{"id":"bgbl2-1951-4-4","kind":"bgbl2","year":1951,"number":4,"date":"1951-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_4.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet","law_date":"1951-02-17T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["30                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nVerordnung zur Änderung der Schiffahrtpolizeiverordnung                                                         '\nfür das deutsche Rheinstromgebiet.\nVom 17. Februar 1951.\nAuf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbudls                                                    ,,§ 32 a\nin Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Ab-\nZeichen der nidlt ausschließlich als Schlepper\nsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\ngebauten Fahrzeuge bei Tage\nDeutschland wird verordnet:\n1. Jedes nicht ausschließlich als Schlepper ge-\nArtikel 1                                              baute Fahrzeug, das einen oder mehrere\nAnhänge hinter sich schleppt, muß bei Tage\nDie Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche\nzwei schwarze Kegel von der in § 32 Nr. 1\nRheinstromgebiet vom 18. Januar 1939 (Reichs-\nvorgeschriebeiien Art . und Stellung führen,\ngesetzbl. II S. 41) wir~ wie folgt geändert uncl er-\nund zwar an der Stelle, an der sie a·m besten\ngänzt:\ngesehen werdeR könneh. Der erste Kegel\n1. die Oberschrift des § 25 erhält folgende Fas-                                muß mindestens 3 m über dem Gangbord\nsung:                                                                      oder dem Deck und der·zweite ungefähr 1 m\nüber dem ersten gesetzt werden.\n,,Fahrtlichter der Fahrzeuge mit eigener Trieb-\nkraft, die einzeln oder längsseits gekuppelt                           2. Wenn zwei oder mehrere der in Nr. 1 ge-\nfahren\".                                                                   nannten Fahrzeuge einen oder mehrere An-\nhänge hinter sich schleppen, werden nur die\n2. In § 25 erhalten die \\A/orte vor der Aufzählung                              beiden ersten Fahrzeuge als Schlepper ge-\nfolgende Fassung:                                                          kennzeichnet. Diese müssen die in Nr. 1\n„Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die einzeln                             vorgeschriebenen Zeichen führen.~\noder längsseits gekuppelt fahren, müssen bei•\nNacht folgende Lichter führen:\".                                       3. Die in Nr. 1' vorgeschriebenen Kegel braudlen\nnicht. gesetzt zu werden, wenn alle Anhänge\n3. § 26 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                          längsseits des Schleppers g·ekuppelt sind.\n„2. Schleppen mehrere Schlepper gemeinsam\n§ 32 b\neinen oder mehrere Anhänge hinter sich, so\nmüssen die ersten beiden Sdl}epper ein                                  Zeichen der gesdlleppten Fahrzeuge mit\ndrittes weißes Licht führen, das den Be-                                      eigener Triebkraft ~ei Tage\ndingungen der beiden anderen Lichter ent-                          1. Jedes geschleppte Fahrzeug mit eigener\nspridlt und etwa 1 m unter diesen, jedod1                              Triebkraft muß bei Tage einen schwarzen\nmindestens 1 m höher als die Seitenlichter                             Kegel der in § 32 Nr. 1 vorgeschriebenen\nzu setzen ist.\"                                                        Art führen, dessen Spitze nach unten ge-\n4. Dem § 26 wird eine Nr. 3 in folgender Fassung                                richtet ist. Dieser Kegel muß mind~sfens\nangefügt:                                                                  3 m über dem Gangbord oder dem Deck an\nder Stelle gesetzt werden, an der er am\n,,3. Die Sdllepper, die den ersten beiden folgen,                            besten gesehen werden kann.\nwerden wie geschleppte Anhänge gekenn-\nzeidlnet und müssen die in § 27 vorgeschrie-                       2. Der in Nr. 1 vorgesdlriebene Kegel braucht\nbenen Lichter führen.\"                                                 nidlt gesetzt zu werden, wenn alle Anhänge\nlängsseits des Schleppers gekuppelt sind.•\n5. Die Oberschrift des § 27 erhält folgende Fas-\nsung:                                                             9. Dem § 101 wird eine Nr. 3 in folgender Fas-\nsung angefügt:\n„Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und\nder Segelschiffe\".                                                    „3. Nr. 1 findet audl auf solche Vorschriften\nAnwendung, deren Erlaß notwendig ist, um\n6. In § 27 ist am Ende von Nr. 1 folgender Satz                                bis zu einer Änderung dieser Polizeiverord-\nanzufügen:                                                                nung schiffahrtpolizeiliche Maßnahmen zu\n,,Fahrzeuge, die mit eigener in Tätigkeit ge-                             treffen. Diese Vorschriften haben eine Gel-\nsetzter Triebkraft im Schleppzug fahren -                                 tungsdauer von höchstens zwei Jahren.\neinsdlließlidl der in § 26 Nr. 3 erwähnten                                Sie werden in allen Uferstaaten gleichzeitig\nSchlepper -, müssen nachts ein zweites weißes-                            in Kraft gesetzt und unter den gleichen Be-\nhelles Licht ungefähr 1 m unter dem ersten                                dingungen aufgehoben.         11\nführen.\"\nArtikel 2\n7. Die Oberschrift des § 32 erhält folgende Fds·\nsung:                                                             Diese Verordnung tritt am 1. April 1951 in Kraft.\n„Zeichen der Motorsegler und der Fahrzeuge                     Bonn, den 17. Februar 1951.\nmit Schiebe- und Ziehboot bei Tage\".\n8. Nach § 32 werden folgende Vorsdlriften ein-                           Der Bundesminister für Verkehr\ngefügt:                                                                                   Seebohm\nDas BundesgEsetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . taufender Bezug nur durch die Post. Bezuqsprels viertel•\nJährlich für Teil 1 - DM 3 00, lür Teil II - DM 2.00 fzuzüqiich Zustellgebühr). - Einzelstücke 1e angefangene 24 Selten DM 0.30 beim Verlag\ndes .Bundesanzeiger• In Bonn oder In Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband qegen Vorelnsendunq des erforderltdlen Betraqes\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausqeber: Der B11ndesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH••\n•                        Bonn/Köln, Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln. Brette Straße 70."]}