{"id":"bgbl2-1951-9-3","kind":"bgbl2","year":1951,"number":9,"date":"1951-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_9.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Wortlauts der Schiffsregisterordnung (nachrichtlicher Abdruck)","law_date":"1951-05-26T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951 109\nN adzriddlidzer Abdruck aus Teil 1\n(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 359):\nBekanntmachung\ndes Wortlauts der Schiffsregisterordnung.\nVom 26. Mai 1951.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung von Vorschriften über das Schiffsregister vom\n26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 355) wird der\nWortlaut der Schiffsregisterordnung in der vom\n12. Juni 1951 ab geltenden Fassung nachstehend\nneu bekanntgemacht.\nBonn, den 26. Mai 1951.\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler","110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nSchiffsree;isterordnung.\nVom 26. Mai 1951.\nErster Abschnitt                       hafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des\nSchiffsregisters frei.\nAllgemeine Vorschriften\n{3)- Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz\nnoch seine gewerbliche Niederlassung im Geltungs-\n§ 1\nbereich des Grundgesetzes, so ist er verpflichtet. einem\n(1) Die Schiffsregister werden von den Amts-           im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter\ngerichten geführt.                                        zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründe-\nten Rechte und Pflichten gegenüber dem Register-\n(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt die            gericht wahrzunehmen hat. Dies gilt nidlt in den\nAmtsgerichte. bei denen Schiffsregister zu führen         Fällen des § 2 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes.\nsind, und die Registerbezirke.\n§ s\n§ 2\nIst ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder\nDie sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten        ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetra-\nbestimmt die Landesjustizverwaltung im Verwal-            gen. so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus\ntungswege, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem       diesem Grunde unwirksam.\nGesetz geregelt ist.\n. § 6\n§ 3\n(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen,\n(1) Seeschiffsregister und      Binnenschiffsregister  so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen,\nwerden getrennt geführt.                                  daß es ein Binnenschiff sei.\n(2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahr-       (2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetra-\nteischiffe und anderen zur Seefahrt bestimmten            gen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf be-\nSchiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 1, 2 des    rufen, daß es ein Seeschiff sei.\nFlaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge zu führen haben\noder führen dürfen.                                                                  § 7\n(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur          Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine beson-\nSchiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewäs-        dere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das\nsern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen.     Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister\nEs können nur Schiffe eingetragen werden, deren          anzusehen.\nTragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder die\neine Maschinenleistung von wenigstens SO effek-                                      § 8\ntiven Pferdestärken haben, ~erner Schlepper, Tank-          (1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsidlt\nschiffe und Stoßboote, auch wenn bei ihnen diese         in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen\nVoraussetzungen nicht vorliegen.                         ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die\nAbschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.\n§ 4                              (2) Die Einsidlt in die Registerakten ist nur ge-\n(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines     stattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft\nHeimathafens oder seines Heimatortes einzutragen.        gemacht wird; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das\ngleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im\n(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von      Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug\neinem ausländischen Hafen aus betrieben werden           genommen ist, sowie in die noch nidlt erledigten\noder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimat-          Eintragungsanträge.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                             111\nZweiter Abschnitt                                              § 12\nDie Eintragung des Schiffs                  Bei der AnmPldunq eines Binnenschiffs sind an-\nzugeben:\n§ 9\n1. der Name, die Nummer oder das sonstige\nEin Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffs-         Merkzeichen des Schiffs;\nregister eingetragen werden kann, wird eingetra-\ngen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11          2. die Gattung und der Hauptbaustoff;\nbis 15) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen       3. der Heimatort;\ngenügt die Anmeldung durch einen von mehreren\n4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei\nMiteigentümern\n§ 10\ndenn. daß dies nur mit besonderen Schwierig-\nkeiten zu ermitteln ist;\n(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigen-\ntümer verpflichtet. wenn das Schiff nach § 1 des          5. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener\nFlaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen              Triebkraft die Maschinenleistung;\nhat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Bruttoraum-    6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die\ngehalt 50 Kubikmeter nicht übersteigt. Von der An-            Größe der einzelnen Anteile;\nmeldepflicht kann der Bundesminister für Verkehr\n7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.\ndurch Verwaltungsanordnung allgemein oder im\nEinzelfall Ausnahmen zulassen.                                                    § 13\n(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der\n(1) Die im § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 1, Abs. 2, § 12\nEigentümer verpflichtet, wenn das Schiff eine Trag-     Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Ma-\nfähigkeit von mehr als 20 Tonnen oder eine Ma-         schinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der Meß-\nschinenleistung von mehr als 100 effektiven Pferde-     brief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12\nstärken hat oder wenn das Schiff ein Schlepper, ein     Nr. 5) ist vorzulegen; im Falle des § 11 Abs. 2\nTankschiff oder ein Stoßboot ist.                      genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der\n(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst      ausländischen Behörde oder einer anderen zur\ndes Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes           Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Ur-\noder einer öffentlic:h-rechtlichen Körpersc:haft oder   kunde\nAnstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grund-\n(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die\ngesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet\ndas Recht zur Führung der Bundesflagge begründen-\nzu werden.\nden Tatsachen nachzuweisen.\n§ 11\n§ 14\n(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind an-\nzugeben:                                                  (1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister ein-\n1. der Name des Schiffs;\ngetragen werden solange es in einem ausländischen\nSchiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des\n2. die Gattung und der Hauptbaustoff;          Registergerichts ist glaubhaft zu, machen, daß eine\n3. der Heimathafen;                            solche Eintragung nicht besteht.\n4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs,       (2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1, 2 zur Ein-\nes sei denn, daß dies nur mit besonderen    tragung angemeldet werden muß. in einem aus-\nSchwierigkeiten zu ermitteln ist;           ländisdlen Schiffsregister eingetragen, so hat der\nEigentümer die Lösdlung der Eintragung in diesem\n5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung     Register zu veranlassen.\nsowie die Maschinenleistung;\n(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffs-\n6. der Eigentümer,                             register eingetragen gewesen, so ist eine Bescheini-\nbei einer Reederei die Mitreeder und     gung der ausländischen Registerbehörde über die\ndie Größe der Schiff sparten,            Löschung der Eintragung des Schiffs einzureichen;\nbei einer offenen Handelsgesellschaft    die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untun-\ndie Gesellschafter,                      lich ist.\nbei einer Kommanditgesellschaft oder                                § 15\neiner Kommanditgesellschaft auf Aktien\ndie persönlich haftenden Gesellschafter;    Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland er-\nbaut. so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung\n7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-   des Registergerichts des Bauorts darüber einzu-\ntums;                                       reichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister einge-\n8. die das Recht zur Führung der Bundes-       tragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Ab-\nflagge begründenden Tatsachen:              schrift des Registerblatts beizufügen. In der Be-\nscheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zwecke der\n9. bei einer Reederei      der  Korrespondent-\nEintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt\nreeder;\nist.\n10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.                                  § 16\n(2) Ist das Sdliff im Inland noch nicht amtlich ver-    (1) Die Eintragung des Sciliffs (§ 9) hat die im\nmessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe         § 11 Abs 1 Nr. 1 bis 7, 9 Abs. 2. § 12 bezeichneten\nder Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen          Angaben die Bezeichnung des Meßbriefes oder des\nVermessung.                                            Eichscl_1eins und den Tag der Eintragung zu ent-","112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil II\nhalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu               (2) Für das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139\nunterschreiben.                                           des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\n(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner     gen Gerichtsbarkeit sinngemäß.\nein dem Schiff vom Registergericht zugeteiltes                                      §  20\nUnterscheidungssignal sowie die Feststellung ein-\nzutragen, nach welcher Bestimmung des Flaggen-               (1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister\nrechtsgesetzes das Schiff zur Führung der Bundes-         wird gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 4 be-\nflagge berechtigt ist.                                    zeichneten Tatsachen angemeldet wird. Wird ange-\nmeldet. daß das Schiff ausbesserungsunfähig ge-\n(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister ein-     worden ist, so hat das Registergericht die eingetra-\ngetragen, so sind die dort eingetragenen Schiffs-         genen Schiffshypothekengläubiger von der beabsich-\nhypotheken mit ihrem bisherigen Rang von Amts             tigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zu-\nwegen in das Schiffsregister zu übertragen; die Ein-      gleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung\ntragung des Schiffs ist zum Schiffsbauregister mitzu-     eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf\nteilen.                                                   nicht weniger als 3 Monate betragen. § 21 Abs. 2,\n(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer    3 und Abs. 4 Satz 1 gelten sinngemäß.\ndem Registergericht gegenüber der Eintragung des             (2) Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch\nAnmeldenden als Eigentümer mit der Begründung             gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland\nwidersprochen, daß er Eigentümer des Schiffs              erhalten hat. Die Eintragung eines Schiffs, dessen\nsei, so kann das Registergericht bei der Eintragung       Anmeldung dem Eigentümer freisteht, wird auch\ndes Schiffs zugunsten des anderen einen Wider-            gelöscht, wenn der Eigentümer die Löschung be-\nspruch gegen die Ridltigkeit der Eigentumseintra-         antragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so\ngung eintragen.                                           bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.\n§ 17\n(3) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der\n(1)   Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,    Bundesflagge verloren, so darf seine Eintragung\n5, 8, 9, Abs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 bezeidlneten, nach   nur gelöscht werden, wenn die Schiffshypotheken-\n§ 16 Abs. 1, 2 eingetragenen Tatsachen sind unver-        gläubiger und, falls eine Schiffshypothek nach dem\nzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister an-         Inhalt des Schiffsregisters mit dem Recht eines\nzumelden.                                                 