{"id":"bgbl2-1951-5-2","kind":"bgbl2","year":1951,"number":5,"date":"1951-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_5.pdf#page=29","order":2,"title":"Allgemeines Eisenbahngesetz (nachrichtlicher Abdruck)","law_date":"1951-03-29T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 5 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1951                              59\nNmhrichtlid1er Abdruck ,rns Teil l\n(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 22.11:\nAllgemeines Eisenbahngesetz.\nVom 29. März 195!.\nDer Bu.l).destag     hat  das folgende         Gesetz be-       (2) Die Bundesregierung kann durd1 R0chts-\nschlossen:                                                      verordnung diese Ermächtigung ganz oder teil-\n§ 1                                weise auf den Bundesminister für Verkehr weiter\nBegriff der Eisenbahnen                       übertragen.\nl 1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind                  (3) Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlicben\nSchienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen                  Verkehr dienen, gilt die Ermächtigung nach Ab-\nund der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise· ähn-               satz 1 insoweit, als es die technische Einheit des\nlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen                 Eisenbahnbetriebs erfordert. Im übrigen werden.\nBahnen besonderer Bauart.                                      abgesehen von einer bereits bestehenden landes-\ngesetzlichen Ermächtigung, die Landesregierungen\n(2) Die     beteiligten obersten Landesverkehrs-            ermächtigt, diese Rechtsverordnungen zu erlassen.\nbehörden entscheiden, soweit es sich nicht um                  Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nbundeseigene Schienenbahnen handelt, in Zweifels-              durch Rechtsverordnung auf die obersten Landes\nfällen im Benehmen mit dem Bundesminister für                  verkehrsbehörden weiter übertragen.\nVerkehr, ob und inwieweit eine Bahn zu den\nEisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen                                          § 4\nist.\n§ 2\nAusbau und Ergänzung\ndes Eisenbahnnetzes\nBegriff der öffentlichen Eisenbahnen\n(1) Zu   den Aufgaben der öffentlichen Eisen-\n(1)   Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Ver-              bahnen gehört es, ihr Netz entsprechend den An-\nkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jeder-               forderungen des Verkehrs auszubauen und zum\nmann zur Personen- oder zur Güterbeförderung be-               Wohle der Allgemeinheit zu ergänzen sowie den\nnutzen kann.                                                   Reise- und Güterverkehr in Ubereinstimmung mit\n(2) Die Entscheidung darüber, ob eine nicht zu              dem Verkehrsbedürfnis zu bedienen und auszuge-\nden Bundesbahnen gehörende Eisenbahn dem                       stalten.\nöffentlichen Verkehr dient, oder ob sie die Eigen-                (2) Das Recht, eine neue öffentliche Eisenbahn\nschaft als Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs ver-            zu bauen und zu betreiben, kann erst dann, wenn\nloren hat, treffen die beteiligten obersten Landes-            der Bundesminister für Verkehr erklärt hat, daß\nverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundes-                   es nicht für die Deutsche Bundesbahn innerhalb\nminister für Verkehr.                                          eines angemessenen Zeitraumes in Anspruch ge-\n§ 3                                nommen wird, vom Lande selbst ausgeübt oder von\nRechtsverordnungen über Bau,                      der obersten Landesverkehrsbehörde an einen\nBetrieb und Verkehr                          Unternehmer verliehen werden, sofern diese ein\nVerkehrsbedürfnis dafür anerkannt hat.\n(1) Die    Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nZustimmung des Bundesrates für die dem öffent-                                          § 5\nlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Rechts-                                     Eisenbahn-Aufsicht\nverordnungen über den Bau, den Betrieb und den\n(1) Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deut-\nVerkehr sowie die Eisenbahnstatistik zu erlassen,\nwelche                                                         schen Bundesbahn gehören, werden von dem Land,\nin dessen Gebiet sie liegen, beaufsichtigt Die\na) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung                Landesregierung kann die Eisenbahnauf sieht ganz\nund Betriebsweise der Eisenbahnen nach              oder teilweise der Deutschen Bundesbahn über-\nden Erfordernissen der Sicherheit, nach             tragen, die sie alsdann nach den Weisungen und\nden neuesten Erkenntnissen der Technik              für Rechnung dieses Landes übernimmt.\nund nach den internationalen Abmachun-\ngen einheitlich regeln,                                (2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer\nb) einheitliche Vorschriften für äie Beför-            Länder, so wird die Aufsicht von dem Lande ge-\nderung der Personen und Güter auf den               führt, in dem die örtliche Betriebsleitung ihren Sitz\nEisenbahnen entsprechend den Bedürf-                hat, soweit nicht die Länder etwas anderes verein-\nnissen von Verkehr und Wirtschaft und               baren.