{"id":"bgbl2-1951-4-1","kind":"bgbl2","year":1951,"number":4,"date":"1951-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950","law_date":"1951-03-09T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["23\n.Bundesgesetzblatt\nTeil II\n1951                Ausgegeben zu Bonn am 15. ~liirz 195 t                                           Nr . .J.\nTag                                             In h a I t :                                          Seite\n9,. 3. 51 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundes-\nverwaltung im Rechnungsjahr 1950 . . . . . . . . . . .        . . . . . . . . . . . . . . . .     23\n2. 3. 51  Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bund1.~sbahn (nachrichtlicher\nAbdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • . •      24\n~- 2. 51   Verordnung zur Durchführunq des Gest'lzcs iibt>r Schifferdienstbücher . . . . . . • ·• • . . •    26\n17. 2. 51  Verordnung zur Änderunq dN Schiffahrtpolizeivcrordnunq für das deutsche Rhcinstromw'biet .        30\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die vorläufige\nHaushaltsführung der Bundesverwaltung\nim Rechnungsjahr 1950.\nVom 9. März 1951.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel l\nDas Gesetz über die vorläufige Haushallsführung\nder Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 vom\n23. Juni 1950 (BGBL Seite 219) in der Fassung der\nGesetze vom 2. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl\nSeite 778) und vom 10. Januar 1951 (Bundesgesetzbl.\nII Seite 1) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird die Zeitbestimmung „bis zum 28. Fe-\nbruar 1951\" durch „bis zum 31. März 1951\" ersetzt.\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Zeitbestimmung\n„bis zum 28. Februar J 951\" durch „bis zum\n31. März 1951\" er~etzt.\n3. In § 6 wird die Zeitangabe „Februar 1951\" durch\n,,März 1951\" ersetzt.\nArtikel II\nDieses Gesetz tritt mit \\Virkung vom 1. März 1951\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vofstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Märl 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}