{"id":"bgbl2-1951-9-5","kind":"bgbl2","year":1951,"number":9,"date":"1951-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/9#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_9.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten- und Binnenschifffahrt (DKVO-Schiff) - nachrichtlicher Abdruck -","law_date":"1951-06-06T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang t 951, Teil II\nN alhrichtlicl1er AbdrurJ.: aus 1 eil 1\n(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 375):\nVerordnung                                 3. der Antragste11er sich verpflichtet.\nüber Verbilligung von Dieselkraftstoff\nfür die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt                       a) das Bezugs- und Verwendungsbuch\n(DKVO -      Schiff).                                 nach vorgeschriebenem Muster ord-\nnungsmäßig zu führen oder führen zu\nVom 6. Juni 1951.                                     lassen und\nb) zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe-\nAuf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-                        beträge auf Anforderung innerhalb der\nhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem                            gestellten Frist zurückzuzahlen.\nGebiete der Mineralölwirtschaft vom 31 Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:                    (2) Das Hauptzollamt händigt. wenn es dem An-\ntrag stattgibt. dem Antragsteller ein Bezugs- und\nVerwendungsbuch für Betriebsstoff aus. das mit\n§ 1\nDurchschreibeblättern versehen ist. deren Nume-\nBei Verwendung von versteuertem, in der Bundes-         rierung der der Hauptblätter entspricht. Das Haupt-\nrepublik Deutschland gekauftem Dieselkraftstoff des        zollamt führt über die ausgehändigten Bücher die\nfreien Verkehrs zum Motorenbetrieb in der See-.            mit fortlaufenden Nummern versehen werden, An-\nKüsten- und Binnenschiffahrt kann deutschen Schiffs-       schreibungen, die die gleichen Angaben wie die\neignern zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs eine          Bezugs- und Verwendungsbücher enthalten.\nBetriebsbeihilfe gewährt werden.                              (3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs ausgesprochen. Sie ist zu widerrufen,\n§ 2                            wenn\nDie Betriebsbeihilfe beträgt zweiundzwanzig                    1. in   dem Bezugs- und Verwendungsbuch\nDeutsche Mark für 100 kg Dieselkraftstoff Eigen-                     schuldhaft unrichtige Angaben gemacht\ngewicht.                                                             oder vorgeschriebene Angaben unterlassen\nwerden; ein Verschulden des für die Buch-\n§ 3                                      führung Verantwortlichen steht eigenem\nVerschulden gleich;\n( 1) Zur Seeschiffahrt rechnen Seeschiffe, die in\ndas Seeschiffsregister eingetragen sind, dem Erwerb               2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung\ndienen, regelmäßig die Seezollgrenzen überschreiten                  nach Absatz 1 Nummer 2 schuldhaft zu-\nund den Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossen-                  widergehandelt wird; das Verschulden der\nschaft (SBG) besitzen, sowie die Hochseefähren                       vom Verpflichteten beschäftigten Personen\nnnd die dem Erwerb dienenden Bodenseeschiffe.                        steht eigenem Verschulden gleich;\n(2) Zur Küsten- und Binnenschiffahrt rechnen die               3. Dieselkraftstoff, für den eine Betriebsbei-\nübrigen Schiffe                                                      hilfe in Anspruch genommen wird, miß-\nbräuchlich verwendet worden ist;\n1. der gesamten gewerblichen Güterschiffahrt\n(außer Fähren}, jedoch einschließlich der              4. die Anerkennung erschlichen worden ist;\nTank- und Hafenschiffahrt innerhalb der\nSeezollgrenzen,                                        5. die Voraussetzungen zum Bezug der Be-\ntriebsbeihilfe nicht mehr gegeben sind.\n2. des Bundesschleppbetriebs auf den west-\ndeutschen Kanälen und des Monopolschlepp-                                  § 5\nbetriebs auf dem Elbe-Lübeck-Kanal.\nDer Berechtigte hat sich den Bezug von beihilfe-\nfähigem Dieselkraftstoff vom Lieferer beim Empfang\n§ 4\nin dem Bezugs- und Verwendungsbuch bescheinigen\n(1) Auf schriftlichen Antrag des Schiffseigners er-     zu lassen.\nkennt das für den Heimathafen oder, in Ermange-\nlung eines solchen, das für den Betriebssitz zu-                                      § 6\nständige Hauptzollamt grundsätzlich die Berechti-             (1) Der Antrag auf Auszahlung der Betriebsbei-\ngung zum Bezug einer Betriebsbeihilfe an, wenn             hilfe kann nach Ablauf eines Monats oder nach Er-\n1. das Schiff zu den in § 3 aufgeführten Fahr-     reichung eines Betrages von zweihundert Deutsche\nzeugen gehört,                                  Mark schriftlich bei einem Hauptzollamt unter\nVorlage der entsprechenden Durchschreibeblätter\n2. der Antragsteller sich der zollamtlichen        des Bezugs- und Verwendungsbuchs und einer Be-\nPrüfung der ordnungsmäßigen Verwendung          stätigung nach vorgeschriebenem Muster in zwei-\ndes Dieselkraftstoffs und der Prüfung durch     facher Ausfertigung gestellt werden. Er ist abzu-\nden Bundesrechnungshof unterwirft,              lehnen, soweit"]}