{"id":"bgbl2-1951-7-1","kind":"bgbl2","year":1951,"number":7,"date":"1951-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951","law_date":"1951-04-24T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["67\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1951                 Ailsgcge bcn zu Bonn an1 28. April 19; 1                                        Nr. 7\nr ag                                             I n h a 1t :                                          Seite\n24. 4. 51   Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Remnungsjahr 1951 .          67\nGesetz\nüber die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung\nim Rechnungsjahr 1951.\nVom 24. April 1951.\nDer Bundestag     hat   das   folgende   Gesetz be-       verwendung nähere Bestimmungen treffen und zu\nschlossen:                                                    diesem Zweck im Rahmen der Jahresansätze nach\n§ 1                               den Absätzen 1 und 2 den monatlichen Grenzbetrag\nBis zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für         für einzelne Ausgabetitel oder für bestimmte\ndas Rechnungsjahr 1951 dürfen ab 1. April 1951                Gruppen von solchen anders festsetzen. Er kann ·\nauch die Inanspruchnahme von Mitteln aus Aus-\na) die dem Bund zustehenden Einnahmen aus                   ga betiteln von seiper Zustimmung abhängig machen.\nSteuern, Abgaben und sonstigen Quellen erhoben\nund\n§ 3\nb) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die\nAusgaben geleistet werden, die zur Aufrecht-               (1) Die Leistung von einmaligen Ausgaben ist an\nerhaltung der Verwaltung und zur Erfüllung der          die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen\nrechtlichen Verpflichtungen oder der sonstigen           gebunden.\nAufgaben des Bundes bei Beobachtung größter                (2) Seiner Zustimmung bedarf auch die Leistung\nSparsamkeit unbedingt notwendig sind.                    von Ausgaben für neue Aufgaben. Außerdem ist die\nZustimmung des Haushaltsausschusses des Bundes-\n§ 2\ntages erforderlich. wenn für eine neue Aufgabe Sach-\n(1) Fortdauernde Ausgaben müssen sich im Rah-            ausgaben geleistet werden sollen, die bei dem ein-\nmen der Ansätze des Haushaltsplans für das Rech-             schlägigen Ausgabetitel den Betrag von 300 000.-\nnungsjahr 1950 - bis zu dessen Feststellung durch            Deutscbe Mark übersteigen; von der vorherigen\nGesetz im Rahmen der vom Haushaltsausschuß des               Einholung dieser Zustimmung darf nur abgesehen\nBundestages gebilligten Ansätze des Entwurfs des             werden, wenn die Maßnahme · keinen Aufschub\nHausha.ltsplans für das Rechnungsjahr 1950 -                 duldet; in einem solchen Falle ist d.er Haushalts-\nhalten. Sie sollen bei den einzelnen Ausgabetiteln           ausschuß des Bundestages unverzüglich zu µnter-\nmonatlich den Betrag nicht übersteigen, der einem            richten. Sow·eit die Durchführung einer neuen Auf-\nZwölftel dieser Ansätze- entspricht (monatlicher             gabe die Ausbringung von Stellen für planmäßige\nGrenzbetrag). Diese Einsduänkung gilt nicht für die\nBeamte erfordert, erfolgt die Bewilligung auf Vor-\nHaushalte der Bundesschuld, der finanziellen Hilfe\nschlag des Bundesministers der Finanzen durch den\nfür Berlin, der Allgemeinen Finanzverwaltung, der\nHaushaltsausschuß des Bundestages. Ebenso bedarf\nBesatzungskosten und Auftragsausgaben, der sozia-\nlen Kriegsfolgelasten, der sonstigen Kriegsfolge-            es der Zustimmung des Haushaltsausschusses <!es\nlasten sowie für solche Ausgabetitel, bei denen Aus-         Bundestages, wenn für neue Auf-gaben besondere\ngaben nicht in regelmäßigen Zeitabständen, sondern           Dienststellen, für die Bundesmittel ~rforderlich sind,\nunregelmäßig nach Bedarf geleistet werden müssen.            geschaffen werden sollen.