchs in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland wird verordnet:\nERSTER TEIL\nGemeinsame Vorschriften für alle Seeschiffahrtstraßen\nERSTER ABSCHNITT .                                                      § 3\nEinführung                                            Der Begriff „Fahrwasser\"\n§ 1                               ( 1) Fahrwasser nach dieser Polizeiverordnung ist\nGeltungsbereich                        der Teil einer Wasserstraße, der bezeichnet wird\ndurch die geraden Linien. die die an den Seiten\n( l) Diese Polizeiverordnung gilt auf den mit der        liegenden schwimmenden Seezeichen oder, wo solche\nSee zusammenhängenden Wasserstraßen in den\nnicht ausgelegt sind, die festen Seezeichen oder die\nGrenzen, die in den im zweiten Teil enthaltenen\nKöpfe der Uferschutzwerke miteinander verbinden.\nSondervorschriften für die einzelnen Seeschiffahrt·\nWo Seezeichen und Uferschutzwerke fehlen, gilt die\nstraßen festgelegt sind.\nzwischen den Ufern liegende Wasserstraße als Fahr-\n(2) Diese Polizeiverordnung gilt nicht in den an         wasser.\nden Seeschiffahrtstraßen liegenden Häfen, soweit im\nzweiten Teil oder in den Verordnungen für diese                (2) Sind auf einer Seeschiffahrtstraße wegen Tren-\nHäfen nichts anderes bestimmt ist.                          nung des Fahrwassers durch Untiefen oder aus\nanderen Gründen mehrere nebeneinander laufende\n§ 2\nFahrwasser vorhanden, gilt als Hauptfahrwassn\nVerhältnis zur Seestraßenordnung                 nach dieser Polizeiverordnung das von See bis znr\nSteht eine Vorschrift der Seeschiffahrtstraßen-          inneren Geltungsgrenze durch fortlaufende Beton-\nOrdnung mit der Seestraßenordnung in Wider-                 nung oder Richtlmien bezeichnete tiefere Fahr-\nspruch, gilt die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung.              wasser.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                                   557\n(3) Als Nebenfahrwasser gelten die auf den ein-      ordnung, Lotsensignalordnung oder diese Polizei-\nzelnen Strecken neben dem Hauptfahrwas~er her-          verordnung es vorschreiben. Das Recht der Kriegs-\nlaufenden schiffbaren Rinnen oder Nebenarme.            schiffe, farbige Lichter, Sternsignale odu RaketEm\n(4) Die Fahrwasser im Geltungsbereich dieser         als anderwt•itige Signale zu benutzen, bleibt unlw-\nPolizeiverordnung gelten als enge Fahrwasser im         rührt.\nSinne des Artikels 25 der Seestraßenordnung.               (2) Lichter, die nach den genannten Bestimmungen\nnicht vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen\n§ 4                           derart abgeblenckt werden. daß Verwechslungen\nVerantwortung des Fahrzeugführers              oder verkehrsstörende Blendungen vermieden v.·cr-\nund der Schiffsmannschaft                 den.\n(3) Das Abbrennen von bengalischen Streichhöl-\n(1) Verantwortlich dafür, daß diese Polizeiver-\nzern (Zündhölzern) oder farbigen Feuerwerkski~r-\nordnung befolgt wird, ist der Führer des Fahrzeugs pern, die mit den in der Seestraßenordnung odPr\noder sein Vertretei;.\nin dieser Polizeiverordnung vorgeschriebenen Lich-\n(2) Der Führer eines Fahrzeugs oder eines Floßes     tern verwechselt werden können, ist verboten.\nmuß einen Abdruck dieser Polizeiverordnung an              (4) Die Mindesttragweite aller in dieser PoliZ<'i-\nBord haben, soweit nicht die Strom- und Schiffahrt-     verordnung vorgeschriebenen Lichter muß eine Sec\"!-\npolizeibehörden Ausnahmen zulassen.                     meile betragen, smveit die Seestraßenordnung oct1~r\n(3) Der Führer oder sein Vertreter soll die Schiffs- diese Polizeiverordnung nichts anderes vorschreiben.\nmannschaft anhalten, diese · Polizeiverordnung z~-1        (5) Der Durchmesser der Bälle und Zylinder, dt>r\nbefolgen.                                               Durchmesser der Grundfläche sowie die Höhe der\n(4) Keine Vorschrift dieser Polizeiverordnung soll   Kegel müssen mindestens 0,61 m, die Höhe der\nden Reeder, den Führer oder die Mannschaft eines , Zylinder mindestens 1 m betragen. Bei Fahrzeugen\nFahrzeugs von den Folgen einer Versäumnis im Ge-        unter 113 cbm Bruttoraumgehalt dürfen die AbmC',-\nbrauch von Lichtern oder Signalen oder im Halten        sungen der Signalkörper bis zur Hälfte kleiner sein.\neines g~hörigen Ausgucks oder von den Folgen der           (6) Die Lichter müssE:n bei Nacht (von Sonnen-\nVersäumnis anderer Vorsichtsmaßregeln befreien,         untergang bis Sonnenaufgang) geführt oder gezeiut\ndie durch die seemännische Praxis oder durch die werden, soweit diese Polizeiverordnung nichts an-\nbesonderen Umstände des Falles geboten sind.            deres vorschreibt.\n§ 5                              (7) Die Lichter, Kegel, Zylinder, Bälle und Flaggen\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörden            müssen     über  den  ganzen       Horizont   sichtbar  sein.\nsoweit die Seestraßenordnung oder diese Polizeiver-\n(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die    ordnung nichts anderes vorschreiben.\nMittelbehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-          (8) Soweit Lichter oder Signalkörper übereinander\ntung des Bundes. Diese sind befugt, die Regelung        zu setzen sind, muß dies in senkrechter Anordnurig\nörtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten ört- geschehen. Der Abstand zwisd1en den einzelnen\nlichen Stellen zu übertragen.                           Lichtern oder Signalkörpern muß 1,50 m betrag2n,\n(2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde ist      soweit diese Polizeiverordnung nichts anderes vor-\nermächtigt, in Durchführung dieser Polizeiverord-       schreibt.\nnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlas-             (9) Ein Fahrzeug, das in einem ausschließlich\nsen, die aus besonderem Anlaß zur Sicherheit und durch Stangen oder Pricken bezeichneten Watten-\nOrdnung der Schiffahrt und zum Schutz von \\,Vasser-     fahrwasser festkommt, braucht die in Artikel 4 a\nbauarbeiten erforderlich werden.                        und 11 der Seestraßenordnung vorgeschriebenen\n(3) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kan:i    roten Lichter und Bälle nicht zu führen. Es genügt,\nzur Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt auch An-      wenn es die in den beiden ersten Absätzen des Ar-\nordnungen erlassen, die notwendig sind, um die bis tikels 11 vorgeschriebenen weißen Lichter führt.\nzu einer Änderung dieser Polizeiverordnung erfor-\nderlichen schiffahrtpolizeilichen Maßnahmen z~1                                      § 7\ntreffen. Ihre Geltungsdauer ist auf zwei Jahre be-                 Kennzeichnung der Polizeifahrzeuge\nschränkt.\nPolizeifahrzeuge im Dienst dürfen über dem\n(4) Der Beamte der Strom- und Schiffahrtpolizei      Dampferlicht ein blaues Licht setzen, dessen Trag-\nkann ein Fahrzeug auffordern, anzuhalten, an einer weite geringer als eine Seemeile sein kann. Bei\nbestimmten Stelle anzulegen oder die Weiterfahrt        Tage führen sie die Dienstflagge.\nzu unterlassen, wenn es zur Aufsicht oder zur Durch-\nführung der polizeilichen Vorschriften notwendig ist                                 § 8\n(5) Dem Beamten der Str'om- und Schiffahrtpolizf'i                            Hecklicht\nist zur Ausübung des Dienstes das Betreten des             In einem Schleppzug muß jedes Fahrzeug ein\nFahrzeugs zu ermöglichen.                               Hecklicht nach Artikel 10 der SeestraßLnordnung\nführen.\nZWEITER ABSCHNrn\n§ 9\nLichter und andere Sichtsignale                                    Kleine Fahrzeuge\n§ 6\n( t) Ein Fc1hrzeuq in Fc1 h rt. clas nach der Seestraßc\\n-\nAJlgemeine3\nordn u ng keine Lichter zu führen braucht, J11Uß ein\n(1) Rote uncl grüne Licht('r dürfen  nur insoweit    weiHes Licht führen. Ein Sec1el-, Ruder- odn Spor~-\nbenutzt werden, als cl!e Sc'L'stranenord11ung, Zoll-    boot J:,is zu 7 m Länge i.ib~·r alles braucht weder","558                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\ndieses Licht noch andere Signalkörper zu führ2:1,              2. wenn sie vor Anker liegen, die Lichter und\nmuß danr. aber eine elektrische Lampe oder eine                     Zeichen nach .Artikel 11 der Seestraßen-\nLaterne mit einem weißen Licht angezündet unc.l                     ordnung.\ngebrauchsfertig zur Hand haben, die zeitig genng                                          § 14\ngezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu                                     WegerPchtschiffe\nverhüten.\n(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper aller Art, die\n(2) Ein offenes ~..,fotorfischerboot und ein anderes    nicht zur Führung des Signals nach Artikel 4 a der\noffene.;, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine          Seestraßenordnung oder des § 13 dieser Polizeiver-\nG2schwindigkeit von 4 Seemeilen in der Stunde              ordnung verpflichtet, aber wegen ihres Tiefgangs,\nnicht überschreiten kann, brauchen die nach A,-            ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften ge-\ntikel 7 der Seestraßenordnung für Fahrzeuge mit             zwungen sind, die tiefste Fahrrinne für sich in An-\nMaschinenantrieb vorgeschriebenen Lichter nicht zu         spruch zu nehmen (vVegerechtschifft:1), müssen,\nführen, wohl aber ein weißes Licht. Dasselbe gilt           wenn der Lotse es für notwendig hält, in Fahrt im\nfür ein Segelfahrzeug von ,veniger als 7 m Länge          , Vortopp ein rotes Licht -            Fahrzeuge mit Ma-\nüber alles, das sich eines Hilfsantriebs mit Mcl-           schinenantrieb mindestens zwei Meter höher als das\nschinenkraft bedient und eine Geschwindigkeit von           zweite Dampferlicht - und bei Tage einen schwar-\n4 Seemeilen in dn Stunde nicht überschreiten kann.\nzen Zylinder führen. Ein Wegerechtschiff, das\nwegen seiner Bauart das Signal nicht in der ge-\n§ 10                             nannten Höhe führen kann, muß es an der Stelle\nFahrzeuge mit Maschinenantrieb                   setzen, an der es am besten gesehen werden kann.\nunter Schlepperhilfe                      ßedient ein Wegerechtschiff sich anderer Fahr-\nzeuge zur Hilfeleistung, darf nur das Wegerecht-\nEin Fahrzeug in Fc1hrt mit betriebsklarer Maschine\nschiff das vorstehende Signal führen.\nmuß, wenn es sich eines oder mehrerer Schlepper\n(2) Ein Fahrzeug, das keinen Lotsen an Bord hat,\nzur Unterstützung bedient, die Lichter eines allein-\nfahrenden Fahrzeugs mit Tv1aschinenantrieb führen.          mit Ausnahme der Tonne11l2ger und Eisbrec9er im\nEin solcher Schlepper muß, solange die Schleppver:          Dienst, darf das Signal nach Absatz 1 nicht führen.\nbindung besteht, die Schlepperlichter nach Artikel 3\nder Seestraßenordnung führen.                                                             § 13\nFähren\n§ 11                                 Eine Ketten- oder Seilfähre in Fahrt muß vorne\nAußerhalb des Fahrwassers vor Anker                und hinten in gleicher I Iöhe ein Wt~ißes Licht\nfischende Fahrzeuge                       führen.\n~ 16\nEin außerhalb des Fahrwassers vor Anker fischea-\ndes Fahrzeug muß das in Artikel 9 g Abs. 3 d(~r                      Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung\nSeestraßenordnung vorgeschriebene weitere weiße                (1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff\nLicht in der Richtung zum ausgelegten Netz od'2r           oder Munition geladen hat, muß, auch wenn es vor\nFar1ggerät führen, wenn dieses sich über 15 m hori-        Anker liegt oder festgemacht hat, im Vortopp ein\nzontal vom Fahrzeug aus erstreckt.                          rotes Licht - Fahrzeuge mit Maschinenantrieb min-\ndestens 2 m höher als das zweite Dampferlicht - ,\n§ 12                             l>ci Tage eine weit erkennbare, stets uusgespannt\nAbschleppen festsitzender Fahrzeuge                zu haltende Flagge B des Internationalen Signal-\nEin Fahrzeug, das ein am Grunde festsitzendes            buchs führen.\nFahrzeug abzuschleppen versucht, muß während der                (2) Die gleichen Signale muß ein T:1nkfahrzeug\nZeit, in der die Schlepptrosse fest und das abz11-          führen, das leicht entzündliche Flüssigkeiten ge-\nschleppende Fahrzeug noch nidll in Fahrt ist, die           laden hat oder nach Entladung noch nicht entgast\nLichter und Zekhen für ein manövrierunfähiges                worden ist. Als leicht entzündlich gelten Flüssig-\nFahrzeug führen (Artikel 4 der Seestraßenordnung).          keiten, deren Flammpunkt nicht über 21° C liegt.\nEs muß ferner die Lichter für ein Fahrzeug mit Ma-\n{3) Ein Fahrzeug, ,las wegen seiner Bauart das\nschinenantrieb (Artikel 2 der Seestraßenordnunq)\nSignal nicht in der qenannten Höhe führen kann,\nund die Lichter für einen Schlepper (Artikel 3 der\nrnuß es an der Stc-lle setzen, an der es ,Ln besten\nSeestraßenordnung) zum sofortigen Setzen klarhal-\ngesehen werden kann.\nten für den Fall, daß die Schlepptrosse bricht od(·r\ndas am Grunde festsitzende. Fahrzeug in Fahrt                                              ~ 17\nkcmmt.                                                                                   flöße\n§ 13\nIn der Manövrierfähigkeit                        ( 1) Ein  Floß, das in Fahrt ist, muß vorne ei:1\nbehinderte Schwimmkörper                       weißes Licht. hint~n in gleicher Höhe wie das vor-\ndere Licht zwei weiße Lichter in minde,;tP1is 1,5 rn\nKräne, Docke, Pontons und andere nicht oder be-          scitliche>m ,L\\bsta.ricl rnd etwa 1,5 m Li!J:~r der Mitte\n1\nschränkt manövrierfähige Schwimmkörper, außer               der Verbindungslinie diese! beiden hinteren Lichter\nFlößen, müssen. führen,                                     Pin dritlf'S wei ßps Licht führen. Werdl~n mehr0re\n1. wenn sie in Fahrt sind, neben den farbigen            flöße als Anhang geschleppt. darf nur d.is letzt~\nSeitenlichtern und dem Hecklicht ,Ji~ Lichter         Floß die vorgeschriebenen hinteren Lichter, die\nund Zeichen für ein manövrier1rnfähiges Fah,-         c111clPrn f7löß~ nur jP ein Licht vorn und hinten\nzeug (Artikel 4 a der Seestraßenordnung),             ff;hrcn.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                         659\n(2) Ein Floß, das vor Anker liegt oder fest-               bei Tage drei Signalkörper übereinander,\ngemacht ist, muß an beiden Enden dPr dem Fahr-                oben zwei Bälle und darunter ein Kegel\nwasser zugekehrten Seite ein weißes Licht führen.             Spitze unten - ,\nliegen mehrere Flöße nebeneinander, darf nur da-,      gezeigt.\ndem Fahrwasser zunächst liegende Floß die Lichter         (2) Uber Ort und Art der Schiffahrtbehinderung\nführen. Diese Bestimmung gilt auch für Scheiben-       geben die im zweiten Teil angegebenen Stellen\nflöße.                                                 Auskunft.\n§ 18\n§ 21\nSchräg oder quer im Fahrwasser\nvor Anker liegende Fahrzeuge und Fahrzeuge,                       Bagger, Taucherfahrzeuge\ndie zur Regulierung nautischer Instrumente drehen                 und andere schwimmende Geräte\n(1) Ein vor Anker liegendes Fahrzeuq, das quer        (1) Bagger, Taucherfahrzeuge und andere schwim-\noder schräg im Fahrwasser liegt, muß \"beim Nahen       mende Geräte müssen, solange sie der Rücksicht\nei1ws andern Fahrzeugs am Heck ein weißes Licht        der Schiffahrt durch Fahrtverminderung und andere\nckrart auf- und niederbewegen, daß es einem sich       Vorsichtsmaßregeln bedürfen, auf jeder Seite in\nnähernden Fahrzeug sichtbar bleibt, bis die Gefahr     mindestens 1,5 m Abstand voneinander in gleicher\ndes Zusammenstoßes vorüber ist.                        Höhe ein rotes Licht unct auf der Seite, die sich für\n(2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer   die Vorbeifahrt am besten eignet. ein weißes Licht\nInstrumente dreht, muß das in Absatz 1 vorgeschrie-    unter dem roten Licht führen. Bei Tage wird diese\nlJC'ne Signal zeigen. Bei Tage muß es das Signal JI    Seite durch einen roten Ball bezeichnet.\ndc's Internationalen Signalbuchs an gut sichtbarer        (2) Werden die Lichter rot über weiß, bei Tage\nStl'ilc führen.                                        der rote Ball auf beiden Seiten des Fahrzeugs ge-\n§ l9                        zeigt, darf nur an der in Fahrtrichtung rechts\nFestgemachte Fahrzeuge                liegenden Seite vorbeigefahren werden.\n(1) Ein Fahrzeug, das am Ufer, an DalbE:·n, Ton-      (3) Werden die Lichter rot über weiß auf der\nnc·n oder an einer Landungsbrücke festgemacht hat,      einen, rot über grün auf der anderen Seite des Fahr-\nmuß an der Fahrwasserseite, möglichst in Deck-         zeugs, bei Tage der rote Ball auf der einen, zwei\nhöhe, bei einer Fahrzeuglänge unter 45,75 m ein        schwarze Kegel mit gegeneinander gerichteten\nweißes Licht mittschiffs, bei einer FahrzPuglänge       Spitzen (Stundenglas) auf der anderen Seite gezeigt,\nvon 45,75 m oder mehr, vorn und hinten ein weißes       darf nur an der mit rot über weiß oder mit dem\nLicht führen.                                           roten Ball bezeichneten Seite vorbeigefahren\n(2) Ragt ein festgPmachtes Fahrzeug mit dem Bug     werden.\noder dem Heck über die Anlegestelle hinaus in ein                                § 22\nfahrwasscr hinein, muß es außer den in Absatz 1              Wracke und andere Schiffahrthindernisse\nvorgeschriebenen Lichtern noch ein weißes Licht\nam äußersten Ende des in das Fahrwas~cr hinein-          (1) Ein Wrack     oder ein anderes Schiffahrthin-\nrdgenden Teils führen.                                  dernis, an dem ohne Fahrtverminderung und ohne\n(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebenein-      besondere Vorsichtsmaßregeln vorbeigefahren wer-\nander festgemacht, braucht nur das dem Fahrwasser      den darf, wird nach den Grundsätzen für die Be-\nzunüchst liegende Fahrzeug die in Absaiz 1 vor-        zeichnung der deutschen Küste durch Wrackleucht-\ngeschriPbenen Lichter zu führen.                        tonnen, Wracktonnen oder eine auf dem Wrack\n(4) Eine Baggerschute, die längsseit eines Baggers  selbst angebrachte Bezeichnung kenntlich gemacht.\nliegt, oder ein Fahrzeug, das an einem vor Anker        Die Lage der Tonnen zum Wrack wird durch Topp-\nliC'genden Fahrzeug längsseit festgemacht hat, muß      zeichen angegeben.\nclas Licht oder die Lichter (Absatz 1) an der vom        (2) Ein Wrack oder ein anderes Schiffahrthin-\nBagger oder vom verankerten Fahrzeug abgekehr-          dernis, auf das die Schiffahrt durch Fahrtverminde-\nten Seite führen. Ein festgemachtes offenes Boot bis    rung oder andere Vorsichtsmaßregeln Rücksicht zu\nzu 7 m Länge über alles braucht ein Licht nicht zu     nehmen hat, führt,\nführen.                                                       1. wenn es an der Steuerbordseite des Fahr-\n(5) Ein längsseit festgemachtes Fahrzeug darf ein            wassers litgt, auf der dem Fahrwasser zu-\nAnkerlicht nicht führen.                                         gekehrten Seite\n(6) Ein Fahrzeug, das festgemacht ist oder vor                    drei grüne Lichter übfleinander,\nAnker liegt, und besonderer Rücksicht eines vorbei-                   bei Tage einen grünen Kegel - Spitze\nfahrenden Fahrzeugs bedarf, darf nach Genehmi-                       oben - und daruntE'r zwei grüne Bälle;\ngung der Strom- und Schiffahrtpolizeibe!1örde außer           2. wenn es an der Backbordseite des Fahr-\ndPm Signal nach Absatz 1 zusätzlich das Signal                  wassers liegt, auf der dem fahrwasser zu-\nnach § 23 führen.\ngekehrten Seite\n§ 20\nzwei grüne Lichter übereinander,\nWarnsignal bei Schiff ahrtbehinderung                        bei Tage einen grünen Zylinder und\n(1) Bei Eintritt außergewöhnlicher Schiffahrtbe-                   darunter einen grünen Ball;\nhinderung werden an den_ im zweiten Teil ange-                3. wenn es inmittPn des Fahrwassers liegt,\ngebenen Stellen als Warnsignal                                   so daß nur an der in Fahrtrichtung rechts\ndrei Lichter übereinander, die beiden oberen             liegenden Seite vorbeigefahren werden\nrot, das untere grün,                                    darf, auf jeder Seite in gleicher Höhe in","560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nmindestens 3 m waagerechtem Abstand                             grün, das mittlere weiß, das untere rot,\nvoneinander                                                     bei Ta.ge drei Signalkörper überein-\nzwei grüne Lichter übereinander,                            ander, oben ein Kegel - Spitze unten\nbei Tage zwei grüne Bälle überein-                          - , in der Mitte ein Kegel - Spitze\nander.                                                      oben - und unten ein Ball.\n(3) Die Signale werden auf dem Schiffahrthin-               (3) Ist bei Eintritt besonders ernster Ereignisse\ndernis selbst und wenn das nicht möglich ist, auf          das Einlaufen in Häfen und Flußmündungen ver-\neinem verankerten Fahrzeug (\\tVrackfeuerschiff,            boten, werden an auffallenden Stellen\nBergungsfahrzeug usw.) oder an Land in unmittel-                           drei rote Lichter übereinander,\nbarer Nähe des Hindernisses angebracht.                                    lrei Tage drei Bälle übereinander\n§ 23\ngezeigt. Beim Sichten dieses Signals ist große Vor-·\nsieht geboten. Ein Fahrzeug muß, wenn ihm über\nSchutzbedürftige Werke und Anlagen                den Grund der Sperrung nichts bekannt geworden\nIn Bau begriffene Strombauwerke und die bei             sein sollte, die Ankunft eines Sicherheitsfahrzeugs,\nWasserbauten benutzten Fahrzeuge und Geräte so-            das das zuvor erwähnte Signal führt, abwarten.\nwie schwimmende und teste AtJlagen am Ufer, die\nder Rücksicht der Schiffahrt durch Fahrtvermin-\n§  25\nderung bedürfen, dürten nach Genehmigung der\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde führen                                  Allgemeine Lotsenpßicht\ndrei Lichter übereinander, das obere            (1) Ergeht für alle aus See einlaufenden Fahr-\nweiß, das mittlere rot, das untere weiß,   zeuge die Anordnung, sich eines Lotsen zu bedienen,\nbei Tage einen roten Zylinder.             werden auf den Lotsenfahrzeugen, äußeren Feuer-\nschiffen und auf den an den Flußeinläufen liegen-\n§ 24                           den Signalstellen\nSperrung eines Fahrwassers.                           drei Lichter übereinander, das obere grün, die\nVerbot des Ein- und Auslauiens                         beiden unteren rot,\n( 1) Ist durch Baggerar beitPn, Schiffahrlhindcr-                bei Tage drei Signalkörper übereinander, oben\nnisse oder aus einer anderen ähnlichen Ursaciie ein                 ein Kegel - Spitze unten - und darunter\nFahrwasser zum Teil gesperrt. wird das Warnsignal                   zwei Bälle\nnach § 20 gezeigt und den Fahrzeugen, die diesen          gezeigt.\nTeil durchfahren wollen, fdlls notwendig, durch\n(2) Wird das Signal nach Absatz 1 gezeigt, sind\nbesondere, an den Grenzen des gesperrtf'n Gebiets\nalle von See einlaufenden Fahrzeuge, auch die Frei-\nausgelegte Dienstfahrzeuge Nachricht über Umfang,          fahrer, jedoch nicht die Küstenfischerfahrzeuge, zur\nArt und Dauer der Sperrung gegeben. Die letzteren         Annahme eines Lotsen verpflichtet. Die Küsten-\nFahrzeuge führen die im § 7 vorgeschriebenen              fischerfahrzeuge müssen jedoch bei der das Signal\nZeichen. Ihren Anordnungen ist zu folgen. An der           zeigenden Stelle Amveisung für das Einlaufen ein-\nSperrstelle selbst werden gezeigt                           holen.\ndrei Lichter übereinander, das obere\nrot, das mittlere grün, daß untere weiß                                § 26\nbei Tage drei Signalkörper überein-          Sperrung bei Bombenabwurf- oder Schießübungen\nander, oben ein Ball, in der Mitte ein         (1) Darf bei Bombenabwurf- oder Schießübungen\nKegel - Spitze unten - und unten            eine bestimmte Wasserfläche nicht oder nur unter\nein Kegel - Spitze oben - .                Beachtung besonderer Vorschriften oder Verhaltungs-\n(2) Ist für ein Fahrwasser oder für einen Hafen        maßregeln benutzt werden, werden auf Signalstellen,\ndie Einfahrt oder die Ausfahrt oder die Einfahrt und       Feuerschiffen oder eingesetzten Sicherheitsfahrzeu-\nAusfahrt verboten, werden gezeigt:                         gen für die Dauer der Ubung\n1. wenn die Einfahrt verboten ist,                         drei Lichter übereinander, das obere rot, die\ndrei Lichter übereinander, das obere                beiden unteren weiß,\nrot, das mittlere \\V~iß. das untere rot,            bei Tage zwei übereinander geheißte Flaggen\nbei Tage drei Signalkörper überein-                 B des Internationalen Signalbuchs\nander, oben ein Ball, in der Mitte ein      gezeigt.\nKegel - Spitze oben -         und unten\n(2) Beim Sichten des Signals nach Absatz 1 muß\nein Ball;\nein Fahrzeug nach den erlassenen Bekanntmachun-\n2. wenn die Ausfahrt verboten ist,                 gen verfahren. Die Anweisungen der Sicherheits-\ndrei Lichtf'f übereinander, das obere       fahrzeuge müssen befolgt werden.\ngrün, das mittlere weiß, das untere             (3) Bei Ubungspausen am Tage wird neben dem\ngrün,                                       Tagsignal (Absatz 1) der erste Hilfsstander des Inter-\nbei Tage drei Signalkörper überein-         nationalen Signalbuchs (gelber Stander mit blauem\nander, oben ein Kegel - Spitze unten        Rand) gehißt. Solange dieser Stander weht, ist das\n- , in der Mitte ein Kegel - Spitze         Durchfahren des Sperrgebiets erlaubt. Ein Fahrzeug,\noben - und unten ein Kegel - Spitze         das das Sperrgebiet vor dem Niedergehen des Hilfs-\nunten-;                                     standers nicht mehr erreicht, darf das Sper~gebiet\n3. wenn Einfahrt und Ausfahrt verboten sind        nicht mehr durchfahre11, sondern muß außerhalb\ndrei Lichter übereinander, das obere       warten.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 195'2                          561\n§ 27                                                     § 31\nSchleppen von Scheiben zu Schießübungen                                  Nebelsignale\n(l) Ein fahrzeug, das Scheiben zu ~chießübungen          (1) Ein Fahrzeug in Fahrt mit betriebsklarer Ma-\nschleppt und daher in seiner Manövrierfähigkeit be-    schine, das sich eines oder mehrerer Fahrzeuge mit\nsdn~i.nkt ist, führt außer den durch Artikel 3 de1     J\\foschinenantrieb zu seiner Unterstützung bedient,\nSeestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern an         muß bei Nebel die Schallsignale eines alleinf ahren-\nmöglichst gut sichtbarer Stelle noch drei über den     dcn rahrzeugs mit Maschinenantri2b geben.\nganzen Horizont sichtbare Lichter übereinander, die        (2) Ein \\·or Anker liegendes FahrzC'ug, das schräg\nbeiden oberen rot, das untere weiß, bei Tage zwei       oder quer im Fahrwasser liegt, rnufi bC'i Nebel in\nschwarze Kegel übereinander - Spitze unten - .         kurzen Zwischenrüumen etwa 5 Sekundf'n lang die\nfalls ein Fahrzeug sich bei Nad1t dem Schleppzug        ClockC' rcisch Liuten mit darauffolgendC'n drei Ein-\nin gefilhrdrohenclcr \\Veise nähert, ·wird auf dPm      zelsehlügen. Ein solches Fahrzeug darf aufkrclt>rn bei\nScheibenschlepper ein Flackerfeuer abgebrannt. Die     AnnähPrung eines anderen Fahrzeugs mit clc r Pfeife\n1\nScheilwn werden im Bedarfsfalle von dem SchlcppPr      das allgemeine Getahr- und \\\\larnsignal (- ....\nmüglichst mit dem Sclwin,vPrf Pr angeleuchtet.         -- .... ) geben, bis die Gefahr des Zusamnwnstoßes\n(:2) Die geschleppten Scheiuen führen, solang0 auf   vorüber ist.\nsie nicht gescho~sen wird, vorn und hinten in              (3) Ein Bagger oder Taucherfahrzeug, an dC'm nur\ngkicher Höhe Pin weißPs Licht. Wenn auf sie ge-        c,n einer SeitC' vorbeigefahren werden den!, muß in\nschossen v.rird odC'r geschossen ,verclen soll, führen kurzen Zwischenräume.n 5 Sekunden lang die Clocke\nsie keinP Lichter.                                      rasch läuten mit darauffolgenden Einzel- oder\nDoppelschl~igen, und zwar, wenn es einlaufend an\nDRITTER ABSCHNITT                      ~;teuerbord und auslauf Pncl an Backbord gelassP11.\nwerden muß, fünf Einzelschläge, \\-venn es einlautend\nSchallsignale                     c:n Backbord und auslcntfC'nd an StPut>rbord gelac;sen\n§ 28                         'vvcrde11 muß, f Linf Doppelschläge.\nAllgemeines                         (4) Ein \\-\\'rack oder anderes Schiffah1thindernis\nodC'r ein zur Bezeichnung eines Schiffahrthinder-\n(1) Schallsignale   dürfen nur insoweit gegeben      nisses ausgC'legtes Fahrzeug muß fortlaufend mit der\nwnden, als die Seestraßenordnung oder diese Poli-      Glocke in mindestens 30 Sekunden Abstand fülgende\nzeiverordnung es vorschreibt oder zuli:ißt.             Gruppen von Einzelschlägen geben:\n(2) Schallsignale als Abfahrt- und Ankunftzeichen\n,Nenn es an der Steuerbordseite des Fahr-\ndnrf ein Fahrzeug nur mit der Glocke geben.                     \\Vassürs liegt,\n(3) Alle Schallsignalgeräte müssen derartig wir-                    Gruppen von drei Einzelschlägen,\nken und so angebracht sein, daß ihr Schall in aus-              wenn es an dPr Backbordseite des Fahrwassers\nreichender Entfernung nach allen Seiten frei ertönen            liegt,\nkann.                                                                  Gruppen von zwei Einzelschlägen,\n(4) In dieser Verordnung werden die einzelnen                wenn es inmitten des Fahrwassers liegt,\nTöne der mit der Pfeife oder dem Nebelhorn zu\nGruppen von vier Einzelschlägen.