Dritten belastet ist, auch dieser die Löschung be-\n(2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes ge-        willigen; für die Bewilligung gilt § 37 sinngemäß.\nnehmigt, daß das Sdliff an Stelle der Bundesflagge        Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 2.\neine andere Flagge führt, so ist zur Eintragung an-          (4) liegen die im Absatz 3 bezeichneten Bewilli-\nzumelden, daß und wie lange das Recht zur Führung         gungen bei der Anmeldung nicht vor, so .ist im Falle\nder Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf. Wird         des Absatzes 3 Satz 1 alsbald in das Schiffsregister\ndie Genehmigung zurückgenommen, so ist zum                einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung\nSchiffsregister anzumelden, daß das Recht zur             der Bundesflagge verloren hat, im Falle des Ab-\nFührung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden           satzes 2 Satz 1, daß das Schiff seinen Heimatort im\ndarf.                                                     Auslande hat. Die Eintragung wirkt, soweit die ein-\n(3) Für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1, 2 sinn-      getragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht\ngemäß.                                                    kommen, wie eine Löschung der Eintragung des\nSchiffs.\n(4) Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig\n§ 21\nverloren anzusehen oder wird es ausbesserungs-\nunfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur            (1) Ist das Schiff eingetragen worden, obwohl die\nFührung der Bundesflagge, so ist dies unverzüglich        Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Vor-\nzum Schiffsregister anzumelden.                           aussetzung unzulässig war, oder kann eine im § 17\nAbs. 4 vorgeschriebene Anmeldung oder die An-\n(5) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu      meldung der im § 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten\nmachen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.                Tatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht auf\n§ 18\ndem im § 19 bezeichneten Wege herbeigeführt\nwerden, so ist die Eintragung des Schiffs von Amts\n(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer,       wegen zu löschen. Das Registergericht hat den ein-\nbei einer Reederei auch der Korrespondentreeder           getragenen Eigentümer und die sonstigen aus dem\nverpflichtet.                                              Schiffsregister ersichtlichen Berechtigten von der\n(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so ge-      beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und\nnügt die Anmeldung durch einen von ihnen; ent-           ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltend-\nsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juri-          machung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die\nstische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die    Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.\ndurch mehrere Personen vertreten wird.                      (2) Sind die bezeichneten Personen oder ihr Auf-\nenthalt nicht bekannt, so ist die Benachrichtigung\n§ 19\nund Fristbestimmung wenigstens einmal in ~ine\n(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18      geeignete Tageszeitung und in ein Schiff ahrtsfach-\nobliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist           blatt einzurücken. Die Bekanntmachung kann unter-\nhierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen         bleiben, wenn sie untunlich ist: in diesem Fall ist\nanzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von      die Ausfertigung der Benachrichtigung und Frist-\neintausend Deutsche Mark nicht übersteigen ..             bestimmung an die Gerichtstafel anzuheften. Die","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                           113\nFrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem                                 § 25\ndas letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt           Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklä-\nerschienen ist, bei Anheftung an die Gerichtstafel    rung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt,\nmit dem Ablauf des Tages, an dem die Anheftung        so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines An-\nerfolgt ist.                                          tragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.\n(3) Wird   Widerspruch erhoben, so entscheidet\nüber ihn das Registergericht. Die den Widerspruch                              § 26\nzurückweisende Verfügung kann mit der sofortigen\nBeschwerde angefochten werden.                           (1) Einern Eintragungsantrag, dessen Erledigung\nan einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht statt-\n(4) Die Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht   gegeben werden.\nwerden, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn\n(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so\ndie den Widerspruch zurückweisende Verfügung\nrechtskräftig geworden ist. Widerspricht ein Schiffs- kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß\nhypothekengläubiger der Löschung der Eintragung        die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen\neines Seeschiffs, welches das Recht zur Führung der   soll.\nBundesflagge verloren hat, mit der Begründung,                                 § 27\ndaß die Schiffshypothek noch bestehe, so ist in das\nSchiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff das        Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch\nRecht zur Führung der Bundesflagge 'Verloren hat;      die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später\nwiderspricht ein Schiffshypothekengläubiger der       beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des\nLöschung der Eintragung eines Binnenschiffs, das       früher gestellten Antrags erfolgen.\nseinen Heimatort im Ausland hat, mit dieser Be-\ngründung, so ist in das Schiffsregister nur einzu-                              § 28\ntragen. daß das Schiff seinen Heimatort im Aus-\n(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hin-\nlande hat. § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\ndernis entgegen, so hat das Registergericht dem\nAntragsteller eine angemessene Frist zur Behebung\n§ 22                         des Hindernisses zu bestimmen oder den Antrag\nIst seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffs-     unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Im er-\nregister erfolgt und ist nach Anhörung der zuständi-   sten Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Fnst\ngen Schiffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der       zurückzuweisen, wenn nicht das Hindernis inzwi-\nSeeberufsgenossenschaft, anzunehmen, daß das           schen behoben und dies dem Registergericht nach-\nSchiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu         gewiesen ist.