{"id":"bgbl2-1951-16-3","kind":"bgbl2","year":1951,"number":16,"date":"1951-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/16#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_16.pdf#page=38","order":3,"title":"Bundesbahngesetz (nachrichtlicher Abdruck)","law_date":"1951-12-13T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":38,"num_pages":11,"content":["268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nArt i c I e 33                                                     Art i k e 1 33\nConformement a l'article 102 de la Charte des Nations Unies,         Der Generaldirektor des Internationalen Aroeitsamtes ver-\nle Directeur general du Bureau international du Travail               ständigt den Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks\ncommuniquera au Secretaire general des Nations Unies, aux             Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nati-\nfins d'enregistrement, taute ratification et taute denonciation       onen von jeder Ratifikation und jeder Kündigung, die ihm an-\ndont il aura re<;:u notification.                                     gezeigt worden ist.\nE. LAMBERT                                                          E. LAMBERT\nPresident de la Conference                                            Präsident der Konferenz\nFait a Paris le 27 juillet 1950 en un seul original en fran<;:ais.   Gefertigt in Paris am 27. Juli 1950 in einer eim:1gen Aus-\nfertigung in französischer Sprache.\nEN FOI DE QUOI les soussignes, ayant depose leurs pleins             Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach I Iinter-\npouvoirs respectifs, ont signe le present Accord.                     legung ihrer Vollmachten dieses Abkommen mit ihren Unter-\nschriften versehen.\nPour la Belgique:                         Baron F. De KERCHOVE.              Für Belgien:              Baron F. De KERCHOVE\nPour la France:                           E. LAMBERT.                        Für Frankreich:                       E. LAMBER T\nPour les Pays-Bas:                        0. H. B. SCHOENEW ALD.             Für die Niederlande:     0. II. B. SCHOENEWALD\nPour la Rcpublique fedcralc                                                  Für die Bundesrepublik Deutschland: SCI IEUBLE\nd'Allemagne:                          SCHEUBLE.\nN adzrichtlicher Abdnu/..: ,ms Teil 1\n(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 955):\nBundesbahngesetz„\nVom 13. Dezember 1951.\nDer Bundestag       hat das folgende       Gesetz be-                                  § 4\nschlossen:                                                              Verwaltung und Betriebsführung\nERSTER ABSCHNITT                                 (1) Die Deutsche Bundesbahn ist unter Wahrung\nRechtsstellung              un,d    Aufgabe             der Inten:ssen der deutschen Volkswirtschaft nach\n§ 1\nkaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. D8n\nAnforderungen des Verkehrs ist Rechnung zu tra-\nSondervermögen                           gen. Der Betrieb ist sicher zu führen. Die Anlagen\nDie Bundesrepublik Deutschland verwaltet unter             und die Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn sow h:!\ndem Namen                                                     das gesamte Zubehör sind dauernd in gutem Zu-\n.,Deutsche Bundesbahn\"                        stand zu erhalten und nach den Bedürfnissen des\ndas Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechts-                 Verkehrs und nach dem jeweiligen Stand der Tech-\nfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener                 nik zu erneuern und weiterzuentwickeln.\nWirtschafts- und Rechnungsführung.                               (2) Solange die Deutsche Bundesbahn ihren\nGeldbedarf zur Wiederherstellung ihrer Leistungs-\n§ 2\nfähigkeit und Betriebssicherheit nicht aus eigenen\nStellung im gerichtlichen                      Mitteln oder durch Aufnahme von Krediten decken\nund außergerichtlichen Verkehr                     kann, soll der Bund dem Sondervermögen „Deut-\n(1) Die Deutsche Bundesbahn kann im Rechtsver-             sche Bundesbahn\" Darlehen zur Ausbesserung und\nkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und ver-               Erneuerung der Anlagen und des rollenden Mate-\nklagt werden.                                                 rials gewähren, soweit die Haushaltslage es ge-\n(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen             stattet. Die Einzelheiten, insbesondere über die\nBundesbahn wird durch den Sitz der Behörde be-                Tilgung und Verzinsung, bestimmt die Bundes-\nstimmt, die nach der Verwaltungsordnung berufen               regierung.\nist, die Deutsche Bundesbahn im Rechtsstreit zu                                           § 5\nvertreten.\n§ 3                                       Leistungen für andere Verwaltungen\nBundeseisenbahnvennögen                           Leistungen der Deutschen Bundesbahn für den\n(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist von dem                Bund und seine Unternehmen, für die Länder, für\ndie Gemeinden (Gemeindeve.rbände) und für die\nübrigen Vermögen des Bundes, seinen Rediten und\nVerbindlichkeiten getrennt zu halten.                         Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nRedits und deren Leistungen für die Deutsche Bun-\n(2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen                desbahn sind angemessen abzugelten.\nBundesbahn haftet der Bund nur mit dem Bundes-\neisenbahnvermögen; als Verbindlichkeiten der                                              § 6\nDeutschen Bundesbahn gelten auch die Verpflich-                                 Verwaltungsaufbau\ntungen, die nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb\nvon Eisenbahnen eingegangen sind, die zum Bun-                   (1) Die Verwaltungsorganisation der Deutschen\ndeseisenbahnvermögen nach § 1 gehören. Das Bun-               Bundesbahn wird nach Maßgabe dieses Gesetzes\ndeseisenbahnvermögen haftet nicht für die sonsti-             durch eine „ Verwaltungsordnung für die Deutsche\ngen Verbindlichkeiten des Bundes.                             Bundesbahn\" geregelt.","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1951                        259\n(2) Die Dienststellen der Deutschen Bundesbahn    früheren Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich-\nsind, soweit die Verwaltungsordnung nichts anderes   zubewertendes freies Amt unter erneuter Berufung\nbestimmt, Bundesbehörden.                             in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu über-\n(3) Die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen      tragen.\nBundesbahn ist öffentlicher Dienst.                                              § 9\n§ 7\nRechte und Pflichten des Vorstandes\nOrgane                           (1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deut-\nschen Bundesbahn. Er vertritt die Deutsche Bundes-\nDie Organe der Deutschen Bundesbahn sind der       bahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht\nVerwaltungsrat und der Vorstand.                     die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt.\nEr ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates ge-\nZWEITER ABSCHNITT                       bunden.\nVorstand der Deutschen Bundesbahn                        (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte\nmit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-\n§ 8                        haften Geschäftsleiters wahrzunehmen. Sie sind für\nRedttsstellung des Vorstandes            die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwort-\nlich. Besd1lüsse des Vorstandes bedürfen der Zu-\n(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer\nstimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stim-\nund drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied hat ins-\nmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Jedes Vor-\nbesondere die sozialen Aufgaben wahrzunehmen.\nstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auf-\nDie Vorstandsmitglieder müssen Deutsche sein. Sie\nfassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.\ndürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.