\ngebenden Signale durch waagerechte Striche und\nPunkte gekennzeichnet. Dabei bedeutet jeder waage-         (5) Ein bemanntes Floß muß bei Nebel die durch\nrPchte Strich einen langen Ton, jeder Punkt einen      Artikel 15 d und e der Seestraßenordnung vor-\nkurzen Ton.                                             geschriebenen Signal(' geben.\n(6) Ist das Fahrwasser aus irgendeinem Grunde ge-\n§ 29                         sperrt und das Vorbeifahren von Fahrzeugen ver-\nPfeifen- oder Nebelhornsignale             boten (§§ 21. 22, 24) wird auf der Sperrstelle als\n( l) Signale, die durch die Pfeife oder das Nebel-   Nebelsignal in kurzen Zwischenräumen die Glocke\nhorn gegeben werden müssen, und ihre Bedeutung          rasch geläutet mit darauffolgenden drei Doppel-\nsind aus der Anlage 1 ersichtÜch.                      schlägen oder zwei Gruppen von je drei langen Tönen\nmit der Pfeife oder dem Nebelhorn.\n(2) Für den Verkehr zwischen Eisbrechern und\nden von diesen geführten oder geschleppten Fahr-                         VIERTER ABSCHNITT\nwu9en sind die in der Anlage 2 aufgeführten Si-\ngnale anzuwenden.                                                               Fahrregeln\n§ 32\n§ 30\nVorsichtsmaßnahmen, Fahrtgeschwindigkeit,\nAnwendung des Gefahr- und Warnsignals\nAusguck\nDas allgemeine Gefahr-' und Warn~ignal (- ....\n(1) Es darf nur mit größter Vorsicht und nötigen•\n- .... ) muß gegeben werden,\n(alls mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.\n1. wenn ein in Fahrt befindliches Fahrzeug mit      Besonders gilt dies für das Befahren scharfer Krüm•\nMaschinenantrieb manövrierunfähig geworden      mungen, für das Vorbeifahren an Hafeneinfahrten,\noder in Gefahr geraten ist und ein anderes     Baustellen, Brücken und Fähren, ladenden und\nFahrzeug sich ihm nähert,                      löschenden Fahrzeugen, tief beladenen offenen Fahr•\n2. wenn ein vor Anker liegendes Fahrzeug ins         zeugen, havarierten Fahrzeugen mit beschränkter\nTreiben gerät und dadurch andere Fahrzeuge     Schwimm- und Manövrierfähigkeit, Flößen und\ngefährdet oder durch Annäherung eines ande-    schwimmenden Holzlagern. Wo diese Polizeiverord-\nren Fahrzeugs selbst gefährdet wird.           nung eine Herabsetzung der Geschwindigkeit vor-","562                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nschreibt, muß dies rechtzeitig und so weit geschehen,     boote müssen, wenn sie nicht auf die Benutzung des\ndaß schädlicher WelJenschlag und Sog möglichst            f,ahrwassers angewiesen sind, sich so weit wie mög-\nvermieden werden. Die Fahrt muß nötigenfalls auf          lich von der Mitte des Fahrwassers fernhalten.\ndas geringste Maß herabgesetzt werden, das not-              (6) Ein Ruder- oder ein Paddelboot, auch wenn es\nwendig ist, um das Fahrzeug steuerfähig zu halten.        Segel gesetzt hat, muß sich am Rande des Fahr-\n(2) Auf einem Fahrzeug in Fahrt muß entsprechend       wassers halten.\nden \\Vitterungs- und Verkehrsverhältnissen Aus-              (7) Die Schiffahrt muß außerhalb des f'c1hrwassers\nguck gehalten und für rechtzeitige Abgabe der vor-        (§ 3 Abs. 1 und 2) mit unbezeichnelen Untiefen und\n9eschriebenen Signale gesorgt werden. Ein anker-          unbezeichneten Schitfahrthinclernissen rechnen. Bei\nführendes Fahrzeug muß mindestens einen Anker             Benutzung des nicht als Fahrwasser geltenden Teils\nzum sofortigen Gebrauch bereit halten.                    einer Seeschiffahrtstraße ist daher besondere Vor-\nsicht geboten.\n§ 33\nEinlaufen in Einfahrten und                                         § 36\nNebengewässer und Auslaufen aus ihnen                                    Ausweichen\nBeim Einlaufen in Einfahrten, Häfen, Vorhäfen,            (1) Ein Segelfahrzeug muß einem Fahrzeug mit\nSchleusen, Nebengewässer usw. und beim Auslaufen          Maschinenantrieb aus dem Wege gehen, sobald\naus ihnen ist mit besonderer Vorsicht zu manövrie-        dieses das Signal ,. Achtung\" (-) mit der Pfeife gibt.\nren. Ein Fahrzeug muß seinen Kurs so nehmen, daß\nDieses Signal darf ein Fahrzeug mit Maschinen-\nes die Fahrtverhältnisse rechtzeitig überblicken und\nantrieb nur dann geben, wenn es infolge sein~~<; Tief-\nseine Manöver danach einrichten kann. Es muß seine\ngangs oder aus andern Gründen einem Segt>!f ahr-\nAbsicht, ein- oder auszulaufen, rechtzeitig durch das\nSignal „Achtung\" {-) zu erkennen geben, soweit            zeug beim Ausweichen nicht genügend Raum geben\nnicht Sondersignale im zweiten Teil vorgeschrieben        kann.\nsind.                                                        (2) Segelfahrzeuge unter 57 cbm Bruttoraumgehalt,\n§ 34                           offene Fischerboote, Barkassen sowie andere Mot0r-,\nFahrtbeschränkungen                     Ruder- oder Paddelboote müssen rechtzeitig so ma-\nAn Baggern, Schiff ahrthindernissen, Fahrzeugen,       növrieren, daß sie die tmf das Fahrwasser angewie-\nGeräten usw., die gemäß § 21 oder § 22 Abs. 2 bis 3       sene Schiffahrt nicht behindern. Bei Annähet ung\noder § 23 bezeichnet sind, darf nur an der für den        eines größeren Fa.hrzeugs müssen sie sich am Rande\nVerkehr freigegebenen Seite in möglichst großem           des Fahrwassers halten.\nAbstand und mit solcher Vorsicht vorbeigefahren              (3) Einern Wegerechtschiff (§ 14) muß ein in f'ahrt\nwerden, daß Störungen und Gefährdungen vermie-            befindliches Fahrzeug ausweichen und zum Uher-\nden werden. Dasselbe gilt für das Vorbeifahren an         holen Raum geben. Begegnen oder überhol?n sich\neinem mit dem Aufnehmen von Ankern beschäftigten          zwei Wegerechtschiffe, verbleibt es bei den üll-\nBaggerboot und einem bei der Arbeit begriffenen           gemeinen Vorschriften der Seestraßenordnung und\nBergungsfahrzeug. Auf die Warn- und Sperrsignale          dieser Polizeiverordnung. Beim Vorbeifahren ist be-\nnach §§ 20 bis 26 und .31 Abs. 6 wird besonders ver-      sondere Vorsicht geboten.\nwiesen.\n{4) Einern außergewöhnlichen SchlEppzug 1§ 44)\n§ 35\nmüssen in Fahrt befindliche Fahrzeuge einschlieP.lim\nRechts fahren. Benutzung des Fahrwassers           der Wegerechtschiffe ausweichen. Beim Vorbeifahren\n(1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb muß, wenn       müssen beide Teile ganz langsam fahren.\ndies ohne Gefahr ausführbar ist, sich an der Seite          (5) Scheibenschleppern und den von ihnen ge-\ndes Fahrwassers halten, die an seiner Steuerbord-         schleppten Scheiben (§ 27) ist wegPn Länge der\nseite liegt. In einem Fahrwasser, das durch Richt-        Schleppleine, die bis :w einer Seemeile b2trnuen\nlinien (Richtbaken, Richtfeuer) bezeichnet ist, muß       kann, genügend weit auszuweichen.\ndies so weit geschehen, daß auch die Backbordseite\ndes Fahrzeugs genügend frei von der Richtlinie ist.         (6) Einem Fahrzeug, das im Topp di2 Standdrte\nDies gilt auch für ein segelndes Fahrzeug, wenn es,       eines Staatsoberhauptes oder die an ilirer Stelle\nohne kreuzen zu müssen, dem Fahrwasser zu folgen          gesetzte Kriegsflagge führt. muß ein anderPs Fc1hr-\nvermag.                                                  zeug rechtzeitig ausweichen. Es ist verboten, sich\n(2) Ein kleines Fahrzeug soll möglichst ein Neben-\neinem Fahrzeug, das die genannten HoheitsL~'ichen\nfahnvasser benutzen. Wo ein solches nicht vor-           führt, ohne zwingenden Grund auf eine gerinqere\nhanden ist, soll es die tiefe Rinne und die Richt-       Entfernung als 200 111 zu nähern oder in seiner l'lc'.-ihe\nlinien des Fahrwassers möglichst meiden.        •        zu verweiler..\n{3) Die Vorschrift des Absatz 2 gilt auch für                                   § 37\nSchleppzüge. Ein Schleppzug soll sich möglichst so                              überholen\nweit auf der in seiner Fahrtrichtung rechts liegen-\nden Seite halten, daß größere Fahrzeuge genügend            (1) Das überholen ist nur gestattet, wenn die ge-\nPlatz haben, zwischen ihm und der tiefen Rinne oder      fahrlose Ausführung des Uberholmanövers 91:::währ-\nder Richtlinie vorbeizufahren.                           leistet ist.\n(4) Ein Wegerechtschiff (§ 14) muß die rechte Seite      (2) Grundsätzlich soll lin1<s überholt werden. Er-\ndes Fahrwassers halten, soweit die Wassertiefe es        scheint dies wegen des Tiefgangs des Fahrzeugs\ngestattet.                                               oder aus andern Gründen untunlich, darf rechts\n(5) Segelfahrzeuge unter 57 cbm Bruttoraumgehalt,      überholt werden. Ausweichepflichtig bleibt stets das\noffene Fischerboote, Barkassen sowie andere Motor-       überholende Fahrzeug. Während des Uberholens","Nr. 10 -  Tag·der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                          563\nmuß der Hintermann seine Fahrt so weit herab-           gezeigt werden können, benachrichtigen besondere\nsetzen, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann.       Dienstfahrzeuge die verkehrenden Fahrzeuge. Diese\n(3) Kann die Absimt zu überholen ohne Mitwir-        Dienstfahrzeuge führen die im § 7 vorgeschriebenen\nkung des Vordermanns durch Raumgeben oder Fahrt-        Zeichen. Ihren Anordnungen ist zu folgen.\nverminderung nicht ausgeführt werden, müssen sich                                  § 41\nHintermann und Vordermann vor Einleitung des\nDurc:bfahren von Brücken\nUberholmanövers durch Signalaustan~ch nach Maß-\ngabe der Anlage 1 Nummern 4 bis 8 zu § 29 ver-             Feste Brücken und bewegliche Brücken in ge-\nständigen.                                              schlossenem Zustand dürfen nur durchfahren werden,\n(4) Der Vordermann darf den Hintermann ohne          wenn mit Sicherheit eine Berührung von Fahrzeug\ntriftigen Grund nicht daran hindern, zu übe;:holen.     oder Ladung mit der Brückenkonstruktion aus-\nEr muß dessen Signal - .. - beantworten, und zwar       geschlossen ist. Bewegliche Brücken, die zur Durch-\nmit dem Signal - . -, wenn er an der linken Seite       fahrt geöffnet werden müssen, dürfen erst durch-\n(nach der Regel) überholt werden soll, und mit dem      fahren werden, nachdem die Durchfahrtöffnung voll-\nSignal - . - .. , wenn er an der rechten Seite (gegen   ständig geöffnet oder das Signa] Brücke geöffnet•\n11\ndie Regel) überho1t werden soll. Nach Abgabe            gegeben worden ist.\ndes Antwortsignals muß der Vordermann nach der                                     § 42\nentsprechenden Seite Raum geben und seine Fahrt                 Vorbeifahren an Ketten- oder Seilfähren\nauf das geringste Maß herabsetzen, das notwendig\n(1) Bei Annäherung an die Fährstrecke einer Ket-\nist, um sein Fahrzeug steuerf;ihig zu halten.\nten- oder Seilfähre muß ein Fahrzeug rechtzeitig\n(5) Das überholen muß unterbleiben, wenn der         jede Vorsicht anwenden, um einen Zusammenstoß\nVordermann durch da;; Antwortsignal - .... an-          mit der Fähre oder eine Erschwerung des Fährver-\nzeigt, daß das überholen gefährlich ist.                kehrs zu vermeiden. Es muß in Höhe der auf der11\n(6) Kann der Hintermann nicht an der vom Vorder-     in Fahrtrichtung rechten Ufer stehenden, diagonal\nmann bezeichneten Seite überholen oder ein be-          geteilten rot-weißen Tafel das Signal „Achtung\" (-)\ngonnenes Uberholmanöver nicht ohne Gefahr be-           geben.\nenden, muß er dies dm eh das Signal - .... zu er-          (2) Wenn der Fährprahm in Fahrt ist oder das\nkennen geben.                                           Zeichen für den Fahrtbeginn gegeben hat, darf ein\n(7) Das Uberho]en ist außer an den im zweiten        Fahrzeug die Fährstrecke nicht durchfahren.\nTeil bezeichneten Stellen verboten:\n§ 43\n1. in der Nähe von Baggern, T <.1ucherfahr-\nSchleppzüge\nzeugen und Schiffahrthindernissen, die nach\n§ 21 oder § 22 Abs. 2 bis 3 bezeichnet sind,    (1) Ein Schleppzug darf nicht mehr Fahrzeuge ent-\n2. in der Nähe von in Fahrt befindlichen Seil-   halten, als der Schlepper sicher zu führen vermag.\nund Kettenfähren,                            Als Länge oder Gesamtlänge eines Smleppzuges\ngilt die Länge vom Heck des schleppenden Fahr-\n3. in der Nähe von Fahrzu1gen und Brücken,\nzeugs bis zum Heck des letzten geschleppten Fahr-\ndie durch Sog gefährdet werden können,\nzeugs.\n4. an engen Stel1en und in scharfen Krüm-\n(2) Wird der Name des Schleppers durch längsseit\nmungen, wenn beide Fahrzeuge \\,Vegerecht-\n~eschleppte Fahrzeuge verd_eckt, muß der Name in\nschiffe sind.                                vorschriftsmäßiger Ausführung auf Schildern an deut-\n§ 38\nlich sichtbarer Ste11e angebracht werden.\nFahrwasser queren                      (3) Der Führer eines Schleppzuges muß auch die\n(1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein       Lichter- und Signalführung seines Anhangs über-\nmit raumen Winde fahrendes Segelfahrzeug, das das       wachen und auf Abstellung von Mängeln dringen.\nFahrwasser ganz oder zum Teil queren wi11, darf die     Ein Fahrzeug, das die Vorschriften über Lichter- und\nclurchgehende Schiffahrt nicht behindern. Es soll mit   Signalführung nicht erfü11en kann, darf, außer im\ndPm Oueren des Fahrwassers möglichst warten, bis        Fall der Seenot, nicht in einen Schleppzug einge-\ndas Fahrwasser von Fahrzeugen frei ist.                 stellt werden.\n§ 44\n(2) Ein Ruder- oder Paddelboot, aucl-1 wenn es\nSegel gesetzt hat. darf das Fahrwasser nur auf dem                  Außergewöhnliche Schleppzüge\nkürzesten Weg und ohne Aufentha!t queren und               ( 1) Ein außergewöhnlicher Schleppzug,. d. h. ein\nvuch nur dann, wenn das Fahrwasser frei ist             solcher, in dem sich Docke, Pontons, \\iVracke, Kräne\noder beschränkt manövrierfähige Fahrzeuge oder\n§  39\nSchwimmkörper befinden, muß, ehe er in das Fahr-\nDrehen                         wasser einläuft, bei der nächsten für das Fahrwasser\nEin Fahrzeug, das bei Ankermanövern oclf'r aus       zuständigen Strom- und Sch.iffahrtpolizeibehörde an-\nanderen Gründen dreht, darf den durchgehenden Ver-      gemeldet werden. Er muß Schlepper in genügender\nkehr nicht behindern. Es soll tunlichst vor dem         Zahl und Stärke zu seiner Verfügung haben, um\nDrPhen andere Fahrzeuge vorbeitahren l:'lSsen.          eine sichere Führung zu gewährleisten, und mit\ngeeignetem Ankergeschirr ausgerüstet sein.\n§ 40\nP) Bei Nebel oder unsichtigem \\Vetter muß ein\nFahrtanweisung dmch besondere Fahrzeuge            außergewöhnlicher Schleppzug seine Fahrt unter-\nWerden fur einzelne Strecken Maßregeln notwen-       brechen und vor Anker gehen und zwar möglichst\ndig, die durch Signal nicht oder nicht rechtzeitig an-  außerhalb des Fahrwassers.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952.i Teil l!I\n§ 45                            fahrt vo1gesehenen       Teil  der  Seeschiffahrtstraße\nZusammenkoppeln von Fahrzeugen mit                 halten.\nMaschinenantrieb                       . (2) Ist ein Fahrzeug ausnahmsweise gezwung~n.\n1m Fahrwdsser :zu ankern, muß es den Ankerplatz\n(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfrn nur in\nso wählen., daß es genügend frei von den Richtlinien\nNotfällen, und auch dann nur, wenn das Schleppen\nund Le~tsektoren bleibt. Es muß so nahe an der\nmit der Schleppleine nicht möglich ist, zusamme·n-\nGrenze des Fahrwc:.ssers ankern, wie sein Tiefgang\ngekoppelt, d. h. langsseit aneinander fpstgemacht,\nes erlaubt. Nach Beendigung der Notlage muß der\nfahren. Auch soweit im zweiten Teil dieser Poliz<·i-\nAnkerplatz im Fahrwasser sofort verla~sen werden.\nverordnung das Koppeln von Fahrzeugen nebenein-\nander ge:'itattet ist. gilt dies für Fahrzeuge mit Mo-           (3) An engen Stellen ist das Ankern verboten,\nschinenantrieb nur in den vorgenannten Ausnahme-            wenn hierdurch der Verkehr behindert wird.\nfällen.                                                          (4J Die ?Orstehenden Bestimmungen gelten nicht\n(2) Zusammengekoppelte Fahrzeuge mit Maschinen-           für im Fahrwc:.sser arbeitende Bagger und Bagger-\nantrieb gelten als Schleppzug und unter.liegen clc~n        prähme.\nentsprechenden Vorschriften der Seestraßenordnung               (5) Geht ein Schleppzu~ vor Anker, sollen grurnl-\nund dieser Polizeiverordnung.                              sätzlich d1eSchlepp2r und alle geschleppten Fahrzeuge\n(3) Vor Antritt der gemeinsamen Fahrt muß einer        die VerbiI1c1 t.ng miteinander lösen und einzeln ankern.\nder Führer der zusammengekoppelten FahrzewJe                 Können aus Sicherheits- oder anderen zwingend~n\nausdrücklkh als Führer des Schleppzuges bestimmt            Gründen nicht alle zu einem Schleppzug gehörendf'n\nwerden und die verantwortliche Führung über-                 Fahrzeuge ankern, müssen die nicht vor AnkPr\nnehmen.                                                     l:egenden Fahrzeuge so dicht an die verankert,_,n\n§ 46                            herangeh~!t werden, daß ihre Zusammengehörigk2it\nerkennbar ist. Der Führer eines Schleppzuges darf\nFlöße\nseinen An •ang nur dort zu Anker bringen, wo d :1s\n(1) Flöße müssen von Fahrzeugen mit Maschinen-          Ankern e;laubt ist.\nantrieb ge:::thleppt ,vc:>rden. Sie sollen tunlichst außer-       (6) Es ist verboten, in einem Umkreis von 300 m\nhalb des Fahrwassers bleiben.                               von Baggern, Taudlerfahrzeugen oder Schiffahrt-\n(2) Die das Floß bildenden Hölzer müssen unter          hindernissen, die nadl § 21 oder § 22 Abs. 2 bis 3\nsich fest und dauerhaft verbunden sein.                     bezeichnet sind, zu ankern oder mit weggefiertem\n(3) Ein bemanntes Floß muß eine Steuervorrich-          oder schleppendem Anker vorbeizufahren.\ntung haben, mit einer kräftig tönenden Clocke und               (7) Das Ankern und das Treiben vor schleppen-\neinem wirksamen 'Nebelhorn versehen sein und ei:1           dem Anker oder schleppender Kette ist verboten,\nBoot mit sich führen;                                       wo Kabel, Fährketten, Fährseile oder andere Lei-\n(4) Ein .:,cheibe 1floß darf bei Nebel nur mit einer    tungen im Grunde liegen.\nauf das Mindestmaß gekUrzten Schleppleine g2-                   (8) Innerhalb von Brikkenstrecken, vor Hafenein-\nschleppt werden.                                            fahrten und vor Anlegestellen von Fähren und\n§ 47                           Fahrgastschiffen, die regelmäßig Fahrgäste beför-\nVerhütung von Schäden an Strombauwerken               dern, ist das Ankern oder Liegen verboten. In der\nund Ufer anlagen                      Nähe der genannten Stellen ist der Ankerplatz so\n(1) Ein Fahrzeuy mit Maschinenantrieb, das nah'-~        zu wählen, daß das Ein- und Auslaufen, der Betrieb\nam Ufer oder an einem Strombauwerk vorüber-                  der Fähren und das An- und Ablegen der Fahr-\nfährt, muß seine Fahrt so weit herabsetzen, daß eine         gastschiffe nicht behindert werden.\n_Beschädigung des Ufers oder Strombauwerks ver-\nmieden wird.                                                                            § 49\n(2) In unmittelbt..rer Nähe des üfers, von Strom-                        Bewachung im Fahrwasser\nbauwerken und Schiffsliegestellen darf ein Fahrzeug                vor Anker liegender Fahrzeuge oder Flöße\nseine Sduauben nur mit größter Vorsicht und in\nAuf einem im Fahrwasser vor Anker liegenden\nsolchem Umfang gebrauchen, daß durch den Schrat1-\nFahrzeug oder Floß muß mindestens ein Schiffahrt-\nbenstrom keine Beschädigung der genannten Ein-\nkundiger zur Bewachung anwesend sein.\nrichtungen und dctran liegender Fahrzeuge eintre-\nten kann. Es muß seine Maschine stoppen, wenn\nsolche Beschädigu.i1geG zu befürchten sind.                                             § 50\nAnlegen und Festmachen\nFUNFTER ABSCHNITT                             ( 1) Zum Festmachen sind die dazu vorgesf'henen\nStellen -zu benutzen. Beim Festmachen an einer An-\nVersdtiedene Bestimmungen\nlegebrücke, einem Bollwerk usw. müssen die Strom-\n§ 48                           verhältnisse und die Änderungen des \\Vasser-\nAnkern                          standes berücksichtigt werden.\n(1) Im Fc..hrwassu außerhalb der Reeden ist das             (2) Das Anlegen und Festmachen an Strombau-\nAnkern außer in den Fällen des Absatzes 2 ver-              werken, Buhnen, Packwerken, Uferbefestigungen,\nboten. Ein Fahrzeug, das außerhalb des Fahrwassers          Dämmen und abbrüchigen Stellen ist verboten.\nankert, soll seinen Ankerplatz möglichst so wählen,             (3) Das Festmachen an den zur Bezeichnung des\ndc1-ß es nicht in das Fahrwasser. hineinschwojen            Fahrwassers oder zur Sidlerung der Schiffahrt aus-\nkann. Ein ,.uf einer Reede ankerndes Fahrzeug soll          gelegten festen und schwimmenden Seezeichen ist\nmöglichst genügend Abtand von dem für die Durch-            verboten.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                         565\n(4} An einem vor Anker liegenden Fahrzeug darf      der Führer des Fahrzeugs oder Schwimmkörpers\nnur bei besonderen Umständen festgemacht werden.      alles aufbieten, um das Fahrzeug oder den Schwimm-\n§ 51\nkörper so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß\nder Verkehr nicht behindert und eine Bergung er-\nAnkern und Festmadlen von Fahrzeugen\nmöglicht wird.\nmit feuergefährlicher Ladung\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft bei\n(1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff\neinem Schleppzug den Führer des Schleppzuges und\noder Munition geladen hat, ein Tankfahrzeug mit\nbei einem Zusammenstoß auch den Führer des\nleicht entzündlichen Flüssigkeiten und ein Tankfahr-\nschwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs.\nzeug, das nach Entladung noch nicht entgast worden\nist, darf nur auf den dafür vorgesehenen Liege-\nplätzen ankern oder festmachen; Ist ein solcher                                 § 56\nLiegeplatz nicht vorgesehen oder ist das Fahrzeug                   Maßnahmen nach dem Sinken\naus besonderen Gründen zum Ankern oder Anlegen            (1) Ist ein Fahrzeug, Schwimmkörper, Gerät oder\nan anderer Stelle gezwungen, soll es den Liegeplatz    anderer Gegenstand gesunken und kann dadurch die\nin genügend großer Entfernung von Ortschaften,        Schiffahrt gefährdet werden, so ist die Liegestelle\nGebäuden, Brücken, Fähren und Fahrzeugen wählen.       sofort behelfsmäßig ausreichend zu bezeichnen und\nEin Fahrzeug, das die erwähnte Menge Sprengstoff       die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde unverzüg-\noder Munition geladen hat, muß beim Einlaufen auf     lich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung hierzu\ndem für ein solches Fahrzeug vorgesehenen Liege-       trifft den Führer des Fahrzeugs, bei einem Schlepp-\nplatz so lange warten, bis die zuständige Polizei-    zug den Führer des Schleppzuges, bei sonstigen\nbehörde die schriftliche Erlaubnis zum Einbringen     Gegenständen den Eigentümer oder Besitzer.\nder Munition oder Sprengstoffe erteilt hat.               (2) Ist bei einem Zu~ammenstoß ein Fahrze~g\n(2) Der Führer des Fahrzeugs muß dem Lotsen         oder Schwimmkörpc>r gesunken, trifft die Verpflich-\nüber die Art und Menge der an Bord befindlichen        tung nach Absatz 1 den Führer des schwimmfähig\nSprengstoffe, Munition und leicht entzündlichen Flüs-  gebliebenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers. Er\nsigkeiten Auskunft geben.                              darf die Fahrt erst fortsetzen, wenn eine Gefahr für\n(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht      die Schiffahrt infolge ausreichender •ßE·zeichnung\nfür ein Fahrzeug mit behördlichem Auftrag.             der Liegestelle oder sonstiger Sicherungsmaß-\n§ 52                         nahmen nicht mehr besteht.\nVorsichtsmaßregeln am Ufer liegender Fahrzeuge            (3} Die Beseitigung eines gesunkenen/ Fahrzeugs,\nEin am Ufer oder in seiner Nähe festgemachtes,      Geräts, Schwimmkörpers oder sonsligen Gegen-\nverankertes oder liegendes Fahrzeug muß zur            stands richtet sich im Geltungsbere~ch der Stran.,.\neigenen und allgemeinen Sicherheit der Schiffahrt      dungsordnung vom J 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl.\njede Vorsichtsmaßregel treffen, damit alle Schäden     S. 73) in der Fassung der Gesetze vom 30. Dezember\n1001 (Reich5gesetzbl. 1902 S. 1) und 19. Juli 1924\nverhindert werden, die durch das Vorbeifahren\n(Reichsgesetzbl. I S. 667) nach § 25 der Strandungs-\neines anderen Fahrzeugs entstehen können.\nordnung. Außerhalb des Geltungsbereidls der Stran-\n§ 53                         dungsordnung haben der zuletzt vernnt wortliche\nLaden und Löschen                     Führer und der letzte Eigentümer des Fahrzeugs,\n(1) Laden und Löschen ist nur auf den Reeden und    Geräts, Schwimmkörpers oder sonstigen Gegen-\nden dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. An anderen   stands nach Weisung der Strom- und Schiffahrt-\nStellen darf nur ausnahmweise und nach Genehmi-        polizeibehörde für die sofortige und vollständige\ngung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde gela-     :Hebung oder Beseitigung zu sorgen, widrigenfalls\nden oder gelöscht werden.                              die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde die erfor-\n(2) Sprengstoffe, Munition und leicht entzündliche  dNlichen Maßnahmen auf Kosten der Pflichtigen\nFlüssigkeiten dürfen an anderen· als dafür vorge-      durchführen kann.\nsehenen Liegeplätzen (§ 51 Abs. 1) nur mit schrift·\n§ 57\nlicher Erlaubnis Eler Polizeibehörde geladen oder ge-\nlöscht werden. Dies gilt nicht für ·ein Fahrzeug mit                   Schutz der Seezeichen\nbehördlichem Auftrag.                                     Das Entfernen, Beschädigen oder Verlegen von\n§ 54                         Seezeichen ist verboten. Nimmt der Führer eines\nVerhalten beim Festkommen im Fahrwasser          Fahrzeugs wahr, daß Seezeichen fehlen, vertrieben\n(1) Kommt ein Fahrzeug im Fahrwasser derart         oder beschädigt sind, soll er dies sofort der\nfest, daß der Verkehr behindert wird, muß der Fahr-    nächsten Strom-       und Schiffahrtpolizeibehörde\nzeugführer dies der Strom- und Schiffahrtpolizei-      melden.\nbehörde auf dem schnellsten Wege melden.                                        § 58\n(2) Abbringungsversuche mit eigener Kraft oder                      Ausübung der Fischerei\nmit Schlepperhilfe sind auf das Signal „Achtung\" (-)\neines herannahenden Fahrzeugs möglichst so lange          (1) ~in vor Anker liegendes fischendes Fahrzeug\nzu unterbrechen, bis das andere Fahrzeug vorbei-       darf sich nicht in das Fahrwasser hineintreiben\ngefahren ist.                                          lassen, selbst dann nicht, wenn dies der Teil einer\n§ 55                         Reede ist.\nVerhalten bei der Gefahr des Sinkens              (2) Fischereigeräte dürfen im Fahrwasser nicht\n(1) Besteht infolge eines Zusammenstoßes oder       so aufgestellt oder m1sgelegt werden daß sie den\naus anderer Ursache die Gefahr des Sinkens, soll       Schiffsverkehr behindern.","566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil Jl\n§  59                                                         § 62\nReinhaltung rtes Fahrwassers                       Bestimmungen und Signale für Fahrzeuge,\n(1) Gegenstände    der Schiff'iausrü:;tu:1q, Ba ]last, die von Eisbrechern (J('tüh~t oder geschleppt werden\nDroht, Steine, Eisenteil?, Schlacken, Asche, Bau-             (1) Die   nachstehenden Bestimmung,:~n über den\nschutt, Unrat un·d andere Stoffe. die Verll-:1cl111ngen.   Verkehr zwischen Eisbrechern und den von diesen\n\\'erkehrsbehinderungen oder wesentlic'.,e V0run-          ~wführten oder geschleppten Fahrzeugen finden An-\nreinigungen herbeiführen '(onnen, dürfen nur an            wPndung, wenn und solange die Strom- und Schiff-\nden von der Strom- und Schiffahrtpoli~eibehörde            fc1hrtpolizeibehörde es ausdrücklich anordnet.\nfrpigogebcnen Stellen versenkt oder ausgeschüttet             (2) Ein Fahrzeug, das sich der Hilfe eines Eis-\nwerden.                                                    brechers bedient, muß während der Fahrt durch das\n(2) Das   Lenzen, Ableiten oder Abfließenlassen        Eis die Schotten geschlossen, alle Pumpen zum\nvon 01 und Olrückständen und von ölhaltigem                Lenzen, Werkzeug und Material zum Abdichten von\n\\Vasser ist verboten.                                      Lecks sowie alle Signalmittel für den Verkehr mit\ndem Eisbrecher bereit halten. Es ist dafür zu sorgen,\n§ 60\ndaß beim Steckenbleiben des Eisbrechers sofort die\nGebrauch der Scheinwerier                   Maschine mit volfer Kraft rückwärts laufen und\n(1) Es  ist verboten, ein in Fahrt bdindliches         wenn das Fahrzeug vom Eisbrecher geschleppt\nFahrzeug mit dem Sch~inwerfer anzulenchten. Ein            wlrd, die Schleppleine loc.;;geworfen werdt\"n kann.\nFahrzeug, das seinen Scheinwerfer in ßetrieb hat,             (3) Die dem Eisbrecher folgenden Fahrzeuge\nmuß diesen auf das Morsesignal ZO (- - .. - - -)           dürfen einander nicht überholen.\neines anderen Fahrzeugs sofort blenden.                       (4) Signale des Eisbrechers sowie sonstige auf die\n(2) Die Vorschrift in Ab':iatz 1 gilt nicht für ein    Eisbrecherhilfe bezüglichen Anordnungen des Eis-\nDienstfahrzeug, das seinen Scheinwerfer .für seine         brecherführers müssen sorgfältig beachtet und so-\ndienstlichen Aufgaben benutzt. Jer:loch soll ein           fort befolgt werden. Jeder Fahrzeugführer trägt die\nDienstfahrzeug es vermeiden, die Brücke eines in           Verantwortung für die Navigation und Sicherheit\nFahrt befindlichen Fahrzeugs anzuleuchten.                 des eigenen Fahrzeugs.\n(5) Die Schallsignale im Verkehr zwischen dem\n§ 61                             Eisbrecher und den ihm folgenden Fahrzeugen (An-\nlage 2 zu § 29) müssen von den dem Sig1~algeber\nWettfahrten µnd andere Veranstaltungen             folgenden Fahrzeugen der Reihe nach wiederholt\nWettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerk und andere        werden, wobei das dem Signalgeber am nächsten\nVeranstaltungen auf dem Wasser, die die Schittahrt         stehende Fahrzeug mit der Wiederholung beginnt.