\nSchiff ahrtszwecken verwendbar ist, so hat das Re-        (2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine\ngistergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch    andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe\nein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die      Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher\nEintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen,      gestellten Antrags von Amts wegen ein Schutz-\nohne daß es des Verfahrens nach § 21 bedarf.           vermerk einzutragen; die Eintragung des Schutz-\nvermerks gilt im Sinne des § 27 als Erledigung\nDritter Abschnitt                   dieses Antrags. Der Schutzvermerk wird von Amts\nwegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag\nDie Eintragung von Rechtsverhältnissen         zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.\n§ 23\n(1) Im Schiffsregister soll eine Eintragung nur                              § 29\nauf Antrag erfolgen, soweit nicht etwas anderes           Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt,\nvorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, in dem der An-      dessen Recht von ihr betroffen wird.\ntrag beim Registergericht eingeht, soll auf dem An-\ntrag genau vermerkt werden. Der Antrag ist beim                                 § 30\nRegistergericht eingegangen, wenn er einem zur\nEntgegennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist.          Im Falle der rechtsgeschäftlichen Ubertragung des\nWird er zur Niederschrift eines solchen Beamten        Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintra-\ngestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift     gung nur erfolgen, wenn die Einigung des Ver-\neingegangen.                                           äußerers und des Erwerbers erklärt ist.\n(2) Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von\nder Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gun-                               § 31\nsten die Eintragung erfolgen soll.                        (1) Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf\nes der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Un-\n§ 24                         richtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbeson-\nDie Berich'tigung des Schiffsregisters durch Ein-   dere für die Eintragung oder Löschung einer Ver-\ntragung eines Berechtigten darf auch der beantra-      fügungsbeschränkung.\ngen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten           (2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Be-\nvollstreckbaren Titels eine Eintragung in das          richtigung des Schiffsregisters auf Grund einer Be-\nSchiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässig-   willigung nach § 29 nur mit seiner Zustimmung\nkeit dieser Eintragung davon abhängt, daß das          eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 24\nSchiffsregister zuvor berichtigt wird.                 vorliegt.","114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n§ 32                            durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung\nWird bei einem Seeschiff die Eintragung eines         erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.\nneuen Eigentümers oder des Erwerbers einer\nSchiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das                               § 39\nSchiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge be-           Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zu-\nrechtigt ist.                                            rückgenommen oder eine zur Stellung des Eintra-\n§ 33                            gungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird,\nErgeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der        bedürfen der im § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrie-\nEintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so        benen Form; § 26 Abs. 3 der Reichsnotarordnung\nhat das Registergericht von Amts wegen die erfor-        vom 13. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 191)\nderlichen Ermittlungen anzustellen. Ergeben die Er-      bleibt unberührt.\nmittlungen, daß das Schiffsregister unrichtig ist, so                              § 40\nhat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten,\nDer Nachweis, daß zwischen Ehegatten Güter-\nden Antrag auf Berichtigunn des Schiffsregisters zu\ntrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht be-\nstellen und die zur Berichtigung erforderlichen\nsteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut\nUnterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäR.\neines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des\n§ 34                            Gerichts über die Eintragung der güterrechtlichen\nVerhältnisse im Güterrechtsregister geführt.\nSoll die Dbertragung oder die Belastung einer\nForderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffs-                                § 41\nhypothek besteht, eingetragen werden, so genügt\nes, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die           (1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch\nAbtretungs- oder die Belastungserklärung des bis-        einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die\nherigen Gläubigers vorgelegt wird.                       Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen,\ndie in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so\n§ 35                            genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Ver-\nfügung und die Niedersduift über die Eröffnung\nEine Schiffshypothek darf im Wege der Berich-         der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Re-\ntigung nur mit Zustimmung des Eigentümers ge-            gistergericht die Erbfolge durch diese Urkunde nicht\nlöscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen        für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines\nwird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung       Erbscheins verlangen.\ngelangt ist.\n§ 36                               (2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemein-\nschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvoll-\nIn Eintragungsbewilligungen und Eintragungs-          streckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegen-\nanträgen sind einzutragende Geldbeträge in der im        stand können nur durch die in §§ 1507, 2368 des\nGeltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Wäh-         Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Zeug-\nrung anzugeben, soweit nicht die Eintragung in            nisse nachgewiesen werden; auf den Nachweis der\nanderer Währung gesetzlich zugelassen ist.                Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch\n§ 37\ndie Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend\nanzuwenden.\n(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen wer-                                   § 42\nden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die\n(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffs-\nsonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklä-\nhypothek, die zu einem Nachlaß gehören, einer von\nrungen vor dem Registergericht zur Niederschrift\nmehreren Erben als Eigentümer oder neuer Gläu-\ndes Registerrichters abgegeben oder durch öffent-\nbiger eingetragen werden, so genügt zum Nachweis\nliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachge-\nder Erbfolge und der zur Eintragung des Rechts-\nwiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ein-\nübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteilig-\ntragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Register- .\nten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts.\ngericht offenkundig sind, des Nachweises durch\nöffentliche Urkunden; kann der Nachweis in dieser            (:?) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden,\nForm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen              wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines\nSchwierigkeiten geführt werden, so kann das Re-           Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Er-\ngistergericht einen anderen Nachweis für ausrei-         ben vor dem Nachlaßgericht zur Niederschrift des\nchend erachten, wenn durch ihn die Tatsache für          Richters abgegeben oder ihm durch öffentliche oder\ndas Gericht außer Zweifel gestellt ist.                  öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.\n(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind      (3) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten sinn-\ndie Vorschriften über die gerichtliche Beurkundung       gemäß, wenn bei einem Schiff oder bei einer\neines Rechtsgeschäftes anzuwenden.                       Schiffshypothek, die zum Gesamtgut einer ehelichen\noder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ge-\n(3) Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf\nhören, einer der Beteiligten als Eigentümer oder\nGrund deren eine Eintragung vorgenommen werden\nGläubiger eingetragen werden soll.\nsoll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder\nStempel zu versehen.                                                               § 43\n§ 38                               Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck\nFür den Eintragungsantrag sowie für die Voll-         der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung\nmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn     des Nießbrauchs an einer Erbschaft eingetragen","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                            115\nwerden, so genügt zum Nachweis des Bestehens der          (3) Absätze 1, 2 gelten nicht, soweit das Rang-\nVerpflichtung die Vorlegung der Verfügung von         verhältnis von den Antragstellern abweichend be-\nTodes wegen und der Niederschrift über die Eröff-      stimmt ist.\nnung der Verfügung, auch wenn die Verfügung                                    § 50\nnicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.        (1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch\noder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Ein-\n§ 44                         tragung eines Löschungsvermerks gelöscht\nKann eine Tatsache durch das Zeugnis des das           (2) Wird bei der Ubertragung eines Schiffs auf\nSchiftsr·egister führenden Amtsgerichts über den       ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mit-\nInhalt anderer Register oder Akten oder durch Ur-      übertragen, so gilt es als gelöscht.\nkunden nachge,,viesen werden, die von dem Gericht\naufgenommen worden sind oder bei ihm verwahrt                                   § 51\nwerden, so genügt statt der Vorlegung des Zeug-\nWird ein Rernt für mehrere gemeinschaftlich ein-\nnisses oder der Urkunde die Bezugnahme auf das\ngetragen, so sollen in der Eintragung entweder die\nRegister oder die Akten.\nAnteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben\noder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende\n§ 45                         Rechtsverhältnis bezeichnet werrlen.\nIn den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vor-\nschrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht                            § 52\num eine Eintragung zu ersuchen. erfolgt die Ein-\n{1)  Werden mehrere Schiffe mit einer Schiffs-\ntragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23\nhypothek oder mit einem Nießbrauch belastet. so\nAbs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.\nist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung\nder übrigen von Amts wegen erkennbar zu marnen.\n§ 46\nDas gleiche gilt, wenn nachträglich noch ein an-\nEine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der,        deres Schiff mit einem derartigen an einem Schiff\ndessen Recht durch sie betroffen wird, als der Be-     bestehenden Recht belastet wird.\nrechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht. wenn der      (2) Das Erlöschen emer Mitbelastung ist von\nBetroffene Erbe des eingetragenen Berechtigten ist.    Amts wegen zu vermerken.\n§ 47                                                  § 53\n(1) Bei einer Schiffshypothek, die für die For-        Bei der Eintragung einer Sc;:hiffshypothek für Teil-\nderung aus einer Schuldverschreibung auf den In-      schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten\nhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen        oder durch Indossament übertragen werden können,\ndurch Indossament übertragbaren Papier eingetra-       genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Forderun-\ngen ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn       gen unter Angabe der Anzahl, des Betrages und\ndie Urkunde vorgelegt wird. D;e Eintragung ist auf    der Kennzeichnung der einzelnen Teilschuldver-\nder Urkunde zu vermerken.                              schreibungen eingetragen wird.\n{2) Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf\nGrund der Bewilligung eines nach § 74 des Ge-                                   § 54\nsetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und          Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich\nSchiffsbauwerken bestellten Vertreters oder auf       das Recht des Nach.erben und, soweit der Vorerbe\nGrund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen      von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts\nEntscheidung bewirkt werden soll.                     befreit ist, aurn die Befreiung von Amts wegen\neinzutragen.