{"id":"bgbl2-1951-3-2","kind":"bgbl2","year":1951,"number":3,"date":"1951-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/3#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_3.pdf#page=9","order":2,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse)","law_date":"1951-02-23T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951                                              19\nlfd                                                       Werte in US-$                                                                     Valor FOB\nNo.:              Bezeichnung der Produkte                     FOB                                                                           emUS$\n148. Räumgeräte bzw. Bagger, Trockenbagger und                            148 -     Escavadeiras de alcatruzes, dragas 6ecas e\ndergleichen (durch das nationale Straßen-                                     semelhantes (tipos testados e aprovados\nbauamt zugelassene und geprüfte Typen) •                500 000               pelo Departamento Nacional de Estradas\nde Rodagem) . . . . . • • • • • •                        500 000\n149.   Mühlen, mit Ausnahme von Windmühlen • •                   100 000  149 - Moinhos, exceto os de vento . • . • • •                         100000\n150.   Straßenbaumaschinen, einschließlich Teile                          150 - Maquinas para conserva~äo ou constru~ao\n(durch das nationale Straßenbauamt zuge-                                     de estradas, inclusive acess6rios (tipos\nlassene und geprüfte Typen) .                         2 000 000               testados e aprovados pelo Departamento\nNacional de Estradas de Rodagem)'. . . 2 000 000\n151.   Maschinen für Ingenieurarbeiten, nicht ander-                      151 - Maquinas para trabalhos de engenharia, näo\nweitig genannt, einschl. Teile            . . . . •     200 000               especifica.das, inclusive acess6rios                     200 000\n152.   Personen-Kraftwagen            . . . . . . . . .        2 000 000  152 - Autom6veis para passageiros . . . . . • 2 000 000\n1.53.  Last-Kraftwagen, Lieferwagen, Krankenwagen                         153 - Autom6veis para carga, entrega de enco-\nund Kraftwagen für ähnliche Zwecke . . .              1500000                 mendas, socorros pessoais e fins semel-\nhantes . . . . . . . . . . . ·. . • 1500000\n154.   Chassis für Last-Kraftwagen und dergleichen             2 500 000  154 - Chassis para autom6veis de carga e semel-\nhantes . . . . . . . . . . . . - . . 2 500 000\n155.   Teile und Zubehör für Kraftwagen im allg. \")            1000000    155 - Pe~as e acess6rios para autom6ve'is em\ngeral (1 )   •  •  •  •   •   • •  •   • •  •  •  •    1000000\n156.   Benzinmotore für Kraftwagen im allgemeinen                300 000  156 - Motores a gasolina para autom6veis em geral                     300 000\n157.   Fahrräder, Motorräder, sowie Teile u. Zubehör             600 000  157 - Bicicletas, motociclelas, acess6rios e pe~as                    600 000\n158.  Eisenbahnwaggons\")             . . . . . .                800 000  158 - Vagöes para estradas de ferro (1) • . •                         800 000\n159.   Wasserfahrzeuge und Zubehör . . .                       1300000    159 - Embarcac;:öes e acess6rios . . .                              1300000\n160.  Sandpapier     0\n)   •   •  •  •  •   •  •  •  •          100 000  160 - Lixas (1) • • • • • • • • • • • • • •                           100 000\n161.   Linoleum, Kongoleum und dergleic.hen .                     50 000  161 - Lin6leo, cong6leo e semelhantes •                                50000\n162.   Mechanische Spielwaren')                    . . • • •      30 000  162 - Brinquedos mecanisados (1) • • •                                 30000\n163.  Devotionalien                  . . . . . .                 30 000  163 - Artigos religiosos             . . . . •                         30000\n164.   Uhren und Teile . . . . . . . .                            40 000  164 - Rel6gios e pe~as . . . . .                                       40000\nAusrüstungen, Maschinen und Apparate für                         Instala~öes, Mc.1.quinas e Aparelhagem para Indu-\nverschiedene Industrien. Nach Wahl der Ein-                                   st ria.s diversas, a Juizo da Carteira de Ex-\nund Ausfuhrabteilung des Banco do Brasil 20 000 000                           portac;:äo e lmporta~ao do Banco do Brasil 20 000 000\nVcrsdliedenes . . . . . . . . . . .                           4 680 000                                    Diversos . . . . . .              4 680000\nTotal      115 000 000\n• Typen resp. Artikel, für die von der CEXIM (Ein• und Ausfuhrabteilung (1 ) -Tipos licenciavcis p~ld Ca1 teira rle Expor!d~do e Importa~l!o do Banco\ndes Banco _do Brasil) Einfuhrlizenzen erteilt werden.                            