{"id":"bgbl2-1951-2-3","kind":"bgbl2","year":1951,"number":2,"date":"1951-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_2.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)","law_date":"1951-02-08T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["6                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nGesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe\nund die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)_.*)\nVom 8. Februar 1951.\nDer Bundestag        hat    das   folgende    Gesetz be-                2. Ausweis iiber das Recht zur Führung\nschlossen:                                                                             der Bundesflagge\n§ 3\nERSTER ABSCHNITT\n(l) Das Recht zur Führung der Bundesflagge (§§\nFlaggen recht der Seeschiffe                                und 2) wird durch das Schiffszertifikat nachgewie-\nsen. Vor der Erteilung des Zertifikates darf das\nRecht nicht ausgeübt werden.\n1. Recht zur Führung der Bµndesflagge\n(2) Das Schiffszertifikat oder ein von dem Re-\n§  t                                 gistergericht beglaubigter Auszug aus dem Zertifi-\nkat ist während der Reise stets an Bord des Schif-\n(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe               fes mitzuführen.\nund sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (See•\nschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind                     (3) Entsteht das Recht zur Führung der Bundes-\nunc! ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-                   flagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland\ngesetzes haben.                                                     befindet, so kann das Schiffszertifikat durch ein\nFlaggenzeugnis ersetzt werden. Das Flaggenzeugnis\n(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich                    hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage\ndes Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene                      der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer\nHandelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und                  einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise Gül-\njuristische Personen, die ihren Sitz in diesem Be-                  tigkeit. Die Bundesregierung regelt die Ausstellung\nreich haben, und zwar                                               und die Einrichtung des Flaggenzeugnisses.\na) Offene Handelsgesellschaften und Kom-\nmanditgesellschaften, wenn die Mehrheit                                           § 4\nsowohl der persönlich haftenden als auch\nder zu, Geschäftsführung und Vertretung                    (1) Seeschiffe im Eigentum und öffentlic_hen Dienst\nberechtigten Gesellschafter aus Deutschen               des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder\nbesteht und außerdem nach dem Gesell•                   einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An-\nschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter             stalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes\ndie Mehrheit der Stimmen haben,                         weisen sich durch eine Flaggenbescheinigung aus.\nb) juristische Personen, wenn Deutsche im                      (2)  § 3 Abs. t Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.\nVorstand oder in der Geschäftsführung die                  {3) Der Bundesminister für Verkehr regelt die\nMehrheit haben.                                         Ausstellung und die Einrichtung der Flaggenbeschei-\nnigung.\n§ 5\n(1\") Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen,\nderen Eigentümer Deutsche ohne Wohnsitz im Gel-                        Seeschiffe, deren Bruttoraumgehalt fünfzig Kubik-\ntungsbereich des Grundgesetzes sind.                                meter nicht übersteigt, bedürfen eines Ausweises\nüber -das Recht zur Führung der Bundesflagge nur\n(2) Das gleiche gilt für Seeschiffe im Eigentum                  in den Fällen des § 2.\nvon Partenreedereien und Erbengemeinschaften,\nwenn wenigstens\n3. Verbot anderer Nationalßaggen;\na) bei Partenreedereien die Mehrheit der Par-                                     Ausnahmen\nten im Eigentum von Deutschen steht und\ndie Korrespondentreeder Deutsche sind und                                         § 6\nihren Wohnsitz oder Sitz im Geltungs-\n(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1\nbereich des Grundgesetzes haben,\nzu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere\nb) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr                 Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt für See-\nals der Hälfte am Nachlaß beteiligt sind                schiffe, welche die Bundesflagge nach § 2 führen\nund zur Vertretung ausschließlich Deutsche             dürfen und für die ein Schiffszertifikat (§ 3 Abs. 1)\nbevollmächtigt sind, die ihren. Wohnsitz                oder ein Flaggenzeugnis (§ 3 Abs. 3) ausgestellt ist.