\n§ 48                                                  § 55\nJede Eintragung soll den Tag angeben, an dem           Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies\nsie erfolgt ist Sie ist von den zuständigen Beamten    bei der Eintragung des Erben von Amts wegen\nzu unterschreiben.                                     miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegen-\n§ 49                        stand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers\nnicht unterliegt.\n(1) Sind in einer Abteilung des Schiffsregisters\nmehrere Eintragungen zu bewirken, zwischen denen                               § 56\nein Rangverhältnis besteht, so rhalten sie die der        Ergibt sich, daß das Registergericht unter Ver-\nZeitfolge des Eingangs der Anträge entsprechende       letzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung\nReihenfolge; sind die Anträge gleichzeitig einge-      vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister un-\ngangen, so ist im Schiffsregister zu vermerken, daß   richtig geworden ist. so ist von Amts wegen ein\ndie Eintragungen gleichen Rang haben.                 Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Ei ntra-\n(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht         gung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie\ngleichzeitig beantragt sind und zwischen denen ein    von Amts wegen zu löschen.\nRangverhältnis besteht, in verschiedenen Abteilun-\ngen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist                                § 57\nim Schiffsregister zu vermerken, daß die später          Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem\nbeantragte Eintragung der früher beantragten im       eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem\nRang nachsteht.                                       Schiffsregister ersichtlichen Personen         bekannt-","116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\ngemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung              dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Ein-\nerfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen             reichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald\nwird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen,           sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder\nfür die eine Schiffshypothek oder ein Recht an               in dem Hafen befindet, wo das Registergericht sei-\neiner solchen im Schiffsregister eingetragen ist. Auf        nen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend.\ndie Bekanntmachung kann verzichtet werden.                       (2) In anderen Fällen kann das Registergericht\nden Inhaber der Schiffsurkunde nach § 33 des Ge-\n§ 58                             setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nFür die Eintragung der Rechtsverhältnisse an             Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der\neiner Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.         Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1065, 1071) zur Einreichung anhalten.\n§ 59                                 (3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das\n(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich grün-         Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar\ndet oder Bezug nimmt, hat das Registergericht auf-           zu machen\nzubewahren. Eine solche Urkunde darf nur heraus-                                        § 63\ngegeben werden, wenn statt der Urkunde eine be-                  (1)   Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer\nglaubigte Abschrift bei dem Registergericht bleibt.          Schiffsbrief darf nur erteilt werden, wenn die bis-\n(2)  Ist eine der im Absatz 1 bezeichneten Urkun-        herige Urkunde vorgelegt oder glaubhaft gemacht\nden in anderen Akten des das Schiffsregister füh-            wird, daß sie vernichtet oder abhanden gekommen\nrenden Amtsgerichts enthalten, so genügt statt               ist Das gleiche gilt, wenn das Registergericht einen\neiner beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver-           Auszug aus dem Schiffszertifikat erteilt hat, von\nweisung auf die anderen Akten, wenn diese der                diesem.\nVernichtung nicht unter liegen.                                  (2) Befindet sich ein Seeschiff im Ausland, so hat\n(3)   Ist über das einer Ein~ragungsbewilligung          das Registergericht auf Antrag dem Schiffer die\nzugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde er-            neue Urkunde gegen Rückgabe der bisherigen Ur-\nrichtet, so können die Beteili~ten die Urkunde oder          kunde durch Vermittlung einer deutschen Behörde\neine beglaubigte Abschrift dem Registergericht zur           aushändigen zu lassen.\nAufbewahrung übergeben.\n§ 64\nVierter Abschnitt                                               (weggefallen)\nDie Schiffsurkunden\nFünfter Abschnitt\n§ 60                               Register für Schiffsbauwerke fSchiffsbauregistert\n(1) Das Registergericht hat über die Eintragung\n§ 65\ndes Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der\nvollständige Inhalt der Eintragungen aufzunehmen                 (1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffs•\nist Die Urkunde führt bei Seeschiffen die Bezeich-           bauregister) gelten die §§ 1. 2, 7 sinngemäß.\nnung Schiffszertifikat. bei Binnenschiffen die Be-               (2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur\nzeichnung Schiffsbrief.                                     gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dar-\n(2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß     gelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung\ndie in ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht             kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift\nsind und daß das Schiff das Recht hat. die Bundes-           ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt\nflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen.             § 8 Abs. 2 sinngemäß.\n(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf An-                                     § 66\ntrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszerti-               Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister\nfikat zu erteilen, in den nur die im § 11 Abs. 1             nur eingetragen. wenn zugleich eine Schiffshypo-\nNr. 1 bis 5 bezeichneten Tatrnchen, das Unterschei-          thek an dem Schiffsbauwerk ein~etragen wird oder\ndungssignal und das im Absatz 2 bezeichnete Zeug-            wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks\nnis aufzunehmen sind.                                        beantragt ist.