\n(2) Die Vorstandsmitglieder sollen hervorragende     (3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an\nKenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft          den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner\nsein.                                                Ausschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das\nWort ergreifen.\n(3) Der Vorsitzer und die übrigen Vorstandsmit-\nglieder werden im Einvernehmen mit dem Ver-             (4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und\nwaltungsrat vom Bundesminister für Verkehr vor-      dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen\ngeschlagen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu-        Geschäftsbericht vor. Er ist verpflichtet, dem Ver-\nstande, so entscheidet die Bundesregierung über      waltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Aus-\ndie Vorschläge. Bei der Benennung der übrigen        kunft über die wesentlichen Vorgänge in der Ge-\nVorstandsmitglieder ist auch der Vorsitzer zu hören. schäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu er-\nDie Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines       teilen\nBeschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsi-        (5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung\ndenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis       der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Ver-\nfür die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wieder-       waltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmi-\nernennung ist zulässig.                              gung des Bundesministers für Verkehr.\n(4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit aus\nwichtigem Grunde von ihrem Amt abberufen wer-\nden. Die Abberufung erfolgt auf Beschluß der Bun-\nDRITTER ABSCHNITT\ndesregierung durch den Bundespräsidenten. Vo:-                          Verwaltungsrat\nder Beschlußfassung ist dem Vorstandsmitglied und\ndem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellung-                                    § 10\nnahme zu geben. Die Bundesregierung gibt dem                  Rechtsstellung des Verwaltungsrates\nAbberufenen ihre Gründe bekannt. Der Verwal-\n(1) Der · Verwaltungsrat     besteht aus zwanzig\ntungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\nMitgliedern. Sie müssen Deutsche sein. Von diesem\nbei der Bundesregierung aus wichtigem Grunde die\nErfordernis kann in Ausnahmefällen auf Grund\nAbberufung beantragen. Der Abberufene behält\neines besonderen Beschlusses der Bundesregierung\nbis zum Ablaut der Amtszeit, für die er ernannt\nabgesehen werden.\nwar, die vollen Dienstbezüge, jedoch entfällt eine\netwa gewährte Dienstaufwandsentschädigung. Die          (2) Der Verwaltungsrat u'mfaßt vier Gruppen zu\nAnwendung dienststrafrechtlicher Bestimmungen        je fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung\nbleibt unberührt.                                    ernannt werden:\n(5) Ein Vorstandsmitglied, das nicht wieder-              a)  Gruppe  A: Bundesrat,\nernannt wird, tritt mit Ablauf der Amtszeit kraft            b)  Gruppe  B: Gesamtwirtschaft,\nGesetzes in den Wartestand. Die Bestimmungen der\nc)  Gruppe  C: Gewerkschaften,\n§§ 47 Abs 2 und 48 Abs. 2 des Deutschen Beamten-\ngesetzes in der ßl)ndesfassung vom 30. Juni 1950             d)  Gruppe  D: Sonstige Mitglieder.\n(Bundesgesetzbl. S. 279) über die Verpflichtung des     Die Ernennung erfolgt:\nWartestandsbearnten, ein anderes Amt anzunehmen\noder der Einberufung zu einer vorübergehenden                a) für Gruppe A auf Vorschlag des Bundes-\nDienstleistung Folge zu leisten, finden keine An-                rates,\nwendung. Einern Vorstandsmitglied, das vor seiner            b) für Gruppe B auf Vorschlag der Spitzen-\nErnennung die Rechtsstellung eines Beamten auf                   verbände der gewerblichen Wirtschaft. des\nLebenszeit hatte, 1st auf seinen von ihm als Warte-              Handels, der Landwirtschaft, des Hand-\nstandsbeamten gestellten Antrag ein seinem                       werks und des VNkehrs,","260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil ll\nc) für Gruppe C auf Vorschlag der Gewerk-      zwei Vizepräsidenten. Für die Wahl des Präsiden-\nschaften,                                   ten ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abge-\nd) für Gruppe D auf Vorschlag des Bundes-      gebenen Stimmen, für die Wahl der Vizepräsiden-\nministers für Verkehr.                      ten einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält\nFür die Gruppen B und C sind je zehn Vorschläge         im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforder-\nvorzulegen.                                             liche Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahl-\ngang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang 1die\n(3) Die Mitglieder sollen erfahrene Kenner des      erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so\nWirtschaftslebens oder Eisenbahnsachverständige         findet zwischen den beiden Bewerbern, die im\nsein. Sie sollen nicht Mitglieder von Regierungen       zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl ei:-\noder Angehörige von Verwaltungen des Bundes             reicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die ein-\nund der Länder sein.                                    fache Mehrheit entscheidet.\n(4) Die Mitglieder haben ihr Amt nach bestem           (2) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräs~-\nWissen und Gewissen zum Nutzen des deutschen            denten des Verwaltungsrates bedarf der Bestätigunq\nVolkes, der deutschen Wirtschaft und der Deutschen      durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der\nBundesbahn zu versehen. Sie sind an keinerlei Auf-      Bundesregierung.\nträge oder Weisungen gebunden.\n(3) Wiederwahl des Präsidenten und der Vize-\n(5) Die Mitglieder werden für fünf Jahre er-       präsidenten des Verwaltungsrates ist zulässig.\nnannt. Wiederernennung ist zulässig.\n(6) Nach Ablauf jedes der ersten vier Jahre                                      § 12\nscheidet von jeder der in Absatz 2 genannten vier                      Aufgaben des Verwaltungsrates\nGruppen von Mitgli~dern je ein Mitglied aus. Die\nReihenfolge der Aussd:eidenden in jeder Gruppe              (1) Der Verwaltungsrat beschließt über:\nwird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrates                   1. die Verwaltungsordnung der Deutsd1en\ndurch das Los bestimmt.                                                Bundesbahn,\n(7) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift-            2. den Wirtschaftsplan nebst Stellenplan und\nliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für                       den Jahresabschluß,\nVerkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied                3. die Beteiligung an anderen Unternehme~1\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter                        und die Veräußerung einer solchen Betei-\noder wird über sein Vermögen der Konkurs er-                          ligung nach näherer Bestimmung der\nöffnet, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mit-                     Verwaltungsordnung,\ngliedschaft erlischt ferner, wenn die Bundesregie-                4. die Aufnahme von Krediten und Anleihen\nrung nach Anhören des Verwaltungsrates durch Be-                       und die Bestellung von Sicherheiten, so-\nschluß feststellt, daß bei einem Mitglied ein wid1-                    weit für sie nach § 31 die Zustimmung\ntiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist.                  der Bundesregierung oder des Bundes-\nder das Aussmeiden rechtfertigt. Als solcher gilt                     ministers für Verkehr vorgesehen ist,\ninsbesondere ein Grund, der bei Beamten zur vor-                   5. die Vorschläge für die Ernennung und\nläufigen Dienstenthebung berechtigen würde.                           die Abberufung von Vorstandsmitgliedern\n(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für                 gemäß § 8,\ndie es ernannt ist, aus, so wird innerhalb von drei               6. die Vorschläge zur Besetzung der leiten-\nMonaten ein Ersatzmann für die restliche Zeit                          den Dienstposten der Hauptverwaltung\nernannt.                                                               