\nin Obereinstimmung mit den Vorschriften                                       § 6\ndes Handelsrechts aufstellen,                                             Tarifwesen\nc) die notwendigen Vorschriften zum Schutze               (1) Ziel der Tarifpolitik der öffentlid1en Eisen-\nder Anlagen und des Betriebs der Eisen-             bahnen ist, gleichmäßige und volkswirtschaftlich\nbahnen gegen Störungen und Schäden                  vertretbare Tarife für alle Eisenbahnen zu schallen\nenthalten,                                        1 und sie den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wnt-\nd) Art und Umfang der Eisenbahnstatistik               sdlaft und der Verkehrsträger anzupassen. Hierbei\nPinhritlidl regeln.                               1 sind insbesondere die wirtschaftlidlen Verhältnisse","60                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nder betroffenen Eisenbahnen angemessen zu berück-                  bahnen des öffentlichen Verkehrs vom 26.\nsichtigen.                                                         Juni 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 215). Auf\n(2) Die Eisenbahnen sind dazu verpflichtet, daran               Grund dieses Gesetzes ausgesprochene\nmitzuwirken, daß für die Beförderung von Personen                  Verlängerungen erlöschen am 31. Dezember\nund Gütern, die sich auf mehrere aneinander an-                    1952,\nschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs               d) das Gesetz betreffend die Tarifhoheit über\nerstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird so-               die nicht im Eigentum des Reichs stehenden\nwie durchgehende Tarife aufgestellt werden.                        Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs\n(3) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung                    vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 239),\nvon Tarifen bedürfen der Genehmigung der dafür                  e} § 3 der Verordnung zur Durchführung des\nnach Bundes- und Landesrecht zuständigen Ver-                      Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn\nkehrsbehörden.                                                     vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1213),\n(4) Die Tarifhoheit über die Binnentarife l' nd über        f) die Verordnung über die Verwaltung und\ndie Gemeinschaftstarife der Eisenbahnen, die nicht                 den Betrieb nichtreichseigener Eisenbahn-\nzum Netz der Deutschen Bundesbahn gehö-.. en, steht                unternehmen des öffentlichen Verkehrs\nden Ländern zu; im übrigen liegt die Tarifhoheit                   durch Treuhänder vom 28. März 1940\nbeim Bunde.                                                        (Reichsgesetzbl. II S. 71},\n(5} Eine vom Bund erteilte Genehmigung wirkt                g) die Verordnung über den Bau und Betrieb\nauch für Binnentarife der nicht zum Netz der Deut-                 von Kleinbahnen und ihnen gleich zu er-\nschen Bundesbahn gehörigen Eisenbahnen, soweit                     achtenden Eisenbahnen vom 7. Juli 1942\ndiese die für die Deutsche Bundesbahn gültigen Ta-                 (Reichsgesetzbl. II S. 289).\nrife für anwendbar erklärt haben. Die Wirkung              (2) Die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\ntritt für den Binnentarif einer Eisenbahn nicht ein,     ordnung (vBO} vom 10. Februar 1943 (Reichsge-\nwenn diese die Einführung der Tarifänderung un-          setzbl. II S. 31), die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und\nverzüglich gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde ab-          Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS} vom\nlehnt und die Ablehnung bekanntmacht.                   25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 321} und die ver-\n(6) Die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts     einfachte Eisenbahn-Signalordnung (vESO} vom\nbleiben unberührt.                                       15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97} gelten als\n§ 7                           Rechtsverordnungen im Sinne des § 3 dieses Ge-\nsetzes. Bei einfachen Betriebsverhältnissen können\nAnschluß an andere Bahnen                diesen Rechtsverordnungen Eisenbahnen, die zum\n(1} Jede öffentliche Eisenbahn hat den Anschluß      Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, durch den\nund die damit zusammenhängende Mitbenutzung              Bundesminister für Verkehr, andere Eisenbahnen\nihrer Anlagen durch angrenzende öffentliche Eisen-       durch die Landesregierung und, wenn sie das Ge-\nbahnen unter billiger Regelung der Bedingungen           biet mehrerer Länder berühren, durch die beteilig-\nund der Kosten zu gestatten.                            ten Landesregierungen im gegenseitigen Einver-\nnehmen unterstellt werden. Die Landesregierungen\n(2) Bei Streit über die Bedingungen des An-          können diese Befugnis auf die obersten Landesver-\nschlusses oder der Mitbenutzung sowie über die           kehrsbehörden übertragen. Soweit beim Inkraft-\nAngemessenheit der Kosten entscheidet, wenn die          treten dieses Gesetzes Abweichungen infolge ein-\nDeutsche Bundesbahn beteiligt ist, der Bundes-           facher Betriebsverhältnisse auf Grund der bisher\nminister für Verkehr, in den übrigen Fällen die          geltenden Vorschriften zugelassen sind, bleiben sie\noberste Landesverkehrsbehörde.                           bis auf weiteres wirksam.