\n§ 61                                                        § 67\nJede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald            (1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des\nals tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem              Bauorts einzutragen.\nSchiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Ein-               (2) Das Registergericht bleibt für die Führung des\ntragungen, welche die Belastung einer Schiffspart           Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk\nbetreffen.                                                  an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks\n§ 62                             gebracht wird; es hat dem Registergericht des\nneuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks\n(1) In den Fällen der§§ 17, 20 Abs. 2 Satz 1 3owie       anzuzeigen.\nbeim Ubergang des Eigentums an dem Schiff oder                                          § 68\nbeim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 ge-\nnannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat             (1) Das Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbau-\noder den Schiffsbrief beim Registergericht einzu-           register eingetragen, wenn der Inhaber der Schiffs-\nreichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von        werft, auf der das Schiff erbaut wird, es ordnungs-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                          117\nmäßig zur Eintragung anmeldet. Ist der Inhaber der      In den Fällen der Nr. 1, 2 bedarf es, wenn das\nSchiffswerft nicht Eigentümer des Schiffsbauwerks,      Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet\nso kann auch der Eigentümer es zur Eintragung           ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothe-\nanmelden.                                               kengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbau-\nregister ersichtlichen Berechtigten.\n(2) Das Schiffsbauwerk kann zur Eintragung auch\nvon dem angemeldet werden, der auf Grund eines\n§ 74\nvollstreckbaren Titels eine Eintragung in das\nSchiffsbauregister verlangen oder die Zwangsver-           Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses\nsteigerung des Schiffsbauwerks betreiben kann.          Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinn-\ngemäß.\n§ 69                                            Sechster Abschnitt\n(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind                           Die Beschwerde\nanzugeben·\n1. der Name oder die Nummer oder sonstige                                § 75\nBezeichnung und die Gattung des im Bau          (1) Entscheidungen des Registergerichts können\nbefindlichen Schiffs;                        mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten\n2. der Bauort und die Schiffswerft, auf der     werden.\ndas Schiff erbaut wird;\n(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung\n3. der Eigentümer.                              kann nur verlangt werden, daß das Registergericht\n(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffs-    angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch ein-\nwerft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der An-     zutragen oder eine Eintragung zu löschen.\nmeldung eine gerichtliche oder notarisch beurkun-\ndete Erklärung des Inhabers der Schiffswerft ein-                                § 76\nzureichen, in der dargelegt wird, auf welche Weise\nUber die Beschwerde entscheidet das Landgericht,\nder als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum er-\nin dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.\nworben hat.\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des                                 §77\n§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetra-\n(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht\nger.en Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen,\noder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.\nwird durch eine Bescheinigung der zuständigen\nSchiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde er-              (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer\nbracht.                                                 Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Nieder-\n§ 70                        schrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder\ndes Beschwerdegerichts eingelegt.\nDie Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im\n§ 69 Abs. 1 bezeichneten Ar.gaben, die Bezeichnung                               § 78\nder im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den\nTag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den            Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann auf-\nzuständigen Beamten zu unterschreiben.                  schiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen\neine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe\n§ 71                         festgesetzt wird.\n§ 79\nDer Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff\nerbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbau-             Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und\nwerks haben jede Veränderung in den eingetra-           Beweise gestützt werden.\ngenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs\nunverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die                                 § 80\nangemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu                Erachtet das Registergericht die Beschwerde für\nmachen. § 19 gilt sinngemäß.                            begründet, so hat es ihr abzuhelfen.\n§ 72                                                  § 81\nNach der Anmeldung der Fertigstellung des                (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-\nSchiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbau-        dung eine einstweilige Anordnung erlassen, ins-\nregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche     besondere dem Registergericht aufgeben, einen\ngilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.     Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder\nanordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen\n§ 73                          Entscheidung auszusetzen ist.\nDie Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,        (2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen\ngelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen\n1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet,\noder zurückgewiesen wird.