{"id":"bgbl2-1951-4-2","kind":"bgbl2","year":1951,"number":4,"date":"1951-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_4.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn (nachrichtlicher Abdruck)","law_date":"1951-03-02T00:00:00Z","page":24,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["tP'!\"}~I~~~~~~     /·. 'F,~·;_y_.,_;\n24                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nJVachricldlicher Abdruck ,ws Teil I\nli::mtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 155}:\nGesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der\nDeutschen Bundesbahn.\nVom 2. März 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              nehmen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        Gründung übertragen.\n§ 1 •                               (4) Die Behandlung der Minderheitsbeteiligung\nvon natürlichen Personen und juristischen Personen\n(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögent;-\ndes privaten Rechts an dem alten Unternehmen ist\nrechte des Deutschen Reiches, die zum bisherigen\nvom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen\nSondervermögen „Deutsche Reichsbahn\" gehören,\nmit dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.\nsind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sonder-\nvermögen ,,Deutsche Bundesbahn\" Vermögen des                     (5) Die Gläubiger des alten Unternehmens    können\nBundes. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte,               vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene An- ,\ndie nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln                sprüche aus Rechtsverhältnissen,· die sich auf die\njenes Vermögens erworben oder ausschließlich dem              auf das neue Unternehmen übergehenden Ver-\nBetrieb der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten               mögenswerte beziehen, auch gegen das neue Unter-\nWirtschaftsgebiet oder dem Betrieb der Betriebs-              nehmen in vollem Umfang geltend machen. Ver-\nvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen ge-              bindlichkeiten des alten Unternehmens aus Rechts-\nwidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für                verhältnissen, die sich auf die nicht auf das neu 1\nwelchen Rechtsträger sie erworben worden sind.                Unternehmen übergehenden Vermögenswerte be-\n(2) Dies gilt auch für Rechte, die durch Ge5etz           ziehen, können gegen das neue Unternehmen nicht\nfür unübertragbar oder nur auf Grund besonderer               geltend gemacht werden. Verbindlichteiten des\nVereinbarung für übertragbar erklärt sind.                    alten Unternehmens aus anderen Rechtsverhält-\nnissen können gegen das neue Unternehmen nur\n§ 2                              zu dem Anteil geltend gemacht werden, der dem\nAnteil der auf das neue Unternehmen übergehen-\nSoweit Vermögenswerte eines Unternehmens des\nden Vermögenswerte des alten Unternehmens an\nprivaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,\ndessen Gesamtvermögen nach dem letzten Jahres-\nan dem die Deutsche Reichsbahn am 8. Mai 1945\nabschluß vor dem 9. Mai 1945 entspricht. Die Haf-\nunmittelbar oder mittelbar eine unter § t fallende\ntung des neuen Unternehmens ist auf den Wert der\nBeteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf\nauf dieses übergehenden Vermögenswerte be-\nGrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land über-            schränkt.\ngegangen sind, gilt dieser Ubergang als nicht erfolgt.\n(6) Soweit das Unterneqmen nach Absatz 5 nicht\n§ 3                              in Anspruch genommen werden kann, ist eine Voll-\n(1) Für Vermögenswerte, die einem Unternehmen             streckung in die Vermögenswerte des Unternehmens\ndes privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlich-             auch aus solchen Urteilen oder anderen Vollstrek-\nkeit gehören, an dem die Deutsche Reichsbahn eine             kungstiteln unzulässig, die nach dem Inkrafttreten\nMehrheitsbeteiligung besaß und das seine Haupt-               dieses Gesetzes außerhalb des· Geltungsbereiches\nniederlassung (Sitz) außerhalb des Geltungsbereiches          des Grundgesetzes erwirkt werden.\ndes Grundgesetzes und Bt:rlin (West) hat, wird\ndie Deutsche Bundesbahn Treuhänder dieser Ver-                                         § 4\nmögenswerte für ein neu im Bundesgebiet zu er-                   (1) Treuhandschaften der Länder an dem Eigen-\nrichtendes Unternehmen c!es privaten Rechts. Das              tum und den Vermögensrechten, die unter §§ ·t, 2\ngleiche gilt für Vermögenswerte eines solchen Un-             und 3 fallen, erlöschen mit de.~1 Inkrafttreten dieses\nternehmens, das am 8. Mai 1945 seinen Sitz außer-             Gesetzes.\nhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ge-\nhabt hat und nach diesem Zeitpunkt ohne Sitzver-                 (2) Soweit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und\nlegung im Handelsregister gelöscht worden ist.                Württemberg-Hohenzol1ern sich zur Deckung von\nFehlbeträgen in der Betriebsrechnung der Betriebs,-\n(2) Die Deutsche Bundesbahn hat das neue Unter-           vereinigung der Süd westdeutschen Eisenbahnen ver-\nnehmen zu errichten. Das Grund- oder Stammkapital             pflichtet oder d1e Haftung für Anleihen der Be-\ndes neuen Unternehmens soll unter Abzug der                   triebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisen-\nSchulden dem Wert aller Vermögensteile des alten              bahnen übernommen haben, tritt das Sonderver-\nUnternehmens entsprechen, die auf das neu.e Unter-          , mögen „Deutsche Bundesbahn„ an deren Stel!e in\nnehmen übergehen.                                             diese Verpflichtungen ein.\n(3) Hat die Deutsche Bundesbahn bereits ein\n§ 5\nUnternehmen mit gleichem Gegenstand errichtet, so\nkann sie diE: ihr nach Abs&tz 1 als Treuhänder über-             Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Ver-.\ntragenen Vermögenswerte auch auf dieses Unter- . fügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 be•","l\nNr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1951                           25\nzeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Ge•         und von der durch die Landesregierung bestimmten\nsetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.         Landesbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das\nGrundstück liegt. Der Antrag muß von dem Präsi-\n§ 6                          denten der Eisenbahndirektion oder seinem Ver-\n§ 1  gilt nicht für Eigentm.1 und Vermögensrechte,    treter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder\ndie nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,        Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des\nGenossenschaft, politischen Partei oder sonstigen       Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt\ndemokratischen Organisation weggenommen wor-            die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß\nden sind.                                               das Grundstück zum Sondervermögen .,Deutsche\n§ 7                          Bundesbahn\" gehört. Das Eigentum ist einzutragen\nfür die ,,Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisen-\nDingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen        bahnvermögen)\".\nSachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben\nbestehen.                                                  (2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund·\nbuch eingetragene Rechte.\n§ 8\n(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück                                    § 9\nnach § 1 zum Sondervermögen „Deutsche Bundes-              Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\nbahn\", so ist der Antrag auf Berichtigung des           Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-\nGrundbuches von der Eisenbahndirektion z:u stellen,     stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen\nin deren Bezirk das Grundstück liegt. War als           bleiben außer Ansatz.\nEigentümer eines solchen Grundstücks nicht das\n§ 10\n. Deutsche Reich oder die Deutsche Reichsbahn im\nGrundbuch eingetragen, so ist die Berichtigung des         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nGrundbuchs gemeinsam von der Eisenbahndirektion         kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}