{"id":"bgbl2-1951-12-4","kind":"bgbl2","year":1951,"number":12,"date":"1951-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_12.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Ermäßigung der Eingangsabgaben für Gasöl in der Rheinschiffahrt","law_date":"1951-08-02T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn,den 14.August 1951                                         159\nVerordnung                                    ausländischen Schiff aus Zollagern im Zollgebiet\nüber die Ermäßigung der Eingangsabgaben                           gebunkert und für den Betrieb dieses Schiffes unter\n· für Gasöl in der Rheinsdtiff ahrt.                          Zollsicherung ordnungsmäßig verwendet wird.\nVom 2. August 1951.                                       Zur gewerblic.hen Güterschiffahrt rechnen auch\nAuf Grund von § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Auf-                     Tank- und Hafenschiffe, jedoch nicht Fähren.\nhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem\nGebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:                                                            § 2\nDie Bewilligung eines Zollsicherungsverkehrs ge-\n§ 1\nmäß § 1 kann versagt werden, wenn der Eigentümer\nFür Gasöl, das in der gewerblichen Güterschiff-                   oder der Führer des Schiffes, auf dem das Gasöl\nfahrt al}f dem Rhein an Bord eines q,Usländischen                     verwendet werden soll. sich nach dem Inkrafttreten\noder deutschen Schiffes aus dem Zollausland in das                   dieser. Verordnung eines Verstoßes gegen die Vor-\nZollgebiet eingebracht und für den Betrieb dieses                    schriften des Zollrechts, des Ein- und Ausfuhrrechts\nSchiffes unter Zollsicherung ordnungsmäßig ver-                      oder des Devisenrechts schuldig gemacht haben und\nwendet wird, werden die Eingangsabgaben (Zoll.                       d~swegen rechtskräftig bestraft worden sind.\nMineralölsteuer, Umsatzaus~Jeichsteuer) auf zehn\nDeutsche Mark je Doppelzentner des Eigengewichlf.\nermäßigt.                                                                                             § 3\nDas gleiche gilt für Gasöl. das in der gewerb-                         · Diese Verordnung tritt am 1. September 1951 in\nlichen Güterschiffahrt auf dem Rhein von einem                        Kraft.\nBonn, den 2. August 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nN ad1richtlic/1er Abdruck aus Teil 1\n(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. l S. 497):\nZweite Durchführungsverordnung                             .standsetzuAgskosten eines Sdliffes in einem Plan\nzum Gesetz über Darlehen zum Bau uad                             tür das Rechnungsjahr 1951 aufgeführt sind. der\nErwerb von Handelsschiffen.                               nach Anhörung des Beirats (§ 9 Abs. 2 des Ge-\nsetzes) aufgestellt ist.\nVom 6. August 19~_1.\nAuf Grund des § 9 Abs 1 des Gesetzes .über Dar-                                                    § 2\nlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen\nvom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 684)                             Die Bestimmungen in § 2 Nr. 2 und 3 und in den\n~§. 3 bis 8 der Ersten Durchführungsverordnung zum\nverordnet die Bundesregierung:\nGesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von\nHandelsschiffen vom 22. Dezember 1950 (Bundes-\n§ l\nyesetzbl: t 95-1 1 S. 691 finden auf Darlehen im Sinne\nDer Bundesminister für Verkehr kann im Einver-                     von § 1· entsprechende Anwendung.\nnehmen mit dem Bundesmintster der Finanzen in\nden Fällen des § 2 Abs. 1 und des § 4 des Gesetze~                                                    § 3\nWiederaufbaudarlehen nach Maßgabe der verfüg\nbaren Mittel zusagen und darauf Auszahlungen                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nleisten, soweit Neubau-, Anschaffungs- oder In-                      kündung in Kraft.\nBonn, den 6. August 1951~            , ~. 1 : ~  ..\nD e r S t e l I v e r t r e t e r d ·~ 's B u n d e s k ·a n z I e r s\nBlücher\nDer B u n des mHl i's t               e·i   ·t ü r Verkehr\nSeeb o„b m"]}