\nbeeinträchtigen können. bedürfen der Genehmigung              (6) Havarien sind nach dem Internationalen\nder Strom- und Schifiahrtpolizeibehörde.                   Signalbuch anzuzeigen.\nZWEJTER TEIL\nBesondere Vorschriften für die einzelnen Seeschiffahrtstraßen\nERSTER ABSCHNrTT                                                      §  64\nSignalstellen für Warnsignale\nDie Ems und Leda\n(1) Warnsignal nach ~ 20 wird gezeigt:\n§ 63                                    1. auf der Jn<;el Rorkum am Sign11lmast der\nSignalstelle Borkum und am Signalmast des\nGrenzen des Geltungsbereichs                            Schutzha·fens,\n(1) Die äußere Gre11ze bildet die Verbindt111~1s-             2. in Emden am Ausleger des Gittermastes\nlinie der Tonnen Oll bis OI A (Osterem::;). Riffgat,                 bei der Nesserland-Seeschleuse,\nWesterems, Hubert-Gat, und von hier die Linie                     3. in Oldersum am Signalmast der OJdersumer\nrechtweisend Süd bis z 11r südlichen Fcthrwasser-                    Seeschleuse.\ngrenze.                                                       (2) Ober außerqPwöhnliche Schiff ahrtbehinde-\n(2) Die innere Grenze bildet die über die Ems          rungen gf.ben Auskunft:\ngehende geradlinige Verlängerung d~s Pa 1)enburger                1. auf der Insel Borkum bei Tage der Hafon-\nSielkanaJs.                                                          meister im Schutzhafen,\n(3) Auf den von der Ems und Osterems abzwei-                  2. in Emden bei Tage der Haf cnkapitän im\ngenden Fahrwassern Fischer-Balje, Mcmmert-Balje,                     Wasser- und Schiffahrtsamt sowie bei Tage\nBants-Balje und Ley gilt diese Polizeiverordnung,                    und bei Nacht df>f wachthabende Schleusen-\nsoweit das Fahrwasser nach den Grundsätzen für                       meister der Großen Seeschleuse,\ndie Bezeichnung der deutschen Küste durch Fahr-                   3. in Leer bei Tagf: das Wasser- und Schiff-\nwassertonnen bezeichnet ist, und zwar auch dann,                     fahrtsamt sowie bei Tage und bei Nacht\nwenn außer den Tonnen die für Wattenfahrwasser                       der wachth,,bende Schleusenmeister der\nüblichen Seezeichen ausgesteckt sind.                                Seeschleuse,\n(4) Auf der Leda gilt diese Polizeiverordnung von             4. in Norden dc1c.;; \\Vasser- und Schiffahrt.samt,\nder Mündung bis zur Einfahrt in den Vorhafen der                  5. auf der Insel Norderney dc>r Tonnenhof\nSeeschleuse von Leer (Hafeneinfahrt).                                über die Memmert-Balje und Bants-Balje.","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                                    661\n§ 65\nLolsensignale\nEin Fahrzeug, das einen Lotsen benötigt oder ab-\nsetzen will, muß bei Annäherun~l an Emden die in\nder nachstehenden T:1kl verzeichneten Signale be-\nnutzen.\nZweck des Signals                        Tagsignal                    Nachtsignal\nSclrnllsignal\n(im Vortopp)               (mit Morselampe)\nDie nationale Lotsenflagge oder         Morspzcichen\nDrei lanqe Töne\n1. Absetzen eines Lotsen              Flagge G des Internationalen                -    - --                (---)\nSignalbuchs und das Schallsig111\\     und das Sd1allsignal\nWie zu 1, außerdem ein Vvimpd\ndes Internationalen Signalbuchs          Morsezeichen               Drei lanqe,\n2. Anfordern eines Seelotsen\nunter der Lotsenflagge oder               ---                   einen kurzen Ton\nunter der Flagge G                   und das Schallsiqnal          (---.)\n\\Nie zu 1, außerdem zwei \\Vimpel\n3. Anfordern eines l Iafenlotsen des Internationalen Signalbuchs\nMorsezeichen               Drei lange,\n- - - ..              zwei kurze Töne\nfür EmdPn                         unter der Lotsen flagge     oder\nunter der Flagge G                   und das Schallsignal         (---        ..)\n4. Anfordern eines Binnenlots2n\nfür \\Veener, Leer oder Papen- Das Signal PT des Interna tio-              Morsezeichen               Drei lange,\nburg (der Binnenlotse ist zu- nalen Signalbuchs und das Schall-           -   --- - ...            drei kurze Töne\ngleich I Iafenlotse für Leer und signal                                und das Schallsiqnal         (---       ... )\nPapenburg)\n§ 66                                                            § 68\nWegerechlschifie                                  Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen\n(1) In einem Schleppzug dürfen beladene Fahr-\nAuf der Strecke von der Tonne G 3 im Ostfriesi-\nsche[!_ Gatje bis zur inneren Geltungsgrenze dieser               zeuge nicht nebeneinandergekoppelt werden. Un-\nPolizeiverordnung dürfen \\Vegerechtschiffe (§ 14)                 beladen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge\nefnander nicht überholen.                                         nebeneinandergekoppelt werden.\n(2) Auf der Strecke von Emden bis Pogum dürfen\n§ 67                               bei zwingenden Gründen auch beladene Fahrzeuge\nSchleppzüge                            nebeneinandergekoppelt fahren.\n(3) Auf der Leda dürfen beladene Fahrzeuge nicht\n( 1) Ein von See kqmmender Schleppzug muß, be-               nebeneinandergekoppelt fahren.\nvor er in das Ostfriesische Gatje einläuft, im Dukegat\nseine Schleppleine auf eine Höchstlänge von 100 m                                             §  69\nkürzen. Ein Ems abwärts· fahrender Schleppzug darf                                       Oif ene Kähne\nerst nach Durchfahren des Ostfriesischen Gatje im\nDukegat die volle Länge seiner Schleppleine aus-                      (1) In dem Seegebiet nördlich der Verbindungs-\nstecken.                                                           linie zwischen den Leud1ttürmen Delfzyl und Knock\nund in den Watten ist das Fahren offener Kähne\n(2)  Auf dc'r Ems oberhalb von Emden und auf der             verboten. Als offene Kähne gelten auch Fahrzeuge,\nLecla darf die Länge eines Schleppzuges nicht mehr\nwelche die Ladeluken nicht seefest verschließen\nc:l!s 325 rn betragen. Ausnahmen bedürfen der Ge-                 kö,nnen.\nnehmigung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde.\n(2) Ausgenommen von dem Verbot in Absatz 1\n(3)   Vor dem Einlaufen in die Emder Molenein-               sind mit hinreichend hohem Süll versehene offene\nfahrt muß ein Schleppzug die Sd1leppleine so weit                 Kähne, welche einen Freibord von mindestens 0,30 m\nkürzen, wie es zur sicheren Führung des Schlepp-                  unter dem am tiefsten gelegenen Teil des offenen\nzuges erforderlich ist.                                           Raums haben und einen Fahrterlaubnisschein der\n(4)   Schleppzüge, die an belegten Anlegedalben              See-Berufsgenossenschaft besitzen sowie Staatsfahr-\nnicht mehr festmachen können, dürfen oberhalb von                 zeuge.\nE1nden an der Seite des f.ahr...,vassers ankern. Der                                           § 70\nScl1 lcpper und die von ihm geschleppten Fahrzeuge                                            Flöße\nmüssen dann nebeneinander festgemacht liegen.                        (1) Ein floß darf nicht länger als 80 m und nicht\n(51 Gc~schleppte Binnenfdhrzeuge müssen oberhalb              breiter als 10 m sein.\nvon Emden mit zwei Bu~J- und zwei Heckankern                         (2) Bei Nacht darf ein Floß oberhalb von Emrbn\nausgnüstet sein.                                                  nicht fahren.","668                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§ 71                                                         § 74\nHöchstgeschwindigkeit                                                Fähren\n( 1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs              (1) Falls die Fähren durch besondere Signale nicht\nWasser auf der Ems oberhalb Leerort bis Halte und            E:twas and.eres anzeigen, sind sie verpflichtet, das\nauf der Leda beträgt für einen Schleppzug 8 See-             Absetzen und die Oberfahrt möglichst so einzurich-\nmeilen, für alle übrigen Fahrzeuge 12 Seemeilen in           ten, daß sie die durchgehende Schiffahrt nicht be-\nder Stunde.                                                  hindern.\n(2) Die Fcihrstrecken der F~ihren dürfen mit keiner          (2) Bei unsichtigem \\,Vetter müssen die Fähren\nhöheren Geschwindigkeit als 3 Seemeilen in der               während der ganzen lJberf ahrt mit der Glocke läuien.\nStunde durchfahren werden. Soweit aus dem \\Vellen-\n(3) Die flaltE'r Fähre läutet zum Zeichen des Ab-\nschlag auch dann noch Beschüdigungen entstehen\nlegens mit der Glocke.\nkönnen, muß die Geschwindigkeit noch weiter her-\nabr,esetzt oder gestoppt werden.\n§ 75\n§ 72                                    Verkehr durch die Straßenbrücke bei Leerort\nVerkehr in scharfen Krümmungen                       ( 1) Für das Durchfahren der Brücke dienen die\nund engen Fahrwasserstrecken                     beiden je 32 m breiten Offnungen mit beweglichem\nUberbau (Drehbrückenöffnungen) und eine nach\n(1) Ein Fahrzeug, das eine der Krümmungen der             \\Vesten anschließende etwa 75 m breite Offnung mit\nEms bei Weekeborg oder die Enge Fahrt bei Jem-               festem Oberbau. Die übrigen Brückenöffnungen dür-\ngum durchfahren will, muß beim Einlaufen in diese            fen nicht benutzt werden.\nStrecken das Signal „Achtung\" (-) geben. Ein ent-\ngegenkommendes Fahrzeug muß am andern Ende                      (2) Am westlichen Pfeiler der 75 m breiten Off-\nder bezeichneten Strecke warten, bis das mit dem             nung ist ein waagerechter etwa 0,25 m breiter weißer\nStrom fahrende vorbeigefahren ist. Die Grenzen der           Strich angebracht. Solange die Oberkante dieses\nStrecken sind durch rote Tafeln mit der Aufschrift           Strichs noch sichtbar ist, ist eine freie Durchfahrt-\n,.Signal\" bezeichnet.                                        höhe von mindestens 4,50 m vorhanden.\n(2) Begegnen sich Fahrzeuge bei Stauwasser, muß              (3) Bei Dunkelheit wird die seitliche Begrenzung\nbei Hochwasser das flußabwärts fahrende, bei Nied-           der 75 m breiten Durchfahrtöffnung in beiden Strom-\nrigwasser das flußaufwärts fahrende Fahrzeug seine           richtungen am Untergut der Brücke rechts durch je\nFahrt durch die in Absatz 1 bezeichneten Strecken            ein grünes, links durch je ein rotes Licht bezeichnet.\nnach Abgabe des dort vorgeschriebenen Signals                   (4) Die Brücke wird bei Bedarf geöffnet. In der\nfortsetzen, während ein ih.m entgegenkommendes               Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang wird\nFahrzeug das Freiwerden der Strecke abwarten muß.            die Brücke nur nach Voranmeldung geöffnet. Die\n(3) Auf den in Absatz 1 bezeichneten Strecken             Anmeldung muß am Tage· geschehen unter Angabe\ndarf nicht überholt werden.                                  der Zeit, zu der das Offnen der Brücke gewünscht\nwird. Eine Voranmeldung durch Postfernsprecher\n(4) Auf den Strecken oberhalb von Emden, auf              (leer Nr. 2992) wird empfohlen.\ndenen überholt werden darf, darf ein Fahrzeug\n(5) Bei Sturm und bei starkem Nebel wird die\neinen Schleppzug nur unter Mitwirkung des Vorder-\nBrücke nicht geöffnet.\nmannes (§ 37) überholen. Die einzelnen Anhänge\ndes Schleppzuges müssen erforderlichenfalls das                 (6) Ein Fahrzeug, welches. das Offnen der Brücke\nVerlangen, zu überholen, bis zum Schlepper weiter-           wünscht, muß in Höhe der roten Tafel, die in 1000 m\ngeben.                                                       Entfernung von der Brücke auf dem in Fahrtrichtung\n§ 73                               1 echten Ufer steht und die Aufschrift ,,Signal\" trägt,\ndas Signal „Brücke öffnen\" (- --) geben und am\nFahrregeln und Signale beim Einlaufen                Bug zwei weiße lichter in 1,50 m Abstand nebenein-\nin den Emder Hafen                         ander, bei Tage im Want zwei Flaggen übereinander\nzeigen.\n(1) Ein mit dem Flutstrom in die Moleneinfahrt\neinlaufendes Seefahrzeug hat vor einem andern                   (7) Für das Durchfahren der Drehbrückenöffnung\nFahrzeug Vorfahrtrecht (Wegerecht).                        . werden an beiden Enden des Hauptleitwerks vom\nDrehbrückenpfeiler an je einem Signalmast Ver-\n(2) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das in\nkehrssignale und uei offener Brücke in der in F.:1.hrt-\nden Emder Hafen einlaufen will, muß dies recht-\nrichtung rechts befindlichen Durchfahrtöffnung in\nzeitig und wiederholt durch folgende Signale an-\nJiöhe des Obergurts der Brücke rechts je ein grünes,\nzeigen:                                                      links je ein rotes Licht gezeigt. Als Signalmittel wer-\nFür das Einlaufen in den Außenhafen                  den ein Signalarm, zwei schwarze Bälle sowie zwei\nzwei lange, einen kurzen, einen langen            nrüne und drei rote Lichter benutzt. Folgende Signale\n·Ton(--.-);                                        werden gezeigt:\nfür die Benutzung der großen Seeschleuse                     1. Brücke geöffnet\nzwei lange, zwei kurze, einen langen Ton\n{--   .. -);                                                 bei Tage Signalarm zeigt 45 ~ nach oben,\nfür die Benutzung d r Nesserlandschl~use                        bei Nacht oder unsichtigem Wetter außer-\nzwei lange, drei '·::.urze, einen langen Ton                            dem zwei grüne Lichter in 1,50 m\n( - - ... -}.                                                           Abstand nebeneinander.","Nr. 10 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                           669\n2. Brücke geschlossen                                (8) Für    das Durchfahren der Klappbrücken-\nbei Tage Signalarm zeigt waagerecht,           öffnung werden an einem auf dem festen Teil der\nbei Nacht oder unsichtigem 'Wetter außer-      Brücke stehenden, etwa 3 m hohen Signalmast Ver-\ndem zwei rote Lichter in 1,50 m      kehrssignale gezeigt. Als Signalmittel werden ein\nAbstand nebeneinander.              Signalarm sowie zwei griine und drei rote Lichter\n3. Die Brücke kann nicht geöffnet werdeff         benutzt. Ein weiterer etwa 12 m hoher Signalmast,\nbei Tage Signalarm zeigt waagerecht, zwei      an dem zwei Bälle gehißt werden können, befindet\nschwarze Bälle übereinander,        sich am linken Ufer vor dem Bedienungshaus. Fol-\nbei Nacht oder unsichtigem Wetter außer-       gende Signale werden ge·Leigt (nur Tagbetrieb):\ndem drei rote Lichter in je 1,50 m          1. Brücke geöffnet\nAbstand nebeneinander.                         bei guter Sicht Signalarm zeigt 45~ nach\n(8) Werden bei einer Störung der Drehbrücke die                   oben,\nbeiden schwarzen Bälle gezeigt, soll an den etwa                     bei unsichtigem \\Vetter\n600 m unterhalb und oberhalb der Brücke befind-                           zwei grüne Lichter in 1,50 m Abstand\nlichen Dalben festgemacht werden.                                         nebeneinander.\n(9) Von Binnenfahrzeugen ist die 75 m breite Off-              2. Briicke geschlossen\nnung, von See- und Küstenfahrzeugen sind die bei-                    bei guter Sicht Signalarm zeigt waagerecht,\nden übrigen Offnungen, und zwar grundsätzlich die                    bei Nacht oder unsichtigem Wetter\nin Fahrtrichtung rechts liegende Offnung zu be-                           zwei rote Lichter in 1,50 m AbsLclild\nnutzen. Im Notfalle dürfen auch Binnenfahrzeuge                           nebeneinander.\ndie Drehbrückenöffnung benutzen.                                  3. Die Brücke kann nicht gf'öffnct werden\n(10) Das Ankern oder Schleppenlassen von Ankern                   bei guter Sicht Signalarm zeigt waagerf'cht,\nist von 300 m unterhalb bis 300 m oberhalb der                            zwei schwarze Bälle übereinander am\nBrücke verboten.                                                          Mast vor dem Bedienungshaus,\n§ 76                                       bPi unsichtigem \\Vetter\ndrei rote Lichter in je 1,50 m Abstand\nVerkehr durch die Eisenbahnbrücke bei Weener                           nebeneinander.\n(1) Für das Durchfahren der Brücke dienen die          Werden bei einer Störung der Klappbrücke die\n24 m breite     Offnung mit beweglichem Oberbau           beiden schwarzen Bälle gezeigt, soll an den etwa\n(Klappbrückenöffnung) und eine nach Osten an-             700 m unterhalb und oberhalb der Brücke befind-\nschließende etwa 46 m breite Offnung mit festem           lichen Dalben festgemacht werden. Aus anderen\nUberbau. Die übrigen Brückenöffnungen dürfen              Gründen darf an diesen Dalben nicht festgemacht\nnicht benutzt werden.                                     wercten.\n(2) Rings um den östlichen Pf eil er der 46 m breiten    (9) Von Binnenfahrzeugen ist die 46 m brPite\nf 0s ten Offnung ist ein weißer Streifen angebracht.      feste Offnung, von See- und KüstenfahrzeugPn die\nSolange dieser Streifen noch über Wasser liegt, ist       24 m breite Klappbrückenöffnung zu benutzPn. Im\nc-ine freie Durchfahrthöhe von mindesten 4 m vor-         Notfall dürfen auch Binnenfahrzeuge die Klapp-\nhanden.                                                   brückenöffnung benutzen.\n(3) Bei Dunkelheit wird die seitliche Begrenzung          (10) Für das Vorfahrtrecht durch die Klapp-\nder 46 m breiten Durchf ahrtöffnung in beiden Strom-      brückenöffnung gelten die Bestimmungen in § 72\nrichtungen am Untergurt der Brücke rechts durch je        sinngemäß.\nE:in grünes, links durch je ein rotes Licht bezeichnet.      (11) Das Ankern oder Schleppenlassen von An-\n(4)   Die äußersten Enden der Leitwerke für die       kern ist von 300 m unterhalb bis 300 m oberhalb\nKlappbrückenöffnung sind bei Nacht beleuchtet.            der Brücke vorboten.\n(5) Die Brücke wird nur am Tage von etwa 1 Stunde\n§ 77\nvor Sonnenaufgang bis etwa 1 Stunde nach Sonnen-\nuntergang offen gehalten oder auf das Aufforderungs-                        Ankern und Anlegen\nsignal während der Eisenbahnbetriebspausen ge-\nöffnet. Die Otfnungszeiten werden von der Eisen-             (1) Ein Fahrzeug, das nach einem Hafen oberhalb\nbahndirektion Münster bei jedem Fahrplanwechsel           von Emden bestimmt ist, darf nur oberhalb der\nin den Tageszeitungen und durch Aushang bei den           Tonne A ankern. Zwischen der Hafeneinfahrt von\nSeeschleusen Ernden, Leer und Papenburg bekannt-          Emden und der Tonne A darf nicht geankert werden.\ngegeben. Eine Voranmeldung durch Postfernsprecher            (2) Innerhalb der Krümmungen bei Weekeborg\n(Weener Nr. 328) wird empfohlen.                          und in der Engen Fahrt bei Jemgmn darf nicht ge-\n(6) Bei Sturm und bei starkem Nebel wird die          ankert werden. Die Grenwn der Krümmungen unrl\nDrücke nicht geöffnet.                                    der Engen Fahrt sind durch rote Tafeln mit der Auf-\n(7) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke        schrift „Signal\" bezeichnet.\nwünscht, muß in Höhe der roten Tafel, die in                 (3) Von der Halter Fähre bis zu den Dalben unter-\n1000 m Entfernung von der Brücke auf dem in               halb der Fähre dürfen Seefahrzeuge nicht ankern\nFahrtrichtung rechten Ufer steht und die Aufsch'rift      oder leichtern und See- und Kanalfahrzeuge nicht\n,,Signal\" trägt, das Signal ,Brücke öffnen\" ( - - )       umladen. Ausnahmen kann die Strom- und Schiff-\ngC'ben, und bei unsichtigem \\Netter am Bug zwei           f ahrtpolizeibehörde auf Antrag gestatten.\nweiße LichtPr in 1,50 m Abstand nebeneinander, bei            (4) Auf der Leda darf zwischen der Esclumer\nguter Sicht im Want zwei Flaggen übereinander             Fähre und der Mündung des Außf'nhafens von Leer\nZf'igen.                                                  nicht geankert werden. Ein Fahrzeug, das auf dN","570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952. Teil II\nLeda vor Anker gehen will, muß ob 0 rhalb der Ein-           (2) Nach innen gilt diese Polizeiverordnung so-\nfahrt zur leerer Seeschleuse anlegen, wenn es nicht      weit das Fahrwasser und seine Abzweigungen nach\nim Außenhafen selbst liegen kann und darf.               den Grundsätzen für die Bezeichl'lung cier deutschen\n(5) Ein Bagger muß seine im Fahrwasser oder in        Küste durch Fahrwassertonnen bezeichnet sind, und\ndessen Nähe liegenden Anker mit einer gut sicht-         zwar auch dann, wenn außer den Tonnen die für\nbaren Boje bezeichnen.                                   Wattenfahrwasser üblichen Seezeichen ausg<::ste:ckt\nsind. Sie gilt nicht für die über die Watten führenden\n(6) An der nur für Seefahrzeuge vorgesehenen\nFahrwasser oder Fahrwasserstrecken, die ausschlieJl-\nLeichterstelle oberhalb von Leerort darf ein Binnen-\nlich durch Pricken oder Stangen bezeichnet sind\nfa~rzeug nicht anlegen.\n§ 81\n§78\nBegriffsbestimmung\nFahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition\nAls Fahrwasser im Sinne dieser Polizeiverord-\nF.in Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff oder    nung gelten:\nMunition geladen hat (§ 51), darf nur an folgenden               1. das Schluchter Fahrwasser,\nStellen ankern:\n2. das Dovetief (Norderneyer Seeqat) mit der\n1. Im Fahrwasser der „Alten Ems\" südlich von                      Fortsetzung des Busetiefs und dEs Riffgats,\nBorkum zwischen den Tonnen D/A und D/B.                   3. die Ackumer Ehe,\n2. An der Knock außerhalb des betonnten Fahr-                 4. die Otzumer-Balje,\nwassers zwischen den Tonnen E/ J und E/H.\n5. die Harle.\n§ 79                                                        § 82\nAusübung de1 Fischerei                                 Signalstellen für Warnsignale\n(1) Ein  fischendes Fahrzeug muß das betonnte            (l} Warnsignal nach § 20 wird nicht g2zeigt.\nFahrwasser so weit frei lassen, daß es die Schiff-          (2) Ober      außergewöhnliche     Schiffahrtbehinde-\nfahrt nicht behindert. Es muß in der Längsrichtung      rungen geben das Wasser- und Sch1ffahrtsamt\ndes Flusses von den stehenden Pfahlhamen einen          Norden und der Tonnerihof in Norderney Auskunft.\nAbstand von mindestens 300 m wahren, soweit es\nnicht selbst an den Pf ahlhamen beschäftigt ist. In                                  § 83\ngleicher Richtung fischende Fahrzeuge müssen                               Ausübung der Fischerei\nuntereinander einen Abstand von mindestens 150 m\nhalten. Auch müssen sämtliche in einem Rack des             (1)  Fischende Fahrzeuge müssen das betonnte\nFlusses fischenden FahrzPuge an ein und derselben       Fahrwasser so weit frei lassen, daß sie die Schiffahrt\nSeite der tiefen Fahrrinne liegen. In scharfen Krüm-    nicht behindern.\nmungen des Flusses dürfen fischende Fahrzeuge               (2) Mit Hamen darf auch von einem im Fahrwasser\nsich nur auf dem inneren Bogen der Krümmung             :z:u Anker liegenden Fahrzeug gefischt werden, wenn\naufhalten.                                              dadurch die Schiffahrt nicht behindert wird. NPtz-\n(2) An den einzelnen Fangstellen dürfen die Netz-    pfähle dürfen im Fahrwasser nur mit Genehmignng\npfähle nur so weit ausgesteckt werden, daß sie die      der Strom- und Schiffah rtpolizeibehörde aufgestellt\nSchiffahrt nicht behindern. Ober die Grenze der         und müssen auf deren Anweisung von dem Eigen-\nauszusteckenden Pfähle und über ihre Anzahl ent-        tümer bezeichnet werden.\nscheidet im einzelnen Fall die Strom- und Schiff-\nfahrtpolizeibehörde oder in ihrem Auftrag der\nDRITTER .ABSCHNITT\nFischereiaufsichtsbeamte.\n(3) Spätestens 14 T dge nach Beendigung der                        Die Jade, Weser und Lesurn\njeweiligen Fangzeit müssen alle für den Fischfang\nausgesteck.ten Pfähle entfernt werden.                                               § 84\ni-~ußere Grenzen des Geltungsbereichs\nZWEITER ABSCHNITT                           Die äußere Grenze bildet die Verbindungslinie der\nPunkte 53° 50' 00\" N, 7° 50' 00\" 0 und 53° 55· 00\" N,\nDie Fahrwasser zwisdten Ems und Jade              a o· OO\" o.\n0\n§ 80                                                  a) D I e Jade\nGrenzen des Geltungsbereichs                                             § 85\nInnere Grenzen\n(1) Die äußere Grenze für jedes Fahrwasser bildet\neine Linie, die die vor jedem Fahrwasser liegende           (1) Nach ·innen gilt diese Polizeiverordnung auf\nAnsteuerungstonne rechtwinklig zur Einlaufrich-         der Jade einschließlich der' Blauen Bc1lje bis zu den\ntung schneidet, seitwärts bis zu zwei Punkten 400 m     Wattenfahrwassern. SiP gilt nicht für die über die\nan Steuerbord und Backbord von der Einlauflinie         vVatten führenden Fahrwasser oder FahrwassPT-\nund die Verbindungslinien •dieser Punkte mit der        strecken, die ausschliEßlich durch Pricken 1)der\näußeren Steuerbord- und Backbordfahrwassertonne.        Stangen bezeichnet sind.","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                                      571\n(2) Vor Wilhelmshaven werden die Grenzen ge-                             im Osten        durch die Verbindungslinie der\nbildet:                                                                                     Endpunkte der vorbc•zeichneten\nNord- und Südgrenzen\nim Norden durch die Mole der Einfahrt zum                                                §  86\nFluthafen und ihre Vellängcrung\nBenennung des Fahrwassers\num 8(1 m in südöstlicher Richtung,\nIm Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung heißt\nim Süden     durch die Südmole der SPescbleuse           das Mün<lungsgebiet nördlich der Nordgrenz2 Schil-\nund ihre Verlänge:·unq um 400 m            lig-RPede „Außenjad,:>\", südlich diesn GrPnze\nin südöstlicher Richtung.                   ,, Innenjude\".\n§ 87\nLot5ensignale\nEin Fahrzpug, das einen Haf Pnlotscn für \\\\Tillwlms-\nl1avcn benötigt, muß auf der Reede von \\Vi!iwlms-\nhaven die in du nachstE:hcnclcn Tafel ve1 zeiclrnetcn\nSignale benutzen.\nTagsignal                             Nac.hlsi~1nc1l              Sch,dlsignal\n(im Vortopp)                        (mit ·Morselampe)\nDiP   nc1tionale Lolsf'nflaggP odPr die               1-10 rsezeichen        Drei ldnqe, zwei kurze\nAnfordc•rn eines                                                                                            -Töne\nFlc1g~w G des lntc-rn,itiontilPn Si~Jni.tl-\n}Ic1fenlolsC'n\nbuchs und dt1s Schallsi~Jncil              und dc1s Schc1llsi~jnal          (---     ..)\n§ 88                                       (2) Die Reede von \\,Vilhelmshaven ist ein Teil des\nSignalstelle für Warnsignale                      Fahnvassers und wird. begrenzt:\n( 1) Warnc;ignal gPm~iß § 20 wird am Signahnast                          im Norden durch den Breitengrad 53 34' 00'' N,\nckr Signalstation \\IVangerooge gezeigt.                                     im Süden durch den Breitengrad 53r· 31' 42\" N,\n(2) Uber       außergewöhnliche Sc:hiff ahrtb~hinde-                           mit Ausnahme des Leitsektors vom Arn-\nnmgen geben in Wilhelmshaven am Tage clas                                         gast-Leuchtfeuer.\n\\Vasser- und Schiffahrtsamt, nachts c1as Lots,,vacht-                                             § 92\nhaus an der Seeschleu:je Auskunft.                                         Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition\n§ 89                                     Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff oder\nSchleppzüge                              Munition geladen hat(§ 51), darf nur auf den in§ 91\nbeschriebenen Reeden ankern.\nZwischen Schillig-Reecle und der inneren Grenze\nc1es Geltungsbneichs darf die Länge eines Schlepp-\nb) Die Weser und L es um\nzuges höchstens 400 m betragen. Jede Schlepptrnsse\nsoll nicht länger als 100 m sein.                                                                 § 93\n§ 90                                                          Innere Grenzen\nAnkerverbote und Ausübung der Fischerei                         Nach innen gilt diese Polizeiverordnung:\n(1) Es darf nicht geankert oder gefischt werden:                     1. auf der Weser bis zum vVeserwehr in Bremen\nbzw. bis zu den unteren Schleusentoren,\n1. im Gebiet der lvlunitionsversPnkt1ngsstellen\nin der Mittelrinne und auf der Hooksiel-                   2. auf dem Fedderwarder Priel bis zur Hafenein-\nPlate,                                                         fahrt Fedderwardersiel,\n3. auf der Lesum bis zur Eisenbahnbrücke bei\n2. im Obergang des Wangerooger Fahrwassers\nBremen-Burg.\nzur Old Oog-Rinne innerhalb der roten und\ndes eingeschlossenen weißen S.ektors des                                              § 94\nFeuers der Buhne A am Nordende des                                 Benennung des Weserfahrwassers\nMinsener Oog.                                              Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung heißt\n(2) fischende Fahrzeuge müssen das betonnte                    der Stromlauf unterhalb der Verbindungslinie Ree-\nf ahrwasser so weit frei halten, daß sie die Schiffahrt           debaken-Unterfeuer-Kirchturm Blexen Außen-            II\nnicht behindern.                                                  weser\", der Stromlauf oberhalb dieser Grenze\n§ 91                                11 Unterweser\".