der Deutschen/ Bundesbahn sowie der\n(9) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit                      Dienstposten der Präsidenten der Eisen-\nüber die Angelegenheiten der Deutschen Bundes-                        bahndirektionen und der zentralen Ämter\nbahn verpflichtet.                                                    nach näherer Bestimmung der Verwal-\ntungsordnung im Einvernehmen mit dem\n{10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhal-                    Vorstand,\nten freie Fahrt auf den Strecken der Deutschen Bun-\n7. grundsätzlidle     Fragen   des Personal-\ndesbahn, Ersatz von Reisekosten und eine angemes-\nwesens, soweit die oberste Dienstbehörde\nsene Vergütung, die der Bundesminister für Ver-\nzuständig ist,\nkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Finanzen festsetzt.                                           8. die für die Finanzlage der Deutschen\nBundesbahn wesentlichen Eisenbahn- und\n(11) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-                  sonstigen Verkehrstarife,\nordnung.\n9. den Bau neuer Bahnen und die Durch-\n(12) Die Mitglieder der Bundesregierung sind be-                   führung grundlegender Neuerungen oder\nrechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsrates                     Änderungen tec' _nischer Anlagen,\nteilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen.               · 10. die dauernde Einstellung des Betriebes\nSie können jederzeit das Wort ergreifen.                              einer Bundesbahnstrecke, eines wichtigen\nBahnhofs, den dauernden Ubergang vom\n§ 11                                       zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb\noder umgekehrt, die Stillegung oder Ver-\nPräsident des Verwaltungsrates                           legung eines Ausbesserungswerkes oder\n(1) Der Verwaltungsrat wählt alle zwei Jahre zu                   einer sonstigen großen Dienststelle,\nBeginn des Geschäftsjahres aus seiner Mitte den                  11. die Errichtung, Verlegung, Aufhebung\nPräsidenten des Verwaltungsrates sowie einen oder                    oder wesentliche organisatorische Verän-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 19.:.1                     261\nderung einer Eisenbahndirektion oder         Deutschen Bundesbahn der technischen Entwicklung\neines zentralen Amtes der Deutschen Bun-     angepaßt und laufend weiterentwickelt werden.\ndesbahn und eine wesentliche Änderung\n(4) Dem Bundesminister für Verkehr bleibt vor-\nihrer Bezirke.\nbehalten die Genehmigung\n(2) Ube1 die in Absatz 1 genannten Aufgaben\nhinaus kann der Verwaltungsrat über bestimmte                    a) des Wirtschaftsplanes, wesentlicher Ände-\nFragen von allgemeiner Bedeutung beschließen.                        rungen desselben während des Geschäfts-\nDas gleiche gilt für wichtige Einzelfragen, wenn                     jahres sowie des Jahresabschlusses. Die\nmindestens zwei Drittel seiner gesetzlichen Mit-                    Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit\ngliederzahl es verlangen.                                           dem Bundesminister der Finanzen,\n(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Deutsch';!               b) der Verwaltungsordnung der Deutschen\nBundesbahn gegenüber den Vorstandsmitgliedern.                       Bundesbahn,\nc) des Baues neuer Bahnen und der Durch-\n§ 13                                     führung grundlegender Neuerungen oder\nSitzungen des Verwaltungsrates                         Änderungen technischer Anlagen,\nd) der dauernden Einstellung des Betriebes\n(1) Dei Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei\nemer Bundesbahnstrecke, eines wic:htigen\nMonate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.\nBahnhofes, des dauernden Oberganges vom\nEine außerordentliche Sitzung ist anzuberaumen,\nzweigleisigen zum eingleisigen Betrieb\nwenn der Bundesminister für Verkehr oder min-\noder umgekehrt, der Stillegung oder Ver-\ndestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates\nlegung eines Ausbesserungswerkes oder\noder der Vorstand die Einberufung des Verwal-\neiner sonstigen großen Dienststelle,\ntungsrates schriftlich beantragen. Der Präsident des\nVerwaltungsrates kann jederzeit eine Sitzung anbe-               e) der Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder\nraumen.                                                              wesenthc:hen organisatorischen Verände-\nrung einer Eisenbahndirektion oder eines\n(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von                  zentralen Amtes der Deutschen Bundes-\nmehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mit-                   bahn und einer wesentlichen Änderung\nglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden, sofern                  ihrer Bezirke,\ndie Geschäftsordnung nicht etwas anderes vor-\nschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei               f) der Gründung oder des       Erwerbs  von\nStimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jeder                    anderen Unternehmen,\nBeschluß des Verwaltungsrates ist dem Bundes-                    g) einer Beteiligung an anderen Unterneh-\nminister für Verkehr mitzuteilen.                                    men im Einzelbetrag von mehr als einer\n(3) Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates                    Million Deutsche Mark und der Veräuße-\nkann zur Vorbereitung der Beschlußfassung des                        rung solcher Beteiligungen,\nVerwaltungsrdtes Ausschüsse vorsehen. Der Präsi-                 h) einer Verfügung über sonstige Gegen-\ndent des Verwaltungsrates kann an den Beratungen                     stände, die zum Anlagekapital des Sonder-\nder Ausschüsse teilnehmen und jederzeit das Wort                     vHmögens gehören und deren \\Vert im\nergreifen. Die gleiche Befugnis haben die Bundes-                    Einzelfall eine Million Deutsche Mark\nminister oder die von ihnen beauftragten Vertreter.                  übersteigt.\n(5) Tarifvereinbarungen der Deutschen Bundes-\nVIERTER ABSCHNITT                      bahn mit den Gewerkschaften bedürfen der Geneh-\nAufsicht                         migung durch den Bundesminister für Verkehr im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\n§ 14                         zen, wenn sie wesentliche finanzielle Auswirkungen\nAufsidttsrecht des Bundesministers für Verkehr         für das Unternehmen, insbesondere wesentlic:he\nÄnderungen des Wirtschaftsplanes, mit sic:h bringen\n( 1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die\noder wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeig-\nallgemeinen Anordnungen, die erforderlich sind,\nnet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeits-\na) um den Grundsätzen der Politik der           bedingungen in anderen Zweigen der Bundes-\nBundesrepublik Deutschland, insbesondere     verwaltung zu beeinflussen. Ergeht eine Entsc:hei-\nder Verkehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und     dung des Bundesministers für Verkehr nicht binnen\nSozialpolitik, Geltung zu verschaffen,       einer Frist von einer Woche, gerechnet vom Ein-\nb) um die Interessen der Deutschen Bundes-      gang des Antrages auf Genehmigung, so gilt die\nbahn und der übrigen Verkehrsträger mit-     Genehmigung als erteilt.\neinander in Einklang zu bringen.\n(6) Wird die Genehmigung des Wirtschaftsplanes\n(2) Der Bundesminister für Verkehr ist insbeson-      nach Absatz 4 Buchstabe a nicht erteilt, so ~nt-\ndere däf ür verantwortlich,                              scheidet auf Antrag des Verwaltungsrates der\na) daß die Deutsche Bundesbahn nach den         Deutschen Bundesbahn die Bundesregierung.\ngeltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften verwaltet wird,                       (7) Der Bundesn;iinister für Verkehr kann von\nbJ daß der Betrieb nach den geltenden Vor-      cier Deutschen Bundesbahn jede erforderliche Aus-\nschriften ordnungsgemäß geführt wird.        kunft verlangen. Er ist berechtigt, im Benehmen\nmit dem Vorstand alle Anlagen und Dienststellen\n(3) Der Bundesminister für Verkehr soll darauf        zu besichtigen oder durch seine Beauftragten besich-\nhinwirken, daß die Anlagen und Betriebsmittel der        tigen zu lassen.","262                                BundesgesPlzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n(8) Der Bundesminister für Verkehr kann Beamte       mitzuteilen. Die Entwürfe der Fahrpläne internatio-\nder Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung der ihm          naler Züge sind vor deren internationaler Beratung\nnach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben heran-           mitzuteilen.\nziehen Das Nähere bestimmt die Verwaltunys-\n(2) Die Deutsche Bundesbahn soll .Anderungs-\nordnung.\nvorsd1läge des Bundesministers für· Verkehr mug-\n§ 15                            lichst berücksichtigen.\nEinspruchsrecht des Bundesministers für Verkehr\nDer Bundesminister für Verkehr kann in Ange-                                    § 18\nlegenheiten, die nicht seiner Genehmigung unter-             Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen\nliegen, einem Beschluß des Verwaltungsrates inner-\nhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mittei-            Die Deutsche Bundesbahn darf Verhandlungen\nlung widersprechen, wenn wichtige Interessen der        mit auswärtigen Regierungen nur im Auftrage und\nBundesrepublik Deutschland, eines Bundeslandes           im Namen der Bundesregierung führen. Der BundPs-\noder der Deutschen Bundesbahn gefährdet werden,          regierung oder in deren Auftrag dem Bundes-\ninsb~sondere, wenn ein Beschluß den Grundsätzen         minister für Verkehr bleibt der Abschluß von Ver-\ndes § 4 widerspricht. In diesem Falle hat der Ver-       einbarungen vorbehalten.\nwaltungsrat binnen Monatsfrist, gerechnet von der\nEinlegung des Einspruchs, erneut zu beraten. Hält                       FUNFTER ABSCHNITT\nder Verwaltungsrat seinen Beschluß aufrecht, so\nhat die Bundesregierung binnen einer Frist von                           Personalwesen\nsechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung des\n§ 19\nneuen Beschlusses an den Bundesminister für Ver-\nkehr, zu ents< :den, nachdem sie zuvor den Präsi-                          Rechtsverhältnisse\ndenten des Verwaltungsrates gehört hat. Ist die                der Beamten, Angestellten und Arbeiter\nEntscheidung bimien sechs Wochen nicht getroffen,\nso ist der Beschluß des Verwaltungsrates wirksam.          Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der\nDeutschen Bundesbahn stehen im Dienst des Bundes.\n§ 16\nDie Bundesbahnbeamten sind unmittelbare Bundes-\nbeamte.\nTarife\n§ 20\n(1)   Ausführunysbestimmungen zur Eisenbahn-\nverkehrsordnung, .Änderungen der Regeltarife Pin-                             Vorgesetzte\nschließlich der allgemeinen Tarifvorschriften, der         (1)  Oberster Dienstvorgesetzter der Vorstands-\nGütereinteilung und der Nebengebühren sowie Ein-        mitglieder ist der Bundesminister für Verkehr. Der\nführung, .Änderung und Aufhebung von internatio-\nVorstand ist oberster Dienstvorgesetzter aller\nnalen Tarifen und von Ausnahmetarifen sowie aller       übrigen Bundesbahnbeamten.\nsonstigen Tarifvergünstigungen bedürfen der GenPh-\nmigung durch den Bundesminister für Verkenr. lm            (2) Die Vorstandsmitglieder sind Vorgesetzte aller\nübrigen bleiben die Bestimmungen des allgemeinen        Beamten, Angestellten und Arbeiter.\nPreisrechts unberührt.\n(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde.\n(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der       Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbahn-\nDeutschen Bundesbahn nicht innerhalb von drei           beamte mit festen Gehältern und Gehältern der\nWochen seit Eingang ihres Antrages }Jei dem             obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsord-\nBundesminister für Verkehr von diesem eine .Äuße-       nungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nrung zugeht. Die Genehmigung gilt ferner als            minister für Verkehr nach Maßgabe der Verwal-\nerteilt, wenn der Deutschen Bundesbahn nicht inner-     tungsordnung. Weitere Beschränkungen der Befug-\nhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang          nisse des Vorstandes als oberster Dienstbehörde\ndieser .Äußerung_ eine von ihrem Antrag ab-              können im Benehmen mit dem Vorstand durch\nweid1ende Entscheidung des Bundesministers für          Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt\nVerkehr zugeht.                                         werden.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann bei             (4) Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienst-\nTarifmaßnahmen von geringerem öffentlichen Inter-       posten, deren Besetzung der Zustimmung des\nesse auf seine Befugnis zur Genehmigung ver-            Bundesministers für Verkehr bedarf.\nzichten.\n(5) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die elwmaligen\n(4) Der Bundesminister für Verkehr kann .Ände-\nBeamten\nrungen von Verkehrstarifen der Deutschen Bundes-\nbahn verlangen, die er im öffentlichen Verkehrs-               a) der früheren Deutschen Staatseisenbahnen\ninteresse oder im Interesse der deutschen Volks-                   und der früheren Reichseisenbahnen in\n. wirtschaft für notwendig erachtet. § 28 Abs. 2 bleibt              Elsaß-Lothringen,\nunberührt.                                                      b) der Reichseisenbahnverwaltung aus der\n§ 17                                       Zeit vom 1. April 1920 bis 20. Februar 1924,\nFahrpläne                                  c) des Unternehmens Deutsche Reichsbahn,\n(1) Die Deutsdle Bundesbahn hat dem Bundes-                  d) der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,\nminister für Verkehr rechtzeitig die Entwür-fe der              e) der Deutschen Reichsbahn aus der Zeit\nJahres- und Halbjahresfahrpläne des Reiseverkehrs                  vom 10. Februar 1937 bis 8. Mai 1945,","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1951                         263\nf) der Deutschen Reichsbahn in der britischen   der ehemaligen Deutschen Reichsbahn oder anderen\nund amerikanischen Besatzungszone nach       Eisenbahnstrecken abgeleisteter Dienst als Bundes-\ndem 8. Mai 1945,                             dienst im Sinne dieser Vorsduift gilt.\ng) der ehemaligen Reichseisenbahn im Bereich                                § 25\ndes französischen Besatzungsgebietes nach\ndem 8. Mai 1945,                                   Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung\nund den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn\nh) der Betriebsvereinigung der Südwestdeut-\nsehen Eisenbahnen,                              Durch Vereinbarung zwischen dem Vorstand der\ndie ihren Vv'ohnsitz im Bundesgebiet befugt genom-      Deutschen Bundesbahn und den Gewerkschaften\nnwn halwn, mit Ausnahme dP-rjenigcn, die Landcs-        wird die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung\nbec1mte geblieben oder geworden sind.                   und den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn\nnach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt.\n§ 21\n§ 26\nVerwendung auf anderen Dienstposten\nGesetzliche Sozialeinrichtungen\nDer Vorstand oder die von ihm bestimmten\n(1)  Die Deutsche Bundesbahn führt für ihren\nDienststellen der Deutschen ßunclesbahn können\nBereich anf dem Gebiet der Kranken-, U11fall-,\neinen Bundesbahnbeamten vorübergehend auf einem\nInvaliden- und Angestelltenversicherung sowie der\nanderen Dienstposten von geringerer Bewertung\nZusatzversicherung und des Arbeitsschutzes die\nunter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner\nAufgaben der früheren Deutschen Reichsbahn weiter.\nDienstbezüge verwenden, wenn betrieblid1e Gründe\nes erfordern.                                              (2) DiP nach § 1360 cler Reichsversicherungsord-\n§ 22                          nung bestehende Sonderanstalt der früheren Deut-\nschen Reichsbahn wird als Sonderanstalt der Deut-·\nDienstbezüge\nsehen Bundesbahn geführt.