{"id":"bgbl2-1951-6-2","kind":"bgbl2","year":1951,"number":6,"date":"1951-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenscheine)","law_date":"1951-03-31T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1951                           65\nZweite Durchführungsverordnung                                         §  4\nzum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenscheine).            (1) Die im § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 Nr. 2\nBuchstaben a bis d bezeichneten Angaben sind\nVom 31. März 1951.\nglaubhaft zu machen. Der Antragsteller kann zur\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Flaggenrechts-       Versicherung an Eides Statt .zugelassen werden.\ngesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I           (2) Der Meßbrief oder die entsprechende U1kunde\nS. 79) wird verordnet:                                 einer ausländischen Vcrmessungstehcrde (§ 3\n§ 1                         Abs. 1 Nr. 5) oder eine öffentlich beglaubigte Ab-\nschrift dieser Urkunde ist vorzulegen.\nDer Anti-ag auf Verleihung der Bef ugr.is zur Füh-\nrung der Bundesflagge ist                                 (3) Die Seetüchtigkeit des Schiffes und die im\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben e, f bezeichneten Tat-\n1. für ein Seeschiff, das im Geltungsbereich des   sachen sind nachzuweisen. Auf den Nachweis der\nGrundgesetzes erbaut ist (§ 10 des Gesetzes),   Seetüchtigkeit ist § 4 Abs. 1, 3 der Ersten Durch-\nvon dem Inhaber der Schiffswerft oder de1~1     führungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom\nEigentümer,                                     23. Februar 1951 (Bundesgesetzbl II S. 10) ent-\n2. für ein Seeschiff, das einem deutschen Aus-      sprechend anzuwenden.\nrüster zur Bereederung überlassen ist (§ 11 des\nGesetzes), von diesem                              (1)  Im Falle des § 1 Nr. 2 sind vorzulegen:\nzu stellen.                                                    t. die öffenllich beglaubigte Erklärung des\n§ 2                                    Eigentümers, daß er dem rlaggenwechsel\nfür die Dauer des Nutzun~Jsrechls des Aus-\nDer Antrag ist im Falle des § 1 Nr. 1 bei der für             rüsters zustimmt;\nden Bimort des Schiffes, im FaJle des § 1 Nr. 2 bei\nc;.er für den Wohnsitz (Sitz) des Ausrüsters örtlich           2. die Bestätigung der fachlich zuständigen\nzuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder                 Behörde oder eines Konsulats des Staates,\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung (Schiffahrls-                   dessen Recht das Schiff im Zeitpunkt der\nbehörde} einzureichen; liegt der Bauort des Schiffes              Antragstellung unterliegt, daß dieses Recht\noder der Wohnsitz (Sitz) des Ausrüsters außerhalb                 der Führung der Bundesflagge nicht ent-\nder Länder Bremen, Hamburg. Niedersachsen und                     gegensteht.\nSchleswig-Holstein, so ist die Wasser- und Schiff-                               § 5\nfahrtsdirektion Hamburg zuständig.\nDie Schiffahrtsbehörde hat einen .t\\ntrag, dem\n§ 3                         nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ent-\n(1) In dem Antrag sind anzugeben:                  sprochen werden kann, abzulehnen. Die übrigen\nAnträge legt sie dem Bundesminister für Verkehr\n1. der Name des Schiffes;\nzur Entscheidung vor.\n2. die Gattung und der Hauptbaustoff;\n3. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs;                              § 6\n4. der Name und der Wohnsitz (Sitz) des           ( 1) Der Antragsteller erhält im falle der Ver-\nEigentümers;                                leihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge\n5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung.    als urkundlichen Nachweis den Flaggenschein. Die\nSchiffahrtsbehörde stellt den Flaggenschcin nach\n(2) Ferner sind anzugeben:                         dem Muster im Anhang aus, teilt dem Schiff ein\n1. im Falle des § 1 Nr. 1 der Hafen, in den    Unterscheidungssignal zu und trägt Hn Falle des § 1\ndas Schiff überführt werden soll;           Nr. 2 das Schiff in das Verzeichnis der gecharterten\nSchiffe ein.\n2. im Falle des § 1 Nr. 2:\n(2) Das Verzeichnis ist bei den Schiff ahrts-\na) der Hafen, von dem aus die Seefahrt\nbehörden nach dem vom Bundesminister für Ver-\nunter der Bundesflagge betrieben wer-\nkehr bestimmten Muster einzurichten.