\noder Sitz im Geltungsbereich des Grund-\n(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Füh-\ngesetzes haben.\nrung von Dienstflaggen an Stelle oder neben der\nBundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen\n•) Bereits im BGBl. I S. 79 verkündet -  Tag des Inkrafttretens:.\n23. Februar 1951 - .                                                Dienst.","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1951                              7\n§ 7                           die erste Oberführungsreise       in  einen  anderen\nHafen verleihen.\n(1) Wird ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht\nDeutscher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht                                  § 11\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, auf min-\ndestens ein Jahr zur Bereederung in eigenem                  (1} Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschrif-\nNamen überlassen, so kann auf Antrag des Eigen-          ten der §§ 1 bis 10 die Bundesflagge führen, kann\ntümers der Bundesminister für Verkehr für be-            der Bundesminister für Verkehr einem Ausrüster\nstimmte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer von         die Befugnis zur Führung der Bundesflagge auf be-\nzwei Jahren gestatten, daß das Schiff an Stelle der      stimmte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer von\nBundesflagge eine andere Nationalflagge führt,           zwei Jahren verleihen, wenn\nderen Führung nach dem maßgeblichen ausländi-\na) der Ausrüster zu dem Personenkreis des\nschen Recht erlaubt ist.\n§ 1 gehört,\n(2) Die Genehmigung wird auf Antrag oder, wenn               b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen                  Namen für mindestens ein Jahr über-\nsind, zurückgenommen. Der vVegfa11 dieser Voraus-                   lassen ist,\nsetzungen ist vom Eigentümer, bei Partenrcedereien\nauch vom Korrespondentreeder, unverzüglich dem                   c) das Schiff gemäß den Vorschriften des\nBundesminister für Verkehr anzuzeigen.                              Bundesrechts mit Kapitän und Schiffsoffi-\nzieren besetzt wird,\n(3) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat\nd) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zu-\noder ein Flaggenzeugnis erteilt ist, wird die Geneh-\nstimmt,\nmigung erst mit der Eintragung eines cntsprechen-\nt\"'n Vermerks in das Zertifikat odf'f das Flaggen-               e) nicht fremdes Recht der Führung        der\nzcugnis, die Rücknahme der Genehmigung (Absatz                      Bundesflagge entgegensteht.\n2) mit der Löschung dieses Vermerks wirksam.\n(2) Die Verleihung wird auf Antrag oder, wenn\n(4) Solange die Genehmigung w:rksam ist, darf         die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefal-\ndas Recht rnr Führung der Bundesl1agge nicht ans-        len sind, zurückgenommen. Der Wegfall dieser Vor-\ngeübt werden.                                            aussetzungen ist vom Ausrüster unverzüglich dem\nBundesminister für Verkehr anzuzeigen.\n4. Flaggenführung und Schiffsname                                         § 12\n§ 8\n(1) Die Befugnis zur Führung der Bundesflagge\n(1) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für     wird in den Fällen der §§ 10 und 11 durch einen\nSeeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art          Plaggenschein nachgewiesen·, aus dem die für die\nund Weise zu führen. An dN Stelle, \\VO die Bundes-        Unterscheidung des Seeschiffes wesentlichen Merk-\nflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird,         male und der Name des Eigentümers sowie in\ndürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben ge-             Fällen des § 11 der Name des Ausrüsters und die\nsetzt werden.                                            Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters hervor-\ngehen müssen.\n(2) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen ;n einen\nHafen und b~im Auslaufen zu zeigen.                          (2) Seeschiffe, für die gemäß § 11 Flaggenscheine\nausgestellt sind, werden für die Dauer der Befugnis\n§ 9                           zur Führung der Bundesflagge in ein Verzeichnis\nder gecharterten Schiffe eingetragen.\n(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder\nein Flaggenzeugnis ertPilt ist, muß SPinen Namen             (3) Die Einrichtung des Verzeichnisses und des\nan jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie           Flaggenscheins sowie die Ausstellung und .~in-\nden Namen des Heimathaf cns oder, wenn es                ziehung der Flaggenscheine regelt der Bundes-\nkeinen oder keinen Heimathafer. im Geltungs-             minister für Verkehr.\nbereich des Grunclgesf'tzes hat, den Namen des                                      § 13\nRegic,terhafens am Heck in gut sichtbaren und fest-\nangebrachten Schriftzeichen führen.                         Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\niiber die Ausweispflicht, des § 6 über das Verbot\n(2) Der    Name eines Seeschiffes, für das ein        der Führung anderer Nationalflaggen und der §§ 8\nSchiffszertifikat oder ein Flaggenleugnis erteilt ist,   und 9 Abs. 1 über die Art der Flaggen- und Namens-\ndarf nur mit Genehmigung des Bundesministers             führung finden auf Seeschiffe, für welche die Be-\nfür VerkPhr geändert werden.\nfugnis zur Führung der Bundesflagge verliehen ist\n(§§ 10 und 11), entsprechende Anwendung. Jedoch\n5. Verleihung der Befugnis                ist am Heck der Name des vom Eigentümer be-\nzur Führung der Bundesflagge                stimmten Heimathafens zu führen.\n§ 10                                           ZWEITER ABSCHNITT\nEinem Seeschiff, das im Gcltungsbf'reich des             Fla~genführung der Binnenschiffe\nGrundgesetzes erbaut worden ist und nicht bereits\n§ 14\nnach den Vorschriften der §~ 1 bis .5 die Bundes-\nflagge zu führen hat odn führPn rlarf, k,nn der             (1) Binnenschiffe dürfen als deutsche National-\nBundesminister für Verkehr die Befugnis hiC'rzu für      flagge nur die Bundesflagge fiihren. Flaggen deut-","•                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\ntcber Linder oder andere deutsche Heimatflaggen                           VIERTER ABSCHNITT\ndürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.\nObergangs-\n(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 finden entsprechende               und Schlußbestimmun2en\nAnwendung.\n§ 19\nDRITTER ABSCHNITT                            In welcher Weise Seeschiffe, die im Auftrage der\nStrafbestimmungen                         Deutschen Bundespost die Post befördern, neben\nder Bundesflagge oder einer Dienstflagge noch\n§ 15                          durch eine Signalflagge zu kennzeichnen sind, be-\nstimmt der Bnndesminister für das Post- nnd Fern-\n(1) Führt ein Seeschiff entgegen der Vorschrift        meldewesen im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndes § 6 oder des § 13 eine andere Nationaflagge           minister für Verkehr.\nals die Bundesflagge, so wird der Kapitän mit Ge-\nfängnis bis zu 6 Monaten und mit Gelds~rafe oder                                      § 20\nmit einer dieser beiden Strafen bestraft.\nDas Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der\n(2) Die gleiche Strafe trifft den Kapitän eines        Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs•\nSeeschiffes, das unbefugt die Bundesflagge oder           gesetzbl. S. 319}, das Gesetz zur Abänderung dieses\neine Dienstflagge führt.                                  Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184)\nund die Verordnung über die Flaggenführung der\n§ 16                          Schiffe vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 15)\nwerden aufgehoben.\n(1)   Mit   Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig\nDeutsche Mark oder mit Haft wird der Kapitän                                          § 21\neines Seeschiffes bestraft, das\n(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die\n1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen      in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist,\nUrkunden nicht an Bord hat,                   treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-\nsetzes an deren Stelle.\n2. die Bundesflagge entgegen der Vorschrift\ndes § 8 Abs. 2 oder des § 13 nicht zeigt          (2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 4 finden die\noder                                          Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes,\ndie für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine An•\n3. nicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 13 bezeich-      wendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffent-\nnet ist.                                      lichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung\nder Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Der\n(2) Die gleiche Strafe trifft                         Bundesminister für Verkehr kann jedoch anordnen,\nl. den Kapitän oder Schiffer, der die Vor-       daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundes-\nschriften des § 8 Abs. 1, des § 13 oder des   rechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffs-\n§ 14 Abs. 2 über die Art und Weise der        besatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn\nFlaggenführung oder die zur Durchführung      sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr\ndieser Bestimmungen ergangenen Rechts-        als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere\nvorschriJteL (t 22 Abs 1 Nr. 2) verletzt,     Zeiträume 3ls eine Woche auf See bleiben.