{"id":"bgbl2-1951-9-7","kind":"bgbl2","year":1951,"number":9,"date":"1951-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/9#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-9-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_9.pdf#page=19","order":7,"title":"Berichtigung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz","law_date":"1951-06-13T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                         123\n1. der Bezug des Dieselkraftstoffs nic.ht gemäß                   Bekanntmachung\n§ 5 nachgewiesen wird,                        über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver-\n2. die ordnungsmäßige Verwendung des Cie-       einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nselkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs-          land und Frankreich über Grenzgänger.\nund Verwendungsbuch ergibt.                                    Vom 23. Juni 1951.\n3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht            Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes betreffend\nordnungsmäßig geführt ist.                    die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik\n(2) Wird dem Antrag entsprochen, so vermerkt\nDeutschland und Frankreich über Grenzgänger vom\n9. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 87) wird bekannt-\ndas Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe\ngemacht:                  '\nin der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der\nLieferfirma versehenen Durchschreibeblattes des            Die am 10. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Ver-\nBezugs- und Verwendungsbuchs.                          einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent-        und Frankreich über Grenzgänger tritt am 1. Juli\nsprechend bar oder unbar gezahlt.                       1951 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1951.\n§ 7\nDer Bundesminister für Arbeit\nFür die See- und Küstenschiffahrt wird die Be-\ntriebsbeihilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff                          Im Auftrag\nnicht nach den Vorschriften des Zollrechts ohne Ent-                        Scheuble\nrichtung von Abgaben verwendet werden darf.\n§ 8                                              Berichtigung.\nFür die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft-         Im Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März\ntreten dieser Verordnung sind abweichend von vor-       1951 (nachrichtlich abgedruckt Bundesgesetzbl. II\nstehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe die-        S 59) muß es auf Seite 61 in § 9 Absatz 4 Buch-\njenigen Beträge zu zahlen, die von den nach dieser      stabe a Absatz 2 Zeile 2 und 3 statt\nVerordnung Berechtigten als erstattungsfähig nach-\n„nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\ngewiesen und als solche von dem nach § 4 zustän-\nvom 29. März 1951 \"\ndigen Hauptzollamt anerkannt sind.\nrichtig heißen\n§ 9                               „nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nvom 29. März 1951!'\nDiese Verordnung tritt am 7. Juni 1951 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1951.\nBonn, den 6. Juni 1951.\nDer Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister der Finanzen                                           Im Auftrag\nSchäffer                                              Hufnagel","124                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nSoeben erschienen:\nDEUTSCHES VERMOGEN IM AUSLAND\nInternationale Vereinbarungen und ausländisdle Gesetzgebung\nBearbeitet von\nOtto Böhme r               Konrad D u d e n          Hermann J a n s s e n\nRedltsanwllten\nUnter Mitarbeit der Studiengesellsdlaft für privatrechtlidle Auslandsinteressen\nMit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen,\ndes Bundesministeriums für Wirtsdlaft, des Bundesministeriums\nfür den Marshallplan und der Bank deutscher Länder\nHerausgegeben vom\nBundesministerium der Justiz\nMit Rücxslcht aur das dringende Interesse der deutsdlen Oflentlidl-      Liste hingewiesen so daß den !nteressierteo Im Bedarfsfalle die Auf•\nkeit an einer Unterrldltung Ober das Sdltd:sal der deutsdlen Aus-          findung des Wortlautes erleichtert Ist.\nlandsvermogenswerte veröffentlicht daa Buodes1usttzm101stertum tn             An der Besdlattuog de• Tute haben zablJelche 1mU1dle und private\ndem vorliegenden Werk die Texte der Ibm bekannten 1nternat1onaleo          Stellen mttgew11tt, vor allem die Studiengesellschaft für prlvatrec:ht•\nVereinbarungen uod ausländtsdleo gesealidJeo Vorsdlriften über das\ndeutsd!e Auslaodselgentum                                                  liehe Auslands1oteressen, Bremen. Pür die Publit.auon wurdeo die\nl~~~m!U::~~:ni:~et~!n:~1t ~ar~~eJ:e ~~        M~~:~:~, f!er:~~:nfl/t~\n1\nUSA von Rechtsanwalt und Notar Dr. J In I s eo. Bremen, ln •ämt-\nTeil A: Internationale Vereinbarungen.\nlidJen anderen Absdlnltten von Rechtsanwalt Otto B O b m e r, Düssel-\ndorf Die Bearbeiter haben zahlreiche ausländisd!e Korrespondenten\nherangezogen.    Die Obersetzer wurdeo mit besonderer Sorqtalt\nTeil B: Einzelstaatliche ausllindische Gesetze.                       a~agewlhlt.\nDer erste Band enthält die internationalen Abkommen sowie einzel-\nDie englischen oder französischen Tute sind aom Teil ln de1 Ursprad!e      staatliche ausländische Gesetze von insgesamt 38 Ländern, eine Liste\nund lD deutsche, Obe1&etzung, aum Tell ntu ln der Urspradle ab•             der ausländischen Feindvermögensverwaltungen nud ein Anschriften•\ngedrud:l alle Obrtgen fremdspracbJlchen Texte lmlt Ausnanme e101qer         verzeichnis der Generalkcnsulale der Bundesrepublik Deutschlands im\nbesonders wtcht1ger span1ac:ber Teztet au, 1D deuta<ber Dbersetsung.        Ausland.\nDeo emzeloen LllnderabschoJtten Ist tewells eine Liste der elnsc:hlä•         Das Werk stellt ein unentbehrlid!es Hilfsmittel dar tür Behörden,\n91gen Vorschrtflea vorangestellt, die wtd:lttgereo Vorscbrtften sind        Banken, Firmen, Redltsanwälte und alle diejenigen, deren Vermögen\nansd:llte.15end abgedrod:t, ,ur die weniger wlchtlqeo wird durch die        im Ausland von der Besd!lagnahme betroffen wurde.\nDer Hauptband Ist nunmehr erschienen, und die bisher eingegangenen Bestellungen sind ausgeftihrt worden. Ein\nweiterer Band befindet sl<h In Vorbereitung und wird den Beziehern automatisch na<h Erscheinen zugestellt.\nWeitere Bestellungen erbitten wir an den                                                Der Preis des Gesamtwerkes beträgt DM 80.-.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS I KULN AM RHEIN 1 / POSTFACH\n•\nEntwurf eines Zolltarifgesetzes\nnaeh den Beschlüssen des Ausschusses\nfür Außenhandelsfragen des Bundestages\n(Anlage zur Drucksache Nr. 2250 des Deutschen Bundestages)\nUmfang 206 Seiten, Preis DM 15.-\nB U N D ES A N Z E I G ER,                                                                K ÖLN/RH.I\nDas Bundesgesetzblatt ersd!eint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil 11 -. laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel·\njährlich für Teil 1 - DM 3.00, für Teil II - DM 2.00 1zuzüqlid! Zustellgebilhr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O 30 beim Verlag\ndes .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh Zusendung emzelner Stücke per Streitband gegen Voremsendung des ertorderlid!en Betrages\nauf Postsd!ecxkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„\nBonruKöln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}