\ndaß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;\n2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und                                § 82\nder Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff     Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit\nerbaut wird, die Löschung beantragen;\nGründen zu versehen und dem Beschwerdeführer\n3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.         mitzuteilen.","118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n§ 83                           Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage\n(1)    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts        bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes\nkann mit dem Rechtsmitte] der weiteren Beschwerde         ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die\nangefochten werden, wenn die Entscheidung auf             weitere Beschwerde unter Begründung seiner\neiner Verletzung des Gesetzes beruht.                     Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzu-\nlegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem\n(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechts         Beschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen ent-\nnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden           scheidet über die weitere Beschwerde der Bundes-\nist.                                                      gerichtshof.\n§ 84                                                    § 88\nEine Entscheidung ist stets als auf einer Ver-           (1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Re-\nletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:                  gistergericht. bei dem Landgericht oder bei dem\n1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-     Oberlandesgericht eingelegt werden Wird sie durch\nmäßig besetzt war:                                Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. so\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-          muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet\ngewirkt hat. der von der Ausübung des Ridl-       sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts beddrf es\nteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, so-    nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde\nfern nicht dieses Hindernis mittels eines Ab-     oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 25\nden Eintragungsvermerk gestellt hat.\nlehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht\nist;                                                 (2) Das Registergericht und das Landgericht sind\n3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-          nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.\ngewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der         (3) Im übrigen sind die Vorschriften über die\nBefangenheit abgelehnt und das Ablehnungs-        Beschwerde entsprechend anzuwenden.\ngesuch für begründet erklärt war;\n§ 89\n4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder\nUnzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;          (1) Ober Beschwerden entscheidet bei den Land-\ngerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandes-\n5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach        gerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.\nVorschrift der Gesetze vertreten war, sofern\nsie nicht die Führung des Verfahrens ausdrück-       (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nlich oder stillschweigend genehmigt hat:          die Ausschließung und Ablehnung von Gerichts-\npersonen und die Vorschriften der §§ 136 bis 138\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen             des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entspredlend\nversehen ist.                                     anzuwenden.\n§  85                                                   § 90\n(1)   Das Gericht der weiteren Beschwerde darf           (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gel-\nnur das aus der Beschwerdeentscheidung ersicht-           ten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.\nliche Vorbringen berücksichtigen.\n(2) Zur Änderung einer Entscheidung, die der\n(2} Soweit die weitere Beschwerde darauf ge-          sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht\nstützt wird, daß Vorschriften über das Verfahren          nicht befugt.\nverJetzt seien, können neue z1 u Begründung dieser\nVerletzung angeführte Tatsachen berücksichtigt               (3) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer\nwerden.                                                   Frist von zwei Wochen einzulegen; die Frist be-\nginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung\n(3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß       dem Besdlwerdeführer bekanntgemacht worden ist.\neine tatsächliche Behauptung wahr oder nidlt wahr         Einern Beschwerdeführer, der ohne sein Verschul-\nist so ist diese Feststellung für das Gericht der         den verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf\nweiteren Beschwerde bindend, es sei denn. daß ein         Antrag von dem Beschwerdegericht die Wieder-\nzulässiger und begründeter Beschwerdeangriff             einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn\ngegen die Feststellung erhoben ist.                       er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der\nBeseitigung des Hindernisses einlegt und die Tat-\n§ 86\nsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen,\nErgeben die Gründe der Besdlwerdeentscheidung         glaubhaft macht; eine Versäumung der Frist, die\nzwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung        in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund\naber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen rich-         hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen.\ntig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen        Gegen die Entscheidung über den Antrag ist die\nsofortige weitere Beschwerde zulässig. Nach dem\n§ 87                          Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäum-\n(1) Ober die weitere Beschwerde entsdleidet das      ten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung\nOberlandesgericht § 199 des Gesetzes über die An-        nicht mehr beantragt werden.\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fin-          (4) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts\ndet Anwendung.                                           kann nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde\n(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung     angefodlten werden und wird erst mit der Rechts-\neiner das Schiffsregisterrecht betreffenden bundes-      kraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch\ngesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Be-          die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an-\nschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen           ordnen."]}