\nDer Bundesminister für Verkehr kann auf Vor-\nschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn                                     § 27\nim Einvernehmen mit dem· Bundesminister der                         Betriebliche Sozialeinrichtungen,\nFinanzen ergänzende Bestimmungen über die Besol-                        Selbsthilfeeinrichtungen\ndung und über die Reise- und Umzugskosten der\nDie betrieblichen Sozialeinrichtungen und die\nBundesbahnbeamten erlassen, soweit die Eigenart\nanerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden auf-\ndes Betriebes es erfordert.\nrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen\n§ 23                         weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan\nangemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleich-\nBelohnungen und Vergütungen                artige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwal-\n(1)   Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn          tung durch Zuweisung von Bundesmitteln unter-\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für             stützt werden, sollen bei der Deutschen Bundesbahn\nVerkehr, die im Einvernehmen mit dem Bundes-            dieselben Grundsätze angewendet werden.\nminister der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für\ndie Gewährung von Belohnungen in besonderen                           SECHSTER ABSCHNITT\nFällen und für besondere Leistungen erlassen.\nWirtschaftsführung\n(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für Ver-                                   § 28\nkehr, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister                            Geschäftsführung\nder Finanzen erteilt wird, Ridltlinien darüber er-\nlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders           (1) Die Deutsche Bundesbahn hat ihre vVirtschaft\nsdlwierigen Dienstposten des Außendienstes wider-       so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Auf-\nruflidle Vergütungen gewährt werden.                   gaben und Verpflichtungen notwendigen Aufwen-\ndungen selbst bestreiten kann.\n§ 24                             (2) Die Durchführung oder Unterlassung tarif-\nlicher Maßnahmen darf der Deutschen Bundesbahn\nDienstzeit\nnur insoweit auferlegt werden, als sie für sie unter\nIn den Fällen, in denen für das Dienstverhältnis     Berücksic:htigung ihrer Pflic:hten gemäß Absatz 1 und\nder im Dienst des Bundes stehenden Personen, ins-       § 4 zumutbar ist. Gegen Auflagen, die darüber\nbesondere für vermögensrechtliche Ansprüche, die        hinausgehen, kann die Deutsche Bundesbahn Ein-\nDienstzeit im Beamtenverhältnis oder die Zeit im         spruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet die\nöffentlichen Dienst maßgebend ist, gilt aud1 der        Bundesregierung. Der Einspruch hat aufsdliebende\nentsprechende Dienst bei der Deutschen Reichs-         Wirkung, es sei denn, daß die Bundesregierung die\nbahn-Gesellschaft und bei der Deutsdlen Reichsbahn       Vollziehung der Auflage anordnet.\nvor und nadl dem 8. Mai 1945 sowie bei der ehe-\n(3) Wenn die Bundesregierung den Einspruch\nmaligen Reidlseisenbahn im Bereidl des französi-\ngegen die Auflage der Durchführung einer tarif-\nschen Besatzungsgebietes und bei der Betriebs-\nlichen Maßnahme zurückweist, so ist die Mehr-\nvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen als\nbelastung, die der Deutsdlen Bundesbahn hierdurdl\nBundesdienst. Der Bundesminister für Verkehr kann\nentsteht, auf den Bundeshaushalt zu · übernehmen.\nim Einv€rnehmen mit den Bundesministern des\nInnern und der Finanzen bestimmen, daß auch ein            (4) Eine Ubernahme auf den Bundeshaushalt\nanderer außerhalb des Bundesgebietes auf Strecken       unterbleibt, wenn die im Laufe eines Wirtschafts-","264                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\njahres gemachten Auflagen in ihrer Gesamtheit den        dem Bundesminister der Finanzen, soweit es sich\nWirtschdftsplan nur unwesentlich beeinflussen.            um Vorgänge handelt, die nach Umfang und Bedeu-\n(5) Die Ubernahme ·unterbleibt auch, wenn rlie        tung den üblichen Rahmen der Wirtschaftsführung\nMehrbelastung aus einem Uberschuß des Jahres-             der Deutschen Bundesbahn übersteigen.\nabschlusses gedeckt werden kann. Der Erstattungs-             (4) Die allgemeinen Grundsätze für die Anlegung\nbetrag darf den ausgewiesenen Fehlbetrag nicht           der flüssigen Mittel der Deutschen Bundesbahn\nübersteigen.                                             bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Ein-\n(6) Ober die Höhe des zu übernehmenden Be-            vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ntrages entscheidet die Bundesregierung unter Berück-      auf Vorschlag des Verwaltungsrates.\nsichtigung aller Umstände endgültig.\n§ 32\n§ 29                                               Jahresabsdlluß\nRechnungsführung                           (1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn stellt\nDie Rechnung der Deutschen Bundesbahn ist nnch        für jedes Geschäftsjahr eine Bilanz und eine Ge-\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen,        winn- und Verlustrechnung auf (Jahresabschluß).\ndaß die Finanzlage jederzeit mit Sicherheit fest-         Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für\ngestellt werden kann.                                     die Aufstellung des Jahresabschlusses der Deut-\nschen Bundesbahn.\n§ 30                               (2) Der Jahresabschluß ist so zu gestalten, daß\nGesdläfts jahr, Wirtschaftsplan              sich die Vermögenslage, insbesondere die Forde-\nrungen und Verbindlichkeiten, die Aufwendungen\n(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbahn        für Anlagezuwachs sowie die Betriebsergebmsse\nist das Kalenderjahr.                                     zuverlässig und vollständig erkennen lassen. Die\n(2) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr        Betriebsrechnung ist so zu gliedern, daß sie die\nrechtzeitig vor dessen Beginn einen 'Wirtschaftsplan      Betriebserträgnisse und je für sich die Aufwen-\nnebst Stellenplan auf, über den der Verwaltungsrat        dungen ausweist, die für die Betriebsführung, für\nbeschließt. Die Bundesregierung kann Vorschriften         die Unterhaltung und für die Erneuerung der Bahn-\nüber die Gliederung des Wirtschaftsplanes erlassen.      anlagen sowie der Fahrzeuge entstanden sind. In\nIn dem Wirtschaftsplan sind die wirtschaftlichen         cler Gewinn- und Verlustrechnung, in die das\nErgebnisse des Kraftverkehrs und der größeren             Ergebnis der Betriebsrechnung übernommen wird,\ngewerblichen Nebenbetriebe sowie die Ergebnisse          sind die Erträge und Aufwendungen an Zinsen\nder Beteiligungen gesondert darzustellen.                 besonders auszuweisen. Die Bundesregierung kat1n\n(3) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan bedarf      Vorschriften über die Gliederung des Jahres-\nder Genehmigung durch den Bundesminister für             abschlusses erlassen.\n·verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister              (3) Mit dem Jahresabschluß ist ein Geschäfts-\nder Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche           bericht aufzustellen. Darin sind die wirtschaftlichen\nÄnderungen während des Geschäftsjahres.                    Ergebnisse des Kraftverkehrs und der größeren\n(4) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan ist vor     gewerblichen Nebenbetriebe sowie Art, Umföng\nseinem Vollzug durch die Bundesregierung dem             und Ergebnisse der BetEiligungen gesondert darzu-\nBundestag und dem Bundesrat zur Kenntnis zu               stellen.\nbringen.                                                       (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im\n§ 31                          Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fin;in-\nzen vor Prüfung durch das Hauptprüfungsamt für\nKreditaufnahme                        die Deutsche Bundesbahn nach Absatz 5 einen Prü-\n(1) Die Deutsche Bundesbahn ist berechtigt,           fungsbericht über den Jahresabschluß durch öffent•\nselbständig Kredite aufzunehmen. Die Aufnahme             lieh bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-\nvon Krediten erfolgt durch Ausgabe von Schuld-           prüfungsgesellschaften einholen. Die Kosten trägt\nverschreibungen oder Schatzanweisungen, durch             die Deutsche Bundesbahn.