{"id":"bgbl2-1951-9-2","kind":"bgbl2","year":1951,"number":9,"date":"1951-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_9.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (nachrichtlicher Abdruck)","law_date":"1951-05-21T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1951                                107\nArtikel 6                                                           Artikel 6\nAngehörige eines der vertragschließenden Länder im Sinne              De, som enligt denna överenskommelse anses tillhöra ett\ndieses Abkommens smd                                                 av de fördragsslutande tänderna, äro\naJ natürliche Personen, welche die deutsche oder schwedische         a) fysiska personer, som äga svenskt eller tyskt medborgar-\nStaatsangehörigkeit besitzen, gleichgültig wo sie ihren             skap, oavsett var de äro bosatta, samt\nWohnsitz haben\nb) juristische Personen, die nach deutschem oder schwedischem        b) juridiska personer, vilka äga bestand enligt svensk eller\nRecht bestehen.                                                     tysk rätt.\nArtikel '1                                                          Artikel 7\nDieses Abkommen, das in deutscher und schwedischer                   Denna överenskommelse, som avslutats ä svenska och tyska\nSprache abgeschlossen wird, soll ratifiziert werden. Die Rati-       spräken, skaH ratificeras. Ratifikationsinstrumenten skola\nfikationsurkunden sollen alsbald in Bonn ausqetauscht werden.        snarast utväxlas , Bonn.\nDas Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifi-               Overenskommelsen träder i kraft ä <lagen för utväxllngen\nkationsurkunden in Kraft                       •                     av ratifikationsinstrumenten.\nAusgefertigt in doppE:lter Urschrift                                     Uttärdat 1 tvenne exemplar\nin MJ.nchen, am 2. Februar 1951.                                       München den 2 februari 1951.\nZu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch-                Till bekräftelse härpa hava de bäda tullmäktige undertecknat\ntigten dieses Abkommen unterzeichnet.                                denna överenskommelse.\nFür die                                   Für das                       För                          För\nBundesrepublik Deutschland                     Königreich Schweden      Kouungariket Sverige:       Förbundsrepubliken Tysklandr\ngezeichnet:                              gezeichnet:                 undertecknat:                  underteckna t :\nDr. E d u a r d R e i m e r                     R. Ku m 1 in                 R. Kum11n                  Dr. Eduard Reimer\nN achricldlicher Abdruck aus Teil 1\n(amtliche Zit1erweise: Bundesgesetzbl. I S. 352):\nGesetz über die\nvermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen.\nVom 21. Mai 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  (3) Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönhch-\nkeit, an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945\nunmittelbar oder mittelbar eine unter Absatz 1\n§ 1\nfallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949\n(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen-            auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land\nund Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom                    übergegangen sind, gilt dieser Ubergang als nicht\n24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des             erfolgt.\nBundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund In-                                            § 2\nhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem                   Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum\nDeutschen Reich gehörten und Zwecken der Ver-\nund den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen,\nwaltung der Reichswasserstraßen und des Leucht-\nerlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nfeuerwesens sowie anderen navigatorischen Auf-\ngaben dienten oder die ausschließlich für diese                                            § 3\nZwecke begründet oder bestimmt worden sind. Dies\ngilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unüber-               Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlidien Ver-\ntragbar oder nur auf Grund besonderer Verein-                 fügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte\nbarung für übertragbar erklärt sind. Die in dem               der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten\nGesetz über den Staatsvertrag, betreffend den                 dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt un-\nObergang der Wasserstraßen von den Ländern auf                berührt.\ndas Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichs-                                              § 4\ngesetzbl. S. 961) und den Nachträgen hierzu vom                  § 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte,\n18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom             die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,\n~2. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) ge-          Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen\ntroffene Regelung gilt sinngemäß weiter.                      demokratischen Organisation weggenommen wor-\n(2) Absatz 1 umfaßt auch die Beteiligung des               den sind.\nDeutschen Reichs am Grundkapital der Rhein-Main-                                           § 5\nDonau-Aktiengesellschaft und der Neckar-Aktien-                  § 1 gilt nicht für die Seefahrtschulen und für den\ngesellschaft.                                                 Ludwig-Donau-Main-Kanal mit den dazugehörigen","108                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nTeilen der Regnitz und der Altmühl zwischen Bam-       Grundbuchs gemeinsam von der höheren Behörde\nberg und Kelheim (vgl. Anlage A zum Staatsver-         der Bundeswasserstraßenverwaltung und von der\ntrage, betreffend den Ubergang der Wasserstraßen       durch die Landesregierung bestimmten Landes-\nvon den Ländern auf das Reich, lfd. Nr. 119 -          behörde zu beantragen, in deren Bezirk das Grund-\nReichsgesetzbl. 1921 S 961, 978 -). Die Seefahrt·      stück liegt. Der Antrag muß von dem Leiter der\nschulen und der Ludwig-Donau-Main-Kanal gehen          Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und\nmit Wirkung vom 24 Mai 1949 auf die Länder             mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen\nüber, in denen sie belegen sind.                       sein Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem\nGrundbuchamt genügt die in den Antrag aufzu-\n§ 6                           nehmende Erklärung. daß das Grundstück dem Bund\nEin Ersatz für Aufwendungen und Verwendun-          zusteht Das Eigentum ist einzutragen für die • Bun-\ngen. die bis zum 20. September 1949 von den Län-       desrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenver-\ndern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte         waltung) \".\nder in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind,          (2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-\nwird nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu    tragene Rechte entsprechend.\ndiesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge.\n§ 9\n§ 1                              Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\nDingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen       Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-\nSachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben       stehen werden nic:ht erhoben. Bare Auslagen blei-\nbestehen.                                               ben außer Ansatz.\n§ 10\n§ 8\nDie Verordnung über die Reichswasserstraßen\n(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach\nvom 15. April 1943 (Re1chsgesetzbl II S. 131) und\n§ 1 dem Bund zu, so ist der Antrag aut Benchtigung\ndie Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung\ndes Grundbuchs von der höheren Behörde der\nüber dif' Reichswasserstraßen vom 6 Mai 1943\nBundeswasserstraßenverwaltung zu stellen. in deren\n(Reichsgesetzbl. II S. 149) sind aufgehoben.\nBezirk das Grundstück liegt: bei Zweifeln wird die\nzuständige Behörde von dem Bundesminister für\n§ 11\nVerkehr bestimmt. War als Eigentümer eines\nsolchen Grunrlstiicks nicht das Deutsche Reich im         Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nGrundbuch erngetragen, so ist die Berichtigung des     in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}