{"id":"bgbl2-1951-8-6","kind":"bgbl2","year":1951,"number":8,"date":"1951-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/8#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_8.pdf#page=35","order":6,"title":"Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)","law_date":"1951-05-05T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1951                                        103\nauch die Flüchtlinge und verschleppten Personen in den           magne de voir etendre aux refugies et personnes depla-\nGenuß der von unseren beiden Staaten unterzeichneten              cees le benefice des accords, signes par nos deux pays,\nVereinbarungen über die Anwerbung von Arbeitskräften              relatifs au recrutement de la main d'oeuvre et a l'echange\nund über den Austausch von Gastarbeitnehmern kommen               de stagiaires.\nzu lassen.\nIch habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß ich mit Interesse         J'ai l'honneur de vous faire savoir que j'ai pris connais-\nvon Ihrer Anregung Kenntnis genommen habe.                           sance avec interet de votre suggestion.\nWie Sie wissen, hat die französische Regierung den                   Le Gouvernement franc;ais a, ainsi que vous le savez,\nProblemen der Flüchtlinge und verschleppten Personen die             porte la plus grande attention aux problemes concernant\ngrößte Aufmerksamkeit geschenkt. Sie hat mit der Inter-              les refugies et les personnes deplacees et a conclu avec\nnationalen Flüchtlings-Organisation sofort nach deren Grün-          l'Organisation Internationale pour les Refugies, des la con-\ndung verschiedene Vereinbarungen abgeschlossen, welche               stitution de cet Organisme, divers accords relatifs au recru-\ndie Anwerbung von Flüchtlingen und verschleppten Per-                tement pour la France de refugies et personnes deplacees\nsonen, die sich in Deutschland befinden, für Frankreich zum          se trouvant en Allemagne. Ces accords sont toujours en\nGegenstand haben. Diese Vereinbarungen sind noch in Kraft,           vigueur et, dans la mesure ou les circonstances le per-\nund soweit es die Umstände gestatten, geht die Anwerbung             mettent, le recrutement des travailleurs de cette categoria\nvon Arbeitnehmern dieser Kategorie zur Zeit weiter.                  se poursuit actuellement.\nAußerdem hat die französische Regierung aus den gleichen            D'autre part, dans le meme souci d'hurnanite, le Gou-\nGründen der Menschlichkeit sich damit einverstanden erklärt,         vernement franc;ais a accepte l'admission en France d'un\nungefähr tausend alte Leute in Frankreich aufzunehmen, die           millier de vieillards pris notamment parmi les personnes\ninsbesondere aus dem Kreise der in Deutschland befindlichen          deplacees d'Allernagne qui ne peuvent, en raison de leur\nFlüchtlinge und verschleppten Personen stammen und bei               age et de leur etat, esperer beneficier des differents plans\ndenen wegen ihres Alters und wegen ihrer körperlichen                d'emigration.\nVerfassung keine Hoffnung mehr besteht, daß ihnen die\nverschiedenen Auswanderungspl_äne zugute kommen.\nSie können daher bereits jetzt versichert sein, daß meine            Vous pouvez donc des maintenant etre assure que mon\nRegierung durchaus bereit sein wird, die Erweiterung des             Gouvernement sera tout dispose a etudier l'extension aux\nGeltungsbereiches der oben erwähnten Vereinbarung auf                refugi_es et personnes deplacees, des accords precites, au\nFlüchtlinge und verschleppte Personen zu prüfen, falls sich          cas ou elle se revelerait souhaitable.\ndas als wünschenswert erweisen sollte.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung                  Veuillez agreer, Monsieur le President, les assurances da\nmeiner vorzüglichen Hochachtung.                                     ma haute consideration.\ngez. J. Serres.                                                       signe: Serres\nHerrn Julius Scheuble                                              t-.fonsieur Julius Scheuble\nVorsitzender der                                                     President\nDeutschen Delegation                                               de la Delegation Allemande\nParis.                                                                 Paris.\nBekanntmadmng                           schaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen\nüber den Zeitpunkt des Inkrafttretens der V er-            auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\neinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             vom 9. April 1951 (Bundcsgesetzbl. II S. 63) wird\nland und Frankreidl über die Anwerbung von                 hiermit bekanntgemacht:\ndeutschen Arbeitskräften für Frankreich.                   Das am 2. November 1950 in München unterzeich-\nVom 17. Mai 1951.                       nete Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes betreffend        schaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen\ndie Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik               auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist\nDeutsd:lland und Frankreich über die Anwerbung             nach Genehmigung durch die gesetzgebenden Kör-\nvon deutsd:len Arbeitskräften für Frankreich vom           perschaften der Bundesrepublik Deutsdlland und der\n9. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 69} wird bekannt-       Schweiz gemäß seinem Artikel 8 am 20. Mai 1951\ngemad:lt:                                                  in Kraft getreten.\nDie am 10. Juli 1950 in Paris unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             Bonn, den 25. Mai 1951.\nland und Frankreich über die Anwerbung von deut-           Der Bundesminister des Auswärtigen\nschen Arbeitskräften für Frankreich tritt am 1. Juni                               Adenauer\n1951 in Kraft.\nBonn, den 17. Mai 1951.                                                          Bekanntmachung\nDer Bundesminister für Arbeit                          der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundeg-\nAnton Storch                             tages .und des Bundesrates für den Aussdluß\nnach Artikel 77 des Grundgesetzes\nBekanntmachung                                            (V ermittlungsausschuß).\nüber das Inkrafttreten des Abkommens                                        Vom 5. Mai 1951.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und ·\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft                     Der Bundestag hat durch Beschluß vom 12. April\nüber die Verlängerung von Prioritätsfristen             1951 dem Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des\nauf dem Gebiet des gewerblidten Rechts-                Grundgesetzes {Vermittlungsaussdmß) mit Zustim•\nschutzes vom 2. November 1950.                    mung des Bundesrates vom 19. April 1951 nadl•\nVom 25. Mai 1951.                        stehende Geschäftsordnung gegeben.