\nEingehen von Wechselverbindlichkeiten oder durch             (5) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundes-\nAufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Die\nbahn prüft den Jahresabschluß und legt seinen\nSchuldurkunden der Deutschen Bundesbahn stehen\nPrüfungsbericht dem Vorstand, dem Verwaltungs-\nden. Schuldurkunden des Bundes gleich; § 3 Abs. 2        rat, dem Bundesminister für Verkehr und dem\nSatz 1 bleibt unberührt. Die Verwaltung der Schul-\nBundesrechnungshof vor. Der Bundesredinungshof\nden der Deutschen Bundesbahn kann der Bundes-            erstattet im Rahmen seiner Prüfung der Haushalts-\nschuldenverwaltung übertragen werden.                    und Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn\n(2) Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatz-     über den Jahresabschluß einen Bericht an den\nanweisungen der Deutschen Bundesbahn dürfen nur           Bundesminister für Verkehr und an den Bundes-\nmit Zustimmung der Bundesregierung ausgegeben             minister der Finanzen. Diese' legen ihn mit dem\nwerden.                                                   Jahresabschluß der Deutschen Bundesbahn und\n(3) Das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,       dem Bericht des Hauptprüfungsamtes der Bundes-\ndie Aufnahme von Darlehen gegen Schuldsdiein,             regierung vor, die über die Entlastung des Verwal-\ndie Begebung von unverzinslichen Schatzanwei-            tungsrates und des Vorstandes Beschluß faßt.\nsungen und die Bestellung von Sicherheiten und               (6) Der Jahresabschluß ist durch die Bundes-\nBürgschaften bedürfen der Genehmigung des                 regierung dem Bundestag und dem Bundesrat vor\nBundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit          seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1951                       265\n(7) Der Jahresabschluß ist vom Vorstand zu ver-        heiten des Leiters des Hauptprüfungsamtes werden\nöffentlichen; dies soll innerhalb von sechs Monaten       von dem Bundesminister für Verkehr bearbeitet.\nnach Ablauf des Geschäftsjahres geschehen.                Die Personalangelegenheiten der Mitglieder er.d\nder Prüfungsbeamten des Hauptprüfungsamtes bear-\n§ 33                          beitet de1 Leiter des HauptprüfurJ.gsamtes.\nGewinn und Verlust                        (4) Die Leiter und Prüfungsbeamten der örtlichen\nPrüfunqsämter werden im Denehmen mit dem Vor-\n( 1} Ergibt der Jahresilbschluß einen Uberschuß,       stand vom Leiter des Hauptprüfungsamtes bestellt\nso ist dieser wie folgt zu verwenden:                     und abberufen.\n1. Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichs-      (5) Der Bundesminister für Verkehr und im Un-\nrücklage) bis zum Höchstbetrag von tWO         vernehmen mit ihm der Bundesminister der Finan-\nMillionen Deutsche tvlark zu schaffen. Der     zen können von dem Leiter des Prüfungsdicnsles\nRücklage sind jährlich zehn vom Hundert        jede Auskunft verlangen, Anregungen für die Prü-\ndes Uberschusses zu überweisen. In früheren    fungen geben und Wünsche äußern. Der Bundes-\nGeschäftsjahren etwa unterbliebene Zuwei-      minister für Verkehr und im Einvernehmen mit ihm\nsungen an die Rücklage sollen in Höhe v,Jn     der Bundesminister der Finanzen können dem\njährlich fünf vom Hundert des Uberschusses     Hauptprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Der\nnachgeholt werden.                             Bundesrechnungshof besitzt gegenüber dem Haupt-\n2. Zur betriebstechnischen Entwicklung und        prüfungsamt das gleiche Recht auf Auskunftsertei-\nVervollkommnung der Deutschen Bundes-          lung wie der Bundesminister für Verkehr.\nbahn können Sonderrücklagen gebiluet              (6) Die Einzelheiten der Ausübung des Prüfungs-\nwerden.                                        dienstes durch das Hauptprüfungsamt und die Prü-\n3. Uber die Verwendung des danach verblei-        fungsämter regelt eine vom Leiter des Haupt-\nbenden Uberschusses beschließt die Bundes-     prüfungsamtes aufgestellte Rechnungsprüfungsord-\nregierung nach Anhörung des Verwal-            nung Sie wird nach Anhörung des Vorstandes und\ntungsrates der Deutschen Bundesbahn auf        des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn\nVorschlag des Bundesministers für Verkehr      vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen\nund des Bundesministers der Finanzen.          mit dem Bundesminister der Finanzen und dem\n(2) Uber die Deckung oder über den Vortrag eines       Präsidenten des Bundesrechnungshofes erlassen.\nFehlbetrages auf neue Rechnung beschließt c:ie               (7) Die Befugnisse des Bundesrechnungshofes\nBundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers         nad1 dem Gesetz über Errichtung und Aufgaben des\nfür Verkehr und des Bundesministers der Finanzen          Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950\nnach Anhörung des Verwaltungsrates der Deutschen          (Bundesgesetzbl. S. 7G5) bleiben unberührt.\nBundesbahn. Der Beschluß der Bundesregierung\nsoll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach\n§ 35\nAblauf des Geschäftsjahres und vor der Veröffent-\nlichung des Jahresabschlusses erfolgen.                                 Geltung von Vorschriften\nDie Haushaltso1dnung, die Finanz- und Rech-\n§ 34                          nungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften\nWirtsdtafts- und Rechnungsprüfung              des Bundes übE:!r die _Wirtschaftsführung finden auf\ndie Deutsche Bundesbahn keine Anwendung.\n( 1) Die Wirtschafts- und Rechnungsführung der\nDeutschen Bundesbahn wird durch das Haupt-\nprüfungsamt und durch die örtlichen Prüfungsämter                      SIEBENTER ABSCHNITT\ngeprüft. Der Haushaltsplan des Hauptprüfungs-\nVerwaltungsrechtliche\namtes wird nad1 Feststellung durd1 den Bum~cs-\nVorschriften\nminister für Verkehr dem Wirtschaftsplan der\nDeutschen Bundesbahn eingefügt.                                                    § 36\n(2) Der Prüfungsdienst ist in seiner Prüfungs-                           Planfeststellung\ntätigkeit unabhängig und insoweit weder an Wei-\nsungen der Bundesregierung oder eines einzelnen              (1)  Neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn\nBundesministers noch an solche des Verwaltungs-           dürfen nur dann gebaut, bestehende Anlagen nur\nrates oder des Vorstandes gebunden. Der L2tl.er           dann geä.ndert werden, wenn der Plan zuvor fest-\ndes Hauptprüfungsamtes wird auf Vorschlag des             gestellt worden ist. Die Planfeststellung umfaßt die\nBundesministers für Verkehr, der im Einverneh-            Entscheidung über alle von der Planfeststellung\nmen mit dem Präsidenten des Bundesrechnungs-              berührten Interessen.\nhofes erfolgt, durch den Bundespräsidenten erna:rnt.         (2) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für\nDas gleiche gilt für seine Abberufung aus dem             den Bau neuer oder die Änderung bestehender\nPrüfungsdienst.                                           Betriebsanlagen der höheren Verwaltungsbehörde\n(3) Die Mitglieder des Hauptprüfungsamtes wer-        des Lande_s, in dem die Anlagen liegen, zur Stel-\nden auf Vorschlag des Leiters des Hauptprüfungs-          lungnahme zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur\namtes von dem Bundesminister für Verkehr bestr:llt         den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn\nund abberufen. Die Prüfungsbeamten des Haupt-             berühren. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die\nprüfungsamtes bestellt der Leiter des Hauptpdi-          Stellungnahme aller beteiligten Behörden des Bun-\nfungsamtes. Das gleiche gilt für ihre Abberufong          des, der Länder, der Gemeinden und sonstiger be-\naus dem Prüfungsdienst. Die Personalangelegen-            teiligter Stellen herbeizuführen.","266                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n(3) Wenn sich aus der Stellungnahme der höheren     allgemein für Bundesbehörden            geltenden   Vor-\nVerwaltungsbehörde ergibt, daß zwischen ihr oder       schriften Anwendung.