{"id":"bgbl2-1951-9-4","kind":"bgbl2","year":1951,"number":9,"date":"1951-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/9#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_9.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Ergänzung der Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe","law_date":"1951-05-22T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                           119\n§ 92\nSiebenter Abschnitt                         Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt,\ndurch Verordnung das Verfahren zu bestimmen,\nSchi uß vorschriften                   nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister,\ndas ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden\ngekommen ist, wiederhergestellt . wird, und nach\n§ 91\ndem vernichtete oder abhanden gekommene Urkun-\nden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Be-\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nzug nimmt, ersetzt werden. In der Verordnung kann\ndit näheren Vorschriften über die Einrichtung· und\nauch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur\nFührung des Schiffsregisters und des Schiffsbau-           Wiederherstellung des Schiffsregisters oder Schiffs-\nregisters und über die Schiffsurkunden im Verwal-          bauregisters die zu einer Rechtsänderung erforder-\ntungswege zu erlassen.                                     liche Eintragung ersetzt wird.\nVerordnung zur Ergänzung der Ordnung für\nden Zollverschluß der Rheinschiffe.\nVom 22. Mai 1951.\nAuf Grund des § 16 des Zollgesetzes vom 20. März                  entgegengesetzter Richtung auf die unter c\n1q:~g (Reichsgesetzbl. I S. 529) in Verbindung mit                   genannten Haken aufgeschoben werden\nArtikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes für die                       können. Die Winkeleisen müssen so be-\nBundesrepublik Deutschland wird verordnet:                           schaffen sein, daß sie bei angelegtem Ver-\nschluß weder gebogen noch verschoben\nwerden können.\n§ 1\nDie Ordnung für den Zollverschluß der Rhein-                 b) Die Winkeleisen müssen mindestens 4 mm\nschiffe in der Fassung der Anlage zur Verordnung                     dick sein. Die waagrechten Schenkel müssen\nüber die Einführung einer Ordnung für den Zollver-                   mindestens 100 mm breit sein und in einer\nschluß der Rheinschiffe vom 16. August 1950 (Bundes-                Breite von mindestens 70 mm auf dem\ngesetzbl. S. 415) wird entsprechend einem Beschlusse                 Lukendeckel aufliegen.\nder Zentralkommission für die Rheinschiffahrt wie\nfolgt ergänzt:                                                   c) Am Lukenrahmen müssen an geeigneten\nStellen Z-förmige Haken aus Flacheisen von\n1. In die Anlage 1 (Verzeichnis der zuständigen\nmindestens 8 mm Dicke und 40 mm Breite\nZollbehörden) wird als weiteres in Deutschland\nangenietet sein, die in die Schlitze der\nzuständiges Hauptzollamt das Hauptzollamt Hil-\nWinkeleisen genau hineinpassen. Die senk-\ndesheim aufgenommen.\nrechten Schenkel der Winkeleisen müssen\nin der Nähe der Schlitze mit Handgriffen\n2. In der Anlage 2 (Technische Bestimmungen) wird\nversehen sein.\ndem Artikel 9 (Seitenverschluß der Ladeluken)\ndie folgende Ziffer 4 angefügt:\nd) An der Stelle, an der die Winkeleisen zu-\n„4. Werden Winkeleisen nach dem System                        sammenstoßen, müssen sie ein kleines\n»Apeldoorn« benutzt, so finden folgende Be-                      nach außen umgebogenes Stück haben. In\nstimmungen Anwendung:                                            jedem dieser umgebogenen Stücke sind zwei\nLöcher anzubringen. Die einen dienen dem\na) Die Winkeleisen müssen paarweise an den                    Durchziehen der Verschlußschnur; die ande-\näußeren Enden des Lukendeckels angebracht                 ren sind durch einen Verbindungsbolzen\nsein. Ihre waagrechten Schenkel müssen den                 miteinander zu verbinden, der ein seitliches\nLukendeckeln angepaßt sein,· die senkrech-                 Verschieben der Winkeleisen bei angeleg-\nten Schenkel müssen mit ihrem unteren Teil                tem Verschluß unmöglich machen soll.\"\nohne Spielraum eng am Lukenrahmen an-\nliegen. Die Winkeleisen müssen an geeigne-       3. In der Anlage 3 (Zollverschlüsse-Konstruktions-\nten Stellen in der Wandung des senkrechten          beispiele) wird hinter IV (Seitenverschluß mit\nSchenkels zwei zurückgebogene Teile auf-            Winkeleisen) die folgende zeichnerische Erläu-\nweisen, die je zwei senkrechte Schlitze             terung eines Seitenverschlusses mit Winkeleisen\nbilden, mittels deren die Winkeleisen in            ,,System Apeldoorn\" eingefügt:","120                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nIVa\nClöture laterale par corn1eres\n,,systeme Apeldoorn\"\n(voir article 9, chiffre 4)\nA. Vue exterieure de la construction\nB. Details de fixation\nC. Arrangement d'ensemble\n1. Cornieres\n2. Hiloire\n3. Crochet rive a l'hiloire\n4. Partie recourbee de la corniere\n5. Panneaux d'ecoutille\n6. Languettes\n7. Trou pour boulon de liaison\n8. Scelle ou plomb de douane\n9. Poignee\nSeitenverschluß mit Winkeleisen                                   Zysluiting met hoek-ijzers\n,.System Apeldoorn\"                                        .,sysLeem Apeldoorn\"\n(siehe Artikel 9, Ziffer 4)                                  lzie artikel 9, punt 4)\nA. Außenansicht der Verschlußeinrichtung                   A. Buitenanzicht van de constructie\nB. Einzelheiten                                            B. Details\nC. Gesamtanordnung                                         C. Overzicht\n1. Winkeleisen                                              1. Hoekijzers\n2. Lukenrahmen (Tennebaum)                                  2. Luikhoofd\n3. Am Lukenrahmen angenieteter Haken                        3. Haak geklonken aan het luikhoofd\n4. Zurücxgebogener Teil des Winkeleisens                   4. Teruggebogen gedeelte van het hoekijzer\n5. Lukendecxel                                             5. Luik\n6. Verschlußlasche                                         6. Omgebogen tongen\n7. Loch für den Verbindungsboizen                          7. Gat voor verbindingsbout\n8. Zollplombe                                              8. Verzegeling\n9. Handgriff                                               9. Handgreep\nA","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 121\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft\nBonn, den 22. Mai 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}