{"id":"bgbl2-1951-2-1","kind":"bgbl2","year":1951,"number":2,"date":"1951-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Schifferdienstbücher","law_date":"1951-02-12T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1951                   Ausgegeben zu Bonn am 1:;. F('·bruar 1951                                        Nr.   2\nTag                                                Inhalt:                                             Seite\n12. 2. 51 Gesetz über Schifferdienstbücher .  .  •                                                          3\n12. 2. 51 Zweites Gesetz über Rhelnschifferpatente .  .                                                     5\n8. 2. 51 Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggen fUhrung der Binnenschiffe (Flag-\ngenr.emtsgesetz) . • . • • . • . . . .               . • • . . . . . . . . . . . . .             6\nGesetz iiber Schifferdienstbücher.\nVom 12. Februar 1951.\nDer Bundestag hat das          folgende Gesetz be-      glied der Schiffsmannschaft nur beschäftigen, nach-\nschlossen:                                                 dem ihm dieser sein Schifferdienstbuch ausgehän-\n§ 1                           digt hat.\n(l) Wer auf einem deutschen ·Binnenschiff                                         § 5\na} als Schiffsjunge, Matrose, Bootsmann,             (1) Der Schiffsführer hat das Schifferdienstbuch\n· Steuermann oder in ähnlicher Stellung in        während des Dienstverhältnisess ordnungsmäßig\nein festes Dienstverhältnis tritt oder Dienst   aufzubewahren und es bei dessen Beendigung dem\ntut (Schiffsmann) oder                          Inhaber zurückzugeben. An dem Buch kann ein Zu-\nb) als -Hilfsmann nicht nur zur Beseitigung        rückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden.\neines unmittelbaren Notstandes vorüber-           (~) Verläßt der Inhaber seinen Dienst unter Zu-\ngehend Dienst tut,                              rücklassung des Schifferdienstbuches, so hat der\nmuß im Besitz eines auf seinen Namen lautenden              Schiffsführer das Buch an die Ausstellungsbehörde\nSchifferdienstbuches sein.                                  zurückzugeben.\n· (2) Wer ein Schifferpatent besitzt. bedarf eines                                  § 6\nSchifferdienstbuches dann, wenn er auf einem\nStromgebiet oder Stromabschnitt oder auf Binnen-              (1) Der Schiffsführer hat im Schifferdienstbuch\nschiffen Dienste leistet, für die der Befähigungs-                 a) den Tag des Beginns und der Beendigung\nnach weis nicht gilt, für die er jedoch ein Zusatz-                   des Dienstverhältnisses,\npatent erwerben will.                                              b} die Art der Beschäftigung,\n(3) Ein Schifferpatent soll erst erteilt werden,               c) jede Reise mit dem Tag ihres Beginns und\nnachdem der Bewerber sein ordn ungsmäffig ge-                         der Beendigung sowie mit der befahrenen\nführtes Schifferdienstbuch vorgelegt hat. Nach dem                    Stromstrecke,\nInkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführte Reisen\nwerden für den Erwerb des Schifferpatentes nur                     d) Instandsetzungs-, Uberwinterungs- und\ndann berücksichtigt, wenn sie im Schifferdienstbuch                   Wartezeiten von mehr als zwei Monaten\neingetragen sind.                                           mit Tinte einzutragen und d~e Eintragungen mit sei-\n§ 2                            ner Unterschrift zu versehen. Weitere Eintragungen\nSchwimmendes Gerät und Kleinfahrzeuge gemäß             sind nicht zulässig.\n§ 1 Buchstaben b und h der Deutschen Binnen-                  (2) Bei regelmäßigem Einsatz eines Schiffes auf\nschiffahrtpolizeiverordn ung vom 12. April 1939             einer kurzen Strecke im Pendelverkehr genügt die\n(Reichsgesetzbl. II S. 655) und der Schiffa.hrt.polizei-    monatlich zusammengefaßte Angabe der b~f ahre-\nverordnung für das. deutsche Rheinstromgebiet vom           nen Strecke, der Anzahl der Fahrten und der Ge-\n18. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 41) sowie            samtfahrzeit.\nFährschiffe gelten nicht als Binnenschiffe im Sinne            (3) Als Fahrzeit gilt auch die üblicherweise zum\ndieses Gesetzes.                                            Laden und Löschen benötigte Zeit. Instandsetzungs-,\n§ 3                            Uberwinterungs-. und Wartezeiten von mehr als\nDie Schifferdienstbücher werden von den Wasser-         zwei Monaten rechnen nicht als Fahrzeit.\nund Schiffahrtsämtern ausgestellt.                             (4) Für die bei Inkrafttret€n des Gesetzes im\nDienst befindliche Mannschaft eines Binnenschiffs\n§ .4\nhat der Schiffsführer die Angaben über. den Dienst-\nDer Schiffsführer darf einen nach § 1 zum Besitz        antritt auf dem von ihm geführten Schiff und, so-\neines Schifferdienstbuches Verpflichteten al$ Mit-          weit Nachweise hierüber vorhanden sind, die seit-","4                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\ndem auf diesem Schiff zurückgelegten Fahrten und           d} es unterläßt, das in seinem Besitz befindliche\ndie befahrenen Stromstrecken nachzutragen.                    Schifferdienstbuch gemäß § ? vorzuzeigen\noder vorzulegen;\n§ 7\n2. ein Schiffs- oder Hilfsmann, der eigenmächtig in\nDas Schifferdienstbuch ist den kontrollierenden         seinem Schifferdienstbuch Eintragungen vor-\nBeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung,             nimmt oder der es vorsätzlich oder fahrlässig\nder Wasserschutzpolizei und der Hafenpolizei auf           unterläßt, das in seinem Besitz befindliche\nVerlangen vorzuzeigen. Es ist außerdem mindestens          Schifferdienstbuch gemäß § 7 vorzuzeigen oder\neinmal jährlich einem Wasser- und Schiffahrtsamt           vorzulegen.\nzur Uberprüfung der Eintragungen nach Form und\nInhalt und zur Abstempelung vorzulegen. Die Vor-                                  § 9\nlage soll möglichst durch den Schiffsführer ge-\nschehen.                                                  (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor-\n§ 8\nschriften über das Muster des Schifferdienstbuches,\nSoweit nicht in anderen Vorschriften eine            das bei der Ausstellung und Uberprüfung der\nschwerere Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe    Schifferdienstbücher anzuwendende Verfahren so-\nbis zu einhundertfünfzig Deutschen Mark bestraft        wie über die für die Ausstellung der Schifferdienst-\nbücher zu erhebende Verwaltungsgebühr.\n1. ein Schiffsführer, der vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den\na) entgegen § 4 einen Schiffs- oder Hilfsmann be-   Zeitpunkt, von dem ab Schifferdienstbücher auf der\nschäftigt, ohne daß dieser ihm zuvor sein         Donau zu führen sind.\nSchifferdienstbuch ausgehändigt hat,\nb) das Schifferdienstbuch nicht oder unrichtig                                § 10\nführt,                                              Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver•\nc) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 unzulässige Eintra-       kündung, § 9 am Tage nach der Verkündung dieses\ngungen vornimmt,                                  Gesetzes, in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkilndet.\nBonn, den 12. Februar 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}