do Brasil.\nErste Durchführungsverordnung\nzum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse).\nVom 23. Februar 1951.\nAuf Grund von § 3 Abs. 3 des Flaggenrech_ts-                   Bundesflagge befindet, oder von dem für die Eintra-\ngesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetz'bl. I                  gung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergerkb.t\nS. 79) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                   (§ 4 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember\nmdnet:                                                            1940 - Reichsgesetzbl. I S. 1591) ausgestellt.\n§ 1\n(3) Gehört der Antragsteller zu den Personen,\nEin Flaggenzeugnis kann als Ersatz des Schiffs-                deren Seeschiffe die Bundesflagge führen dürfen\nzertifikates ausgestellt werden, wenn das Recht zur               (§ 2 des Gesetzes), so wird das Flaggenzeugnis von\nFührung der Bundesflagge bei einem Seeschiff wäh-                 dem für die Eintragung zuständigen Schiffsregister-\nrend des Aufenthalts im Ausland entsteht.                         gericht ausgestellt. Der Antrag kann in diesem Fall\nnur in Verbindung mit der Anmeldung des Schiffes\n§ 2                            zur Eintragung i:- d_as Seeschiffsregister gestellt\nwerden.\n(1) Das Flaggenzeugnis               wird auf Antrag      des\nEigentümers ausgestellt.                                                                            § 3\n(2) Gehört der Antragsteller zu den Personen,                       (1) In dem Antrag auf Ausstellung eines Flaggen-\nderen Seeschiffe die Bundesflagge zu führen haben                 zeugnisses sind anzugeben:\n(§ 1 des Gesetzes), so wird das Flaggenzeugnis von\n1. der Name des Schiffes;\ndem Konsulat, in dessen Bezirk sich das Schiff zur\nZeit der Entstehung des Rechts zur Führung der                              2. die Gattung und der Hauptbaustoff;","20                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n3. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs,       dem Tage der Ausstellung, oder für die einmalige\nes sei denn, daß dies nur mit besonderen      Oberführung des Schiffes in einen Hafen des Bun-\nSchwierigkeiten zu ermitteln ist;             desgebietes ausgestellt.\n4. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt                                § 6\ngeführt hat;\n(1) Das Flaggenzeugnis wird nach dem Muster im\n5. das Schiffsregister, in dem das Schiff ein-\ngetragen ist oder zuletzt eingetragen war,    Anhang ausgestellt. Die Vordrucke werden in der\nim zweiten Falle auch der Zeitpunkt der       Urschrift und in beglaubigten Abschriften in latei-\nnischen Buchstaben und in arabischen Ziffern aus-\nLöschung;\ngefüllt.\n6. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;          (2) Auflagen und Beschränkungen im Sinne von\n7. der Heimathafen;                               § 4 Abs. 2 werden auf der Rückseite des Flaggen-\nzeugnisses vermerkt. Die Vorderseite enthält einen\n8. der Name und der Wohnsitz (Sitz) des An-       Hinweis auf diesen Vermerk.\ntragstellers,\nbei einer Reederei: die Mitreeder und die                                § 7\nGröße der Schiffsparten,                         Die ausstellende Behörde übersendet eine beglau•\nbei einer offenen Handelsgesellschaft: die    bigte Abschrift des Flaggenzeugnisses der See•\nGesellschafter,                               Berufsgenossenschaft in Hamburg und außerdem,\nbei einer Kommanditgesellschaft oder Kom-     soweit das Flaggenzeugnis vom Konsulat ausgestellt\nmanditgesellschaft ,uf Aktien: die persön-    ist, dem für. die Eintragung des Schiffes zuständigen\nSchiffsregistergericht.\nlich haftenden Gesellschafter;\n9. die den Erwerb des Eigentums begründen-                                   § 8\nden Tatsachen;\nIst das Flaggenzeugnis für bestimmte Zeit aus-\n10. die das Recht zur Führung der Bundes-         gestellt, so bleibt es nach Ablauf dieser Zeit im ,\nflagge begründenden Tatsachen.                Falle einer durch höhere Gewalt verlänJerten Reise\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 7, 8 und 9 bezeich-  bis zur Beendigung der Reise gültig. Der Grund und\nneten Angaben sind glaubhaft zu machen. Der Meß-         die Dauer der Verlängerung der Reise müssen durch\nbrief oder die entsprechende Urkunde einer aus-          Eintragung im Schiffstagebuch nachgewiesen werden.\nländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6)                                       § 9\noder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde ist\nvorzulegen. Die in Absatz 1 Nr. 10 bezeichneten             Der Eigentümer hat das Flaggenzeugnis dem für\nTatsachen sind nachzuweisen.                             