\nReeden                                                                §  95\n( 1) Die Reede von Schillig ist ein Teil des Fahr-                                     Lotsenbeförderung\nwassers und wird begrenzt:                                             Ein von der Weser nach· See auslaufendes oder\nim Norden durch den Breitengrad 53-:, 44' 30\" N,          von der See in die Weser einlaufendes Fahrzeug soll\nim Süden durch den Breitengrad 53° 41' 00'' N,           möglichst die Lotsen, die nach den Ausholstationen\nmit Ausnahme des Leitsektors vom Vos-              zurückbefördert werden wollen, auf deren eigene\nlapp-Leuchtfeuer.                                  Gefahr als Fahrgäste unentgeltlich mitnehmen.","672                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§ 96\nLotsensignale\nEin Fahrzeug, das einen Lotsen benötigt, muß auf\nder Reede von Bremerhaven die in der nachstehen-\nden Tafel verzeichnE::ten Signale benutzen.\nT,1qs1qnctl                      Nachtsignal\nZweck des Signals                                                                                Schallsignal\n(im Vortopp)                  (mit M.1rselamp0)\n-\nDie nationale Lotsc,nflaqge oder\nAnfordern eines                                                    11or5ezc,ichen            Drei lange,\ndie Flaqge G des fn tl' rna tiona-\n1.\nSeelotsen           Jen Signalbuchs und d\"s Schall-               ---                ci,wn kurzc>n Ton\n-                                 und das Sch,dlsignal           (---.)\nsignal\nWie ZU 1., außerdem ein Wim-\nAnfordern eines Lotsen                                                  l\\1orsezeichen            Drei lanqe,\npel des Internationalen Signal-\n2.         für Bremen-Stadt oder\nbuchs unter der Lotsen flagge                 - - - ..            zwei kurze Töne\nVegesack                  oder unter Flagge G\nund das Schallsignal          (---      .. )\nWie zu 1., außerdem zwei Wim-              l\\forsezeichen            Drei lanqe,\nAnfordern eines Hafen-       pel des Internationalen Signal-\n3.       lotsen tür den Fischerei-    buchs unter der Lotsen flagge                - - - ...            drei kurze Töne\nhafen Bremerhaven\noder unter Flagge G\nund das Schallsignal         (---      ... )\nAnfordern eines Lotsen       Das Signal PT des Internatio'na-           Morsezeichen              Drei lange,\n4.       für einen oldenburgischen    len Signalbuchs und das Schall-             --- ....              vier kurze Töne\nHafen lffi Wesergebiet                    signal                   und das Schallsignal         (---     .... )\nWie zu 4„ außerdem ein Wim-                Morsezeichen              Drei lange,\nAnfordern eines Bremer-\n5.          havener Hafenlotsen\npel des Internationalen Signal-            - - - .....            fünf kurze Töne\nbuchs unter dem Signal PT            und das Schallsignal        ( - - - ..... )\n§ 97                                   (5) Für die einzelnen Fahrwasserstrecken werd~n\nSignalstellen für Warnsignale                     von den im Absatz 1 genctnnten Stellen folgende\nzusätzliche Signale gezeigt:\n(1) Warnsignal nadl § 20 wird gezeigt:\n1. Rotersand-Leuchtturm bis Hoheweg\n1. auf der Außenweser auf dem Feuerschiff                               rotes und weißes Licht (nebeneinander);\nBr~men und dem Leudltturm Robbenplale,                      2. Hoheweg bis Langlütjen-Unt~rfeuer\nin Bremerhaven am Wasserstandsignal-                                zwei rote Lichter (nebeneinander);\nmast auf dem Außendeich nördlich der Ein-\nfahrt in die Geeste und dem alten Vor-                      3. Langlütj ~n-Unterfeuer bis Südgrenze der\nhafen,                                                         Reede Bremerh'lven\nzwei \\V(:iße Lichter (nebeneinander);\n2. auf der Unterweser von den vVasserstand-\n4. Südgrenze der Reede Bremerhavfn bis\nsignalstellen Brake und Vegesack zwischen\nSignc.Is•elle Brake\nzwei aufgestellten Signalmasten.\ndrei \\.veiße Lichter (in Dreieckform);\n(2) Das Feuerschiff Bremen und der Leuchtturm Rcb-                     5. Signalstelle Brake bis Hunte-Leuchtbake\nbenplate geben Warnsignale über Schiffahrtbehin:                                  zwei weiße Lichter, darunter ein rotr>s\nderungen im Fahrwasser der AuRenweser, die Stelle                                 Licht (in Dreieckform);\nin Bremerhaven über Schiffahrtbehinderungen i 11             1\nFahrwasser der Außen- und Unterweser, die Stellr~n                        6. Hunte-L,2uchtbake bis Signalstelle Vegesack\nin Brake und Vegesack über SchiffahrtbehinderLm-                                   drei rote Lichter (in Dreieckform);\ngen im Fi..hrwasser der U::iterweser.                                     7. Signalstelle Vegesack bis Hohentorshafc:1-\neinfahrt in Bremen\n(3) Das Weserfohrwasser wird in sieben Strecken\nzwei rote Lichter, darunter ein weißf'S\neingeteilt. Für jede Strecke ist zusätzlich ein beson-\nLicht (in Dreieckform).\nderes Na\"ht-Warasignal vorgesehen, so daß mcrn\nerkennen kann, auf welcher Strecke die Schiffahrt                     (6) Die in Obe.:-hammelwarden :md in Farge ge-\nbehindert ist.                                                     Zl:iyten Vvarnsignale gelten nur für die Hunte (§ 11 ~1-\n{4) Die zusätzlichen Signale für die Weserstrecke\nunterhalb von '3remerhaven bestehen aus zwei                                                    § 98\nnebeneinander angebrachten Lidltern, für die Weser-                                   Fahrlgesch windigkeit\nstrecke ob~rhalb von Bremerhaven aus drei Lidl-\ntern, die ein gleidlseitiges Dreieck - Spitze unten                  Bei Bremerhaven auf der Strecke vom Nordende\n-     bilden.                                                     der Columbuskajt: bis zur Einfahrt zur großen K,Ii-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                           573\nserschleuse, bei Nordenham auf der Strecke V'>!1          DiPse Vorschrift gilt nicht für ein Fahrzeug von\ndem rot\"n Flagbaljersieltief-Unterfeuer (querab vrm       weniger als 15 Tonnen Tragfähigkeit, soweit E'S\nder Nordgrenze des Grundstücks der Norddeutscht__~n       nc..ch seiner Bauart nicht zum Schleppen oder zur\nSeekabelwerke am flußufer nördlich des Fischerei-         Fahrgastbeförderur.g bestimmt ist.\nhafens von Nordenham) bis zur Tonne N/A (quernb\nvon der Südgrenze des Grundstücks der Deutsch-\n§ 102\nAmerikanischen Petroleum-Gesellschaft am Flußufc,r\nsüdlich von Nordenham) und von km 42,1 bis 37,'5                                  Schleppzüge\nmuß ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb seine G•:'.-\n(1) Auf der Strecke vom Hoheweg-Leuchtturm      bis\nschwindigkeit so weit herabsetzen, wie die Erhdl-\n:wr Weserschleuse in Bremen darf in einem Schlepp-\ntu•1g der St ~uerfähigkeit Jes Fahrzeugs es gestatt•!t,\nzug die Länge einer jeden Schlepptrosse höchstens 90 m\ndamit schädlicher \\l\\/ell2nschlag und Sog möglich„t\nbetragen. Ein weserauf wärts fahrender Schleppzug\nvermieden werden.\nmuß spätestens beim Hoheweg-Leuchtlurm vor dem_\n§ 99                        Einlaufen in das Fedderwarder-Fahrwasser seine\nRechtsfahren                      Schlepptrossen entsprechend kürzen. Ein· weser-\nabwärts fahrender Schleppzug darf erst unterhalb\nAuf der Strecke von der \\Vesersd1leuse in Brenv~n       des Hoheweg-Leuchtturms die volle Länge seiner\nbis zur Südgrenze der Reede von Bremerhaven                Schlepptrossen ausstecken.\nn.üssen alle Fahrzeuge, ausgenommen offene Sport-\n(2) Die Länge eines Schleppzuges, der aus mehre-\nboote und Sef1elboote, auch wenn sie außerhalb d,~,.,\nFahrwassers fahren, sich an der Stromseite haltr:m,        ren Anhängen besteht, darf höchstens betragen:\ndie an ihrer SleueriJordseite liegt.                              1. auf der Strecke vom Hoheweg-Leuchtturm\nbis Brake (km 42) 350 m,\n§ 100\n2. auf der Strecke von Brake bis zur Eisen-\nUberholen                                  bahnbrücke in Bremen 250 m,\nAuf der Strecke von Rönnebeck (km 22) bis zur                  3. auf der StreckE: von der Eisenbahnbrücke in\nWeserschleuse in Bremen darf eirt Fahrzeug mit                       Bremen bis zur Bremer Weserschleuse\nMaschinenantrieb oder ein Schleppzug nicht übe!·-                    600 m,\nholt werden, wä:nend diese ein anderes Fahrze11g                  4. auf der Lesum 140 m.\nüLerholen.\n(3) Auf der Strecke von der Eisenbahnbrücke in\n§ 101                         Bremen •bis zur Bremer Weserschleuse darf ein\nSignale beim Einlaufen in Schleusen             Schlepper höchstens sechs Anhänge in einem\nSchleppzug führen.\n(1) Ein Fahrzeug, das eine der drei Schleusen in\n(4) Auf der Unterweser braucht ein Schlepper,\nBremerhaven benutzen wi1l, muß dies rechtzeiti:J\nwenFl er mehr als ein Fahrzeug schleppt und die\ndurch folgende Signale anzeigen:\nLänge des Schleppzuges 183 m übersteigt, das dritte\nFür die Ben.1tzung der in der Geeste-Mündung       weiße Licht (Artikel 3 der Seestraßenordnung) nicht\nl ieJenden Doppelschleuse des Fischereihafen..,;    zu führen.\nzvvei lange, einen kurzen, einen lang2n\n(5) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das nach\n~on (---. -);\nseiner Bauart kein Schlepper ist, darf nur in Aus-\nfür di ~ Benutzung der Kaiserschleuse              nahmefällen und auch nur dann ein Fahrzeug ohne\n~wei lange, zwe: kmze, ~inen langen T•__)n   Maschinenantrieb schleppen, wenn das geschleppte\n(--    .. - } ;                              Fahrzeug nicht größer als das schleppende ist.\nDie Vorschriften in § 43 sind besonders zu beachten.\nfür die Benutzung der Nor,lschleuse\nzwei lan~Je, drei kurze, einen langen T~rn\n(---   ... -).                                                          § 103\n(2) Ein Fahrzeug, das die Schleuse des Industrie-                      Treiben von Fahrzeugen\nund    Handelshafens in Bremen-Oslebshausen be-               Auf der Weser darf ein Fahrzeug sich nicht trei-\nnutzen will, muß dies rechtzeitig darch das Signal        Len lassen.\nzwei lange, eir,en kurzen, einen lang,~n\nTon(--.-)                                                               § 104\nanzci~Jen.                                                                           Flöße\n(J) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das d(e             Ein Floß darf nicht breiter als 12 m sein.\nBrernPr \\VesPrschleuse be1rntzen will, muß dies bei\nAnnälwrnng an die Schleuse durch folgende Signa~e\nanzeigen:                                                                            § 105\n\\V2nn es die kleine Schleusenkamnwr benötiut,              Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen\nz,vei lange, einPn kurzen, einen lang(~a\n(1) Auf der UntenvesPr oberhalb der nördlichen\nTon ( --- -- . - ) ;\nGrenze der Reede von Brake dürfen bei Tage nicht\nwenn es die große S.:.:hleusenkamrner benötiut,    mehr als drei Fahrzeuge nebeneinandergekoppelt\nzwei lü.~,ge, vei kurze, einen langen Tun    -werden, jedoch darf clie Gesamtbreite nicht größer\n(--    .. -).                                als 25 m und oberhalb der Eisenbahnbrücke in Bre-","574'                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nrnen nicht größer als 20 m sein. Bei Nacht dürfen                                   § 109\nnicht mehr als zwei Fahrze4ge nebeneinandergekup-\nReeden\npelt werden.\n(2) Auf der Lesum dürfen mehr als zwei Fahrzeu9e\n(1) Die Reede von Bremerhaven wird begrenzt:\nnur bei Tage und nur dann nebeneinandergekuppelt                  im Norden durch die Verbindungslinie Nord-\nwerden, wenn die Gesamtbreite nicht größf'r als                               mole der Nordschleuse und den\n10 m ist..                                                                    Turm der alten Kirche in Lehe,\n§ 106                                im Osten    durch die Reedebakenlinie,\nAnkern und Ausübung der Fischerei                     im Süden    durch die Linie Nordmole der\n(1) Auf der westlichen Stromseite der Unterweser                           Geeste und Blexen Kirchturm.\nzwischen dem Südende der Staatspier Brake (km 40,7)\n(2) Die Reede von Blexen wird begrenzt:\nund dem Nordende der Pier der Fettraffinerie Brake\n(km 42,5) darf auch außerhalb des Fahrwassers nicht               im Norden durch die Verbindungslinie Ble-\ngeankert oder gefischt werden.                                                xen Kirchturm und Reedebaken\nOberfeuer,\n(2) Auf der Unterweser auf der Strecke von km 26,3\nfVerbindungslinie Hafeneinfahrt zum Buschplutz                    im Osten    durch die Verbindungslinie Reede-\nFarge .und Einfahrt in die Röversgate) bis km 27,.5                           haken Unterfeuer und den Tonnen\ndarf auch außerhalb des Fahrwassers nicht geankert                            25 und 26,\noder gefischt werden.\nim Süden_   durch die Verbindungslinie Tonne\n(3) Auf der Lesum oberhalb km 9,15 dürfen fahr-                            26 und Zollwachtschiff,\nzeuge am Rande des Fahrwassers ankern.\nim \\Vesten durch die rot-weiße Sektoren-\n(4) Im Wurster Arm dür.fen fischende Fahrzeuge                             grenze des Reedebaken Unter-\nim betonnten Fahrwasser ankern, ebenso im frühe-                              feuers.\nren Westfahrwasser bei Nordenham von km 53,8 bis\n56,8 begrenzt:                                              Fahrzeuge mit brennbaren Flüssigkeiten ankern\nbei Brinkamahof zwischen den Tonnen A und B. Fahr-\nim Westen dmch die Uferkante,                      zeuge für Bremen und die Unterweserhäfen ankern\nim Osten    durch eine Linie, die die TonnPn       auf der Reede von Blexen.\nL bis N verbindet,\n(3) Die Reede von Nordenham wird begrenzt:\nim Süden    durch eine rechtwinklig zum Strom\nim Norden durch die Einfahrt des Fischerei-\nführende Linie zwischen der Tonne\nhafens,\n}..f und dem linken vVeserufer,\nim Osten    durch die Spierentonnenlinie,\nim Norden durch eine Linie, die die Tonnen\nNI A und L verbindet.                        im Süden    durc_b die Verbindungslinie der\noberen Grenze des Petroleum-\n§ 107                                            lagers bei km 57 mit der Tonne L,\nSondersignale beim Passieren von Häfen und Molen                  im \\Vesten durch das linke \\Veserufer.\nEin • weserabwärts fahrendes Fahrzeug mit ~ta-             (4) Die Reede von Brake wird begrenzt:\nschinenantrieb muß kurz oberhalb der Südmole des                  im Norden durch die Schlenge bei der Ecke\nEuropahafens, des Uberseehafens und des Industrie-                            zum Boitwarder Groden (km 42,1),\nund Handelshafens in Bremen das Signal „Achtung··\n(-) mit der Pfeife geben.                                        im Süden    durch die Deichscharte an der süd-\nlichen Grenze der Stadtgemeinde\nBrake (km 39,1).\n§ 108\nFahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition             Im übrigen liegt die Reede außerhalb des betonnten\nFahrwassers.\n(1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff\noder Munition geladen hat (§ 51 ), darf nur an fol-\ngenden Stellen ankern:                                                   VIERTER ABSCHNITT\n1. Gegenüber der Einfdhrt zur Nordschleus~\nin Bremerhaven an der \\Nestseite außerhulb                          Die Hunte\ndes Fahrwassers unterhalb der Tonne C.\n§ 110\n2. An der Luneplate an der Ostseite außerhalb\ndes Fahrwassers zwischen den Tonnen 25                    Grenzen des Geltungsbereichs\nund 26.                                          Auf der Hunte gilt diese Polizeiverordnung von\n(2) Der in Absatz 1 unter Ziffer 2 bezeichnete         der Mündung bis zum Hafen Oldenburg einerseits\nAnkerplatz darf nur aufgesucht werden, wenn eine           und bis 200 m unterhalb der Amalienbrücke in\nUmladung an der unter Ziffer 1 bezeichneten Stelle         Oldenburg andererseits. Die Grenzen sind durch am\ninfolge widriger Wind- oder \\Vasserverhältnisse            Ufer aufgestellte Tafel~ mit der Aufschrift „Hafen-\nnicht möglich ist.                                         grenze\" und „Küstenkanal/Hunte\" bezeichnet.","Nr. 10 -  Tag-der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                          516\n§ 111                                                   § 117\nVerkehrsbeschränkungen                                    Treiben von Fahrzeugen\n(1) Die Strecke von der Eisenbahnbrücke Elsfleth'       Ein fahrzeug darf sich nicht treiben lassen.\nOhrt bis zur Liegestelle unterhalb der Eisenbahn-\nbrücke Oldenburg darf nur von Sonnenaufgang bis                                   § 118\nSonnenuntergang und bei sichtigem Wetter von\neiner Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde                            Höchstgeschwindigkeit\nnach Sonnenuntergang befahren werden.\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs Was-\n(2) Für die Monate Oktober bis März sind für das     ser beträgt für einen Schleppzug sowie für ein Fahr-\nBefahren der Hunte Erleichterungen vorgesehen,          zeug mit Maschinenantrieb mit mehr als 75 PS-\nwelche die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde je-      Maschinenleistung 4 Seemeilen, für ein anderes\nweils besonders bekanntgibt.                            Fahrzeug 6 Seemeilen in der Stunde.\n§ 112                                                   § 119\nSignalstellen für Warnsignale                         Fahrregeln, Signale beim Begegnen,\nVerkehr in Flußkrümmungen\nWarnsignale nach § 20 werden an den Signal-\nstellen in Oberhammelwarden und Farge gezeigt.             (1) Um von einem entgegenkommenden Fahrzeug        1\nrechtzeitig erkannt zu werden, hell ein Fahrzeug mit ·\nMasd1inenantrieb am Tage die Flagge N des Inter-\n§ 113                         nationalen Signalbuchs an gut sichtbarer Stelle in\neiner Höhe von mindestens 6 m über dem Schiffs-\nUberholen                        körper zu führen; ausgenommen sind Fahrzeuge mit\nVon 300 m unterhalb bis 300 m oberhalb von           Maschinenantrieb bis zu 20 Tonnen Tragfähigkeit,\nSchiffsliegeplätzen, Brücken, Baggern und Fähren        wenn sie keine Schleppdienste verrichten.\nsowie in den Flußkrümmungen bei Hollersiel (km             (2) Der Ausguck muß bei Annäherung an eine\n11,5 bis 13,0) und bei Neuenhuntorf (km 15,0 bis       Krümmung im Vorschiff besetzt sein.\n17,0) darf nicht überholt werden.\n(3) Bei Stauwasser verbleibt es für alle Fahrzeuge\nund Schleppzüge bei der Vorschrift des § 35 (rechts\n§ 114                         fahren).\nSchleppzüge                          (4) Ein mit dem Strom fahrendes tiefgehendes\nFahrzeug oder mit dem Strom f~hrender Schleppzug\n(1) Ein Schleppzug darf nicht mit mehr als drei      darf die tiefste Rinne und in ein~r Krümmung die\nAnhängen fahren. Die Gesamtlänge eines Schlepp-         äußere Seite auch dann benutzen, wenn diese an der\nzuges darf nicht mehr als 400 m und die Breite des      in Fahrtrichtung links liegenden Seite liegt. Ein\nSchleppzuges nicht mehr als 12 m betragen.              Fahrzeug, das hiervon Gebrauch macht, muß dies\n(2) Selbstfahrer dürfen nur ein Fahrzeug schleppen.  durch einen langen Ton mit zwei darauffolgenden\nkurzen Tönen (- .. ) anzeigen, und zwar\n(3) Wenn ein Schlepper mehr als zwei Anhänge\nführt, hat er dies entgegenkommenden Fahrzeugen                 1. vor dem Ubergang auf die linke Fahr-\ndurch eine auf die Spitze gestellte quadratische                   wasserseite,\nrote Scheibe von mindestens 0,50 m Seitenlänge an\n2. während es die linke Seite hält, vor dem\n9ut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.\nEinlaufen in eine Krümmung und recht-\n(4) Ein Schlepper braucht, wenn er mehr als ein                 zeitig beim Entgegenkommen eines Fahr-\nFahrzeug schleppt und die Länge des Schleppzuges                   zeugs.\n183 m übersteigt, das dritte weiße Licht {Artikel 3\nder Seestraßenordnung) nicht zu führen.                Ein entgegenkommendes Fahrzeug muß dieses Si-\ngnal mit zwei kurzen Tönen (.. ) beantworten und\nnach Backbord ausweichen.\n§ 115                           (5)  In den Flußkrümmungen bei Hollersiel (km\nNebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen oder Flößen         11,5 bi5 13,0) und bei Neuenhuntorf (km 15,0 bis\n17,0), deren Anfang am Tage durch eine rotumran-\nFahrzeuge oder Flöße dürfen nicht nebeneinander-    dete weiße Scheibe mit einem A und deren Ende\ngekoppelt werden.                                      durch eine grünumrandete weiße Scheibe mit einem\nE, bei Nacht an Stelle jeder Scheibe mit einem roten\nLicht bezeichnet sind, muß· die Fahrt auf das ge-\n§ 116                        ringste Maß herabgesetzt werden, das erforderlich\nFlöße                         ist, um das Fahrzeug steuerfähig zu halten. Beim\nEinlaufen in diese Strecken muß ein Fahrzeug das\nEin Floß darf nicht länger als 80 m und nicht       Signal „Achtung\" (-) geben oder, wenn es die\nbreiter als 10 m sein. Bei Nacht darf ein Floß nicht   linke Fahrwasserseite hält, nach der Vorschrift in\nfahren.                                                Absatz 4 verfahren.","576                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§ 120                           durch der Lösch- und Ladeverkehr an der Kaje nicht\nbehindert wird. An der Kaje selbst darf nicht fest-\nAusübung der Fischerei\ngemacht werden.\nAuf der Strecke unterhalb Hunt.ebrück bis Wehr-             (8) Der nördliche Liegeplatz unterhalb und die\nder (km 18,37 bis 19,5) dürfen fischende Fc1hrzcuge         südlichen Liegeplätze oberhalb der Eisenbahn-\nnicht festlegen.                                            brücke dürfen nur von einem Fahrzeug benutzt\nwerden, das auf das Durchfahren der Brücke wartet.\n§ 121\n(9) Unterhalb    der Eisenbahnbrücke dürfen auf\nGeltungsbefreiung                       dem nördlichen Liegeplatz nur zwei Reihen Fahr-\nzeuge nebeneinanderliegen, auf dem südlichen\nDie Vorschriften der §§ 113, 115 und 118 gelten\nLiegeplatz nur eine Reihe unmittelbar an den Dal-\nnicht für Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiff-\nben, so daß den Kleinfahrzeugen, die unter der\nfahr~sverwaltung s9wie der vVasserschutzpolizei.\nBrücke durchfahren können, die Weiterfahrt mög-\nlich ist.\n§ 122\n§ 124\nSchiffsli~gestelle in EJsfleth\nVerkehr durch die Huntebrücken\nAn der Schiffsliegestelle in Elsfleth (km 23,7 bis           Die Eisenbahnbrücken bei Oldenburg und Els-\n24,0) darf an beiden Seiten .der Festmachedalben             fleth/Ohrt sowie die Straßenbrücke bei Huntebrück\nund in Reihen nebeneinander festgemacht werden.             sind durch Kriegshandlungen zerstört und im Wie-\nFahrzeuge, welche die Liegestelle voraussichtlich           deraufbau bzw. durch Behelfsbrücken ersetzt\nlänger als eine Tide benutzen, haben, soweit die            worden. Bis auf weiteres wird der Verkehr durch\njewP.iligen Verhältnisse es gestatten, sich an der          Sonderbekanntmachungen der Strom- und Schiff-\ndem Ufer zugekehrten Seite der Dalben zu legen.             fohrtpolizeibehörde geregelt.\nAn der der Strommitte zugekehrten S.eite der Dal-\nben dürfen höchstens drei Fahrzeuge nebenein-\nanderliegen, jedoch darf die Gesamtbreite der Fahr-\nfUNFTER ABSCHNITT\nzeuge 25 m nicht überschreiten.\nDie Elbe\n§ 123\nSchiffsliegeplätze unterhalb und oberhalb                                       § 125\nder Eisenbahnbrücke in Oldenburg                               Grenzen des Geltungsbereichs\n(1) Auf den Liegeplätzen darf ein Fahrzeug zu lll           (1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-\nFestmachen nur die dazu bestimmten Dalben be-                linie der Leuchtglockentonne A mit       der  spitzen\nnutzen.                                                      Tonne 1.\n(2) Anker dürfen weder im V\\/ asser noch an Land            (2) Die innere Grenze bildet:\nausgelegt werden.\n1. für das Hauptfahrwasser die bei Tinsdahl\n(3) Der Fahrzeugführer muß beim Anlegen und                        quer über die Elbe gehende hamburgische\nbeim Verlassen der Liegeplätze die Anweisungen                         Landesgrenze,\nder Brückenwärter oder der Stromaufsichtsbeamten\n2. für die Alte Süderelbe die Abzweigung von\nbefolgen.\nder Süderelbe oberhalb von Moorburg.\n(4) Die Liegeplätze und       ihre Dalben   sind bei\nDunkelheit vom Land aus beleuchtet.\n§ 126\n(5) Ein stromauf'Närts kommendes, auf das Durch-\nBegriffsbestimmung\nfahren der Eisenbahnbrücke wartendes Fahrzeug\nmuß an den Dalben am nördlichen Ufer festmachen.                Als Hauptfahrwasser gilt auch das nördliche Fahr-\n(6) Ein Fahrzeug, das stromaufwärts gekommen\nwasser beim Osteriff.\nist und die Rückreise antreten will, ohne die Brücke                                  § 127\ndurchfahren zu haben, muß, wenn es die Rückreise\nwegen Witterungs- oder Tideverhältnissen nicilt so-                             Wegerechtschiffe\nfort antreten kann, an den Dalben am südlichen                  Ein auslaufendes Wegerechtschiff, das seinen Lot-\nUfer festmachen.                                            sen auf der Reede von Cuxhaven abgegeben hat,\n(7) Oberhalb     üer Eisenbahnbrücke darf ein           darf das im § 14 für \\Vegerechtschiffe vorgeschrie-\nstromaufwärts kommendes Fahrzeug nicht liegen-              bene Signal nach Ermessen des Fahrzeugführers\nbleiben, sondern muß seine Reise unverzüglich fort-         weiterführen.\nsetzen. Ein stromabwärts gehendes Fahrzeug, das                                        § 128\nauf das Durchfahren der Eisenbahnbrücke wartet,\nmuß an den Dalben am südlichen Ufer festmachen.                                lotsenbeförderung\nAn den Dalben vor der Kaje der Oldenburgischen                  Ein von See einlaufendes Fahrzeug soll möglichst\nGlashütte AG ull\\, der AG für Warpspinnerei und             von der Ausholstation die Lotsen, die zurückbe-\nStärkerei dürfen die Fahrzeuge sowohl an der Flufl-         fördert werden wollen, auf deren eigene Gefahr als\nseite als auch an der Landseite anlegen, wenn da-           fahrgäste unentgeltlich mitnehmen.","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                           &11\n§ 129\nLotsensignale\nEin Fahrzeug, das eirwn Lotsen benötigt, muß die\nin der nachstehenden Tafel verzeichneten Signale\nbenutzen.\nZweck des                     Tagsignal                       Nachtsignal\nSchallsignal\nSignals                   (im Vortopp)                 · (mit Morselampe~)\na) Auf der Reede von Cuxhaven\n1. Anfordern einc>s Die nationale Lots0nflaqqe oclN die            l\\1ors0z0ichen       Dr0i lanqe,\nSeelotsen        Flag~Je G des Internationalen Si~fni.11-                        c·incn kurzen Ton\nbuchs und das Schallsi~Jnal          und das Schallsignal      (---.)\n2. Anfordern eines  \\Vic zu 1., außerdem ein \\Vimpl'l des          Morsezeichen         Drei lange,\nlfofcnlotsen     Internationalen Signalbuchs untPr der                            zwei kurze ·Töne\nLotsenflagge oder unter dc>r Flagge G      und das Schallsignal      (--- )   ..\nL) Auf der Reede von Brunsbüttelkoog\nDas Signal PT des Internc1tionalen\nMorsezeichen          DrPi lange,\nt. Anfordern eines  Signalbuchs. Dazu bei unsichtigem\nzwei ·kurze Töne\nWetter oder, wenn das Sichtsignal\nKanallotsen\nnicht erkannt wird, das Schallsignal\nund das Schallsignal      (--- )   ..\nDie nationale Lotsenflaqqe oder die\nFlagge G des lntenrntionalen Signal-           Morsezeichen         Drei lange,\n2. Anfordern eines\nbuchs und bei unsichtigem Vvetkr                                 fünf kurze ·Töne\nElblotsen\noder, wenn das Sid1tsiqnal nicht er-       und das Schallsignal    (---     ..... )\nkar.nt wird, das Schallsignal\n§ 130\nSignale zum Herbeirufen des Reeded,,mpfers\nauf Cuxhaven-Reede\n. Vor Cuxhaven darf ein Fahrzeug, das den Reede-\ndampfer herbeirufen will, folgende Signale geben:\nBei Tage eine Flagge im Vor;topp halb heißen,\nbei Nacht einen langen, drei kurze, einen\nlangen Blink, außerdem das Signal von einem\nlangen, drei kurzen, einem langen Ton\n(-  ... -).","578                                                        Bundesgesetzblatt, Jcllngang 1952, Teil II\n§ 131\nQuarantJncsignale\nRe: Annäherunq an Cuxhavf'n mun e:,1 qu,:1ran-\nLinepflichtiges h1hrLc't1g dil) in nachskllc-nd1·r Tafd\nangl'gcbenen Signale iJen u i ,;:c,n:\n1\n~\\-c_·r-1n--e-s_a_b_z_u_f\nin t-~-rt-ig-c-'I_1_i-st I ________         T_ct_q_s_i\n(im   Vo1f-Jfopp)\nn_,_tl__________ - - - - ______               h ts iq na l\n(mitJ'_'J'_d_(\n7'1orst>lc1mpl·)\n-                                                                                                                           -----~-------\n.Ein dem Cosundheitszustand iil1 Bord\nentsprt'chendPs Quart111tci1wsi~Jllcil des             l'vfor-;ez(•idwn q u c und\nInternationalen Signallrnchs (flaqqe Q                 Schc1lls1qnctl.           Außerdem Zw!·i lc11Hff', ,,i,wn ktir-\nCuxhaven                           oder Flagge Q über cll'm erst1'n Hilfs-                Name d<'S f<1hrzctHJS und Zt'l1, Z\\Vt i J.111qe Töne\nstander odPr das Signal OL), dcutrnlf>f                tkrk unftsnrt durch \\1orsc-             ( - - . - -)\nein \\iVimpel des Internc1tiona lc>n Signal-                           Zf'l(h('.n\nbuchs und das Schdllsig11tll\nJ\\forsezeiclwn q u h unJ\nQucirantänesignal wie vor, d<1nf'lwn                   Schallsi~Jnal.            AußPrdem Zwei li!IH/f', f'ilH:n kur-\nBrunsbüttelkoog                         zwei     Wimpel      des         Internationalen       Ncune dPs F<1hrze11gs und zen, ZW('J laIHJ<', ,,in,~n\nSignalbuchs und dc1s Schcdlsign,d                   Herkunftsort durch \\forse-               ktHZPll Ton\n(--.--.)\nZt'idwn\nHamburg\nMorsezeiclwn q u h und\n(Zur Abfertigung in Ham-                                                                                Schallsiqncll.            A11ßerdem Zwei lc111gP, einen kur-\nburg wird nur ein Fahr-                          Quarant~inesignal Q ohne \\ Vi1npel                     :\\Iamc> des Fcduzeugs und Z<~n, zwei lc1J1<Je, ZW('i\nzeug zugelassen, das zur                                   und dc1s Schc1llsi~111ctl                    flPrktmftsort clurchl\\1orse-             kurze Töne\nFührung des Quarantäne-\nzeichen\n(--.