\nAuf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes           Bonn, den 5. Mat 1951.\nüber das Abkommen zwischen der Bundesrepublik                   Der Bundesminister des Innern\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-                                    Dr. Lehr","104                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nGemeinsame Geschäftsordnung                                                                § 8\ndes Bundestages und des Bundesrates für den                                                          Mehrheit\nAusschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes                                Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehr-\n(Vermittlungsausschuß).                              h~it der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.\nVom 19. April 1951.\n§ 9\nZur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes                                              Unterausschüsse\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates                            Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.\nfür den Vermittlungsaussc:huß die folgende Geschäfts-\nordnung beschlossen:                                                                                     § 10\n§ 1                                                       Verfahren im Bundestag\nStändige Mitglieder                                  (1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder\nBundestag und Bundesrat entsenden je 12 ihrer                         Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Ge-\nMitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß                       setzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundes-\nbilden.                                                                  tages zu setzen. Ein vom Ausschuß bestimmtes Mit-\n§ 2                                    glied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.\nVorsitz                                       (2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungs-\n.vorschlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der\nDer Ausschuß wählt je ein Mitglied des Bundes-                        Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein\ntages und des Bundesrates, die im Vorsitz viertel-                       anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.\njährlich sich ab-wechseln und einander vertreten.\n(3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Ande-\n§ 3                                    rungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm\nVertretung                                   zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über\nFür jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen.                   Anderungen gemeinsam abzustimmen ist. Erfolgt\neine Einzelabstimmung über mehrere Anderungen,\nAuch die Vertreter müssen Mitglied der entsenden-\nso ist eine Schlußabstimmung über den Einigungs-\nden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen\nvorschlag im ganzen erforderlich.\nnur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.\n§ 11\n§ 4\nVerfahren im Falle eines Einigungsvorschlages\n\\Vechsel der Mitglieder\nauf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses\nund Stellvertreter\nSieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des\nDie Mitglieder und ihre Stellvertreter können ab-\nvom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so be-\nberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mit-\ndarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den\ngliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Ab-\nBundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat\nberufung nur viermal innerhalb der gleichen \\Vahl-\nden Vorschlag noch am gleichen Tage dem Präsi-\nperiode des Bundestages zulässig.                                       denten des Bundestages und des Bundesrates mit-\n§ 5                                     zuteilen.\nBundesregierung                                                                  § 12\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben das                                           Abschluß des Verfahrens\nRecht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht,                        (1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache\nan den Sitzungen teilzunehmen.                                           einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht\nbeschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluß\n§ 6\ndes Verfahrens beantragen.\nTeilnahme anderer Personen                                (2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der\nAnderen Personen kann die Tennahme an den                             folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen\nSitzungen nur durch Beschluß des Ausschusses ge-                         Einigungsvorschlag findet.\nstattet werden.                                                            (3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne\n§ 7                                     Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.\nBeschlußfähigkeit                                   (4) Der Vorsitzende hat den Abschluß des Ver-\n(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mit-                     fahrens festzustellen und noch am gleichen Tage\nglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit                            dem Präsidenten des Bundestages und des Bundes-\neiner Frist von mindestens fünf Tagen geladen und                        rates mitzuteilen.\nmindestens acht Mitglieder anwesend sind.                                                                § 13\n(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der                                              A ußerkrafttreten\nLadung bei der zuständigen Geschäftsstelle im                              Diese Geschäftsordnung tritt, wenn Bundesw.g\nBundeshaus.                                                              oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs\n(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen                       Monate nach der Beschlußfassung außer Kraft, es sei\nwerden, wenn mindestens je fünf Mitglieder des                           denn, daß der Bundestag vorher mit Zustimmung\nBundestages und des Bundesrates anwesend sind.                           des Bundesrates eine Änderung beschließt.\nDas Bundesgeseablatt erscheint ln zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil ll -. laufender Bezug nur durch die Post. Bezugsprela viertel•\nJährlich liir Tell 1 - DM 3.00, für Tell 11 - DM 2.00 tzuzüglich Zustellgebdbrt. - BinzelstOcke je angefangene 24 Selten DM 0.30 beim Verlag\ndes .Bundesanzeiger• In Bonn oder In Köln-Rh. Zusendung einzelner SUldta per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber1 Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck1 Kölner P1essedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}