die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffs„\nregistergericht     unverzüglich zur Unbrauchbar•\n§ 4                           machung einzureichen, wenn\n(1) Das Flaggenzeugnis darf nur ausgestellt wer-         1. das Schiffszertifikat erteilt ist,\nden, wenn die Seetüchtigkeit des Schiffes durch\n2. das Schiff das Recht zur Führung der Bundes-\neinen Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossen-              flagge verliert oder\nschaft in Hamburg nachgewiesen ist. Die See-Berufs-\ngenossenschaft darf den Fahrterlaubnisschein auch           3. die Anmeldung des Schiffes zur Eintragung in\nauf Grund einer Besichtigung durch Besichtiger einer            das Seeschiffsregister zurückgenommen wird.\nanerkannten Klassifikationsgesellschaft erteilen:\n§ 10\n(2) Wird die Ausstellung des Flaggenzeugnisses\ngemäß § 2 Abs. 2 bei dem Konsulat beantragt, so             Die Verpflichtung des Reeders, das Schiff während\nkann die Seetüchtigkeit ·des Schiffes in Eilfällen       des nächsten Aufenthalts in einem Hafen des Bun-\nauch durch das Gutachten einer anerkannten Klassi-       desgebietes den vorgeschriebenen Besichtigungen\nfikationsgesellschaft nachgewiesen werden. In die-       und Prüfungen zu stellen, bleibt unberührt.\nsem Fall darf das Flaggenzeugnis erst nach Erfül-\nlung der Bedingungen und nur unter den Auflagen                                     § 11\nund mit den zeitlichen und örtlichen Beschränkun-\ngen ausgestellt werden, die nach dem Gutachten er-          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Vor-\nforderlich sind.                                         schriften, durch die Zuständigkeiten der Konsulate\n(3) Für ein Schiff mit Einrichtungen für mehr als     begründet werden, am Tage nach ihrer Verkündung,\n12 Fahrgäste darf das Flaggenzeugnis erst nach Er-       im übrigen am 1. April 1951 in Kraft.\nteilung des Sicherheitszeugnisses im Sinne von Ar-       Bonn, den 23. Februar 1951.\ntikel 8 der Verordnung über Sicherheitseinrichtun-\ngen und Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe\nvom 25. Dezember 1932 (Reidlsgesetzbl. II S. 243)                       Der Bundeskanzler\nausgestellt werden.                                                            Adenauer\n§5\nDas Flaggenzeugnis wird für bestimmte Zeit,                Der Bundesminister für Verkehr\nhöchstens jedoch auf die Dauer eines Jahres seit                                Seebohm","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 19~ 1                                   21\nAnhang                                                   6. I. Ergebnisse de1 amtlichen Vermessung:\na) Länge:\nBunclcsadler\nb) Breite: , •••••..••••••••••\nc) Tiefe: . . . . . • • . . • . • • • • • • • •\nBundesrepublik Deutschland                              d) Größte Länge des Masc:hinenraums:\nFlaggenzeugnis                                                       K11bikmeler Rt>gistntonne n\ne) Bruttoraumgehalt:\nHierdurch wird bezeugt, daß das nachstehend be•\nf) Nettoraumgehalt:\nzeichnete Schiff nach § •• des Flaggenrechtsgesetzes\nvom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) das              g) Meßbrief:\nRecht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik\nII. Maschinenleistung: •.••.••••••••\nDeutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte,\nEigenschaften und Privilegien eines deutschen          Dieses Zeugnis gilt unter den auf der Rückseite\nSchiffes zustehen.                                   vermerkten Auflagen und Beschränkungen für die\nDauer der Uberführung des Sc:hiffes nach , . . . . • •\n1. Name des Schiffs:                              .•••••• .I bis zum . • • • • • . . • . . , darüber hin• .\n2. Unterscheidungssignal:   ............          aus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt\n••••••. -• ... . . . . . . . ..\nverlängerten Reise.\n3. Gattung:\n• • , , •• , •••••• , den • • • • • • • -19\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: •••••••••\nSiegel                         A11sstellende Behörde\n5. Heimathafen: •••• , , , •••••••••••                                                (Unterschrift)","22                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\ne W / / / / / / e\n~                                                                                                                                                           ~\n~             DEUTSCHES HANDELS-ARCHIV                                                                                                                     ;\n~~                               Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen und sonstigen Vorschriften                                                      ~~\n?J.                               über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr                                                                              ~\n~                               Herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft                                                                       ~\n~?J.                            