-- )         ..\nsignals Q berechtigt ist.)\n§ 132                                                  3. in Cuxhaven\nSignalstellen für Warnsignale                                                        bei Tage und bei Nacht das \\Vachthaus der\nBootsleute an der Alten Liebe, bei Tage dus\n(1) \\A/arnsignal nach § 20 wird gezeigt:                                                              Wasser- und Schiffahrtsamt; außerdem\nkönnen vorbeifahrende Fahrzeuge den\n1. in Hamburg                                                                                 Reededampfer herbeirufen, um Auskunft zu\nan der unteren Rahe des Mastes der I Iafen-                                              erhalten (§ 130),\nlotsenstation am Seemannshöft,\n4. das Feuerschiff Elbe I\n2. in Cuxhaven                                                                                zu jeder Zeit.\nam Flaggenstock des \\Vachthauses                                   df'r\n~ 133\nBootsleute an der Alten Liebe,\nFahrtgeschwindigkeit\n3. auf dem Feuerschiff Elbe\nan der Rcthe im Vortopp.                                                       f<c:1hrzeuge mit \\1aschinenc1ntrieb dürfen oberhalb\nd, r L ü h e m (in dun g nur l et n <J s dm et nein d n der \\. o r lJf' i -\n(2) Die Signalstelle Cuxhaven gibt außergewöhn-                                         ft1hren.\nliche Vorkommnisse den vorbeifahrenden fahr-\nzeugen bei Tage durch Flaggensignale nach cll'lll                                                                                   § 134\nInternationalen Signalbuch, bei Nacht mit der                                                                                Schleppzüge\nMorselampe bekani1t.\n(1) Auf der Elbe vom reucrschiff I:!!Jc :3 aufvvJrts\n(]) Uber              außergevvölrnliche               Schiffahrtbehinde-               dc1rf in einem Schleppzug die Uinge clE·r einzc;lnen\nnmgen geben Auskunft:                                                                      Schlepptrossen höchstens 90 m betrugen. BPi stctr-\nkem \\Vind und Seegcrng kunn mit dem A11!k1·1rzcn\n1. in Hamburg\nder Schlepptrossen bis Cuxhaven gewurfet Vvf•rden.\nbei Tage die VVasser- und Schiffahrtsdirek-                                Die Gesamtlänge eines Schleppzuges, der crns eine ,:1\ntion, das Oberhafenamt und das Hafenamt                                    oder mehreren Schleppern und einem otl< r nwhren-•n      0\ndes 2. Bezirks, sowie bei Tage und bei                                     geschleppten Fahrzeugen besteht, c.lctrf hüd1sten.-;\nNacht die Hafenlotsenstation am Seenldnns-                                 450 m betragen.\nhöft und das \\1/achtschiff am Jonas,\n· (2) Ein Fahrzeug, c.las die nötigen Einrichtunge11\n2. in Brunsbüttelkoog und Holtenau                                              zum Schleppen nicht besitzt oder dessen Manövrier-\nbei Tage und bei Nacht das Hafenamt und                                    fähigkeit beim Schleppen über das für die sichere\nder Schleusenmeister,                                                      Schiffsführung zulässige Maß beschränkt wird, darf","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                               579\nauf dn Elbe nicht schleppen. Ein solches von               clen Leuchtturm Neufeld begrenzt wird, nicht ge-\nSee kommendes Fahrzeug muß seinen Anhang                   ankert werden. Bei Nacht wird das Gebiet durch\nsµ~~t~ stens bei Cuxhaven abgeben.\n0\nden roten Sektor des Leuchtfeuers Neufeld recht-\nweisend 178° bis 240'.; bezeichnet. Wenn ein Fahr-\n§ 135                       zeug aus zwingenden Gründen in diesem Gebiet\nTreiben von Fahrzeugen                 ,rnkern muß oder ein vor Anker liegendes Fahr-\nzeug in dieses Gebiet hineintreiut, werden auf dE'rn\nIin fcthneug cl,uf sir h nicht trt'ibcn lc1ssen.\nLeuchtturm Neufeld mehrere. rote Sterne gefeuert.\n§ 13G                        Das fahrzeug muß mit dem Aufnehmen des Ankers\nso lange warten, bis ein vom Leuchtturmw~üter be-\nZollabfertigung bei Cuxhaven              stellter Taucher den Anker untersucht und von\n11) [in f c1hrzeug, clas beim Steubenhöft zo1lamt-   einem etv.ra gefaßten Kabel befreit hat.\nli1__h abgefertigt wird oder hier auf Abfertigun,J            · (2) Zum Schutz einec; zwischen der Norclspifz.~.\n,, c1rtd, muß sich außerhalb der Leitsektoren voi-1         der Insel Pagemat1d und dem Ostufer der Elbe lie-\nNeuf(•lcl uncl Altenbruch möglichst nahe dem Steu-          genden Kabels darf im nördlichen grü,~en Sektor\nbcnhölt halten. Es ist hier während der Zollabferti-        des Unlerfeuers Pagensand nicht geankert werden.\nyung von der Befolgung der Vorschrift des § 35              Der nördliche grüne Sektor liegt z,vischc:~n den Pei-\nAbs. 1, nach der ein Fahrzeug mit I\\1aschinenantrieb        lungen rechtweic;end 1SJl und 206 ~; er wird durch\nsich an der Seite des Fahrwassers halten muß, die           e:l wa 5„ breite rote Sektoren begren1.t.\nan seiner Steuerbordseite liegt, entbunden . .\n(3) vVegen der auf den Reeden bestehenden\n('.?.) Nach Beendigung der zollamtlichen Abferti-     _i\\nkervcrbote wird auf § 142 verwies1:·n.\ngung muß das fdhrzeug möglichst schnell die für\ndie \\Veiterfahrt vorgeschriebene rechte Fahrwasser-\nseite aufsuchen; auch beim Verlassen der Zollab-                                         § 140\nfr·rti~1ungsstelle darf die durchgehende Schiffahd                            Ausübung der Fischerei\nnicht behindert ·werden (§ 38).\n(1) Rechtweisend 20„ von der schwarz-roten\n(3)     Die Aus,,veichregeln der Seestraßenordnung    Leuchtbake auf dem Kopf des Trennungsdamms\nsind auch \\-vährend der Zollabfertigung zu beachten         zwischen Elbe und Oste hinüber zum holsteinische!l\nDie einlaufende und nicht der Zollabfertigung b~i           Ufer dürfen Grundschleppnetze mit -Segel oder Ma-\nCuxhaven unterliegende Schiffahrt soll Jedoch mÖ'.J-        schinenkraft nicht geschleppt werden (Kurren,\nlichst auf die auf Zollabfertigung wartenden Fahr-          Zeesen usw.). In der Zeit vom 1. Juli b;s 15. No-\nzeuge Rücksicht nehmen ·und nicht unnötig nahe an           vember ist der Krabbenfang mit kleinen Krabben-\ndas Steubenhöft herangehen.                                kurren (Baumkurren) außerhalb des Hauptfahr-\nwassers erlaubt.\n§ 137°\n(2) Den Fischerfahrzeugen, die vor Anker liPgend\nFahrregeln\nfischen oder mit lebenden Fischen elbauf wärts be-\n( 1) Ein Fahrzeug bis 3 m Tiefgang soll sich soweit   ~timmt sind, diirfen im Hauptfahrwo.ss,~r auf den\nwie möglich von der I\\.1itte des Fahrwassers fern-         nachbezeichneten Strecken mit folgender Bestim-\nhalten und, sobald ein größeres Fahrzeug in Sicht          mung ankern:\nkommt, sich am Rande des Fahrwassers halten.                        1. Auf der Strecke, die seitlich begrenzt wird:\n(2) em die in den Hafen Cuxhaven einlaufenden\na) im Osten durch die bei Tinsdahl quer\noder ous ihm auslaufenden Fahrzeuge nicht zu be-                           über die Elbe gehende harnburgische\nhindern, soll die auf der Elbe durchgehende Schiff-                        Landesgrenze,\nfdh rt sich möglichst in den Leitsektoren von Neu-\nfrld und Altenbruch halten.                                            b) im Westen durch eine Linie, auf der\nman beim Vorbeifahren die Einfoh,·t\n§ 138                                       zum Schulauer f:-Iafen qu('r„1b peilt,\nfahrrcgeln für Segelfahrzeuge                        dürfen nicht mehr als z\\vei ris( hcrfohr-\nZ\\, i-.,(lwn dt'r inneren Geltungsgrenze und der Ku-              zcuge nebeneinander ankern. Das am wei-\ntesten ins Fahrwasser hinei11lie;:Jende Fcihr-\n~jclbc1ke bd Cuxhaven muß ein Segelfahrzeug, wenn\nzeug darf höchstens 50 m nördlich cles süd-\n('S, ohm~ zu kreuzen. dem Fahrwasscr zu folgen\nlichen Tonner.strichs liegen. z,.vischen den\n\\ 1. 1111,19, die .tv1itte des Hauptfahrwassers meiden\n0\nTonnen C und B darf bis 50 m nördlich des\ntind sich auf der an seiner Steuerbordseite liegen-\nden Seite des Fahrwassers möglichst nahe deri1                         süd:icben Tonnenstrichs gefischt oder von\nFischerfahrzeugen geankert 1,verclen.\nTonnenstrich halten, a-us9enommen auf der Streck,'\nzvvischen dr,r inneren Geltungsgrenze und dem Schul-                2. Auf der Strecke zwischen dein Leuchtturm\nauer Hafen, \\\\'O es sich so nahe an der Südgrenze                      Som fle1 her- \\Visch und dem zwei tcn Stack\ndes Fahrwassers halten muß, ,viP sc·in Tiofnong es                     oberhalb der Lühemündung clürf en Fischer--\nerl0.ubt 1~ 35 Abs. 5 und 7).                                          boote bis 100 m außerhalb dr~r Stacke fest-\nlegen.\n§ 139\nJ. 50 m siJdlich der Verbindungslinü~ der Ton-\nAnk~rverbole                                 nen 13 - 12 - 11 ist das Fischen gestaltet.\n(1) Zum Schutze von Unterwasserkabcdn dr1rf in                 4. Zwischen der Verbindungslin'ie des Leucht-\ndem Gebiet, das durch die Tonnen 15 und 16 und                         feuers Twielenfleth mit dem Leuchtfeuer","580                               Bundesgesetzblatt, Iahrgang 1952, Teil II\nJulessand und der Kreuztonne Lühesand-                     des Fischens ihre Fahrzeuge so nahe wie\nWest ist das Fischen bis 50 m nördlich des                 möglich aneinanderlegen, um die Schiff-\nsüdlichen Tonnenstrichs gestattet.                         fahrt beim Aufsuchen und Verlassen und\n5. Auf der Strecke von 200 m oberhalb des                      bei der Benutzung der Reede möglichst\nLeuchtturms Bützflether-Sand-Unterfeuer                    wenig zu behindern. Beginn und Ende der\nelbabwärts bis zu der Verbindungslinie der                 Fangzeit WPrden der Schiffahrt bekannt-\nTonne 9 mit der Tonne N dürfen Fischn-                     gegeben.\nfahrzeuge am Ostufer bis zu einer Linie,               16. Im Gebiet, das im Süden durch die nörd-\ndie 75 m westlich der Verbindungslinie                     liche Grenze des festen weißen Sektors\nder beiden Pulvertonnen mit der Tonne 10                   von Sösmenhusen und im Westen durch\nliegt, im Hauptfahrwasser ankern.                          die ösl liehe GrPnze des weißen Sektors\n6. Auf der Strecke zwischen den Tonnen N                      vom Ü5teriff-Unterfeuer bPgrr~nzt wird,\nund M dürfen Fischerfahrzeuge bis GO m                     ist außerhalb dN Kanalreed0 das Fischen\ninnerhalb des grünen Sektors des Unter-                    gestattet.\nfeuers Bützflether-Sand an der SLidseite               17. Auf der Strecke' zwischen dem Feuerschiff\nfestlegen.                                                  Elbe 2 und der Tonne 4 ist während der\n7. Zwischen Pagensand und der Verbindung:;-                   Hauptfangzeit dPs Herings jie Ausübung\nlinie der Tonne 7 mit dem Leuchtturm                       der Ankerhanwnfischerei bis auf je 200 m\nPagensand-Mitte ist das Fischen gestattet.                 Abstand vom nördlichen und f.üdlichen\nTonnenstrich gestattet. Beginn und Ende\n8. Auf der Strecke vom Leuchtturm Pagen-                      der Fangzeit werdPn der Schiffahrt be-\nsand-Nord bis zum Leuchtturm Eßfleth-                      kanntgegeben.\nSteindeich ist das Fischen in dem elbauf-\nwärts scheinenden, zwischen den Peilun-                                  § 141\ngen rechtweisend 294': bis 321,5c liegenden\nroten Sektor dieses Leuchtfeuers     ,m  der          Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition\nNordseite gestattet.\n(1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg ~prengstoff\n9. Von der Tonne G bis zum weißen Sektor           oder Munition geladen hat (§ 51), darf nur an fol-\ndes Leuchtfeuers Bielenberg ist das Fischen     genden Stellen ankern:\nauf der Südseite bis auf 200 m Abstand\nvon der Deckpeilung der Richtfeuer Kraut-              1. Gegenüber dem am linken Elbufe:. unter-\nsand gestattet.                                           halb Brunshausen gelegenen Kahlensande\nauf der Ostseite des Fahrwas;,ers. Der Platz\n10. Von df'f unteren Grenze des rot2n Sektors                 ist durch große gelbe Faßtonnen mit einem\nde-; Leuchtfeuers Bielenherg bis zur                     sch\\varzen P b~zeichnet.\nTonne 3 an der Rhinplatte dür:fen Fischer-\nfahrzeuge auf beiden Seiten bis auf 300 rn             2. Gegenüber dem Leuchtturm von Scheelen-\nAbstand von der Deckpeilung der Leucht-                   kuhlen an der Südseite des Fahrwassers in\nfeuer Brokdorf und Hollerwettern ankern.                  der Mitte zwischen den Tonnen g und f.\nlt. Auf der Strecke von der Tonne 3 bis zur           (2) Ein nach dem AJtonaer Hafen bestimmtes Fahr-\nBakentonne Glückstadt ist das Fischen bis      7eug. das mehr als 100 kg oder ein nach dem Ham-\nauf 200 m Abstand von der Deckpeiltm']         h1rger Hafen bestimmtes Fahrzeug, da5 mehr als\nder Leuchtfeuer Brokdorf und Holler-           400 kg Sprengstoff oder Munition geladen hat. muß\nwettern gestattet.                             öuf einem der in Absatz 1 bezeichneten Ankerplätze\nso lange warten, bis es von der zuständigEn Polizei-\n12. Auf der Strecke vom Leuchtturm Holler-          behörde die schnftliche Erlaubnis zum Einbringen\nwettern bis zur Tonne 24 ist das Fischen\nseiner Sprengstoff- oder Munitionsladung erhaiten\nbis 250 m südlich der Verbindungslinie\nhat. Anträge sind bei der Wasserschutzpolizei Ham-\ndieser Punkte gestattet.\nburg zu stellen.\n13. Auf der Strecke zwischen der Ostgrenze\nder Nordostreede von Brunsbüttelkoog                                    § 142\nund der Verbindungslinie des Kirchturms                                Reeden\nvon St. Margarethen mit der ToP.ne· f ist\nnördlich des weißen Zweiblitzsektors              (t} Die Reede querab der Insel Neuwerk wird be-\n{recht weisende Peilung 102°) von Schee-       grenzt:\nJenkuhlen das Fischen gestattet.                      im Norden 1. durch die Verbindungslinie der\n14. Au' der Strecke zwischen den Tonnen r                                  Tonne SF/ A und dem Feuerschiff\nund i dürfen Fischerfahrzeuge zwischen                                Elbe 3 (reditweisend 97°) bis\ndem Südufer und einer Linie ankern, die                               zum Schnittpunkt der Verbin-\n200 m nördlich der Verbindung.ilinie dieser                           dungslinie unter Nummer 2,\nTonnen Hegt.                                                       2. durch die Verbindungslinie der\n15. Auf der Nordostr~de von Ilrunsbüttel-                                  Tonnen SF/1 und Luechtergrund\nkoo~ (§ J 42 Abs. 6) ist während der Haupt-                           W bis zum Schnittpunkt der\nfangzeit des Stintes die Hamenfischerei                               Verbindungslinie unter Num-\ngestattet. Die Fischer müssen während                                 mer 1,","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                             581\n3. durch die Verbindungslinie der                         der Tonne        16    (Leuchtfeuer\nTonne SF/1 und der Leucht-                             Altenbruch            recht weisend\nSF/E                                      160° -).\ntonne - - - - - - ·\nLeitdamm W'\nFahrzeuge bis 6 m Tiefgang müssen den Teil der\nim Osten       durch die Verbindungslinie der     Reede als Ankerplatz benutzen, der durch die Ton-\nSF/E           nen 18, 19, R 1, R 2 und R 3 begrenzt wird.\nLeuchttonne        d          und\nLeit amm W             (4) Die  Kanalreede von Brunsbüttelkoog         wird\nder Tonne SF/D;                    begrenzt:\nim Süden       durch die Verbindungslinie der            im Norden     durch eine Linie, die die Buhnen-\nTonnen SF/C und SF/D;                                   köpfe des nördlichen Elbufers\nzwischen der östlichen und der\nim Westen      durch die Verbindungslinie def\nwestlichen Reedegrenze ver-\nSF1B                               bindet,\nTonnen SF/A, - - - - - und\nHundebalje\nim Osten     durch eine Linie, die die beiden\nSF/C.\nBaken mit Dreiecktoppzeichen,\ndie etwa 200 m westlich der\n(2) Die Reede von Cuxhaven wird begrenzt:\nLadebrücke der Fabrik Rhenania\nim Norden       durch die 1 echt weisende Pc-i-                        an Land aufgestellt sind, mit\nlung 245° der Kugelbake;                                der Leuchttonne K-Reede 2 ver-\nbindet;\nim Osten       durch die recht weisende Pei-\nlung 149,5' des Leuchtturms               im Süden       durch eine Linie, die die Tonne\nNeufeld (östliche Grenze cl<'S                          N/4 mit der Leuchttonne K-\nDceiblitzsektors);                                      Reede 2 verbindE:t;\nim Süden       durch die rechtweisende Pei-              im Westen     durch eine Linie, die die beiden\nlung 210° des Hafeneinfahrt-                            Baken mit Dreiecktoppzeichen\nfeuers auf dem Bollwerk Alte                            bei Groden mit der Tonne N/4\nLiebe;                                                  verbindet.\nim vVesten     durch die Verbindungslinie des     Die Kanalreede von Brunsbültelkoog wird eingett~ilt\nLeuchtturms Osterende-Grodt'n      in Fahrwasser und Ankerplätze. Das Fahrwasser ist\nmit dem Hafeneinfahrtfeuer auf     ein Teil der Reede, der begrenzt wird:\ndem Bollwerk Alte Liebe.\nim Norden     durch die      Nordgrenze       der\nEin quarantänepflichtiges Fahrzeug darf zur Ab-                               Reede;\nfertigung in der Nähe der Quarantäneimstalt Groden              im Osten      durch eine Linie, die die L<'ucht-\nmöglichst nahe dem Südufer oder an der Nordseite                              tonne K-ReEde 2 mit dem öst-\ndes Fahrwassers zwischen den Tonnen 14 a und 15                               lichen Einfahrtfeuer des alten\nankern Ein Fahrzeug, das während der Nacht nicht.                            Vorhafens verbindet;\nctbgefertigt wird, muß auf der Reede von Altenbruch\nzu Anker gehen.                                                 im Süden      durch die SüdgreDze der RPt•df';\nim Westen     durch eine Linie, die die LPucht-\n(3) Die Rede von Altenbruch wird begrenzt:                                 tonne K-Reede 1 mit den etwa\nim Norden      durch die Verbindungslinie der                          450 m westlich von Zweidorf\nTonnen 16, 17, 18 und der Ton-                          stehenden beiden roten Licht-\nnen R 1, R 2 und R 3 (Leucht-                           masten verbindet.\nfeuer     Neufeld    rechtweisencl Die übrigen Teile der Reede sind Af'.kcrplälze, die\n266°);                             nur die aus dem Nord-Ostsee-Kanal kommenden\nim Osten       durch die Verbindungslinie der     und die dorthin gehenden Fahrzeuge benutzen\nTonnen R 3, 19 und der Leucht-     dürfen. Das Nähere regelt die Betriebsordnung t ür\nbake Otterndorf (rot-weiße Sek-    den Nord-Ostsee-Kanal.\ntorengrenze dieses FelH!I\"S ---      (5) Die Südreede von Brunsbüttelkoog v1·ird he-\nre-_:hl weisend 175° -) ;          grenzt:\nim Süden       durch      die Verbindungslinie           im Norden    durch die Verbindungslinie der\nLeuchtbake Otterndorf, Tonnen                           Spierentonnen c 1 und d (300 m\nR t 1 nd Q, Leuchtfeuer Neufeld,                        südlich der Südgrenze des elb-\nund zwar bis zu einem Schnitt-                         a bw ärts gerich teteri Leitsektors\npunkt dieser Linie mit clPm                            von Scheelenkuhlen);\nwestlichen grünen Festsektor\nim Siidt>n   durch die rechtweisende Pei-\ndes Leuchtfeuers Altenbruch -\nlung 85,5° des Leuchtturms\nrechtweisend 160a --;\nScheelenkuhlen (Südgrenze des\nim \\Vesten     durch die Verbindungslinie df's                        Einblitzsektors von Scheelen-\nvorgenannten Schnittpunkts mit                         kuhlen);","582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nim Osten und im Westen                                          SECHSTER ABSCHNITT\ndurch die rechtweisende Peilung\n330,5° und 19,5° des Oberfeuers                          Die Oste\nBrunsbüttelkoog (innerhalb des                             § 143\ngrünen Sektors dieses Leucht-\nfeuers).                                      Grenzen des Geltungsbereichs\n(6) Die Nordostreede von Brunsbüttelkoog wird            Auf der Oste gilt diese Polizeiverordnung von\nbegrenzt:                                                der Mündung bis zur Schleuse in Bremervörde.\nim Osten       durch die rechtweisende Pei•                               § 144\nlung 0° der bei der Bösch lie-\nSignalstellen für Warnsignale\ngenden Tonne 23;\n(1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt:\nim Süden       durch die Nordgrenze des elb-\nabwärts gerichteten Leitsektors          1. in Belumerschanze am Flaggenstock. der\nvon     Scheelenkuhlen   (recht-            Sturmwarnungsstelle,\nweisende Peilung 95°);                   2. in Hechthausen am Flaggenstock. bei der\nim Westen      durch die Ostgrenze der Kanal-              Fähre,\nreede und ihre geradlinige Ver-          3. in Bremervörde      am   Flaggenstock.  der\nlängerung bis zur Südgrenze.                Schleuse.\nAuf dieser Reede düifen nur solche Fahrzeuge               (2) Durch Aushang an den Flaggenstöcken wer-\nankern, deren Tiefgang ein Ankern auf der Süd-          den· gleichzeitig Ort und Art der Schiff ahrtbehinde-\nreede von Brunsbüttelkoog nicht erlaubt. Uber das        rung bekanntgegeben.\nAnkern fischender Fahrzeuge siehe § 140 Abs. 2             (3) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun-\nZiff. 15.                                               gen gibt außerdem das Wasser- und Schiffahrtsamt\n(7) Die Reede von Freiburg wird begrenzt:              Stade Auskunft.\n§ 145\nelbabwärts durch die rechtweisende Peilung\n55° des Leuchtturms Brokd:>rf                       Höchstgeschwindigkeit\n(westliche Grenze des roten Sek-       (1) Unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-\ntors dieses Feuers);                 sen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nelbaufwärts durch die rechtweisende Peilung       durchs Wasser 12 km (6,6 Seemeilen) in der Stunde.\n17° des Leuchtturms Brokdorf        Ein Schleppzug muß jedoch in scharfen Krümmungen\n(östliche Grenze des roten Sek-     dieser Strecke die Geschwindigkeit auf 8 km (4,3\ntors dieses Feuers);                 Seemeilen) in der Stunde herabsetzen.\nnordöstlitjl durch die rechtweisende Peilung        (2) Oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-\n314° des Leuchtturms Scheelen-      sen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nku.hlen (Nordgrenze des Einblitz-    durchs Wasser 8 km (4,3 Seemeilen) in. der Stunde.\nsektors dieses Feuers);\n§ 146\nsüdwestlich durch die rechtweisende Peilung\n319° des Leuchtturms Scheelen-                   Beschränkung der Masthöhe\nkuhlen (Südgrenze des Einblitl-        Unter der Schwebefähre in Osten und den Hodt-\nsektors dieses Feuers).              spannungsleitungen bei Klint und Bremervörde dür-\n(8) Die Reede von Krautsand wird begrenzt:             fen bei mittlerem Tide-Hochwasser nur Fahrzeuge\nfahren, deren Mas~en nicht höher als 24 m über\nelbabwärts durch die rechtweisende Peilung        Wasser sind.\n90° des Leuchtturms Glückstadt;\n§ 147\nelbaufwärts durch die rechtweisende Peilung\n295° des Leuchtturms Krautsand-                     Schleppzüge und Flöße\nUnterfeuer.                            (1) Unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-\nAuf dieser Reede darf nur westwärts in einem             hausen dürfen zwei Fahrzeuge (nicht Flöße) neben-\nAbstand von mindestens 100 m von der Deckpeilung        einandergekoppelt werden. Die Länge eines Schlepp··\nder Leuchtfeuer Hollerwettern und Brokdorf ge-           zuges darf auf der Strecke unterhalb der Fähre\nankert werden.                                          lfochthause:i höchstens 210 m, oberhalb dieser Fähre\nhöchstens 130 m betragen. Für die Strecke unterhalb\n(9) Die Reede von Brunshausen wird begrenzt:          von HE::chthausen muß jeder Anhang, der vom Heck\nelbabwärts durch die rechtweisende Peilung        des Schleppers mehr als 150 m entfernt ist, zwei\n43° des Leuchtturms Pagensand        Mann Besatzung haben.\nSüd (Verbindungslinie Pagensand        (2) Obe~halb der Eisenbahnbrücke bei Hechthau-\nSüd - nördliche Pulvertonne);        sen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge oder zwf!i\nelbaufwärts durch die rechtweisende Peilung       Flöße von Stammlänge und nur hintereinander ge-\n215° des Leuchtturms Stader-Sand     schleppt werden. Torfbullen, die geschleppt werden,\n(Westgrenze df, grünen Sektors      dürfen jedoch in drei Gruppen von je zwei Bullet1\ndieses Feuers).                      hintereinandergekoppelt werden. Ein Fahrzeug mit","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                           583\nMaschinenantrieb von mehr als 20 m Länge d:trf            darf nicht geankert werden. Im übrigen darf ein\nauf dieser Strec_ke nicht schleppen.                      Fahrzeug nur dort ankern, wo das Fahrwasser für\n(3) Ein Floß darf unterhalb der Eisenbahnbrücke\ndie ungehinderte Fahrt ;1.nderer Fahrzeuge frei\nbleibt.                   '\nbei Hechthausen nicht mehr als 10 m, oberhalb cli(~-\nser Brücke nicht mehr als 5 m breit sein.                   (2) Die ankernden Fa1uzeuge müssen so nahe wie\nmöglich am Ufn liegen, und zwar nur in. einer\n(4) Ein geschlepptes Fahrzeug oder floß, jedo(h\nReihe hintereinander.\nnicht ein Torfbulle, muß bemannt und mit einer\nSteuervorrichtung versehen sein. Es muß loswerfen,                                  § 153\nwenn die Gefahr eines Zusammenstoßes oder der\nNebeneinanderiahren und Koppeln\nBeschädigung der Ufer besteht.\nSegelnde Fahrzeuge dtitfen nicht nebeneinander\n§ 148                          oder gekoppelt fahren. Ausgenommen sind Torf-\nbullen, die zu zweit gekoppelt wnden dürfen.\nSegeln und Treiben\nEin Fahrzeug ohne Maschinenantrieb von mehr                                       § 154\nals 300 cbm Nettoraumgehalt darf weder segeln\nFähren\nnoch treiben; es muß geschleppt werden.\n(1) Kurz vor Antritt und während der Fahrt muß\n§ 149                          eine Fähre folgende Signale führE'n:\nDberholen                                Außer den im § 15 vorgeschriPbenen Lichtern\nein rotes Licht mindestens 3 m über der\nIn Krümm\\mgen und auf Strecken, die für <leis                  Bordkante,\nAusweichen zu eng sind, darf nicht überholt werden.\nbei Tage in der Mitte des Fahrzeugs minde-\n§  150                                stens 3 m über der Bordkante einen roten Ball.\nDrehen                          Bei unsichtigem \\Netter müssen außndc>m kurz auf-\neinanderfolgende Glockenschläge gegeben werden.\n( l) Das Drehen ist so vorsichtig auszuführen, dü3\ndie Ufer nicht beschädigt werden.·                          (2) Eine Fähre muß vor Antritt der Uberfahrt ein\nFahrzeug, das vor dem Zeigen des im vorher-\n(2) Ein Fahrzeug von mehr. als 15 m Länge darf        gehenden Absatz vorgeschriebenen Signals in die\noberhalb der Mehemündung nicht mit Hilfe der              Fährstrecke eingelaufen ist, vorbeifahren lassen.\nSchraube drehen.\n(3) Eine Fähre muß nach Beendigung einer Fahrt\n§ 151                        an der Fährstrecke wartende Fahrzeuge vor Antrilt\nfestmachen                        der nächsten Fahrt vorbeifahren lassen.\n(1) Vor     SchlPusen und      Schleusenflethen  darf                             § 155\nnicht festgemacht werden.\nVerkehr durch die Eisenbahnbrücke bei\n(2) Fahrzeuge dürfen nicht nebeneinanderliegen.            Hechthausen (km 37,8) und die Straßenbrücke\nDies gilt nicht für folgende Ausnahmen:                                  bei Hechthausen (km 38, 7)\n1. Tm Hafen von Bremervörde dürfen Fahr-             (1) Die Dmchfahrthöhe bei mittlerem Tide-Hoch-\nzeuge nebeneinanderliegen, jedoch muß          wasser beträgt bei der Eisenbahnbrücke 5, 17 m und\ndas durchgehende Fahrwassn freigehalten        bei der Straßenbrücke 4,94 m.\nwerden.\n(2) Für   Fahrzeuge, die zum Durchfahren der\n2. Am Lösch- und Ladeplatz Schwarzenhüttf'n       Brücken ihre Masten umlegen oder sonstige Vorbe-\ndürfen zwei Fahrzeuge nebeneinanderliegen.     reitungen treffen müssen, ist am linken Ufer ober•\n3. An den übrigen Schiffsliegestellen - mit       halb der Eisenbahnbrücke und unterhalb der Straßen-\nAusnahme der Schiffsliegestelle in Gräpel      brücke je eiIJ Liegeplatz vorhanden.\n- darf an beiden Seiten eines größeren\nFahrzeugs ein Torfbulle liegen, jedoch nur                   SIEBENTER ABSCHNITT\nwährend des Ladens.\nDer Freiburger Hafenpriel\n4. Torfbullen dürfen zu zweien nebeneinander-\nliegen, jedoch nicht an der Schiffsliegestelle                           § 156\nin Gri~pel.\nGrenzen des Geltungsbereichs\n(3) Die Fahrzeuge rnüc;sen strornrecht liegen und\nsicher bdestigt sein. Ketten oder Leinen dürfen             Auf dem Freiburger Hafenpriel gilt diese Polizei-\nnach dem gegenüberliegenden Ufer nicht ausge-             verordnung von der Mündung bis zu den Schleusen\nbracht werden.                                            bei Freiburg.\n§ 157\n§ 152\nAnkern.                                     Signalstellen für Warnsignale\n(1) \\\\Tarnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.\n( 1) ln scharfen KrümmungPn, vor Schleusen und\nSchlPusenflethen und auf 150 m Entfernung von               (2) Ober außergewöhnliche Schiffahrtbehindungen\nden Seil- und Kettenfähren, der Schwebefähre in           geben der Hafenmeistf:f in Freiburg und das Wasser•\nOsten und der Eisenbahnbrücke bei Hcchthausen             und Schiffahrtsamt Stade Auskunft.","584                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§ 158                             (2) An   der Dampferanlegestelle in der \\Visch-\nHöchstgeschwindigkeit                   hafener Süderelbe unterhalb der Einfahrt zum Wisch-\nhafener Hafen, an den Dalben der Schutzliegestelle\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs           in der Wischhafener Süderelbe und an den Fest-\nWass2r beträgt 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde.      machepfählen des Abenflether Hafens oberhalb der\nLadestelle dürfen festgemachte Fahrzeuge in zwei\n§ 159\nReihen nebeneinanderliegen, auf allen übrigen\nFestmachen und Ankern                   Strecken nicht.