{"id":"bgbl2-1951-6-1","kind":"bgbl2","year":1951,"number":6,"date":"1951-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"1951-04-09T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["63\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1951                  Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1951                                           Nr. 6\nTag                                                I n h a 1t :                                       Seite\n9. 4. 51  Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossensdlaft über die Verlängerung von Prior~UUsfrlsten auf dem Gebiet des gewerblichen\nRedttsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    63\n31. 3. 51  Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggenrec:htsgesetz (Flaggenscheine} • • • • • • • • •     65\nGesetz über das Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung\nvon Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nVom 9. April 1951.\nDer Bundestag hat das folg·ende          Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel I\nDem in München am 2. November 19.50 unter-\nzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über die Verlängerung von Priori-\nU:itsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nschutzes wird zugestimmt.\nArtikel II\n(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge-\nsetzeskrd f t veröffentlicht.\n(2)  Der Tag, an dem das Abkommen gemäß\nseinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Bundes-\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel III\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. A_pril 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Jus'tiz\nDehler","64                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nAbkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutsc.hland .und der Sdlweizerisdlen Eid-\ngenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerb-\nlidten Redttssdtutzes.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund·\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nhaben über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes folgendes vereinbart:\nArtikel 1                             gutem Glauben in Benützung genommen oder in dieser Zeit\nDie in Artikel 4 der Pariser Verpandsübereinkunft zum          die erforc;lerlichen Veranstaltungen dazu getroffen haben,\nSchutz des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in       können diese Benützung nach Maßgabe der durch die Gesetz-\nLondon revidierten Fassung für die Hinterlegung von Anmel-        gebung des vertragschließenden Teiles gefroffenen Bestim-\ndungen für Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche        mungen fortsetzen.\nMuster oder Modelle oder Fabrik- und Handelsmarken vor-                                        Artikel 6\ngesehenen Prioritätsfristen, die am 1. Januar 1945 noch nicht\nabgelaufen waren oder die erst nach diesem Zeitpunkt zu             Wenn die in der Gesetzgebung der beiden vertragschließen-\nlaufen begonnen haben und vor dem 1. Oktober 1950 abge-           den Teile vorgeschriebene Bescheinigung über die Erstanmel-\nlaufen sind, werden bis zum 31. Juli 1951 verlängert.             dung niCQt vorgelegt werden kann, weil die zustJndige Be-\nhörde an der Ausstellung solcher Bescheinigungen durch\nArtikel 2                             Kriegsauswirkungen verhindert ist, so wird die beanspruchte\nPriorität zugelassen, wenn durch eine Erklärung der zustän-\nUnter dieses Abkommen fallen:\ndigen Behörde so~ohl Inhalt als auch Zeitpunkt der entspre-\na) Natürliche Personen, welche die deutsche oder schwei-          chenden Erstanmeldung als glaubhaft gemacht erscheinen.\nzerische Staatsangehörigkeit besitzen, gleichgültig, wo sie\nihren Wohnsitz haben;                                                                      Artikel 7\nb) juristische Personen, die nach deutschem oder schweizeri-        Die durch dieses Abkommen deutsd1en Staatsangehörigen\nschem Recht bestehen.                                         eingeräumten Rechte stehen ihnen auch für das Gebiet des\nEine Verlängerung der Prioritätsfristen wird natürlichen       Fürstentums Liechtenstein zu.\nund juristischen Personen deutscher und schweizerischer             Die durch dieses Abkommen schweizerischen Staatsangehö-\nStaatsangehörigkeit nicht gewährt, welche die Rechte.aus einer    rigen eingeräumten Red1te s-tehen auch den Staatsangehörigen\nAnmeldung erst nach dem 30. April 1950 von einem Angehö-          des Fürstentums Liechtenstein zu.\nrigen eines anderen Landes erworben haben.                           Das gleiche gilt für juristische Personen, die nach dem Recht\neines der genannten Länder bestehen.\nArtikel 3\nAnmeldungen im Sinne dieses Abkommens sind Anmeldun-                                        Artikel 8\ngen in einem Land, in welchem die Pariser Verbandsüber-\nDas Abkommen, das von den gesetzgebenden Körperschaften\neinkunft anwendbar ist, einschließlich Anmeldungen bei· den\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz genehmigt\nauf Grund des deutschen Gesetzes vom 5. Juli 1948 errichteten\nwerden muß, tritt zu einem Zeitpunkt in Kwft, der in gemein-\nAnnahmestellen Berlin und Darmstadt.\nsamer Ubereinkunft festgesetzt wird.\nArtikel 4                             Gefertigt in doppelter Urschrift\nFür die in diesem Abkommen genannten Anmeldungen endet         in.München, am 2. November 1950\ndie nach der Gesetzgebung der beiden vertragschließenden            Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Austausch\nTeile vorgesehene Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung      ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten\nnicht vor Ablauf des 31. Juli 1951.                               dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.\nArtikel 5                                  Fur die Regierung der                       Für den\nDritte, die' nach dem 1. Januar 1944, aber vor dem 31. Juli    Bundesrepublik Deutschla1_1d           Schweizerischen Bundesrat\n1950 und vor dem Tag der Nachanmeldung eine Erfindung, ein                 gezeichnet:                         gezeichnet:\nGebrauchsmuster oder ein gewerbliches Muster oder Modell in            Dr. Eduard Reimer                       Dr. H. Morf"]}