{"id":"bgbl2-1951-9-6","kind":"bgbl2","year":1951,"number":9,"date":"1951-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/9#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_9.pdf#page=19","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger","law_date":"1951-06-22T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                         123\n1. der Bezug des Dieselkraftstoffs nic.ht gemäß                   Bekanntmachung\n§ 5 nachgewiesen wird,                        über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver-\n2. die ordnungsmäßige Verwendung des Cie-       einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nselkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs-          land und Frankreich über Grenzgänger.\nund Verwendungsbuch ergibt.                                    Vom 23. Juni 1951.\n3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht            Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes betreffend\nordnungsmäßig geführt ist.                    die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik\n(2) Wird dem Antrag entsprochen, so vermerkt\nDeutschland und Frankreich über Grenzgänger vom\n9. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 87) wird bekannt-\ndas Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe\ngemacht:                  '\nin der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der\nLieferfirma versehenen Durchschreibeblattes des            Die am 10. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Ver-\nBezugs- und Verwendungsbuchs.                          einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent-        und Frankreich über Grenzgänger tritt am 1. Juli\nsprechend bar oder unbar gezahlt.                       1951 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1951.\n§ 7\nDer Bundesminister für Arbeit\nFür die See- und Küstenschiffahrt wird die Be-\ntriebsbeihilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff                          Im Auftrag\nnicht nach den Vorschriften des Zollrechts ohne Ent-                        Scheuble\nrichtung von Abgaben verwendet werden darf.\n§ 8                                              Berichtigung.\nFür die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft-         Im Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März\ntreten dieser Verordnung sind abweichend von vor-       1951 (nachrichtlich abgedruckt Bundesgesetzbl. II\nstehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe die-        S 59) muß es auf Seite 61 in § 9 Absatz 4 Buch-\njenigen Beträge zu zahlen, die von den nach dieser      stabe a Absatz 2 Zeile 2 und 3 statt\nVerordnung Berechtigten als erstattungsfähig nach-\n„nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\ngewiesen und als solche von dem nach § 4 zustän-\nvom 29. März 1951 \"\ndigen Hauptzollamt anerkannt sind.\nrichtig heißen\n§ 9                               „nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nvom 29. März 1951!'\nDiese Verordnung tritt am 7. Juni 1951 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1951.\nBonn, den 6. Juni 1951.\nDer Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister der Finanzen                                           Im Auftrag\nSchäffer                                              Hufnagel"]}