\neiner anderen beteiligten Behörde und der Deut-\n§ 41\nschen Bundesbahn Meinungsverschiedenheiten be-\nstehen, werden die Pläne vom Bundesminister für                                Gewerberecht\nVerkehr festgestellt; im übrigen werden sie durch          (1) Für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn\nden Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte       und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des\nDienststelle der Deutschen Bundesbahn festgestellt.    Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs\nder Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind,\n§ 37\ngelten nicht die Gewerbeordnung - mit Ausnahme\nEnteignungsrecht                    der für Lehrlinge getroffenen Bestimmungen --\nDie Deutsche Bundesbahn hat zur Erfüllung ihrer     und das Gaststättengesetz vom 28. April 1930\nAufgaben das Enteignungsrecht. Die Zulässigkeit         (Reichsgesetzbl. I S. 146).\nder Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der          (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt ge-\nDeutschen Bundesbahn durch die Bundesregierung         meinsam mit dem Bundesminister für vVirtschaft\nfestgestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit    und dem Bundesminister für Arbeit für die Be-\nder Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur            handlung von Bahnhofswirtschaften und Bahnhofs-\nAusführung von Vorarbeiten sowie über die Art          verkaufsstellen allgemeine Verwaltungsvorschriften.\nder Durchführung und den Umfang der Enteignung         Sie sollen die Versorgung der Reisenden mit Reise-\ntrifft der Bundesminister für Verkehr nach An-          bedarf außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeit\nhörung der höheren Verwaltungsbehörde. Im               ermöglichen.\nübrigen gelten die Enteignungsgesetze.\n§ 42\n§ 38                                           Geltung -von Vorschriften\nSicherheit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge            Die Deutsche Bundesbahn hat für sich und ihre\nDie Deutsche Bundesbahn hat dafür einzustehen,       Angehörigen die gleiche Stellung, die für die Ver-\ndaß ihre dem Betrieb dienenden baulichen und            waltungen und Betriebe des Bundes und deren An-\nmaschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen          gehörige auf dem Gebiet des \\Virtschafts-, Arbeits-,\nAnforderungen der Sicherheit und Ordnung ge-            Wohnungs-, Fürsorge- und Versicherungsrechts\nnügen. Baufreigab~, Abnahmen, Prüfungen und             besteht.\nZulassungen durch andere Behörden finden für die\nEisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt.                     ACHTER ABSCHNITT\n§ 39                                                 Verhältnis\nder Deutschen Bundesbahn\nZwangsverfahren                                        zu den Ländern\n(1) Die zwangsweise Entziehung oder Beschrän-\n§ 43\nkung des Rechts an Teilen des Sondervermögens\n„Deutsche Bundesbahn\" ist nur mit Zustimmung der                       Pflicht zur Unterrichtung,\nBundesregierung zulässig.                                                    A usk unitsrecht\n(2} Die Zwangsvollstreckung gegen die Deutsche          (1) Der Vorstand sowie die höheren Bundesbahn-\nBundesbahn wegen einer Geldforderung darf, so-         behörden einerseits und die obersten Landes-\n,,;eit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst     verkehrsbehörden andererseits unterrichten sich\nvier \\Vochen nach dem Zeitpunkt beginnen, nach         gegenseitig über alle Vorgänge von grundsätzlicher\ndem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvoll-        Bedeutung.\nstreckung zu betreiben, der zur Vertretung der             (2) Die obersten Landesverkehrsbehörden können\nDeutschen Bundesbahn berufenen Behörde angezeigt       vom Vorstand und von der für ihr Land zustän-\nhat. Die Behörde hat dem Gläubiger auf Verlangen       digen höheren ßundesbahnbehörde jede zur Er-\nclen Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit        füllung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft ver-\nin solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch        langen. Sie erteilen in gleicher Vvf'ise jC'dP erforder-\nden Gerichtsvollzieher stattzufinden hat, ist der       liche Auskunft.\nGerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom\nVollstredrnngsgericht (§ 764 der Zivilprozeßordnung)                                § 44\nzu bestellen.                                                       Organisatorische Veränderungen\n(3) Der Pfändung nicht unterworfen sind solche         Beabsichtigt die Deutsche Bundesbahn\nSachen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Auf-\na) die dauernde Einstellung des Betriebes einer\ngaben der Deutschen Bundesbahn unentbehrlich\nBundesbahnstrecke, eines wichtigen Bahnhofes,\nsind.\nden dauernden Dbergang vom zweigleisigen\nzum eingleisigen Betrieb oder umgekehrt, die\nBeiträge und Gebühren                           Stillegung oder Verlegung eines Ausbesserungs-\nAuf die Verpflichtungen der Deutschen Bundes-               werkes oder einer sonstigen großen Dienst-\nbahn, Beiträge und Gebühren an den Bund, die                   stelle,\nLänder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und               b) die Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder\nKörperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten,          wesentliche Änderung einer Generalbetriebs-\nfnden unbeschadet des Grundsatzes des § 5 die                  leitung, einer Eisenbahndirektion oder eines","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1951                        267\nEisenbahnzentralamtes     oder  die Änderung                             § 51\nihrer Bezirke,                                                    Auftragsverwaltung\nso gibt sie den örtlich beteiligten obersten Landes-      Auf Antrag eines Landes soll die Deutsche Bun-\nverkehrsbehörden Gelegenheit, dazu Stellung zu         desbahn Geschäfte der Verkehrsverwaltung, ms-\nnehmen.                                                besondere der Eisenbahnaufsicht, nach den Wei-\n§ 45                        sungen und für Rechnung dieses Landes über-\nnehmen.\nPersonalmaßnahmen                                             § 52\n( 1) Die Posten der Präsidenten der Eisenbahn-             Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten\ndirektionen werden im Benehmen mit den Regie-\nrungen der Länder, deren Bereich wesentlich berührt       (1) Meinungsverschiedenheiten, die sich bei d.er\nwird, besetzt.                                        Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes\nzwischen den Ländern und der Deutschen Bundes-\n(2) Geben die Länder in besonderen Fällen zur      bahn ergeben, insbesondere auch darüber, ob An-\nBesetzung leitender Dienstposten bei der Deutschen     träge der Länder von der Deutschen Bundesb:ihn\nBundesbahn innerhalb ihres Landes Anregungen,         eingehend gewürdigt und bei der Entscheidung an-\nso sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen.  gemessen berücksichtigt wurden, sind dem Ver-\nwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn zur Be-\n§.46                         schlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des\nVerwaltungsrates kann durch Anrufung der Bun-\nTariffortbildung\ndesregierung schriftlidi angefochten werden. Die\nBei der Fortbildung der Tarife ist neben Jen       Anfechtungsschrift ist über den Bundesminister für\nInteressen des Bundes den besonderen Verkehrs-        Verkehr zu leiten.\nbedürfnissen der Länder, namentlich auf dem Ge-          (2) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bun-\nbiet der Rohstoffversorgung, nach Möglichkeit Rech-   desregierung und einem Land über die Auslegung\nnung zu tragen. Soweit hierbei die Interessen eines    dieses Abschnittes entscheidet das Bundesver-\noder mehrerer Länder berührt werden, sind diese       fassungsgericht.\nLänder zu hören.