\nden soll (künftiger Heimathafen);\n(3) Die Vordrucke für den Flaggenschein werden\nb) die Nationalflagge, die das Schiff im\nin der Urschrift und in beglaubigten Abschriften\nZeitpunkt der Antragstellung führt oder\nin lateinischen Buchstaben und in arabischen Ziffern\nzuletzt geführt hat;\nausgefüllt.\nc) das Schiffsregister, in dem das Schiff\n§ 7\neingetragen ist oder zuletzt eingetragen\nwar;                                        ( 1) Der Flaggenschein wird im Falle des § 1 Nr. 1\nfür die Dauer der er~ten Uberführung in einen\nd) der Name und der Wohnsitz (Sitz) des\nanderen Hafen, im Falle des § t Nr. 2 für die Dam~r\nAusrüsters;\nder Befugnis zur Führung der Bundesflagge aus-\ne) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters     gestellt.\nbegründenden Tatsachen und die Dauer\n(2) Wird die Befugnis zur Führung der Bundes-\ndieses Rechts;\nflagge auf späteren Antrag für einen weiteren Zeit-\nf) die Tatsachen. c1us denen sich ergibt,   raum verliehen, so kann dies auf dem flaggen-\ndaß der Ausrüster im Sinne des § 1 des   schein vermerkt werden. Der Ausstellung eines\nGesetzes Deutscher ist oder einem        neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fa11e\nDeutschen gleichgeachtet wird.           nicht.","66                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang' 1951, Teil II\n§ 8                                        (2) J:ür die Lösch~ng der Eintragung des Schiffes\nwinl eine Gebühr nicht erhoben.\nDie Schiffahrtsbehörde übersendet eine beglau-\nbigte Abschrift des Flaggenscheins der See-Berufs-                                                                                     § 13\ngenossenschaft in Hamburg.\nDie Verpflichtung des Antragstellers, das Schiff\n§ 9                                    den vorgeschriebenen Besichtigungen und Prü-\n(1) Im Falle des § 1 Nr. 2 hat der Ausrüster Ver-                     fungen zu stellen, bleibt unberühit.\nänderungen der im § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, Abs. 2                                                                                   § 14\nNr. 2 Buchstaben a, d bis f bezeichneten Tatsachen\nunverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis bei                           Diese V.erordnung tritt am Tage nach der Ver•\nder Schiffahrtsbehörde anzumelden; der Ausrüster                         kündung in Kraft.\ngenügt damit zugleich seiner Anzeigepflicht nach                         Bonn, den 31. März 1951.\n§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes. Jede\nEintragung in das Verzeichnis ist so bald als tun-                            Der Bundesminister für Verkehr\nlich auf dem Flaggenschein zu vermerken.\nSeebohm\n(2) Sind nach der Anmeldung die Voraussetzun-\ngen für die Verleihung der Befugnis zur Führung                          Anhang\nder Bundesflagge weggefallenr so hat die Schiff-                        (Bundesadler)\nfahrtsbehörde die Rücknahme der Verleihung durch\nden Bundesminister für Verkehr herbeizufi.i hren.                                                     Bundesrepublik Deutschland\n(3) Geht das Schiff unter und ist es als endgültig                                                                    Flaggenschein\nverloren anzusehen oder wird es ausbesserungs-\nHierdurch wird bezeugt, daß dem nachstehend\nunfähig, so hat der Ausrüster dies unverzüglich\nbezeichneten Schiff nach § . . des Flaggenrechts-\nder Schiff ahrtsbehörde anzumelden.\ngesetzes die Befugnis verliehen ist, die Bundesflagge\n(4) Für die Anmeldung gilt § 4 Abs. 1 bis 3 ent-                      der Bundesrepublik Deutschland zu führen.\nsprechend.\n§ 10                                       1. Name des Schiffs: .........................................................................\"\nDie Eintragung des Sc}J.iffes im Verzeichnis wird                         2. Unterscheidungssignal: ............................................................. _\ngelöscht, wenn die Befugnis zur Führung der Bun-                              3. Gattung:                        ..................................................................................................\"\ndesflagge durch Zeitablauf weggefallen ist, wenn\nder Bundesminister für Verkehr die Verleihung zu-                            4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: .........................................