\n2. den Schiffer, der die Vorschriften des § 14       (3) Auf Kauffahrteischiffe, für welche die Befugnis\nAbs. t verletzt,                              zur Führung der Bundesßagge nach § 11 verlieben\nist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vor-\n3. den. der die in § 7 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2   schriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur\nvorgeschriebene Anzeige nicht unverzüg-        insoweit Anwendung, als sie betreffen:\nlich erstattet.\na) die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung, ·\n§ 11\nb) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän,\nStrafbar ist nur, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 Schiffsoffizieren und Mann-ichaften,\niehandell bat.\nc) die Sicherung der Seefahrt und die Schiffs-\n§ 18                                     sicberhei~ soweit nicht das Recht des Hei-\nmatstaates strengere Anforderungen ent-\n(1) Seeschiffe, für welche die Befugnis zur Füh•                 hält.\nnmg der Bnndesflagge verliehen ist, stehen hin•\nsichtlich der in diesem Abschnitt bezeichneten                   d) die Verpflichtung zur Mitnahme         heim-\nstrafbaren Handlungen deutschen SchiJfen im Sinne                    zuschaffender Seeleute,\ndes § 5 des Strafgesetzbuches gleich.\ne} die VerpfiichtllDgen gegenüber den kon-\n(2) Die in ~ 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung ist                  sularischen Vertretungen im Ausland.\nauch dann strafbar, wenn sie von einem Ausländer\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes                  f) die Stellung des      Kapitäns als Standes-\nbegangen ist.                                                        beamter und Nachlaßverwalter.","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1951                             9\n§ 22                              (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermärn-\ntigt, die Vorsdiriften der Schiffsregisterordnung\n(1) Der Bundesminister      für Verkehr   wird  er-   vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) in-\nmächtigt,                                              soweit zu ändern, als es zu deren Anpassung an\n1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses       die Vorschriften dieses Gesetzes erforrlerlich ist,\nGesetzes und die Art und Weise zu bestim-      und die Schiffsregisterordnung in neuer Fassung\nmen, wie die Anbringung der Namen aru          bekann,tzugeben.\nSchiff auszuführen ist,                                                ·§ 23\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister            Der Wohnsitz oder Sitz in Berlin (West) kann\ndes Innern die Art nnd Weise der Fl3ggen-      dem Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des\nführung im Sinne von § 8 Abs. 1, § 13 und      Grundgesetzes durch die Gesetzgebung von Berlin\n§ 14 Abs. 2 zu bestimmen.                      (West) gleichgestellt werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt~\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Februar 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister ffirVerkehr\nSeebohm","10                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n\"''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''\\,,''''''''''''''''''\\\n~                                                                                                                                                                          ~\n~                                                                                                                                                                          ~\n~                                                                                                                                                                          ~\n~~                                    BUNDESGESETZBLATT                                                                                                                     ~~\n!                                                 Jahrgänge 1949 und 1950                                                                                                  ~\n',~                                             (in einem Baud gebunden, Halbleinen, Rücken mit Goldschrift)                                                              ',~\n~                                                                                                                                                                          ~\n'~                                   zum Preise von 25.- D:\\I je Ba·:d (zuziiglich 1.- 1':\\[ Porto- uud \\'erpa<:kungsspcsen)\n~,~\n'~                                                                                                                                                                        '~\n~                                                                          Zu beziehen vom                                                                                 ~\n~                                  VERLAG DES BUNDESANZEIGERS                                                                                                              ~\ni~                                          Köln/Rh. l, Postfach, Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400                                                               ~..