\n(1) Außerhalb des Hafens dürfen nur kleine Fahr        (3) Die Fahrzeuge müssen stromrecht liegen und\nzeuge für die Bewirtschaftung der Ufergrundstücke       sicher befestigt sein. Ketten oder Leinen dürfen\nfestmachen und auch nur dort, wo das Fahrwasser        nach dem gegenüberliegenden Ufer nicht ausgebracht\nfür die ungehinderte Fahrt anderer Fahrzeuge frei       werden.\nbleibt.\n§ 164\n(2) Im Hafen dürfen     Fahrzeuge nebeneinander-\nliegen, jedoch muß das Fahrwasser freigehalten                                  Ankern\nwerden.                                                   (1) In der \\\\Tischhafener Süderelbe, ausgenommen\n(3) Die Fahrzeuge müssen hart am Uferstromrecht     auf der Strecke 100 m unterhalb und oberhalb der\nliegen und sicher befestigt sein. Ketten oder Leinen   Dampferanlegestelle unte1halb der Einfahrt zum\ndürfen nach dem gegenüberliegenden Ufer nicht          Wischhafener Hafen und der Strecke 100 m\nunterhalb      und    oberhalb     der Einfahrt   zum\nausgebracht werden. Es darf nicht geankert werden.\n\\Nischhafener Hafen, und im Ruthenstrom darf ge-\nankert werden, ,venn das Fahrwasser für den un-\nACHTER ABSCHNITT                       gehinderten Verkehr anderer Fahrzeuge frei bleibt.\nDie ankernden Fahrzeuge müssen so nahe wie\nDie Nebeneiben bei Wischhaien, Assel und            möglich am Ufer und nur in einer Reihe hinterein-\nBützfleth                       anderliegen.\n(Wischhafener Süderelbe, Gauensieker Süderelbe,           (2) Auf den übrigen Nebenelben, auf der Strecke\nKrautsander Binnenelbe, Gauensieker Kanal. Ruthen-      100 m unterhalb und oberhalb der Dampferanlege-\nstrom, Barnkruuer Süderelbe, Bützflether Süderelbe)    stelle unterhalb der Einfahrt zum \\Vischhafener\nHafen und der Strecke 100 m unterhalb und ober-\n§ 160                         halb der Einfahrt zum \\Vischhafener Hafen, vor den\nGrenzen des Geltungsbereichs               Schleusenflethen und auf je 150 m Entfernung unter-\nhalb und oberhalb der Seil- und Kettenfähren darf\nDiese Polizeiverordnung gilt auf dem ganzen B•~·-   nicht geankert werden.\nreich dieser Fahrwasser. mit Ausnahme der Abzwei-\ngungen der Hafeneinfahrten.\nNEUNTER ABSCHNITT\n§ 161\nDie Schwinae\nSignalstelJen für Warnsignale\n(1) Warnsignal nach § 20 wird nur für die \\Visch-                             § 165\nhafener Süderelbe gezeigt, und zwar am Flaggen-\nGrenzen des Geltungsbereichs\nmast auf der Wurt in der Weide unterhalb der Ein-\nfahrt zum Wischhafener Hafen.                             Auf der Schwinge gilt diese Polizeiverordnung\nvon der Mündung bis zur Salztorschleuse in Stade.\n(2) Durch Aushang neben dem Wohnhaus an der\nDampferanlegebrücke werden gleichzeitig Ort und                                  § 166\nArt der Schiffahrtbehinderung bekanntgegeben.\nSignalstellen für Warnsignale\n(3) Ober außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun-\ngen auf allen vorbezeichneten Nebenelben gibt diis        (1) WarnsignJ.l nach§ 20 wird gezeigt:\nWasser- und Schiffahrtsamt Stade Auskunft.                     1. in Brunshausen       am   Flaggenstock  de3\nHafens,\n§ 162\n2. in Stade am Flaggenstock an der O~hc·i te\nHöchstgesdtwindigkeit                             des Hafens\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs Was-        (2) Durch Aushang an den Flaggem,tüc.ken werden\nser beträgt auf der Strecke von der Mündung bis        gleichzeitig Ort und Art der Schiffahrtlwliindernng\nzum Wischhafener Hafen 12 km (6,6 Seemeilen), auf      bekanntgegeben.\nden übrigen Strecken 8 km (4,3 Seemeilen) in der\n(3) Ober auße1g0wöhn!iche Schiffc:ihrtlwhinclerun-\nStunde.\ngen gibt außerclPm ctas \\Vasser- und Sclliffahrhümt\n§ 163\nStade Auskunft\nFestmachen\n• § 167\n(1) Vor Schleusen und Schleusenflethen darf nicht\nfestgemacht werden. Im übrigen darf ein Fahrzeug                        Höchstgeschwindigkeit\nnur dort festmachen, wo das Fahrwasser für die            Die zulässige       Höchstge5chwinc1igkeit durchs\nungehinderte Fahrt anderer Fahrzeuge frei bleibt       Wasser bet1ägt 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                         586\n§ 168                                         ZEHNTER ABSCHNITT\nBeratung des Fahrzeugführers\ndurch Schiiiahrtkundige                                       Die lühe\n(1) Ein Seefahrzeug von mehr als 300 Tonnen                                   § 173\nTragfähigkeit oder ein anderes Fahrzeug von üher                     Grenzen des Geltungsbereichs\n45 m Länge muß während der Fahrt einen mit den\nörtlichen Verhältnissen vertrauten Schiffahrtkundi-       Auf der Lühe gilt diese Polizeiverordnung von\ngen zur Beratung des Fahrzeugführers an Bor,l          der l\\Iündung bis zur r-..,rnhle in Horneburg.\nhaben. Ausnahmen hiervon kann das Wasser- und\nSchiff ahrtsamt Stade gestatten.                                                  § 174\n(2) Mit   den örtlichen Verhfütnissen vertraute                          Lichterführung\nSchiffahrtkundige können beim ·wasser- und Schiff-        Ein festgemachtes Fahrzeug muß die im § 19\nfohrtsam t Stade erfraqt werden.                       Abs. 1 vorgeschriebenen weißen Lichter derart ab-\nblenden, daß sie nicht unmittelbar sichtbar sind,\n§ 169                        aber das festgemachte Fahrzeug beleuchten.\nBeschränkung der Masthöhe\n§ 175\nUnter der Hochspannungsleitung unterhalb von\nSignalstellen für Warnsignale\nStade dürfen bei mittlerem Tide-Hochwasser nur\nFahrzeuge fahren, deren Masten nicht höher als             (1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt:\n41 m über Wasser sind.                                         1. in Grünendeich am Flaggenstock des Lösch-\nund Ladeplatzes (350 m oberhalb der Lühe-\n§ 170                                   mündung),\nSchleppzüge und Flöße                         2. in Horneburg am Flaggenstock bei der Land-\n( 1) Es  dürfen höchstens zwei Fahrzeuge oder                 straßenbrücke.\nzwei Flöße von Stammlänge und nur hintereinander          (2) Durch Aushang an den Flaggenstöcken wer-\ngeschleppt werden.                                     den gleichzeitig Ort und Art der Schiffahrthehinde-\n(2) Die Länge eines Schleppzuges darf höchstens     rung bekanntgegeben.\nl 00 m betragen.                                          (3} über außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun-\n(3) Ein Floß darf höchstens 5 m breit sein.         gen gibt außerdem das \\Vasser- und Schiffahrtsamt\nStade Auskunft.\n(4)   Ein geschlepptes Fahrzeug oder Floß muß be-\nmannt und mit einer Steuervorrichtung versehen                                    § 176\nsein. Es muß loswerfen, sobald die Gefahr eines                         Höchstgeschwindigkeit\nZusammenstoßes oder einer Beschädigung der Ufer           Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs Was-\nbesteht.                                               ser beträgt auf der Strecke von der Mündung bis\n§ 171\nzum Hafen von Steinkirchen 8 km (4,3 Seemeilen)\nund auf der übrigen Strecke 5 km (2,7 Seemeilen)\nSegeln und Treiben                  in der Stunde.\nEin Fahrzeug ohne tvlaschinenantrieb von mehr                                  § 177\nals :300 cbm Nettoraumgehalt darf weder segeln\nnoch treiben, es muß geschleppt ocler gestakt                     Beschränkung der Fahrzeuggrößen\nwerden.                                                                   und der ~lasthöhe\n(1) Ein Fahrzeug von mehr als 25 m Länge oder\n§ 172\nmehr als 5 m Breite oder mehr als 1,5 m Tiefgang\nFestmachen                      darf die Lühe nur befahren, wenn es durch eine Be-\n(1) Vor Schh~usen und in der Krümmung 600 m         scheinigung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nunterhalb des Hafens von Stade darf nicht fest-        als für die Lühe geeignet zugelassen worden ist. Die\ngemacht werden. Im übrigen darf ein Fahrzeug nur       Besd1einigung sieht unter Umständen eine Be-\ndort festmachen, wo neben ihm mindestens 12 m          schränkung des Verkehrs auf die Zeiten genügend\nnutzbare fc.1hrwasserbreite frei bleibt.               hoher Wasserstände bei besonderer Verkehrsrege-\nlung für die übrige Schiffahrt vor.\n(2) Außerhalb der Häfen dürfen Fahrzeuge nicht\nnebeneina.nderliegen.                                     (2) Unter der Hochspannungsleitung bei Stein-\nkirchen dürfen bei mitttlerem Tide-Hochwasser nur\n(3) Im Hc1fen von Stade muß das durchgehende        Fahrzeuge fahren, deren Masten nicht höher als\nfcthrwasser freigehalten werden.                       35 m über Wasser sind.\n(4) Im Hafen von Stade-Brunshausen muß minde-\n§ 178\nstens 15 m nutzbare Fahrwasserbreite frei bleiben.\nDie Fahrzeuge dürfen nur am Nordufer liegen.                            Schleppzüge und Flöße\n(5) Die Fahrzeuge müssen stromrecht liegen und         (1) Es darf nur ein Fahrzeug oder ein Floß    von\nsicher befestigt sein. Ketten oder Leinen dürfen       Stammlänge und nur hintereinander geschleppt wer-\nnach dem gegenüberliegenden Ufer nicht ausge-          den. Auf der Strecke unterhalb der Brücke in Stein-\nbracht werden.                                         kirchen dürfen zwei Fahrzeuge oder Flöße hinter-","586                               Bundesgesetlblatt, Jahrgang 1952, Teil II\neinander geschleppt werden, jedoch darf keins dir,ser       (2) Für Pahrzeuge, die zum Durchfahren des Ab-\nFahrzeuge mehr als 50 Tonnen Tragfähigkeit oder         schleusungsbau werks ihre Ma5ten umlegen oder\n100 cbm Nettoraumgehalt haben.                          sonstige Vorbereitungen treffen müssen, ist etwa\n(2) Ein Floß darf höchstens 4,5 m breit sein.\n'.?00 m unterhalb am linken und oberhalb am rechten\nUfer je ein Liegeplatz vorhanden.\n(3) Ein geschlepptes Fahrzeug oder Floß muß bP-\n(3) Br•i Pinf'm vVasserstand von mehr als 1 m\nmannt und mit einer Steuervorrichtung \\·ersehen\nsein. Es muß loswerten, sobald die Gefahr Pi1ws Zu-     i1ber mittlerem Tide-Hochwasser wird das Abschleu-\nsungsbauwerk geschlossen.\nsammenstoßes oder einer Beschädigung der l!fer\nbesteht.                                                    (4) Die    40  m lang0n LeitwPrke unterhalb und\n§ 179                           olwrhalb cle5 AbschlN1sungsbauwerks dürfen als\nLiqJPplätze nicht benutzt WPrclen.\nBegegnen\n(l) Nähern sich zwei entgegenkommende fahr-\nzeuge einer für das Ausweichen zu engen Stelle clPs\nELFTER ABSCHNITT\nFahrwassers, muß das gegen den Strom foh1ende\nan einer zum Vorbeifahren geeigneten Stelle so\nlange warten, bis das andere vorbPigefahren ist.                                   Die Este\n(2) Vor dem Einlaufen in scharfe Krürnmun~ien\n§ 185\nmuß ein Fahrzeug das Signal „Achtung\" (-) gl'ben.\nGrenzen des Geltungsbereichs\n§ 180                               Auf der Esre gilt diese PolizPiverordnung von der\nUberholen                         J\\1ündung bis zur I\\1ühle in Buxtehude.\nAn den Stellen des Fahrwassers, die für dds Aus-\nweichen zu eng sind, darf nidlt überholt \\VPrckn.                                    § 186\nLichterführung\n§ 181\nEin Fahrzeug, das oberhalb des Lösch- und Lade-\nDrehen                           platzes Cranz-Elbe festgemacht ist, muß die im § 19\n(1) Es muß so vorsichtig gedreht werden, daß die     Abs. 1 vorgeschriebenen \\Veißen Lichter derart ab-\nUfer nidlt beschädigt ,verden.                          blenden, daß sie nicht unmittelbar sichtbar sind, -\n,1ber das festgemachte Pahrzcug beleuchten.\n(2) Ein Fahrzeug von mehr als 12 rn Länge darf .\nmit Hilfe der Schraube nur an den dafür besonders\nangelegten Stellen drehen.                                                           § 187\nSignalstellen für Warnsignale\n§ 182\n(1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt:\nFestmachen\n1. in Cranz-Neuenf elcle am Flaggenstock bei\n(1) Vor Schleusen und in sdrnrfen Krümmungen                       der Anlegebrücke 700 m oberhalb der Este-\ndarf nicht festgemacht werden. Im übrigen darf ein                   mündung,\nFahrzeug nur an den besonders eingerichteten LiPgf~-\nstellen oder dort festmachen, wo neben ihm minde-                2. im Hafen von Buxtehude am Flaggenstock.\nstens 6 m nutzbare Fahrwasserbreite bei Niedrig-            f2) Durch Aushang an den FlaggenstöckPn werden\nwasser frei bleibt.                                     gleichzeitig Ort und Art der Schiff ahrtbehinderung\nbekanntgegeben.\n(2) An den besonders eingerichteten Liegestellen\ndürfen Fahrzeuge nicht nebeneinanderliegen; im              (3) Ober außergewöhnliche Schiff ahrtbehinderun-\nübrigen nur dort, wo neben ihnen mindestens 6 m         gen gibt außerdem das \\Vasser- und Schiffahrtsamt\nnutzbare Fahrwasserbreite bei Niedrigwasser frei        Stade Auskunft.\nbleibt.                                                                              § 188\n(3) Die Fahrzeuge müssen stromrecht und so                              Höchstgeschwindigkeit\nsicher an den am Ufer stehenden Festmachepfählen\nund, wenn solche nicht vorhanden sind, so fest-             Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs vVas-\nmachen, daß Beschadigungen der Schiffshalteanlagen      scr beträgt 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde.\nvermieden werden. Ketten oder Leinen dürfen nach\ndem gegenüberliegenden Ufer nicht ausgebracht                                        § 189\nwerden.                                                 Beschränkung der Fahrzeuggrößen und der Masthöhe\n§ 183\n(1) Ein Fahrzeug von mehr als 30 m Länge oder\nStraßenbrücke in Steinkirch'en              mehr als 5,5 m Breite oder mehr als 2 m Tiefgang\nDie Durchf ahrthöhe   bei   mittlerem  Tide-I Ioch-  darf die Este nur befahren, wenn es durch eine Be-\nwasser beträgt 2,40 m.                                  scheinigung der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nals für die Este geeignet zugelassen worden ist.\n§ 184\n(2) Unter der Hochspannungsleitung unterhalb der\nLüheabschleusung (km 10,5)                 Drehbrücke in Estebrügge dürfen bei mittlerem Tide-\n(1) Die Durchfahrthöhe bei mittlerem Tide-Hoch-      Hochwasser nur Fahrzeuge fahren. deren Masten\nwasser beträgt 3 m, die Durchfahrtbreite 10 m.          nicht höher als 35 m über Wasser sind.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                          587\n§ 190                          Diese muß auf dn Strecke von der Ec:;temündung bis\nSchleppzüge und Flöße                   zum Lösch- und Ladeplatz Cranz-EI be mindestens\n15 m, auf den übrigen Strecken einschließlich des\n( 1) Es darf nur ein Fahrzeug oder ein Floß von       Hafens von Buxtehuce mindestens 10 m netragen.\nStammlänge und nur hintereinander geschleppt\n(3) Die   rahrzeuge m~issen stromrecht und so\nwerden.\nSiChc>r an den am Ufer stehenden Festmacheµfählen\n12)  Auf der Strecke unterhalb der Drehbrücke in      und, wenn solche nicht vorhanden sinj, so fest-\nHove dürfen zwei Fahrzeuge oder Flöße hinterein-         machen, daß Beschädigungen der Schiffshalte-\nnnder geschleppt werden, jedoch darf keins dieser        an lagen vermieden werden. Ketten oder Leinen\nFahrzeuge mehr als 75 Tonnen Tragfähigkeit oder          di.irfe>n nc1ch df'm gegenüberliegenden Ufer nicht\n150 cbm Nettoraumgehalt habPn.                           c111sgebrncht werden.\n13) Ein Flor~ darf höchstens 5 m breit sein.\n§ 195\n(4)  Ein geschlepptes Fahrzeug oder Floß muß be-\nmannt und mit einer St.euervorrichtung versehen                                    Ankern\nsein. E? muß loswerfen, sobald die Gefahr eines Zu-          ( 1) Im Fahrwasser darf nur ein f ahrzeug ohne\nsammenstoßes oder einn Beschädigung der Ufer be-         Maschinenantrieb ankern, und auch 11ur dann, wenn\nsteht                                                    mindestens 10 m nutzbare Fahrwas52rbreite frei\n§ 191                          bleibt.\nDegegnen                             (2) In Kri.immungen, vor Schleusen, in der Eng-\nstelle von Estebrügge ( ~ 191 Abs. '.?) und auf je\n11) Nähern sich zwei entgegenkommende Fahr-           150 m Entfernung von de:..- Drehbrücke in Hove darf\nzeuge einer für das Ausweichen zu engen Stelle des       nicht geankert werden.\nPahrwassers, muß das gegen den Strom fahrende an\neiner zum Vorbeifahren geeigneten Stelle so lange                                   § 196\nwarten, bis clas andere vorbeigefahren ist.\nDrehbrüc.:ken in Hove und Eslt~brügge\n(2)  Vor dem Einlaufen in scharfe Krümmungen\nund in d iP Engstelle von Estebrugge - 200 m unter-          (1) Ein   Fahrzeug, das das Offnen d,?r Brücken\nhalb bis 200 m oberhalb der Drehbrücke -- muß ein        \\vünscht, muß mindestens 400 m vor den Brücken\nFahrzeug das Signal „Achtung\" (-) geben. In der         wiederholt das Signal „Brücke öffnen\" (- -) geben.\nEngstelle von Estebrügge muR das Signal jede Mi-         Der Brückenwärter wiederholt das Signc1l mit dem\nnute wiederholt ,verden, bis clie Engstelle dmch-        Nebelhorn, sobald die Brücke geöffnet ist. Ris dahin\nf ahren i~t                                              muß das Fahrzeug sich in genügend großer Ent-\nf prnung von der Brücke auf der Stelle. ha.ltcn.\n§ 192\n(2) Die Brücken clü1 fen nur langsam Jurr:hfahren\nüberholen                         werden. Der Anker darf nicht geschleppt we1:den.\nAn den Stellen des Fahrwassers, die für das Aus-      [in Segelfahrzeuy muß c}je Segel streichen und dea\nweichPn zu eng sind, darf nicht überholt werden.        Baum einholen.\n§ 197\n~ ) (J.i\nBuxtehuder Fleth\nDrehen\nIm Fleth oberhalb der Schleuse in Duxtehude ist\n( 1) Es muH so vorsichtig gedreht werden, daß die     das Liegen für Fahrzeuge. besor.dcrs wenn sie be-\nUfer nicht beschädigt werden.                           laden sind, wegen der geringen Wa3sertiefe bei\n(2) Ein Fahrzeug von mehr als 15 m Lange darf        mittlerem Tide-Hochwasser und des unebenen\nmit Hilfe der Schraube nur an den dafür besonders       harten Grunde5 mit der Gefahr von De:.:;chädigungen\nc1ngelegten Stellen drehen.                             des Schiffsbodens verbunden; es geschieht auf\neigene Gefahr des Schiffahrttreibend2n (Schiffs-\n§ 194                          eigeners).\nFe§tmachen\nZWOLFTER ABSCHNITT\n(1)  In scharfen Krümmungen darf nicht fest-\ngemacht werden; im übrigen darf ein F.'lhrzeug nur                                l>ie Stör\nan den besonders eingerichteten Liegestellen oder\ndort festmachen. wo neben ihm mindestens 10 m                                       § 198\nnutzbc1re Fahrwassnbreite frei bleibt. An den\nGrenzen des Geltungsbereichs\nLanclcbrückf'n in der Engstelle in Estehrügge (§ 191\nAbs. 2) darf ein Fahrzeug anlegen, wenn der Auf-            (1) Die ~ußere Grenze ist die Mündung der Stör\nenthalt an den Brücken auf die für die ungesäumte       in die Elbe.\n/\\bwicklung des Verkehrs unbedingt nötige Zeit be-          (2) Die innere Grenze bildet eine Linie, die beim\nschrtinkt wird.                                         Pegel       Rensing    das.   Pahrwasser  rechtwinklig\n(2) An den besondere:: eingerichteten Uegestellen    schneidet.\ndürfen Fahrzeuge nicht nebeneinanderliegen. Im                                      § 199\nübrigen dürfen Fahrzeuge nur dort nf'bcmeinander-\nliegen, wo nebPn ihnen eine genügend nutzbare                         Signalstellen für Warnsignale\nFahrwasserbreite bei Niedrigwasser frei bleibt.             ( 1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.","588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n(2) Ober außergewöhnliche Schiffahrtbehinderur.-             (2) An den Anlegestellen dürfen nicht mehr als\ngen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt           zwei Fahrzeuge nebeneinanderliegen. Die Fahr-\nAuskunft.                                                    zeuge müssen an beiden Enden ausreichend am\n§ 200                            Ufer befestigt sein.\nHöchstgeschwindigkeit                           (3) Ein Fahrzeug darf nur außerhalb der Krüm-\nmungen nahe dem Ufer, aber nicht neben einem\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit durchs                andern Fahrzeug ankern und muß durch eine Trosse\n\\Nasser beträgt auf der Strecke von der Mündung              am Ufer befestigt werden. Ketten oder Leinen\nbis zum Delftordurch5tich in rtzehoe ausschließlich          dürfen am andern Ufer nicht ausgebracht werden.\n15 km (8,2 Seemeilen}, von hier ab 10 km (5,4 See-\nmC'ikn} in de·r Stunde.                                                                § 205\n§ 201                                          Festkommen im Fahrwasser\nBeratung des Fahrzeugführers durch                      Ein im Fahrwasser festgekommenes Fahrzeug\nSchiffahrtkundige. Wegerechtschiffe                 muß auf Anordnung der Strom- und Schiffahrt-\npolizeibehörde leichtern.\n(1) Auf der Strecke von der Münduny bis zum\nDelftordurchstich in Itzehoe muß ein FahrzPug mit                                      § 206\nr,,Jaschinenantrieb von mehr als 60 m Uinge oder\nmehr als 8 m Breite oder mehr als 3,5 m Tiefgang                                    Besatzung\neinen mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten                (1) Fin alleinfahrendes Fahrzeug von über 50\nSchiffahrtirnncligen zur B~ratung des Fahrzeug-              Tonnen Ladefähigkeit muß auf der Fahrt oberhi:ilb\nführers an Bord haben. Ein solches FahrLeug darf             des Delftordurchstichs außer dem Führer minde-\ndas für ein \\Vegerechtschifi (§ 14) vorgeschriebene          stens noch eine zur Bedienung des Ruders und zum\nSignal führen.                                               Freihalten des Fahrzeugs vom Ufer geeignete Hilfs-\n(2) Ein Fahr~eugf t.ihrer, der ausreichende Kc>nnt-       kraft an Bord haben.        Für die Strecke oberhalb\nnisse des Fahrwassers nachweist, kann von der zu-            der Kellinghusener Straßenbrücke gilt dies schon\nständigen Strom- und Schiffahrtpolizeibc>hörde von           (ür ein alleinfahrendes Fahrzeug von über 20 Ton-\nder Mitnahme eines Schiffahrtkundigen f nt bunden            nen Ladefähigkeit.\nwerden.                                                         (2) In einem Schleppzug mit mehr als· einem An-\n(3) Mit den örtlichell Verhältnissen vertraute            hang muß das letzte Fahrzeug zwei Mann Besatzung\nSchifiahrtkundige können beim Wasser- und Schiff-            haben.\nfahrtsamt Glückstadt erfragt werden.                                                   § 207\nSeilfähren in Wewelsfleth und Beidenfleth\n§ 202\nSchleppzüge                                (1) Ein Fahrzeug mit einem größeren Tiefgang als\n2,50 m darf zur Vermeidung von Berührungen mit\n{1J Die größte ZLil.:i:s5i{Je Länge für einf',l Schlt>pp- dem Seil der Fähre Beidenfleth die Fahrt stromauf-\nzug beträgt auf der Strecke von der Mündung bis              wärts erst dann mit der Flut antreten, wenn ein\nzum Delftordurchstich :n Itzehoe 210 m, oberhalb             Störleitdamm beim ersten Querstack (vom Ober-\ndes De:ftordurchstichs 60 m.                                 strom gerechnet) unter \\V asser gekommen ist.\n(2) Oberhalb des Delftordurchstichs dürfen Fahr-             (2) Kurz vor Antritt und während der Fahrt muß\nzeuge nicht längsseit ~eschleppt werden.                     eine Fähre folgende Signa.le führen:\n(3) Ein Schleppzug darf den Delftordurchstich mit                Ein rotes Licht über der Mitte der Verbin-\nnicht mehr als zwei Anhängen und mit dem Strom                      dungslinie der in § 15 vorgeschriebenen beiden\nmit nicht mehr als einem Anhang durchfahren.                        weißen Lichter,\n(4) Wird an dem am nördlichen Ufer d,=-s Delftor-                bei Tage in der Mitte des Fahrzeugs schwarz-\ndurchstichs stehenden Signalmast ein rou~r Ball ge-                 weiße Signalarme in waagerechter Stellung.\nzeigt, darf der Durchstich nur von einem Schlepp-\nzug durchfahren werden, der gegen den Strom                  Bei unsichtigem Wetter müssen außerdem kurz auf-\nfährt. Bei verbotener Durchfahrt müssen die Fahr-            einanderfolgende Glockenschläge gegeben werden.\nzeuge dPn Stadtarm (Hafenbezirk) benutzen.                      (3) Eine Fähre muß vor Antritt der Uberf ahrt ein\nFahrzeug, das vor dem Zeigen des im vorher-\n§ 203                            gehenden Absatz vorgeschriebenen Signals in die\nTreiben von Fahrzeugen                        Fährstrecke eingelaufen ist, vorbeifahren lassen.\nNebeneinandergekoppelte Fahrzeuge dJrfen sich                (4) Eine Fähre muß nach Beendigung einer Fahrt\nnicht treiben lassen.                                        an der Fährstrecke wartende Fahrzeuge vor Antritt\nder nächsten Fahrt vorbeifahren lassen.\n§ 204\n§ 208\nFestmachen und. Ankern\nVerkehr durch die Straßenklappbrücke\n(1) Auf der Strecke von der Mündung bis 1 km\nin Heiligenstedten\nunterhalb der Fähre in Wewelsfleth, ausgenommen\nin der scharfen Krümmung bei Störort, dürfen Fahr-              (1) Die Unterkante der Klappenträger liegt 1,90 rn\nzeuge nebeneinanderliegen.                                   über mittlerem Tide-Hochwasser.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                          689\n(2) Die Brücke wird bei Bedarf geöffnet.                                       § 210\n(3) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke           Befahren des Delftordurchstichs in Itzehoe\nwünscht, muß das Signal „Brücke öffnen\" (- -)            (1) Im Delftordurchstich dürfen Fahrzeuge sich\ngeben.                                                nicht begegnen oder überholen. Nähern sich dem\n(4) Bei Nacht wird auf dem Durchfahrtjoch an        Durchstich zwei entgegenkommende Fahrzeuge,\nder in der Fahrtrichtung rechts liegenden Seite bei   muß das gegen den Strom fahrende außerhalb des\ngeschlossener Brücke ein rotes, bei geöffneter        Durchstichs so lange warten, bis das andere vorbPi-\nBrücke ein grünes Licht gezeigt.                       gefahren ist.\n(5) Zum Durchfahren der Brücke       darf nur die     (2) Im Delftordurchstich und auf einer Strecke\nKlappbrückenöffnung benutzt werden. Die Neben-        bis 250 m flußaufwärts darf kein Fahrzeug vor\nöffnungen der Brücke dürfen nicht benutzt werden.     Anker gehen oder liegenbleiben.\n(3) Die   Stauvorrichtungen mit den Leitwerken\n(6) Ein Fahrzeug, für dessen Durchfahrt die\nund dem sonstigen Zubehör im Delftordurchstich\nBrücke zu öffnen ist, muß 200 m unterhalb oder\nund das vor der Spitze dn Trennungsbuhne befind-\noberhalb der Brücke (Brückenstrecke) so lange\nliche Pfahlbündel dürfen zum festmachen nicht be-\nwarten, bis die Brüc:.:kenklappen vollständig ge-     nutzt werden.\nöffnet sind. Beginn und Ende der Brückenstrecke\nsind am Ufer durch Tafeln bezeichnet.\nDREIZEHNTER ABSCHNITT\n(7) Innerhalb der Brückenstrecke dürfen Fahr-\nzeuge sich weder begegnen noch überholen.\nNähern sich Fahrzeuge der Brücke von beiden                          Die Krückau und Pinnau\nSeiten, muß das gegen den Strom fahrende außer-\n§ 211\nhalb der Brückenstrecke so lange warten, bis das\nandere vorbeigefahren ist. Die Brückenstrecke darf                 Grenzen des Geltungsbereichs\ndurchs Wasser mit keiner höheren Geschwindigkeit         (1) Die äußere Grenze beider Seeschiffahrtstraßen\nals 7,5 km (4,1 Seemeilen) in der Stunde durch-       ist ihre Mündung in die Elbe.\nfahren werden.\n(2) Die innere Grenze bildet je eine Linie, die\n(8) Ein die Brückenöffnung durchfahrendes Fahr-    das Fahrwasser\nzeug muß einen Heckanker klar zum Fallen halten.\nder Krückau am unteren Ende der Ladebrücke\n{9) Ein Fahrzeug von mehr als 500 cbm Netto-                             am rechten Ufer vor der Carsten-\nraumgehalt darf die Brückenöffnung nur mit Hilfe                            schen Steingutfabrik rechtwink-\neines Schleppers durchfahren.                                               lig schneidet;\n(10) Ein Schlepper d3rf bei der Fahrt durch die            der Pinnau    in der Höhe der Eisenbahn-\nBrückenöffnung mit dem Strom nicht mehr als                                 brücke in Pinneberg rechtwink-\neinen, gegen den Strom nicht mehr als zwei An-                              lig schneidet.\nhänge schleppen.      Die hiernach nötig werdende\nAuflösung oder Zusammenstellung des Schlepp-                                     § 212\nzuges muß außerhalb der Brückenstrecke erfolgen.                   Signalstellen für Warnsignale\n(11) Der Führer des Fahrzeugs muß beim Durch-          (1) Warnsignal nadl § 20 wird nic:ht gezeigt.\nfahren der Brückenöffnung die Weisungen de.3\nBrückenwärters befolgen und auf Verlangen s~inen         (2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinde-\nNamen und den Heimathafen des Fahrzeugs an-           rungen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Glück-\ngeben.                                                stadt Auskunft.\n§ 209                                                  § 213\nVerkehr durch die Eisenbahnklappbrücke in Itzehoe                    _ Höchstgeschwindigkeit\nDie zulässige Höc:hstgeschwindigkeit durchs Was-\n(1) Die Offnungszeit('n der Brücke richten sich    ser beträgt 10 km (5,4 Seemeilen) in der Stunde.\nnach dem Eisenbahnverkehr.