\n§ 8                              (3) In der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nAusgleich                        vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), der\nwiderstreitender Verkehrsinteressen           Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmal-\nspurbahnen (BOS} vom 25. Juni 1943 (Reichsge-\nMit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat       setzbl. II S. 285), der vereinfachten Eisenbahn-Bau-\nder Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwir-          und Betriebsordnung (vBO} vom 10. Februar 1943\nken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrs-     (Reichsgesetzbl. II S. 31} und der vereinfachten\nträger ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre         Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmal-\nEntgelte aufeinander abgestimmt werden.                  spurbahnen (vBOS} vom 25. Juni 1943 {Reichsge-\n§ 9                           setzbl. II S. 321} erhält § 4 Abs. 1 und 2 jeweils\nfolgende Fassung:\nUbergangsbestimmungen\nn§ 4\n(1) Folgende Bestimmungen treten außer Kraft:\nAufsichtsbehörden\na) Das Gesetz über die Eisenbahnaufsicht vom\n3. Januar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 13),                   (1) Die Deutsche Bundesbahn wird hin-\nsichtlich der Vorschriften der Eisenbahn-\nb) Kapitel I § 1 des Gesetzes zur Verein-                  Bau- und Betriebsordnung und der Eisen-\nfachung und Verbilligung der Verwaltung                 bahn-Signalordnung sowie ihrer Sonder-\nvom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I                formen (BOS, vBO, vBOS und vESO) vom\ns. 130).                                                Bundesminister für Verkehr beaufsichtigt.\nc) das Gesetz über die Verlängerung zeitlich               Er kann bestimmte Aufgaben der Aufsicht\nbegrenzter Genehmigungen von Eisen-                    auf die Leitung der Deutschen Bundesbahn","Nr. 5 - Tag der Ausqabe: Bonn, den '.S. April 10-S~                            61\noder die Leiter der Eisenbahndirektionen      1            stirndige Auts1chtsl>ehörde ihre Entschei-\noder der diesen gleichstehenden Bundes-                   d110gen im Einvernehmen mit den Auf-\nbahnbehörden übertragen.                                   sichtsbehörden der mitbeteiligten Lan,1er.\n(2) Die übrigen Eisenbahnen werden von                  Das gleiche gilt. wenn der Bahne1qPnti1111er\nden Ländern beaufsichtigt.\"                                in anderen Ländern weitere Eisenha 11 nPn\nbetreibt \"\n(4) Im Gesetz über Maßnahmen zur Aufrecht-\nerhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des                   b) § 7 durch folgende Fassung·\nöffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (Reichs-                        .. Die Bundesregierung erläßt mit Zustim-\ngesetzbl. II S. 91) wird ersetzt:                                   mung des Bundesrates die zur Durchführung\ndes Gesetzes erforderlichen Verwo ltll nqs-\na) § 5 durch folgende Fassung:                                vorschriften \"\n„ (1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses           (5) Im Gesetz, betreffend die Anwendung la11ctes-\nGesetzes ist die für die Aufsicht zuständige   gesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten V'.>m\nLandesverkehrsbehörde                          :?6. September 1934 (ReichsgesetzbL II S. 811 ). tretPn\n(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet        in Abs. 1 und 2 an Stelle '.'er Worte „kann der\nmehrerer Länder, so trifft die nach § 4 des    Reichsverkehrsminister\" die Worte „ können rl1P be-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29.          teiligten Landesregierungen im gegenseitigen Ein-\nMärz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) zu-       vernehmen durch Rechtsverordnung\".\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n,                                                                                                                                              .\n1\n~\nD EU!~~g~n~~del~~,~~~~~d-s~!\nüber den zwischenstaatlichen Handelsverkehr\n~!!!Y 1                    ~\n~                          Herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft                                                                  ~\n~~                          Zu beziehen im Abonnement zum vierteljährlichen Bezugspreis von DM 70.-                                             ~~\n~                                                                                                                                               ~\n~        VERLAG DES BUNDESANZEIGERS                                                                                                             ~\n~                          Köln/Rh. 1, Postfach                                                                                                 ~\n~                                                                                                                                               ~\n• • • •\nSonderdruck:\nVerwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer\ndes Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20.12.1950 (BGBI.S.791), vom 1. März 1951\nnebst\nAnlage 1 zu § 66 Nr. 6 Verw.-Vorschr.:\nAmtliche Rententafeln zum Bundesversorgungsgesetz\nund\nAnlage 2 zu § 66 Nr. 1 Verw.-Vorschr.:\nVorsdariften zu § 66 des Bundesversorgungsgesetzes für die Zahlung\nucd den rechnungsmäßigen Nachweis der Versorgungsbezüge\nsowie\nBeispielen für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes.\nBroschiert, DIN A 4, 40 Seiten, Preis 0.80 DM zuzüglich 0.20 DM Porto.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KÖLN/Rh. 1, Postfach\nDer Einfadlheit halber wird um Voreinsendung des Betrages auf Postsdleck-Konto .Bundesanzeiger• Köln 83400\nunter Angabe der Bestellung auf dem Postabsdlnitt gebeten.\nDas Buodesgesetzblatt ersd>mt lo zwei qesondertea Teilen - Tell I und Tell fl -. laufender Bezug oor durdl die Post. 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