~\n~                                                                                                                                                                          ~\n~                                                                                                                                                                       ..~\n,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,.,,,,.,,\nDEUTSCHES VERMOGEN IM AUSLAND\nInternationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung\nBearbeitet von\nOtto Böhme r               Konrad D u d e n               Hermann J a n s s e n\nRechtsanwälten\nMit Unterstützung der Bank deutscher Länder, des Bundesministeriums der Finanzen,\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums für den Marshallplan\nund unter Mitarbeit\nder Studiengesellsdl.aft für privatredl.tliche Auslandsinteressen.\nHerausgegeben vom\nBundesministerium der Justiz\nMH Rücksicht auf das dringende Interesse der deutschen Orlentlldl·            An der Bescballung der Texte haben zahlreiche amllldle und private\nteil an einer Unterridltung über das Sdlidtsal der · deutschen Aus•           Stellen mitgewirkt, vor allem die Studiengesellschaft für privatredlt•\nlandsvermögenswerte veröllentlicht das Bundesjustizministerium In             ltdle Auslandsmte1esscn, Bremen. Für dia Publikc1lloo wurden die\ndem vorliegenden Werk die Texte der ihm bekannten Internationalen             Texte zusammengestellt und bearbeitet: lm Absdlnltt lnternall:>nale\nVereinbarungen und auslendischen gesetzlidlen Vorschrlrten über das           Abkommen von Redltsanwalt Dr. Du d e n, Mannheim, lm Ab:ichnttt\ndeutsche Auslandseigentum.                                                    USA von Rechtsanwalt und Notar Dr. J a n s s e n, Bremen, In sämt•\nliehen anderen Abschnitten von Rechtsanwalt Otto B ö h m e r, Düssel•\ndorf. Die Bearbeiter haben zahlreidle ausländische Korrespondenten\nTeil A des Werkes enthält die Internationalen Vereinbarungen,             herangezogen. Die Obersetzer wurden mit besonderer Sorqfalt\nausgewählt.\nTeil B die einzelstaatlidlen ausländischen Vorsdlrlften.                     Die Veröflt->ntlictlllng erscheint in zwei Bänden von insgesamt etwa\n1000 Seiten im Format DIN A 4. Der erste Band gelangt etwa Mitte\nDie englisdlen oder französischen Texte sind zum Tell In der Urspradle        Mürz zur Auslieferung. Der Bezug von Band I verpflichtet zugleich\nund In deutsdler Obersetzung, zum Tell nur In der Ursprache ab•               zum Bezuge von Band 2.\ngedruckt, alle übrigen fremdsprachlichen Texte fmit Ausnahme einiger             Der erste Band wird außer den Internationalen Abkommen die\nbesonders wichtiger spanischer Texte) nur In deutscher Obersetzung.            Vorsthrilten aus einer großen Zahl von Uindern, darunter allen für\nDen .einzelnen Länderabschnitten Ist teweils eine Liste der elnschlä•         den deulsthcn Auslandsverkehr besonders wldltigen, enthalten. Für\nglgen Vorsdulfteo vorangestellt, die wichtigeren Vorschriften sind             andere Uinder soll die Veröflentlichung Im zweiten Band nadlgebolt\nanschließend abgedruckts auf die weniger wlchUgen wird durch die              werden. Das Werk stelll ein unentbehrliches Hilfsmittel dar für\nListe hingewiesen, so _daß den Interessierten im Bedarfsfalle die Auf·        Behörden, Banken, Firmen, Rechtsanwälte und alle diejenigen, deren\nflndung des Wortlautes erleichtert lsL                                        Vermögen im Ausland von der Besdllagnahme betroffen wurde.\nIm Hlnbll~ auf die Verzögerung der Drutklegung wird der Subskriptionspreis von 35 DM je Band noch wellerhln\nbis 15. März 1951 In Anred:inung gebradlt. Nach diesem Termin Preis je Band 40 DM.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS/ KOLN AM RHEIN 1 / POSTFACH\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen -           Teil I und Teil II - . taufender Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis\nvierteljährlidl für Teil I .,. DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 tzuzüglidl Zustellgebühr). - Einzelstüdrn je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim\nVerlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln.Rh. Zusendung einzelner Stütke per Streifband gegen Voreinsendung des erforder-\nlichen Betrages auf Postsche~konto „Bundesanzeiger\" Köln 83 400. - Herausgeber: Der ·Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger-\nVerl~gs-GmbH. Bonr,'l(öln. Drum: Kölner Pressedrudt GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}