\n(2) Soweit für Einrichtungen der Bundesverwal-\n§ 4\ntung der Bedarf an fortdauernden Ausgaben für das\nRechnungsjahr 1950 (Absatz 1 Satz 1) nur für einen              Fortdauernde und einmalige Ausgaben soldrer\nTeil des Rechnungsjahres veranschlagt worden ist,            Einrichtungen, für die der Haushaltsplan für das\nbestimmt sich der monatliche Grenzbetrag (Absatz 1           Rechnungsjahr 1950 (§ 2 Abs. 1) nodl keine Be-\nSatz 2) sinngemäß unter Zugrundelegung des ent-              willigungen vorsieht, bemißt der Bundesminister.\nsprechenden Jahresbedarfs.                                   der Finanzen auf Grund der Ansätze des Haushalts•\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann bei der          voranschlags für das Rechnungsjahr 1951, § 3 Abs. 2\nBereitstellung der Betriebsmittel über die Mittel-           ist entsprechend anzuwenden.","68                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n§  5                                         (3) Soweit die Deutsche Bundespost und die\nDeutsche Bundesbahn nach den Absätzen 1 und 2\nAuf die ihr im Rechnungsjahr 1951 obliegenden\nzur Obernahme von Zinsen verpflichtet werden, sind\nAblieferungen hat die Deutsche Bundespost vom\ndie Zinsverpflichtungen aussch-heßlich aus den\nl April 1951 ab Abschlagszahlungen in Höhe von\nSondervermögen der Deutschen Bundespost und der\nmonatlich 12 500 000.- Deutsche Mark im voraus\nDeutschen Bundesbahn zu erfül1en.\nzu leisten.\n§6                                                                         § 7\n(1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet. die                          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt.\nim Rechnungsjahr 1951 fälligen Zinsen für die Aus-                         zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs-\ngleichsforderung zu übernehmen, die der Postspar-                           mittel der Bundeshauptkasse und zur Durchführung\nkasse auf Grund von § 10 der Zweiten Durchfüh-                             des Abkommens über wirtschaftliche Zusammen-\nrungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dritten                             arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nQesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel-                              den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. De-\nlungsgesetz) zugeteilt worden ist.                                         zember 1949 nebst Zusatzabkommen insgesamt\nMittel bis zur Höhe von 2 000 000 000 Deutsche\n(2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche                            Mark im Wege des Kredits zu beschaffen.\nBundespost werden verpflichtet, ein Drittel von den\nim Rechnungsjahr 1951 fälligen Zinsen für die Aus-                                                           § 8\ngleichsforderung zu übernehmen, die der Bank                                   Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur\ndeutscher Länder auf Grund von § 10 der Zweiten                            Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestim-\nDurchführungsverordnung (Bankenverordnung) zum                             mungen zu erlassen.\nDritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens\n§ 9\n(Umstellungsgesetz) zugeteilt worden ist. Das zu\nübernehmende Drittel wird im Verhältnis von 3:2                                Dieses Gesetz t_ritt mit Wirkung vom 1. A nril\nauf die Bundesbahn und die Bundespost· aufgeteilt                           1951 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesra~es\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. April 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDas Bundesgesetzblatt ersd!eint in zwei gesonderten leilen - Teil I und Teil II -. laufender Bezug nur durd! die Post. Bezugspreis vlertel-\njäbrlidi für Teil l .,. DM 3.00, für Teil II = DM 2 00 1zu1iiqlich ZustPllqpi,(1hr,. - Ein~elstücke Je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlil!J\ndes .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh Zot«Pnduno Pmzelner Stücke per Streilbc1n1 qeqen VorPinsendunq dPs „rf,..,rderlid!en Betraqes\nauf Postschlckkonto .Bundesanzeiger\" Köln 83 400. - Herausqeber: Der hundPsmfwster J r .Justiz VPrlag: Bundesanzc1ger-Verlags-Gmbll.,\n0\nBonn Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}