\n(2) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke                               § 214\nwünscht, muß das Signc:1I „Brücke öffnen\" (- -)                              Schleppzüge\ngeben und sich zur Durchtahrt bereitlegen, unrl\nzwar so, daß es die die geschlo5sene Durchfahrt-         ( 1) Die größte zulässige Länge für einen Schlepp-\nöffnung benutzende Schiffahrt nicht behindert.        zug beträgt auf der Krückau 210 m, auf der Pinnau\nfür die Strecke von der Mündung bis zur Klapp-\n(3) Bei  geschlossener Durchfahrtöffnung ist die   brücke bei Utersen 210 m, von hier ab 60 m.\nübn dem Klappenpfeiler auf einer Stange ange-\n(2) Auf der Strecke von der Mündung bis 1 km\nbrc1chte rote Scheibe rlem f-lusse zugekehrt u nrJ\nflußaufwärts, und zwar\nvom Fahrwc1ssf'r aus in gc111Z('r Fläche sichtbar.\nauf der Krückau bis zum Störenhaus,\n(4) Bei Nacht oder unsichtigem Wetter wird an\nder Stange bei gcc;;chlm-sener Brücke ein rotes, bei          auf der Pinnau bis gegenüber Kreuzdeich,\ngeöffneter Brücke ein weiße~ Licht gezeigt.           dürfen Fahrzeuge nicht längsseit geschleppt werden.","590                                 Bundesaesetzulatt, Jahrgang t 952, Teil II\n§ 215                          oberhalb der Brücke (Brückenstrecke) so lange war-\nten, bis die Durchfahrtöffnung vollständig geöffnet\nTreiben von Fahrzeugen\nist. Beginn und Ende der Brückenstrecke sind am\nNebeneinandergekoppelte Fah1 zeuge cl iirf cn sich     Ufer durch Tafeln bezeichnet.\nnicht treiben lassen.\n(7) Innerhalb der Brückenstrecke dürfen Fahr-\n§ 216                          zeuge sich weder begegnen noch überholen. Nähern\nfestmachen und Ankern                   sich Fahrzeuge der Brücke von beiden Seiten, muß\ndas gegen den Strom fahrende außerhalb der\n(1) An den Anlegestellen dürfen Fahrzc·ugc nicht\nBrückenstrecke so lange warten, bis das andere vor-\nnebeneinanderliegen. Ein an einer Anlegestel Je           beigefahren ist.\nliegendes FahrzPL1g muß an beiden Enden m1s•\nreichend am Ufer befestigt sein.                             (8) Die Brückenstrecke darf durchs Wasser mit\nkeiner höheren Geschwindigkeit als 7,5 km (4,1 See-\n(2)   .Auf der Krückau oberhalb des Störenhause'>      meilen) in der Stunde durchfahren werden.\nund auf der Pinndu öberhalb gegenüber Kreuzdeich\ndürfen Fahrzeuge nicht nebeneinanderliegen.                  (9) Der Führer des Fahrzeugs muß beim Durch-\nfahren der Brücke die Weisungen des Brückenwär-\n(3)    Ein Fahrzeug darf nur außerhalb der Krüm-       ters befolgen und auf Verlangen seinen Namen und\nmungen nahe dem Ufer aber nicht neben einem an-           den Heimathafen des Fahrzeugs angeben.\ndern Fahrzeug ankern und muß durch eine TrossP\nam Ufer befestigt werden. Ketten oder Leinen dür-\n§ 220\nfen am andern Ufer nicht ausgebracht werden. Ein\nausliegender Anker muß mit einer Ankerboje b1eL                  Verkehr durch die Klappbrücke bei Utersen\nzeichnet werden\n(1)   Die Brüc'.t<e wird bei Bedarf geöffnet. Voran-\n§ 217\nmeldung durch Postfernsprecher (Utersen Nr. 2525,\nBesatzung                        Norddeutsche Papierwerke) wi-rd empfohlen.\n( 1)  Auf der Krückau und auf der Pinnau von der          (2) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brfü:ke\nMündung bis zur Klappbrücke bei Utersen muß ein           wünscht, muß das Signal „Brücke öffnen\" ( -         - )\nalleinfahrendes Fahrzeug von über 100 Tonnen Lude-        geben.\nfähigkeit außer dem Führer mindestens noch eilw               (3)  Für das Durchfahren der Klappbrückenöffnung\nzur Bedienung des Ruders und zum Freihalten des           werden über dem nördlichen Brückenpfeiler folgende\nFahrzeugs vom Ufer geeignete Hilfskraft an Bord           Tageslichtsignale gezeigt:\nhaben. Für die St, ecke auf der Pinnau oberhalb der\nKlappbrücke bei Otersen gilt dies schon für ein                    1. Brücke geöffnet\nFahrzeug von über 50 Tonnen Ladefähigkeit.                            zwei grüne Lichter     in  1,50 m   Abstand\nnebeneinander.\n(2) In einem Schleppzug mit mehr als einem An-\nhang muß das letzte Fahrzeug zwei Mann Bt·satzung                  2. Brücke gesd1lossen\nhaben.                                                                zwei rote Lichter in 1,50 m Abstand neben-\neinander.\n§ 218\nJ. Brücke wird geöffnet\nFestkommen im Fahrwasser\nein rotes Licht.\nEin im Fahrwasser festgekommenes Fahrzeug\nmuß auf Anordnung der Strom- und Schilfc1hrt-                     4. Brücke kann nicht geöffnet werden\npolizeibehörde leichtern.                                            drei rote Lichter in je 1,50 m Abstand\nnebeneinander.\n§ 219\nVerkehr durch die Drehbrücke in Klevendeich                         VIERZEHNTER ABSCHNITT\n(1) Die   Unterkante des drehbaren Teils der\nDrücke liegt 4,50 m über mittlerem Tide-Hochwasser              Die FahrwassH zwischen Eider nnd Elbe\nund die Gewässer um Helgoland\n(2)   Die Brücke wnd bei Bedarf geöffnet. Vom\n16. Oktober bis 15 März wird die Brücke von                                           § 221\n22 Uhr bis 6 Uhr nicht geöffnet.\nGrenzen des Geltungsbereichs\n(3) Ein Fahrzeug, W(-'lches das Offnen der Brückl'\nwünscht, muß das Signal „ Brücke öffnen\" (- -)                (1) Für das Falsche Tief. das Luechter Loch, die\ngeben.                                                    Abzweigungen d2s Falschen Tiefs, die Süder PiPp\nund Norder Piep bildet die äußere Gn°nze eine\n(4)  Bei geschlossener Durchfahrtöffnung ist die     Linie, die die Spierentonne A des Luechler Lochs,\nüber dem Drehpfeiler auf einer Stange angebracht,,        die Ansteuerungstonne falsches Tief, <l ie Anstew~-\nrote Scheibe dem Flusse zugekehrt und vom Fahr-           rungstonne Süder Piep und die Ansteuerungstonne\nwasser aus in ganzer Fläche sichtbar.                     Norder Piep verbindet.\n(5) Bei Nacht oder unsichtigem \\Vetter vvircJ an         (2)  Nach innen gilt diese Pulizeiverordnung so-\nder Stange bei geschlossener Brücke ein rotes, bei        weit das f<ahrvvasser und seine Abzweigungen durd1\ngeöffneter Brücke ein grünes Licht gezeigt.               Seezeichen bezeichnet sind Be:zü9lie1 des Luechtc:r\n(6) Ein   Fahrzeug, für dessen Durchfahrt c]j,,      Lochs gilt die Einrr,ünc!ung in die Elbe als innere\nBrücke zu öffnen ist, muß 200 m unterhalb oc!P:          Grenze.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                            591\n(3) Für die Gewässer um Helgoland bilden die·       23 bis 5 Uhr wird die Brücke nur geöffnet, wenn\nHoheitsgrenzen die Grenzen des Geltungsbereichs.        dies bis 22 Uhr auf dem Bundesbahnhof Friedrich-\nstadt beantragt ist.\n§ 222                            (2) Ein   Fahrzeug, das das Offnen der Brücke\nSignalstellen für Warnsignale               wünscht, muß in mindestens 1000 m Entfernung von\nder Brücke das Signal „Brücke öffnen\" (- -) geben\n(1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.\nund am Bug zwei weiße Lichter in 1,5 m Abstand\n(2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehinderun.-      nebeneinander, bei Tage im Want zwei Flaggen\ngen gibt das Wasser- und Schiffahrtsarnt Tönninq        übereinander zeigen.\nAuskunft.\n(3) Auf dem Nordende des Obergurts des süd-\nlichen festen Strombrückenüberbaus werden an\nf'UNFZEHNTER ABSCHNITT                     einem Signalmast Verkehrssignale gezeigt. Als Si-\ngnalmittel werden bei Tage eine rote Scheibe mit\nDie Eider                       weißem Rand und ein roter Doppelarm mit weißem\n§ 223\nRand, bei Nacht grüne und rote Lichter benutzt.\nFolgende Signale werden gezeigt:\nGrenzen des Geltungsbereichs\n1. Brücke geöffnet\n(1) Die äußere Grenze bildet eine Linie, die die\nbei Tage Scheibe waagerecht,\nFahrwassertonnen 1 und A verbindet:\nbei Nacht ein grünes Licht.\n(2) Die innere Grenze bilden die Einfahrt in den\n2. Brücke geschlossen\nGiese]au-Kanal bei km 23 und die zugeschüttete\nEiderschleuse in Rendsburg.                                        bei Tage Scheibe vom Fahrwasser ctus\nvoll sichtbar,\n§ 224                                   bei Nacht ein rotes Licht.\nSignalstelle für Warnsignale                      3. Die Briicke kann nicht sofort geöffnet\n(1) \\Varnsignal nach § 20 wird in Tönning an d(~r               werden\nHafeneinfahrt gezeigt.                                             bei Tage Scheibe vom Fahrwasser aus\n(2) Uber außergewöhnliche Schiffahrtbehi!}derun-                             voll sichtbar, Doppelarmwaage-\ngen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning                                 recht darunter,\nAuskunft. Auskunft ist auch zu erhalten auf den                    bei Nacht zwei rote Lichter übereinander.\nSchleusen Nordfeld, Lexfähr, Gieselau, Holtenau            (4) Die Pfeiler der Durchfahrtöffnungen werden\nund Brunsbüttelkoog.                                    bei Nacht in beiden Stromrichtungen auf der in\n§ 225                        Fahrtrichtung rechts liegenden Seite durch je ein\ngrünes, auf der in Fahrtrichtung links liegenden\nBeschränkung der Fahrzeuggrößen               Seite durch je ein rotes Lidlt bezeichnet.\nund der Masthöhe\n(1) Durch die    Schleusen Nordfeld und Lexfähr                                 § 229\ndarf kein Fahrzeug von mehr als 65 m Länge oder                  Verkehr durch die Straßenklappbrücke\n9 m Breite oder 2,70 m Tiefgang geschleust werden.                          bei Friedrichstadt\n(2) UntL'r den Hochspannungsleitungen bei Brei-         ( 1) Die Brücke wird bei Bedarf wochentags ge-\nholz und Friedrichstadt dürfen bei mittlerem Hoch-      öffnet in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober\nwasser nur Fahrzeuge, deren Masten nicht höher          ab 6 Uhr, in der Zeit vom 1. November bis Ende\nals 31 m, und unter der Hochspannungsleitung bei        Februar ab 7 Uhr. Die Offnungszeit endet mit\nMoltkestein nm Fahrzeuge fahren, deren Masten           Sonnenuntergang, frühestens um 17 Uhr. Außerhalb\nnicht höher als 12 m über Wasser sind.                  der Offnungszeiten und an Sonn- und Feiertagen\nwird die Brücke nur geöffnet, wen:r:i dies während\n§ 226\nder oben erwähnten Offnungszeiten beim Brücken-\nUberholen                       wärter beantragt ist.\nAuf der Strecke von 300 m unterhalb bis 300 m            (2) Ein   Fahrzeug, das das Offnen der Brücke\noberhalb von Anlegestellen, Fähren, Brücken,            wünscht, muß rechtzeitig - stromaufgehend sofort\nSchleusen und Baggern darf nicht überholt werden.       nach Durchfahren der Eisenbahnbrücke - das Si-\ngnal „Brücke öffnen\" (- -) geben.\n§ 227                           (3) Wenn die Brücke nicht geöffnet werden kann,\nFestmachen                       wird über ihrer Durchfahrt eine Ringscheibe gesetzt.\nAn Brücken und Anlegestellen dürfen nicht mehr\n§ 230\nals zwei Fahrzeuge nebeneinanderliegen.\nVerkehr durch die Schleusen Nordfeld und Lexfähr\n§ 228                           (1) Geschleust wird wochentags:\nVerkehr durch die Eisenbahndrehbrücke bei                  in der Zt>it vom 1. März bis 31. Oktober ab\nFriedrichstadt                            6 Uhr,\n,    (1) Die Brücke wird bei Bedarf geöffnet, wenn der            in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar\nEisenbahnbetrieb es zuläßt. \\Vährend der Zeit von               ab 7 Uhr.","592                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil     n\nDie Betriebszeit endet mit Sonnenuntergang, frühe-          ·            Schmaltief eine 1:.inie, die die Ansteuerungs-\nstens um 17 Uhr.                                                         tonne Süder Hever, die Ansteuerungstonne\n(2) Außerhalb der Betriebszeit und an Sonn- und                       Schmaltief und die Fahrwassertonrie t des\nund Feiertagen wird nur (gegen eine besondere Ge-                        Schmaltiefs verbindet,\nbühr) geschleust, wenn dies während der Betriebs-                    2. für das Landtief, das Vortrapp Tief und das\nzeit auf den Schleusen beantragt ist.                                    Westvortrapp Tief eine Linie, die die An-\n(3) In Nordfeld wird nicht geschleust:                                steuerungstonnen Landtief, Neu-Vortrapp\nTief und West-Vortrapp Tief verbindet.\n1. wenn die Strömung des Siels ein- oder aus-\nlaufende Fahrzeuge gefährdet,                            3. für die Thee Knobs Rinne eine Linie, die die\n2. wenn der Wasserstand am Außenpegel                           Fahrwassertonnen 1 und A der Thee Knobs\nhöher als PN + 7 ,20 m ist,                                  Rinne verbindet,\n3. bei starkem Wellenschlag in Richtung der                 4. für das Lister Tief eine Linie, die von der\nSchleuse.                                                    Tonne A rechtweisend 0° bis zur deutsch-\ndänischen Grenze verläuft.\n(4) Ein Fahrzeug, das das Offnen einer Schleuse\nwünscht, muß, sobald es die Schleuse in Sicht be-               (2) Nach innen gilt diese Polizeiverordnung, soweit\nkommt und die Schleuse nicht geöffnet ist, das Si-            das Fahrwasser und seine Abzweigungen fortlaufend\ngnal von zwei langen Tönen (- -) geben.                       durch Seezeichen bezeichnet sind.\n(5) Bei Nacht oder unsichtigem Wetter werden\n§ 232\nSignale mit folgender Bedeutung gezeigt:\n1. an den Toren der Schleuse Nordfeld\nBegriffsbestimmung\nzwei grüne Lichter übereinander: Einlaufen          Als Fahrwasser gelten:\ngestattet, Ausfahrtschleu-      1. die Süder Hever unrl ihre Abzweigungen,\nsentor geschlossen,\n2. die Mittelhever, die Norder Hever, der Hever-\nzwei rote   Lichter übereinander: Einfahrt-             strom und ihre Abzweigungen,\nschleusentor geschlossen.\n3. die Alte Hever,\n1\nan der Schleuse Lexfähr\n4. das Alte Schmaltief,\nzwei grüne Lichter übereinander an den\nSchleusentoren: Einlaufen       5. das Schmaltief, die Norder Aue, die Süder Aue\ngestattet, Ausfahrtschleu-          und ihre Abzweigungen,\nsentor geschlossen,              6. das Landtief,\nzwei rote Lichter übereinander: Einfahrt-          7. das Vortrapp Tief, das Hörnumer Tief und ihre\nschleusentor geschlossen.           Abzweigungen,\nDie roten Lichter werden am Unterhaupt\n8. das West- Vortrapp Tief,\nan den Schleusentoren, am Oberhaupt an\nder Südseite der über das Oberhaupt der            9. die Thee Knobs Rinne,\nSchleuse führenden Klappbrücke gezeigt.           10. das lister Tief, das Lister Ley und ihre Abzwei-\nBei geöffnetem oberen Tor zeigt die Klapp-             gungen.\nbrücke, wenn sie geschlossen ist, nach\nbeiden Seiten je zwei rote Lichter.                                         § 233\n(6) Beim Einlaufen in die Schleuse Nordfeld und                         Signalstellen für Warnsignale\nbeim Auslaufen aus ihr muß mit Rücksicht auf die                (1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.\nStrömung aus der daneben liegenden Entwässerungs-\nschleuse besonders vorsichtig manövriert werden.                (2) Uber außergewöhnliche Schiff ahrtbehinderun-\ngen gibt das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning\n(7) In den Fällen, in denen nicht geschleust wer-         Auskunft.\nden darf, wird das Signal nach § 24 Abs. 2 gezeigt.\n§ 234\n(8) Wird an dem Mast bei der Schleuse Nordfeld\ndas Signal nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 oder 3 gezeigt,                                Ankerverbote\nmüssen die Fahrzeuge, die in die Schleuse einlaufen             Zum Schutz ausgelegter Kabel darf nicht geankert\nwollen, 500 m unterhalb oder oberhalb der Schleuse           werden:\nankern.                                                         t. zwischen den Inseln Sylt und Amrum auf beiden\nSeiten der Peilungslinie des Leuchtturms Hör-\nSECHZEHNTER ABSCHNITT                               num-Odde Oberfeuer rechtweisend 332° bis zu\n0,2 Seemeilen Abstand;\nDie Fahrwasser an der Schleswigscben                     2. zwischen den Inseln Amrum und Föhr inner-\nWestküste von der Hever bis zum Lister Tief                       halb der nachstehenden Grenzen:\n§ 231                                   a) Die nördliche Grenze ist eine Verbindungs-\nGrenzen des Geltungsbereichs                             linie zwischen der Nordspitze der Insel Am-\nrum und einem Bakenpaar mit der Auf-\n(1) Die äußere Grenze bildet:                                      schrift K, das auf der Insel Föhr auf 54° 43'\n1. für die Süder Hever, die Mittelhever, die                  13\" N, 8° 23' 56\" 0 und 54° 43' 15\" N, 8° 24'\nAlte Hever, das Alte Schmaltief und das                   00'' 0 errichtet ist.","Nt f 0 ·,:;_ 'Tag der Ausgabe: Bonn, de·1 7. Juni 1952                            593\nb) Die südliche Grenze ist eine Verbindungs-                                      § 239\nlinie zwischen zwei Bakenpaaren mit der-         1                       Wegerechtschiff e\nAufschrift K, die auf der Insel Amrum auf\n54° 42' 1\" N, 8° 20' 32\" 0 und auf 54°. 42'          Ein Fahrzeug von mehr als 3500 Nettoregister-\n00\" N, 8° 20' 213\" 0, auf der Insel Föhr a1if       tonn:cn oder mehr als 90 m Länge oder mehr als\n54° 42' 26\" N, 8° 23' 54\" 0 und auf 54' 42'         7 rn Tiefgang muß das vVegerecht im Sinne des § 1-1\n27\" N, 8° 23' 59\" 0 errichtet sind.                 in J\\n~pruch nehmen.\nc) Zwischen der Insel Föhr und Hallig LangPncß\nin der Norder Aue zwischen den Peilungs-                          ACHTZEHNTER ABSCHNITT\nlinien Feuer Oldcnhörn-Föhr rechhvcisend\n328° und rechtweisend 353°.                                                 Die Schlei\nd) Zwischen der Insel Föhr und Dagebüll tn\n§ 240\nder Norder Aue bis zu 200 m Abstand nord-\nwestlich und südöstlich der Deckpeilung                           Grenzen des Geltungsl>ereichs\nzweier Baken mit der Aufschrift K, die auf             ( 1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-\nder Insel Föhr auf 54° 41' 46\" N, 8) 3•-i'         linie der Fahrwassertonnen A und 1 vor der Ein-\n20\" 0 und 54'-, 41' 50'' N, 8') 34' 31\" 0 er-       fahrt in die Schlei.\nrichtet sind.\n(2) Die innere Grenze verläuft von einem Punkt\ne) Zwischen den Inseln Pellworm und Nord-              auf 54' 30' 22\" N, 9° 35' 34\" 0 auf dem Südufer der\nstrand in der Norder Hever zwischen den           Schlei bei dem Schulhaus in Fahrdorf in Richtunq\nPeilungslinien Tonne 5 a rechtweisend 296)        rechtweisend 324:, bis zu einem Punkt auf 54- 30'\nund Tonne fi rechtweisend 290'\\                   33\" N, 9) 35' 21\" 0, östlich der Tonne V, von hiPr\nin Richtung rechtweisend 52' bis zu einem Punkt\nSIEBZEHNTER ABSCHNITT                         auf 54') 31' 11\" N, 9) 36' 43\" 0 und cldnn an das\nNordufer in Richtung rechtweisC'nd 334 auf 54, 31'\nDie Flensburger Förde                       42\" N, 9' 36' 19\" 0. Die Grenze ist an lwiden Ufern\n(Deutsches Hoheitsgebiet)                   durch eine Tafel mit clET Aufschrift „HafengrenzeH\n§ 235\nbezeichnet.\n§ 241\nGrenzen des Geltungsbei:eichs\nSignalstellen für Warnsignale\n( 1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-\nlinie Birknack-Kekenis-Leuchtturm.                              (1) \\Varnsignal nach § 20 wird an dem -auf der\nLotseninsel Schleimünde befindlichen Signalmast\n(2) Die innere Grenze ist die Grenze des Hafens\ngezeigt.\nFlensburg, die durch eine Linie gebildet wird, ,\nwelche die Südecke der Blücherbrücke vor dem                    (2) Uber       außergewöhnliche     Schiffahrtbehinde-\nMessegelände Mürwik am Ostufer und einen Mark-               rungen geben der Hafenmeister in Schleimünde und\nstein auf dem 'Westufer an der Grenze zwischen dem           das \\Vasser- und Schiffahrtsamt Ostsee in Kiel Aus-\nstädtischen Grundstück Ostseebad und dem Klus-               kunft.\nrieser Forst verbindet. Der Standort des Markstein-.                                     § 242\nist durch eine Tafel mit der Aufschrift „Hafengrenze\"·                                   Flöße\nbezeichnet.\nEin Floß darf nic.ht breiter als 7 m sein.\n§ 236\nSignalstelle für Warnsignale                                              § 243\n( 1) vVarnsignal nach § 20 wird auf dem Feuer-                                Fahrtgeschwindigkeit\nschiff Flensburg gezeigt.                                       Die Stellen im Fahrwasser, an denen bei Mittel-\n(2) Ober       außergewöhnliche Sdüffahrtbehinde-         wasser nur eine Tiefe von 3,80 m oder weniger vor-\nrungen geben das Wasser- und Schiffahrtsamt Ost-             handen ist, und die Missunder Enge zwischen den\nsee in Kiel, der Kapitän des Feuerschiffs Flensburg          Tonnenpaaren J 1 - 41 und A- 42 dürfen nur mit\nund der Hafenkapitän in Flensburg Auskunft.                  mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden.\n§ 237\n§ 244\nReede                                Vorbeifahren an iestgekommenen Fahrzeugen\n( 1) Als Flensburger Reede gilt die Förde norcl-             An einem im Fahrwas$er festgekommenen Fahr-\nöstlich vom l'v1ittEclgrund westlich der Richtfeuer-         zeug darf erst vorbeigefahren werden, nachdem das\nlinie Kielseng.\nfestgekor.11.nene und das andere Fahrzeug sich über\n(2) Ein Fahrzrug, das zur Führung eines Quaran-           die Mögllchkeit p.es Vorbeifahrens verständigt\ntänesignals verpflichtet ist, muß an der Nordgrenze          haben.       ·\nder Reede ankern.                                                                        § 245\n§ 238\nFahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition\nFahrtgesdtwindigkei t                        Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff\nDie Holnisenge ·darf zwischen den Tonnen 2 bis .5         <;>der Munition gel.aden hat (§ 51), darf bei Nacht\nnur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren                  nicht fahren. Beim Ankern muß es von einem an-\nwerden.                                                      d,ern Fahrzeug mindestens 200 m Abstand halten.","594                                  Bundesgeset~blatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§ 246                              (9) Die Brücken dürfen weder mit schleppendem\nVerkehr                          Anker noch mit schleppender Kette durchfahren\ndurch die Brücken bei Kappeln und Lindaunis            \\Verden.\n(10) Ein Segelfahrzeug darf in der Brückenöffnung\n(1) Die lichte Durchfahrthöhe der Straßen- und\nnicht kreuzen.\nKleinbahnbrücke bei Kappeln beträgt bei mittlerem\nV✓ asserstand 3 m, in den Seitenöffnungen weniger.            (11) Der Führer eines Fahrzeugs muß beim\nDie lichte Durchfahrt weite zwischen den Leil werken       Durchfahren der Brückenöttnung die Weisungen des\nbeträgt 22,50 m.                                           Brückenwärters befolgen.\n(2) Die lichte Durchfahrthöhe der Straßen- und                                       § 247\nEisenbahnbrücke bei Lindaunis beträgt bei mittlerem\nSeilfähren bei Arnis und Missunde\nWasserstand 3,85 m. Die lichte Durchfahrtweite\nzwischen den Leitwerken beträgt 22,30 m.                      (1) Kurz vor Antritt und während der Fahrt muß\neine Fähre folgende Signale führen:\n(3) Die Pfeiler der Durchf ahrtöffnungen     werden\nbei Nacht in beiden Stromrichtungen auf der in                       Die in § 15 vorgeschriebenen Lichter,\nFahrtrichtung rechts liegenden Seite durch je ein                    bei Tage in der Mitte des Fahrzeugs mindestens\ngrünes, auf der in Fahrtrichtung links· liegenden Seite              3 m über der Bordkante einen roten Ball.\ndurch je ein rotes Licht bezeichnet.                       Bei unsichtigem Wetter müssen außerdem-kurz auf-\n(4) Die Brücken sind in der Reqel geschlossen. Sie     einanderfolgende Glockenschläge gegeben werden.\nwerden, wenn ein Fahrzeug die Durchfahrt wünscht,             (2) Eine Fähre muß vor Antritt der Oberfahrt ein\nin der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang,            Fahrzeug, das vor dem Zeigen des im vorhergehen-\nfrühestens aber in Kapp~ln ab 2 10 Uhr, in Lindaunis       den Absatz vorgeschriebenen Signals in die Fähr-\nab 5 10 Uhr, bis eine Stunde nach Sonnenuntergang          strecke eingelaufen ist, vorbeifahren lassen.\ngeöffnet. Zu anderen Zeiten werden sie nur geöffnet,          (3) Eine Fähre muß nach Beendigung einer Fahrt\nwenn dies spätestens 24 Stunden vor der beabsich-         an der Fährstrecke wartende Fahrzeuge vor Antritt\ntigten Durchfahrt beim Strommeister in Kappeln be-        der nächsten Fahrt vorbeifahren lassen.\nantragt ist. In dem Antrag müssen Größe. Art und\nZahl der Fahrzeuge und möglichst auch die Uhrzeit                                      § 248\nder Durchfahrt angegeben werden.                               Liegeplatz für Fischerfahrzeuge vor Maasholm\n(5) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke            (1) Der Liegeplatz für Fischerfahrzeuge zwischen\nwünscht, muß in mindestens 1000 m Entfernung von           der Westseite der Halbinsel Maasholm und dem\nden Brücken das Signal „Brücke öffnen\" (- -)               gegenüberliegenden Ufer bei Buckhagen wird im\ngeben und am Bug zwei weiße Lichter in 1,5 m Ab-          Süden begrenzt durch eine Linie, die den Kopf der\nstand nebeneinander, bei Tage im Want zwei Flag-           Dampferanlegebrücke (Schumacher-Brücke) mit der\ngen übereinander zeigen.                                  Insel Klein-Flintholm rechtweisend 276° verbindet.\n(6) An dem Brückensignalmast werden Verkehrs-             (2) Ein auf dem Liegeplatz vor Anker liegendes\nsignale gezeigt. Als Signalmittel werden eine rote         oder festgemachtes Fischerfahrzeug braucht die in\nScheibe mit weißem Rand und ein roter Doppelarm            Artikel 11 der Seestraßenordnung und § 19 dieser\nmit weißem Rand sowie grüne und rote Lichter be-           Polizeiverordnung vorgeschriebenen Lichter und\nnutzt. Folgende Signale werden gezeigt:                    Zeichen nicht zu führen. Ein anderes Fahrzeug soll\n1. Brücke geöffnet                                den LiegPplatz möglichst meiden.\nbei Tage Scheibe waagerecht,\nbei Nadlt ein grünes Licht.                                   NEUNZEHNTER ABSCHNrTT\n2. Brücke geschlossen                               Die Eckernförder Bucht und Stollergrundrinne\nbei Tage Scheibe vom Fahrwasser         aus\nvoll sichtbar,                                                  § 249\nbei Nacht ein rotes Licht.                                    Grenzen des Geltungsbereichs\n3. Die Briicke kann nicht sofort geöffnet            (1) Die äußNe Grenze bildet die Verbindungslinie\nwerden                                         Boknis-Eck mit den Tonnen Stollergrunclrinne 1,\nbei Tage Scheibe vom Fahrwasser aus            Stollergrnndrinne 2, Stollergrundrinne B, Stoller-\nvoll sichtbar, Doppelarmwaage-     grundrinne A und der Huk bei Dänisch Nienhof.\nrecht darunter,                       (2) Die innere Grenze bildet eine Linie, die von\nbei Nacht zwei rote Lichter.                   c!Pr Mündung des Grenzbaches zwischen der Staclt\nEckernförde und der Genwinde Bc1rkels1Jy (Lu isen-\n(7) Ein Fahrzeug, für dessen Durchfahrt die Brücke    berg) am nördlichen Ufer nach dem süclwf'stlich211\nzu öffnen ist. muß 200 m unterhalb oder oberhalb   dP1\nEnde des Hafenbollwerks beim f Iafenf Puf'r führt.\nBrücke (Brückenstrecke) so lange warten, bis die\nDurchfahrtöffnung vollständig geöffnet ist.                                            § 250\n(8) Innerha!b der Brückenstrecke dürfen Fahrzeuge                    Slgnalstelle!l für Warnsign~le\nsich weder begegnen noch überholen. Nähern sich\n( l) Warnsignal nach § 20 wird 1icht gezeigt.\nFahrzeuge der Brücke von beiden Seiten, muß das\ngegen qen Strom fahrende außerhalb der Brücken-               (2) Uber außergewohnliche Schiffahrtbehinderun-\nstrecke so lange warten, bis das andere vorbeige-         gen gibt das \\VJ.sser- und Schiffahrtsamt Ostsee in\nfahren ist.                                               Kiel Auskunft.","Nr. 10 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                            596\n§ 251                                                       § 254\nAusübung der Fischerei                                   Signalstelle für Warnsignale\n( l) Auf dem Fahrwasserstreifen          (Meilengebiet),    (1) \\\\Tarnsignal nach § 20 wird auf     dem Feuf r-\nder begrenzt ist durch die Eckpunkte:                       S(hiff Kiel gezeigt.\n1. 54° 33' 00\" N,      10° 5' 6\" 0                     (2) Dber außerge\\vöhnliche Schiff ahrtbehinderun-\n2. 54° 32' 45\" N,      10° 5' 24\" 0                 gPn gibt das \\Vasser- und Schiff ahrtsamt Ostsee in\n3. 54° 29' 54\" N,       g'\" 58' 24'' 0               Kiel Auskunft.\n4. 54° 29' 39\" N,       9'.) 58' 48\" 0\n§ 255\ndarf während der Ausübung von ~leilenfahrten mit\nden Schiffsverkehr hindernden Netzen oder Gerä tea                          Höchstgeschwindigkeit\nnicht gefischt oder gPankert werden. Stellnetze                Südlich des durch das :t\\1arine-Ehrenmal Laboc\ndürfen in dem Meilengebiet liegen, wenn sie so tid          gehenden Breitengrades beträgt die zulässifJe Höch~t-\nstehen, daß eine Behinderung der die Meile b12-             geschw indigkeit 10 Seemeilen in der Stunde.\nnutzenden Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Die Netz-\nzeichen derartiger Stellnetze müssen jedoch auß~~r-                                    § 256\nhalb des Meilengebietes liegen.\nSchleppzüge\n(2) In dem Meilengebiet arbeitende Fischerfahr-\nSüdlich der Leuchttonne Kiel 5 darf die Gesamt\n·zeuge müssen dies räumen, wenn ein Fahrzeug\nlänge eines Schleppzuges nicht mehr als 250 m be-\ndurch das Hissen der Flagge A des Internationalen\ntragen. Bei starkem Wind und Seegang kann mit\nSignalbuchs im Vortopp zu erkennen gibt, daß es\ndem Aufkürzen der Schleppleinen bis zum Erreichen\ndurch die Meile fahren will.\nder Friedrichsorter Bucht gewartet werden.