\"\nrückgenommen hat, oder wenn eine der im § 9                                  5. Heimathafen\"):                                        ......................................................................... _\nAbs. 3 bezeichneten Tatsachen angemeldet wird.\n6. I. Ergebnisse der amtlichen Vermessung:\n§ 11                                                  a) Länge:                                               ..................................................... .\n(1) Nach Wegfall der Befugnis zur Führung d-2r                                       b) Breite: ..........:............................................................................\"\nBundesflagge und in den Fällen des § 9 ist der                                          c) Tiefe:                                                      .......................................................\nFlaggenschein so bald als tunlich der Schiff ahrts-                                     d) Größte Länge des Maschinenraums: ................\nbehörde einzureichen. Zur Einreichung verpflichtet\nist auch der Kapitän, sobald sich das Schiff m eine111\nHafen des Bundesgebietes befindet.                                                                                                                     K ubikmete1 Registenon11en\n(2) In den Fällen des § 10 ist der Flaggenschein                                     e) Bruttoraumgehalt: ...................................... .\nvon der Schiffahrtsbehörde unbrauchbar zu maöen\noder, falls er nicht eingereicht und seine Vernich-                                      f) Nettoraumgehalt:                                                                       .-.................. ..\ntung nicht glaubhaft gemacht wird, auf Kosten des                                       g) Meßbrief:                                          ......................................................................\nAusrüsters öffentlich für ungültig zu erklären. Die                              II. Maschinenleistung:\nErklärung ist der im § 4 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten\nBehörde mitzuteilen.                                                         7. Eigentümer:\n§ 12                                        8. Ausrüster\"'):\n(1) Für die Eintragung des Schiffes in das Ver-                           9. Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters*):\nzeichnis der gecharterten Schiffe, für die Eintragung\nvon Veränderungen, die das Schiff betreffen, tür                             Dieses Zeugnis gilt für die Dauer der Uber-\ndie AussteJlung des Flaggenscheins und für den\nVermerk von Veränderungen auf dem Flaggen-                               führung des Schiffes von .......... .                                                   ...... nach .......................... ..\nschein werden Gebühren erhoben. § 77 Abs. 1, 5                           bis zum .......................................................................................................... **)\nder Kostenordnung vom 25. November 1935 {Reiös-                                 .................................................. , den - ......................................... 19........... .\ngesetzbl. I S. 1371) in der Fassung des Artikels 11\n(Siegel)                                               Ausstellende Behörde\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs-                                                                                                                      (Untersc:hrift)\nbauwerken vom 21. Dezember 1940 (Reichsgesetz-                             •1 Nur in Fallen des                       § 11 des Gesetzes auszurütren.\nblatt I S. 1609) ist entsprechend anzuwenden.                              ••1 Unzutreffendes ist zu streid1en.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei geson !erlen Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Be~uq nur durc.h die Post.                                                                      Bezuqspreis\nvierteljährlich für Teil I = DM 3 00, für Teil II = DM 2 00 (zuzüqlich Zustellgebühr). - Einzelstücke je anqelanqene 24 Seiten DM 0.30 beim\nVerlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln-Rh. Zuserdung einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendunq des erlo~der•\nliehen Betrages auf Postscheckkonto „Bunclesanzeiqe.r\" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Buncle~m1111qer der Justiz, Verlag: Bundesanzeiqer-\nVerlags·-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Koln, Breite Straße YO."]}