\n§ 47                                       NEUNTER ABSCHNITT\nFreifahrt                                   Schlußbestimmungen\nDer Bund und die Länder haben Anspruch darauf,                                § 53\ndaß die Mitglieder ihrer gesetzgebenden Körper-                 Redtts- und Verwaltungsvorsdlriften\nschaften die Verkehrsmittel der Deutschen Bundes-\nbahn in beliebiger Beförderungsklasse frei benutzen       ( 1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die\ndürfen. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für    zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-\ndas Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der        waltungsvorschriften.\ngesetzgebenden Körperschaften erstreckt.' Sie endet      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum\neine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft.         Vollzug der Oberleitung der früheren Deutsche11\nReichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und\n§ 48\nder Betriebsvereinigung der Südwestdeutschcn\nEisenbahnen auf die Deutsche Bundesbahn durch\nReisezugf ahrpläne                Rechtsverordnung die Einheit des Beamten-, Besol-\nDie Deutsche Bundesbahn gibt den Ländern bei        dungs- und Versorgungsrechts im Bereich der Deut-\nder Bearbeitung des Reisezugfahrplans Gelegenheit     schen Bundesbahn herzustellen.\nzur Stellungnahme.\n§ 54\n§ 49                                          Ubergangsregelung,\nPlanungen                                     Aufhebung alter Vorschriften\nPlanungen für größere Eisenbahnbauten sind             (1) Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundes~\nrechtzeitig den beteiligten obersten Landesver-       bahn ist binnen einer Frist von drei Monaten nach\nkehrsbehörden zur Stellungnahme zu übermitteln.       Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Die Bildung\nist durch den Bundesminister für Verkehr zu ver-\n§ 50\nanlassen. Sobald der Verwaltungsrat gebildet ist,\nwird er vom Bundesminister für Verkehr zu sei1wr\nVergebung von Lieferungen und Leistungen          ersten Sitzung einberufen. Der Verwaltungsrat\nDie Deutsche Bundesbahn berücksichtigt bei der      wählt sodann seinen Präsidenten und einen oder\nVergebung von Lieferungen und Leistungen ange-        zwei Vizepräsidenten.\nmessen Industrie, gewerblichen Verkehr, Handwerk          (2) Der Bundesminister für Verkehr veranlaßt\nund Handel jedes Landes mit dem Ziel, die gesunde     die Bildung des Vorstandes. Die Bundesregierung\nEntwicklung der Wirtschaft der Länder zu förd~rn.     faßt die gemäß § 8 Abs. 3 erforderlichen Beschlüsse\nAndererseits sorgen die Landesregierungen d::1für,    innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ein-\ndaß der Deutschen Bundesbahn b~i der Vergebung        reichung der Vorschläge durch den Bundesminister\nund Durchführung von Lieferungen und Leistun,Jen      für Verkehr.\nnicht durch Landesbehörden Erschwerungen bereitet        (3) Beamte der unter Artikel 130 Abs. 1 des Grund-\nwerden.                                               gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom","263                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n23. Mai 1949 fallenden Einrichtungen der öffent-                                       c) §§ 1, 2 und 8 Abs. 2 des Gesetzes über den\nlichen Verwaltung einschließlich der Betriebsver-                                           Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom\neinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen haben                                             12 September 1948 (WiGBl. S. 95),\nkeinen Rechtsanspruch auf Ubertragung eines Am-\nd) das Gesetz des Landes Baden über die\ntes nach § 8 Abs 1 dieses Gesetzes. Abteilungs-\nErrid1tung einer Betriebsvereinigung der\nleiter der geschäftsleitepden Organe können frühe-\nsüdwestdeutschen Eisenbahnen vom 18. Sep-\nstens drei Monate nach Bildung des Vorstandes\ntember 1947 (Badisches Gesetz- und Ver-\ngemäß § 44 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes\nin der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (Bundes-                                             ordnungsblatt 1948 S. 30), die Bekannt-\ngesetzbl. S. 279) in den Wartestand versetzt werden.                                        machung der Landesregierung des Landes\nRheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1947\n(4) Dem Vorstand obliegt es, unter dem Vor-                                             über das Abkommen zur Errichtung einer\nbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates und                                              Betriebsvereinigung der südwestdeutschen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-                                             Eisenbahnen (Verordnungsblatt der Landes-\nkehr alle notwendigen Vorbereitungen für die Ge-                                            regierung Rheinland-Pfalz S. 483), das\nschäfts- und Betriebsübernahme zu treffen. Wenn                                             Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-\ndiese Vorbereitungen getroffen sind, teilt der Ver-                                         zollern über das Abkommen zur Errich-\nwaltungsrat dem Bundesminister für Verkehr die                                             tung einer Betriebsvereinigung der süd-\nBereitschaft der Deutschen Bundesbahn zur_ Ge-                                             westdeutschen Eisenbahnen vom 1. August\nschäfts- und Betriebsübernahme mit. Der Bundes-                                            1947 (Regierungsblatt für das Land Würt-\nminister für Verkehr erklärt danach den Ubergang                                            temberg-Hohenzollern S. 49) sowie das auf\nder Geschäfte für vollzogen. Der Tag des Uber-                                             diesen Landesgesetzen beruhende Ab-\ngangs ist durch den Bundesminister für Verkehr im                                          kommen zur Errichtung einer Betriebs-\nBundesgesetzblatt bekanntzumachen.                                                          vereinigung der südwestdeutschen Eisen-\n(5) Es treten außer Kraft:                                                              bahnen vom 25. Juni 1947 mit der Satzung\nder Betriebsvereinigung der südwestdeut-\na) das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn\nschen Eisenbahnen vom gleichen Tage.\n(Reichsbahngesetz)           vom       4. Juli 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. '1205) in der Fassung                        (6) Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen\ndes § 8 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes                         und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I\nüber den Aufbau der Verwaltung für Ver-                         S. 1211) tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz\nkehr vom 12. September 1948 (vViGBl.                            und Vvürttemberg-Hohenzollern sowie im baye-\ns. 95),                                                         rischen Kreis Lindau wieder in vollem Umfang in\nKraft.\nb) die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über die Deutsche Reichsbahn vom\n5 Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1213) in                                                         § 55\nder Fassung des § 8 Abs. 2 Buchstabe b des                                                  Inkrafttreten\nGesetzes über den Aufbau der Verwaltun<1\nfür Verkehr vom 12. September 1943                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n(WiGBl. S. 95),                                                 kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehenqe Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDas Bundesgesetzblatt ersd1eint In zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil ~I -. taufender __ Bezug nur durch die Pos~. Bezugspreis _ab 1. l. 52\nvierteljährlich für Teil l = DM 4.00, für Teil II - DM 3.00 (zuztlqltch Zust_ellgebuhr). - . Emzelstucke je ang_elangene 24 Seiten DM 0.~0 beim Verlag\ndes • Bundesanzeiqer• In Bonn oder In Köln 1Rh Zusendunq einzelner Stucke per Str~1fband gegen Voreinsendung des erf~rderhdien Betraqes\nauf Postsdieckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 -         Herausqe ber: Der Bundesm1_nister ~er Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH ••\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Koln, Breite Straße 10."]}