\nZWANZIGSTER ABSCHNITT                                                     § 257\nDie Kieler Förde                                               Fahrregeln\n(1) Ein aus dem Nord-Ostsee-Kanal nach See aus-\n§ 252\nlaufendes Fahrzeug muß in Richtung der Kanill-\nGrenzen des Geltungsbereichs                   schleusen so lange weiterlaufen, bis es die Deck-\n(1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungslinie        peilung der Jägersberg Richtfeuer erreicht hat. ln\ndes Küstenpunktes auf 10) 19' 51\" 0 nach Norderi            dieser muß es seewärts weiterlaufen bis Friedrichs-\nbis 54) 28' 00\" N und von dort auf dieser Breit_e           ort Leuchtfeuer querab ist.\nnach \\;Vesten bis zur Küste nördlich von Alt-Bülk.             (2) Ein aus dem Nord-Ostsee-Kanal nach dein\n(2) Die innere Grenze wird durch die Grenzen der        Kieler Handelshafen bestimmtes Fahrzeug muß nach\nKanalreede und des Kieler Handelshafens gebildet.           Passieren der Nordmole des Admiral-Scheer-Hafens\ndie Kanalreede auf dem kürzesten vVege verlassen.\n(3) Die Kanalreede wird begrenzt:\n(3) Ein in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufendc·s\nim Norden durch die Peilungslinie äußeres\nFahrzeug muß an der Grenze der Kanalreede den\nEnde der Stickenhörn-Schutzmoie\n2                 Kanallotsen erwarten.\nrechtweisend 33') ;\n(4) An den Kopfenden der Anlegebrücken muß\nim Osten     durch die Peilungslinie friedrichs-\nein Fahrzeug in einer Entfernung von mindestens\nort-Leuchtlurm recht weisend 30):\n30 m vorbeifahren.\nim Süden     durch die Peilungslinie der Nord-\n§ 258\nmole des Admiral-Scheer-Hafens\nrechtweisend 288-;                                 Kanalreede und Ankerplätze\nim \\Vesten durch eine Linie, die die Sticken-          (1) Die Kanalreede wird eingeteilt in Fahrwassf'r\nhörn Untiefentonne (54 22' 50\" N,      und Ankerplcitze. Das Fahrwasser ist ein Teil der\n10° 10' 16\" 0) mit dem Molen-         Reede, de.· begrenzt wird:\nkopf des Liegehafens des \\N\"asser-             im Norden durch die Peilungslinie Einfahrt-\nund Schiffahrtsamtes Ostsee (54?                            signalmast zwischen der alten\n22· 25\" N, 10c 9' 37\" 0) verbindet.                        und neuen Schleuse rechtweisend\n(4) Dc•r Kieler lldndelshafen ist der südliche Teil                          260°;\nder Kieler r: iirde. Er wird nach Norden begrem:t                   im Osten     durch die Peilungslinie Friedrichs-\ndurch die Pcilungslinie der Leuchtbake auf der Nord-                             ort-Leuchtt urm rechtweisend 30 J;\nmole des Admiral-Scheer-Hafens rechtweisend 288)\nund der Peilungslinie der Stadtgrenze auf dem Ost-                  im Süden     durch die Peilungslinie der Nord-\nufer (Kiel-Dietrichsdorf-Mönkeberg). kenntlich an                                mole des Admiral-Scheer-Hafens\n8\nder Ortstafel, rechtweisend 158 (54'.) 20' 50\" N, 10°                            recht weisend 288°;\n10' 30\" 0).                                                        im \\Vesten durch eine Linie, die die roten\n§ 253                                                und grünen Einfahrtfeuer an der\nLotsensignale                                             Mündung des Nord-Ostsee-Ka-\nEin Fahrzeug, das beim Feuerschiff Kiel einPn                                nals miteinander verbindet.\nLotsen absetzen will, muß dies durch das ?ignal              Die übrigen Teile der Reede sind Ankerplätze, die\nvon drei langen Tönen ( - - - ) anzeigen.                    nur die aus dem Nord-Ostsee-Kanal kommenden","596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nund die dorthin gehenden Fahrzeuge benu lzen dür-                 (4) In den in Absatz 1 aufgeführten Gebieten darf\nfen. Das Nähere regelt die Betdebsordnun~1 für den            nicht geankert oder gefischt werden.\nNord-OstseesKcmal.\n§ 2GO\n(2) Fahrzeuge die auf dem Ankerplatz df'r Kanai-\nreecle keinen Platz finden, sowie alle übrigen Fahr-                           Zollabfertigung bei Laboe\nzeuge ankern auf dem Ankerplatz Heikendorf.                       (1) Die Zollabfertigung bei Laboe soll außerhalb\nDieser wird begrenzt:                                        clt·s festen Sektors des Leuchtfeuers Friedrichsort\nim Norden durch die Peilungslinir, \\'il!.:i           Prfolgen. Ein der Zol!i:lbfertigung unterliegendes\nHochrott recht\\veiscnd 80 ;            Fctluze>ug muß auf die Zollabfertigung in den nach-\nstehend bezeichneten \\Vassf'rflüchen warten und\ni111 \\'Vesten durch die Peilungslinie Fric,Jrichs-\n~ ich ,vähr'--'nd der Abfertigung darin aufhalten,\nort-Lf'nchiturm rechtweisPncl 17 .\n1;ötigenfalls dort ankern.\n(3) Ein Fahrzeug, das zur Führung eines Ouara11-\n1. Ein einlauf end es Fahrzeug\nUinesignals verpflichtet ist, muß an der Norclgn'111,·\nder Kanalreede ankf'rn und gPgf'henenf alls diP Zu-                      bei TdfJe bei der Tonne Kiel C,\nweisung eines Ankerplatzes abwarten.                                     bei Nacht im weißen Fünfblitzsektor des\nLeuchtfeuers Friedrichsort inner-\n§ 259                                                  halb der Peilungen des Molen-\nSchutz der Entmagnetisierungsanlagen                                        feuers von Laboe von rechtwei-\nsend 162 ~is recht weisend 172°\n(1) DiC' Fntmagnetisicrungsanlagt>n umfassen fol-                                  (nördliclier roter Sektor dieses\ng0nclc Gebi0t0:                                                                     FPU('rs), und Z\\Vi.H möglichst nahe\n1. Die Anlage Friedrichsort, die begrenz! wird                                an dC'r \\Vestseile des Fahr-\ndurch die Verbindungslinie Friedrichsorl-                                wassers.\nLeuchtturm, Ostbegrenzungstonne auf 5-t'                  2. Ein auslaufendes Fahrzeug\n23' 18\" N, 10-, t 1· 30\" 0, Westbegrenzung\">-\ntorine auf 54° 23' 18\" N. t O') 11 · 00\" 0 und               bei Tage bei der Tonne Kiel 6,\nvon hier rechtweisend 0) bis zur Küste von                   b'ei Nacht im weißen Zweiblitzsektor des\nFriedrichsort; die Tonnen sind durch blc1u-                             Leuchtfeuers Friedrichsort inner-\nweiß ~ewürfelten Anstrich gekennzPic:hrwt                                halb der Peilungen des Molen-\nund mit Bojenleuchten versehen.                                         feuers Laboe rechtweisend 70°\n2. Die Anlage HoJtenau, die begrenzt wird                                    bis recht weisend 124'-:, und zwar\ndurch die Verbindungslinie Lotsenturm Hol-                               möglichst nahe an der Ostseite\ntenau rechtweisend 90° zur Position 54° 2'.t                            des Fah1 wassers im südlichen\n20\" N, 10° 9' 33\" 0. von hier rechtweisPnd                              Teil des weißen Sektors des Mo-\n180° zur Position 54r 22' 12\" N, 10\" 9' 33\" 0                           lenfeuPrs Laboe.\nund von hier rechtweisend 290° zum Leucht-           (2) Die durchgehende Schiffahrt hat auf die auf\nturm Holtenau An der Ostgrenze dieses            Zollc1bfertigung wartenden Fahrzeuge Rücksicht zu\nGebiets liegt auf 54° 22' 15\" N, 10'; 9' 33\" 0   110hmen.\neine blau-weiß gewürfelte Tonne mit Bojcn-\nleuchte.\n3. Die Anlage Möltenort, die begrenzt wird                      ElNUNDZW ANZIGSTER ABSCHNITT\ndurch die Verbindungslinien dPr Positionen\n54° 22' 54\" N, 10° l 1. 24\" 0 und' 54° 22'                           Der Fehmarnsund\n48\" N, 10° 11' 24\" 0 und von diesen beiden\n§ 261\nPunkten jeweils 1echtweisend 90° zur Ki.ist.P\nMöltenort. In diesem Gebiet liegen zwei                         Grenzen des Geltungsbereichs\nTonnen, welche die Durchfahrtlücke de·                (1) Die westliche _Grenze bildet eine Linie, die die\nMC'ßschleife bezeichnen. Die Tonne auf Po-       schwarze Tonne Fehmarnsund-\\V rechtweisend 0°\nsition 54° 22' 51\" N, 10° 11' 28\" 0 ist ein~     schneidet, bis zur nördlichen und südlichen Grenze\nblau-weiß gewürfelte Spierentonne mit Bo-·       des Leitsektors des Fahmarnsund Feuers.\njenleuchte. die Tonne auf Position 54° 22\n(2) Die östliche Grenze bildet .eine Linie, die die\n51\" N, 10° 1 l' 34„ 0 eine blau-weiß gewür-\nschwarz-rote Leuchttonne Fehmarnsund-O recht-\nfelte Spierentonne.\nweisend 45° schneidet, bis zu zwei Punkten 200 m\n(2) Fahrzeuge, die sich in den in Absatz 1 auf-            nordöstlich und südwestlich dieser Tonne und der\ngeführten Gebieten zu fntmagnetisierungs- odei               Verbindungslinie dieser zwei Punkte mit den Fahr-\nMeßzwecken aufhalten, müssen die Flagge Z de'3               wassertonnen 7 und H.\nInternationalen Signalbuchs setzen. Auf diese Fahr-\nzeuge ist besondere Rücksicht zu nehmen.                                                  § 262\nBegriffsbestimmung\n(3) Das Gebiet der Anlage Friedrichsort (Absatz 1\nZiffer 1) darf nur ein Fahrzeug befahren, daß die                Im Sinne des § 31 Abs. 3 gilt ein von Westen nach\nEntmagnetisierungsanlage benutzt und die Flagge Z            Osteg fahrendes Fahrzeug als „einlauf~nd\", ein von\ngesetzt hat.                                ·                Gsten nach Westen fahrendes als ,,auslaufend\".","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                                  &97\n§ 263                                    Z\\VEIUNDZW ANZIGSTER ABSCHNITT\n1\nSignalstellen für Warnsignale                                           Die Trave\n(1) Warnsignal nach § 20 wird nicht gezeigt.                                        § 267\n(2) Uber    außergewöhnliche Schiffahrtbehinde-                        Grenzen des Geltungsbereichs\nrungen geben der Strommeister in Heiligenhafen\n(1) Die äußere Grenze bildet die Verbindungs-\nund das Wasser- und Schiff ahrtsamt Ostsee in Kiel\nlinie der Leuchttonne Lübeck A mit der Tonne\nAuskunft.\nLübeck 1.\n§ 264                                (2) Die innere Grenze bildet:\nAnkerverbote                                  1. auf der Trave eine Linie, die das Fahr-\nwasser an der Südspitze der Teerhofinsel\n(1) Im Fehmarnsund darf in einem Abstande von\nrechtwinklig schneidet,\n200 m östlich und 800 m westlich der Verbindungs-\nlinie der Einfahrten zu den beiden Fährhäfen nicht                 2. im Dassower See die Straßenbr(icke über\ngeankert werden.                                                        die Stepenitz an deren Mündung in den\nDassower See.\n(2) In dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet liegen\nKabel, die durch Kabelbaken und auf den Molen-                                          § 268\nköpfen bei den Fährhäfen durch Kabelhäuschen mit\nweißem K bezeichnet sind.                                                Gültigkeit anderer Verordnungen\nEin Fahrzeug, das an den Hafen-, Lösch- oder\n§ 265                             Ladeplätzen oder Liegestellen anlegt, festmacht,\nladet oder löscht, unterliegt auch den Bestimmungen\nVorsichtsmaßnahmen beim Durchfahren\nder für den Hafen Lübeck geltenden Hafenordnung.\nder Baggerrinne des Fehmarnsundes\nUm ein Beschädigen und Verschleppen der See-                                       §  269\nzeichen zu vermeiden, darf die Baggerrinne inner-                              Begriffsbestimmungen\nhalb der Tonnen C bis H und 2 bis 7 nur mit größter\nVorsicht durchfahren werden.                                   Das nicht durch Fahrwassertonnen, Strompfähle\noder Richtungsbaken bezeichnete Fahrwasser der\nPötenitzer vViek, des Dassower Sees und der see-\n§ 266\nartigen Ausbuchtungen der Trave gilt nicht als\nSchleppzüge                           enges Fahrwasser im Sinne des Artikels 25 der See-\nstraßenordnung.\n(1) Ein die Baggerrinne durchfahrender Schlepp-\nzug muß die Schlepptrossen möglichst aufkürzen.                                        § 270\n(2) Beim Durchfahren der Baggerrinne muß das                                   Schallsignale\nRuder eines geschleppten Fahrzeugs ununterbrochen              Vor dem Vorbeifahren an einer Fähre muß ein\nund gewissenhaft bedient werden.                            Fahrzeug das Signal „Achtung\" (-) geben.\n§ 271\nLotsensignale\n(1) Ein Fahrzeug, das einen Lotsen benötigt oder\nabsetzen will, muß die in der nachstehenden Tafel\nverzeichneten Signale benutzen:\nZweck des                        Tagsignal                        Nachtsignal\nSignals                      (im Vortopp)                                                 Schallsignal\n(mit Morselampe)\nAnfordern     eines Lotsen Die nationale Lotsenflagge oder die            Morsezeichen            Drei lange Töne\nFlagge G des Internationalen Signal-              ---                       (---)\nbuchs und das Schallsignal          und das Schallsignal\n1\nAbsetzen eines Lotsen              Nur Schallsignal                   Nur Schallsignal       Drei lange, drei kurze\nTöne\n(---     ...)\n(2) Die Lotsenstation Travemünde beantwortet bei\nNacht die Lotsensignale von See einlaufender Fahr-\nzeuge von der Nordmole aus durch einmalige Ab-\ngabe eines Signals von fünf Blinken mit einem\nweißen Licht.","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\n§  272                                                   § 276\nSignalstellen ffü Warnsignale                                      Schleppzüge\n(1) Warnsignal nach § 20 wird gezeigt:                   (1) Ein Fahrzeug, das nicht mit einer vorschrifts-\nmäßigen Schleppvorrichtung ausgerüstet ist, darf\nin Travemünde an dem in der Nähe der Nordmole\nkein Fahrzeug schleppen.\nstehenden Signalmast,\n(2) Die Länge eines Schleppzuges darf nicht mehr\nin Lübeck         an dem auf dem Dach des Dienst-\nals 180 m betragen. Ein von See kommender Schlepp-\ngebäudes der Wasserschutzpolizei\n(früheres Hafenamt) stehenden Si-      zug muß vor dem Einlaufen seine Schleppleine\nkürzen.\ngnalmast.\n(2) Ober außergewöhnliche Schiff ahrtbehinderun-         (3) Auf der Strecke vom Norderbollwerk in Trave-\ngen geben das Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck,         münde aufwärts dart ein Schleppzug insgesamt fol-\ndie Lotsenr:tation Travemünde und die Wasser-            genden Nettoraumgehalt nicht übersteigen:\nschutzpolizei Auskunft.                                          bei vier geschleppten Fahrzeugen 1200 cbm,\nbei drei geschleppten Fahrzeugen 1500 cbm,\n§ 273                                   bei zwei geschleppten Fahrzeugen 2500 cbm.\nZulässiger Tiefgang.                    Ein Fahrzeug von über 2500 cbm Nettoraumgehalt\nVerbot der Benutzung der Seeschiffahrtstraße        muß allein geschleppt werden. Bei Binnenfahrzeugen\n(1) Ober den zulässigen Tiefgang entscheidet das      wird eine Tonne Tragfähigkeit = 1 cbm Nettoraum-\n\\Vasser- und Schiffohrtsamt Lübeck.                      gehalt berechnet.\n(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck ist            (4) Zwei geschleppte Fahrzeuge dürfen neben-\nbefugt, einem Fahrzeug die Benutzung der Seeschiff-      einandergekoppelt werden, jedoch darf der Tiefgang\nfahrtstraße zu verbieten, wenn es dies wegen der         3,5 m und die Ge<:.amtbreite des Schleppzuges lG m\nSicherheit des Verkehrs für erforderlich hält.           nicht überschreiten.\n(5) Ein Schlepper darf ein Fahrzeug längsseit\n§ 274                           schleppen, wenn die Gesamtbreite des Schleppzuges\n1-Iöchstgeschwindigkeit                  16 m nicht überschreitet; einen weiteren Anhang\ndarf ein solcher Schlepper nicht führen.\n{l) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der\nStunde beträgt für ein Fahrzeug mit einem größeren          (6) Auf jedem geschleppten Fahrzeug muß ein mit\nTiefgang als 3 m:                                        der Leitung des Fahrzeugs vertrauter Führer sein,\nder das Ruder zu bedienen hat. Fahrzeuge ohne\n1. auf der Strecke von der Spitze des Norder-\nRudereinrichtung sind längsseit oder mit zwei Lei-\nbollwerks in Travemünde bis zum Hut-           nen über Kreuz zu schleppen.\npfahl 1 = 4 Seemeilen;\n2. auf der Strecke vom Hutpfahl 1 bis zum                                  § 277\nHöllenpfahl 12 = 10 Seemeilen;                                      Schlepperhilfe\n3. auf der Strecke vom Höllenpfahl 12 bis zum        (1) Auf der Strecke vom Schlutuppfahl 14 auf-\nSchwartanpfahl Z = 6,5 Seemeilen (Aus-         wärts muß ein Fahrzeug von 2850 cbm Nettoraum-\nnöhme § 285 Herrenbrücke).                     gehalt = 1000 Nettoregistertonnen und mehr oder\n(2) Vom Schwartaupfahl Z aufwärts darf nur mit        mit einem Tiefgang von 6 m und mehr zwei Schlep-\nganz langsamer Fahrt gefahren werden.                    per nehmen.\n(3) Ein Fahrzeug mit einem Tiefgang von 3 m              (2) Ein Fahrzeug, das den Hafen des Hochofen-\nund weniger darf die in Absatz 1 Ziffern 2 und 3 ge-     werks Herrenwyk, den Schlutuper Industriehafen\nnannten Strecken mit einer größeren Geschwindig-         befahren oder im Hafen von Travemünde an- oder\nkeit als dort zugelassen durchfahren, jedoch nur         ablegen will, muß bei einer Größe von 2000 bis\nunter Beachtung der Vorschriften der §§ 32 bis 31.       4000 cbm Nettoraumgehalt und mit einem Tiefgang\n(4) Die Probemeile am Dummersdorfer Ufer darf         bis zu 6 m sich mindestens eines genügend starken\nzu Meßzwecken bei freiem Fahrwasser mit einer            Schleppers und bei einer Größe von über 4000 cbm\n.Höchstgeschwindigkeit von 14 Seemeilen in der            Nettoraumgehalt oder mit einem Tiefgang von 6 rn\nStunde befahren werden.                                  und mehr sich zweier genügend starker Schlepper\nbedienen.\n§ 275                             (3) Ein Binnenfahrzeug ohne Maschinenantrieb\nWe·gerechtschiff e                   von über 50 m Lange muß geschleppt werden.\n{1) Ein Fahrzeug von mehr als 3000 cbm Netto-\n(4) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nraumgehalt oder mehr als 80 m Länge oder mehr           in besonderen Fällen auch von einem kleineren\nals 6 m Tiefgang muß das Wegerecht im Sinne des          Fahrzeug, als in Absatz 1 bis 3 angegeben, die An-\n§ 14 in Anspruch nehmen.\nnahme von Schlepperhilfe verlangen.\n{2) Ein ausgehendes Wegerechtschiff muß späte-                                 § 278\nstens eine halbe Stunde vor Abfahrt der Lotsen-\nstation Travemünde den Zeitpunkt der Abfahrt                               Segeln und Treiben\nunter Angabe von Länge und Tiefgang des Fahr-               (1) Auf der Strecke vom Hutpfahl t bis zum Stülp-\nzeugs melden.                                           pfahl 10 darf ein Segelfahrzeug nicht im Fahrwasser","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                            699\nkreuzen oder sich quer zum Fahrwasser treiben                                     § 285\nlassen.                                                            Verkehr durch die Herrenbrücke\n(2) Auf der Strecke vom Schlutuppfahl 14 auf-          (1) Die freie Brückenhöhe beträgt bei MittelwassPr\nwärts darf ein Segelfahrzeug von mehr als 200 cbm      von der Mitte aus für die ersten 10 m nach je<l1>r\nNettoraumgehalt nidlt segeln. Kleineren Fahrzeugen     Seite 7,2 m; von da ab fällt sie für die Wf'iteren\nist das Segeln auf dieser Strecke im Fahrwasser nur    10 m nach jeder Seite duf 4,9 m.\nbei Tage und nur bei mehr als halbem Winde ge-\nstattet. Das Kreuzen im Fahrwasser und das Trei-          (2) Die Brücke ist in der Regel geschlossen. Sie\nbenlassen quer Zl1 •. l Fahrwasser ist verboten.       wird nur für Fahrzeuge geöffnet, die nicht unter der\ngeschlossenen Brücke hindurchfahren können. Ein\nFahrzeug mit umlegbaren Masten, SchornsteiJwn\n§ 279                        usw., das nach dem Umlegen unter der geschlosse-\nUberholen                      nen Brücke hindurchfahren kann, darf das Offnen\nder Brücke nicht verlangen, sondern muß nach dc~m\nAuf der Strecke vom Schlutuppfahl l4 aufwärts       Umlegen der Masten, Schornsteine usw. unter der\ndürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von mehr         Brücke hindurch fahren. Das Un,legen muß mindestens\nals 3 m Tiefgang einander nicht überholen.             50 m vor der Brücke beendet sein.\n(3) Für Binnenfahrzeuge, Schlepper,       regelmäßig\n§ 280                        zwischen Lübeck, Travemünde und den benachbar-\nten Badeorten verkehrende Fahrzeuge unter 150 cbm\nBegegnen                       Nettoraumgehalt, die lediglich für Lustreisen eing~-\nNähern sich zwei entgegenkommende Fahrzeuge         richtet sind, Fischerfahrzeuge unter 150 cbm Netto-\nmit Maschinenantrieb, müssen beide Fahrzeuge mit       raumgehalt und · für andere kleine Fahrzeuge, die\nmäßiger Geschwindigkeit fahren. Das flußaufwärts       nicht unter der geschlossenen Brücke hindurchfahren\nfahrende muß, wenn nötig, so lange warten, bis das     können, wird die Brücke nicht geöffnet. Solche Fahr-\nflußabwärts fahrende vorbeigefahren ist. Diese Vor-    zeuge müssen mit der Durchfahrt so lange warten,\nschrift gilt auch für ein Wegerechtschiff gemäß § 1-1. bis die Brücke für ein größeres Fahrzeug geöffnet\nwird.\n§ 281                           (4) Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen\ngegen Entrichtung einer Gebühr zulässig. Anträge\nAusbringen von Ketten und Leinen              auf ausnahmsweises Offnen der Brücke sind an das\n\\Vasser- und Schiffahrtsamt Lübeck zu richten.\nQuer über das Fahrwasser dürfen Ketten oder\nLeinen nur am Tage und nur zum Verholen aus-              (5) Ein Fahrzeug, welches das Offnen der Brücke\ngebracht werden. Bei Annäherung eines Fahrzeugs        wü1tscht, muß in mindestens 700 m Entfernung von\nmüssen sie rechtzeitig auf den Grund gefiert oder      der Brücke das Signal „Brücke öffnen\" ( - - )\neingeholt werden.                                      geben.\n§ 282                           (6) Auf Jer Brücke werden folgende Signale ge-\nzeigt oder gegeben:\nAnkerplätze\n1. Brücke geschlossen\n(1) Geeignete Ankerplätze befinden sich in der\nbei Tage ein roter Ball,\nGroßen und Kleinen Holzwiek.\nbei Nacht ein rotes Licht.\n(2) Die Anker vertäuter Fahrzeuge müssen so\nausgelegt werden, daß sie die Schiffahrt nicht be-            2. Als Antwort auf das Aufforderungssignal\nhindern.                                                          zum Off nen der Brücke „ Signal verstanden\"\nbei Tage zwei rote Bälle untereinander,\n§ 283\nbei Nad1t zwei rote Lichter untereinander,\nFahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung                    bei unsichtigem Wetter ein langer Ton\nEin Fahrzeug gemäß § 51 darf in das Fahrwasser                             ( -- ) mit dem Nebelhorn.\nerst einlaufen, nachdem ihm ein Liegeplatz zu-                   3. füücke geöffnet\ngewiPsen ist.\nbei Tage Senken der beiden roten Bälle,\n§ 284                                   bei Nacht Löschen der beiden roten Lichter,\nFahrregeln für den Hafen des                         bei unsichtigem Wetter zwei lange, ein\nHochofenwerks Herrenwyk                                         kurzer, ein langer Ton\n( - - . - ) mit dem Nebelhorn.\nWenn ein Fahrzeug im Hafen des Hochofenwerks               4 Die Brücke kann nicht geöffnet werden\nHcrrenwyk Verholbewegungen ausführt oder aus-\nläuft, werden an dem an der Hafeneinfahrt stehen-                 bei Tage Schwenken einer roten Flagge,\nden Signalmast die nachstehend angegebenen                        bei Nacht Schwenken eines roten Lichts,\nSirnale gneigt:                                                   bei unsichtigem \\,Vetter Läuten mit einer\nam Tage ein roter Ball,         mit der Bedeutung:                         Schiffsglocke.\nbei Nad1L ein rotes Licht       Einfdhrt verboten.         J.  Die Brücke     kann    nicht sofort  geöffnet\nWird kein Signal gezeigt, ist die Eir1fahrt frei.                 v,·erden","600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil U\nbei Tage    ein waagerecht gestellter roter      der Brücke so lang2 warten, bis das Signal „ Brücke\nArm am Signalmast auf dem            geöffnet\" gegeben ist. Ein solches Fahrzeug muß\nrechten Ufer,                        beim Sichten des Signals „Die Brücke kann nicht\nbei Nacht ein weißes Licht an der Spitze         geöffnet ·werden\" sofort halten und nötigenfalls 3n\ndes Signalmastes.                    den Dalben vor der Brücke festmachen. Es muß beim\nSichten des Signals „Die Brücke kann nicht sofort\n(7) Ein Fahrzeug, das nicht unter der geschloss~-        geöffnet werden\" so lange warten, bis das Signal\nnen Brücke hindurchfahren kann, muß bei Annäh1~-           ,,Brücke geöffnet\" gegeben wird.\nrung an die Brücke die Fahrtgeschwindigkeit recht-\nzeitig bis auf 4 Seemeilen in der Stunde hera!J-              (8) Innerhalb der Brückenstrecke dürfen Fahr-\nsetzen. Es muß in mindestens 200 m Entfernung von          zeuge sich weder begegnen noch überholen.\nDRITTER TEIL\nSchlußvorschriften\n§ 286                                   2. die Polizeiverordnung zur Ergänzung der\nPolizeiverordnung zur Regelung des Ver-\nStrafbestimmungen                                  kehrs auf den deutschen Seewasserstraßen\nZuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord-                       - Seewasserstraßenordnung- vom 31. Ok-\nnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 (Einhundert-                   tober 1933 '(Reichsgesetzbl. II S. 888),\nfünfzig) Deutsche Mark oder mit Haft bestraft,\n3. die Polizeiverordnung für die Trave, die\nwenn nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere\nPötenitzer Wiek und den Dassower See\nStrafe verwirkt ist.\nvom 1. April 1940 {Amtsblatt der Regierung\n§ 287                                      in Schleswig S. 42),\nlnkrafttreten ·der Verordnung\n4. die Seepolizeiverordnung für das Reichs-\n(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober\nkriegshafengebiet von Kiel vom 1. Oktober\n1952 in Kraft.\n1927 in der Fassung vom 6. August 1943\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:                      (M.Dv. Nr. 583),\n1. die Polizeiverordnung zur Regelung des                  5. die Seepolizeiverordnung für das Reichs-\nVerkehrs auf den deutschen Seewasser-                      kriegshafengebiet von Wilhelmshaven vom\nstraßen - Seewasserstraßenordnung - vom                    1. Juli 1936 in der Fassung vom 11. Oktober\n31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833}                1939 (M.Dv. Nr. 584),\nund die hierzu ergangenen Änderungs- und\nErgänzungsverordnungen vom 18. Juli 1915                6. die Seepolizeiverordnung für das Reichs-\n(Reichsgesetzbl. II S. 485) und 21. März 1938              kriegshafengebiet von Helgoland vom 1. Ja-\n(Reichsgesetzbl. II S. 109),                               nuar 1943 {M.Dv. Nr. 361).\nBonn, den 6. Mai 195'.2.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1952                          601\nAnlage t zu § 29\nUd.\nBedeutung des Signals                                  Schallsignal\nNr.\n,,Achtung!\"\n{Zur Erregung der Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs)\n2     Gefahr- und Warnsignal\n3     .,Fahrwasser gesperrt\" oder „ Vorbeifahrt gesperrt\"\n4     ,,Ich will überholen\"\n1\n1\nAntwortsignal „ Ich bin bereit, mich überholen zu las<,cn nach der\n5\nRegel (links)''                                                        -   -\n1\n1\nAntwortsignal „ Tch bin bereit, mich überholen zu l::issen gegE:n\n6     die Regel (rechts)\"                                                    -   - ..\nl\n7     Antwortsignal ., Uberholen gefährlich·•                              1\n- ....\n!\n1\n.                                                          1\nR i.ickanl wortsignal „Ich kann auf der von lh!len angegebenen\ne  1\nSeite nicht überholen\" oder „ lch muß das Uberholen abbrechen\"         - ....\n1                                               ---~-\n9     Signal zum Herbeirufen eines Schleppers                                  -   -\n10      „Anhalten!\" /Aufforderung von einem Dienstf ahrze 1Jg)\n-s,9nal bei Nacht zum Herbeirufen dc5 Quarantcineb·2amten           .1                  oder\nl1                                                                                             oder\n!                 oder usw.\n12      ,, Brücke öffnen!\"\nEinlaufsignale für Häfen und SchlPusPn                                 - - .-        oder\n13                                                                             - - .. -,,,-  oder\noder usw.\nLütsensinnale                                                          ---          oder\n14                                                                             ---          oder\n---          oder usw.\n15      C:ignal zum Herbeirufen eines Zollbeamten                              -   -    -","602                               8undesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil II\nAnlage 2 1.u § 29\nBedeutung des Signal.;, wenn es\nvon einem\nLfd.\nNr.             Eisbrecher                            Fahrzeug               Schallsignal\ngegeben wird\nIch komme Ihnen zu Hilfe             Ich wünsche Eisbu„chf>rhilfe\n2  1\n• Ich gehe voraus, folgen Sie mir!     Ich folge dem Eisbrecher\n3    Gehf-n Sie langsamer!                Ich gehe langsamer\nIch sitze im Eise fest. Achtung!     Ich s:tze im Eise fest. Achtung!\n(Folgen dem Eisbrecher meh-\n4                                         rere Fahrzeuge, hat das fest-\ngekommene Fahrzeug einen\nschwarzen Ball im Topp zu\nsetzen)\nGehen Sie mit voller Kraft           Ich gehe mit voller Kraft rück-\n5    rückwärts!                           wärts\n6    Folgen Sie mir nicht! Stopp!          Ich habe gestoppt\nSeien Sie bereit, die Schlepp-       Ich bin bereit, die Schleppleine\n1    leine zu nehmen!                     zu nehmen\nWenn das Fahrzeug von einem\nEisbrecher geschleppt wird:\nWerfen Sie die Schleppleine        1\nlos!                                  Die Schleppleine ist los\n8    Die Schleppleine ist gebrochen     \\ Die Schleppleine ist gebrochen\n9    Das Funkgerät besetzen!            1\nEinstellen der Arbeiten bis zum Morgen oder bis zu günstigeren\n10     Verhältnissen! Während der Unterbrechung der Arbeiten bedeu-\ntet es „Bereithalten! 0\nSignal zur Verständigung der\n11\nEisbrecher untereinander"]}