Zu beziehen im Abonnement zum vierteljlihrlichen Bezugspreis von DM 70.-                                                 ~~\n~             VERLAG DES BUNDESANZEIGERS                                                                                                                   ~\n~?J.                              Köln/Rh. 1, Postfach                                                                                                     ~\n~\n~                                                                                                                                                       ~\n•W////////////////////////~////$//////$//////$//////////////////////////////////////////////u•\n.DEUTSCHES VERMOGEN IM AUSLAND\nInternationale Vereinbarungen nnd ausländisd1e Gesetzgebung\nBearbeitet von\nOtto Böhme r                Konrad D u den             1Iermann J a n s s e n\nRed1lsan wällen\n'1it Unterstützung der Bank deutsc:her Länder, des Bundesministeriums der Finanzen,\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums für den Marshallplan\nund unter Mitarbeit\nder Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen.\nllerausgegeben \\'om\nBundesministerium der Justiz\nMtt Rü::.ksid1t auf das dringende Interesse der deutschen O[(cntlict1-       An der Besch:1ffung de1 Texte haben zahlreid1e amllid1e und private\nkeit an einer Unterrichtung über das Schicksal der deutsdlen Aus-            Stellen mitgewirkt, vor allem die Studiengesellsdlalt für privatrecht•\nlandsvero:iögenswerte veröflentlidlt das Bundesjustizministerium in          liehe Auslandsinteressen, Bremen. Für die Publikation wurden die\ndem vorllegenden 'Werk die Texte der ihm bekannten lnternat1onalc11          Texte zusammer.gestellt und bearbeitet: im Abschnitt lntematlon,le\nVereinbarungen und ausländischen ge5elzhchen Vorscl:mften über das           Abkommen von Rechtsanwalt Dr. Du d e n, Mannbelm1 Im Absdmltt\ndeutsche Auslandseigentum.                                                   USA von Rechtsanwalt und Notar Dr. Jan & s eo, Bremen; In 1ämt•\nliehen anderen Abschnitten von Rechtsanwalt Otto B O b m e r, Oilssel•\nTeil A des We1kcs enlh;;It die f11ternotionalcn Vereinbarunu,,n,          dort. Die Bearbeiter haben zahlreiche ausländische Korrespondenten\nherangezogen.     Die Ubersetzer wurden mit besonderer Sorgfalt\nausgewählt.\nTeil B die ein2elslaal11d1en ausläudisdien Vorsc.hriften.                    Die Veröffentlichung ersdleint in zwei Bänden von Insgesamt etwa\n1000 Seiten Im Format DIN A 4. Der erste Band gelangt etwa Mitte\nDie englischen oder französisdicn Texte sind zum Teil tn der Ursprache       März zur AusfüJerung. Der Bezug von Band I verpflichtet zugleich\nund in deutscher Ubersetzung, zum Teil .nur In der Urspracbe ab•             zum Bezuge von Band II.\ngedrodct, alle übrigen fremdsprad1lichen Texte (mit Ausnahme e!niner            Der erste Band wird außer den internationalen Abkommen die\nbesonders wichtiger spanischer Textei nur In deutscher 0bersetzunq.          Vorsdirirten aus einer großen Zahl von Ländern, darunter allen für\nDen einzelnen Länderabschnitten 1st jeweils eine Liste der einslhlä•         den deutsd1en Auslandsverkehr besonders wichtigen, enthalten. Für\nglgen Vorschriften vorangestellt; die wichtigeren Vorschriften sind          andere Länder soll die Veröffentlichung Im zweiten Band nachqeholt\nansd1ließend abgedruc:kt1 auf die weniger wichtigen wird durch die           werden. Das Werk stellt ein unentbehrliches Hilfsmittel dar für\nListe hingewiesen, so daß den Interessierten im Bedarfsfalle die Auf•        Behörden, Banken, Firmen, Rechtsanwälte und alle dieJeniqcn, d<:!ren\nfind ung des Wortlautes erleidltcrt ist.                                     Vermögen im Ausl:lnd von der Beschlagnahme betroffen wurtlP\nIm Hinblick aul die Verzögerung der Drudclegung wird der Subskrlplloosp1els von 35 DM Je Band noch weiterhin\nbis 15. März 1951 ln Anredtnung gebracbl. Natb diesem Termin Preis Je Band 40 DM.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS / KOLN AM RHEIN 1 / POSTFACH\nDas Bundesguetzblatt erscheint in zwel gesonderten Teilen - Teil I und Teil ll - . Laufender Bezug nur durdi die Post. Bezuqspreis vlertel-\nJährlldi für Teil I - DM 3.00, für Teil II - DM 2.00 (zuzüglich Zustellqcbühr). - Einzelstü&e je angefanqene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\ndes .Bundesanzeiger• Ir. Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband genen Vorein,rnrlunq des erforderlidien Betraqes\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. -       Heraus9eber: Der Bun::lesminislC'T der Justiz, Verl„q: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln, Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}