{"id":"bgbl2-1951-12-3","kind":"bgbl2","year":1951,"number":12,"date":"1951-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_12.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Zollabfertigung des Schiffsbedarfs in der Binnenschiffahrt der Schiffsnamen)","law_date":"1951-08-02T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1951                           155\nDritte Durchführungsverordnung                           9. bei der Eckernförder Bucht auf der Ver-\nzum Flaggenrechtsgesetz                                bindungslinie von Boknis-Eck zur Nord-\n(Grenze der Seefahrt;                                ostspitze des Festlandes bei Dänisch-\nAnbringung der Schiffsnamen).                              Nienhof,\nVom 3. August 1951.                             10. bei der Kieler Förde auf der Verbindungs-\nlinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und\nAuf Grund von § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Flaggcn-                      dem Marine-Ehrenmal Laboe,\nrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 {Bundes-                     11. bei der Trave auf der Verbindungslinie\ngesetzbl. I S. 79) wird verordnet:                                   der beiden äußeren Molenköpfe bei Trave-\n§ 1\nmünde.\n(1) Seefahrt im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes          (3) Im übrigen wird die Grenze        der Seefahrt\nist die Schiffahrt seewärts der in den Absätzen 2        durch die Festland- und Inselküste bei mittlerem\nund 3 festgelegten Grenze.                               Hochwasser, bei an der Küste gelegenen Häfen\n(2) Die Grenze der Seefahrt verläuft                  durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und\nbei den im Absatz 2 nicht aufgeführten Flußmün-\n1. bei der Emsmündung auf derVerbindungs-        dungen durch die Verbindungslinien der äußeren\nlinie zwischen den Leuchttürmen Delfzyl       Uferausläufe bestimmt.\nund Knock,\n2. bei der Jade auf der Verbindungslinie                                    §   2\nzwischen dem Oberf euer Schillighörn und\ndem Kirchturm Langwarden,                       Die nach § 9 des Flaggenrechtsgesetzes von See-\nschiffen zu führenden Namen sind in lateinischer\n3. bei der Wesermündung auf der Verbin-         Druckschrift von solcher Größe deutlich erkennbar\ndungslinie zwischen den Kirchtürmen          anzubringen, daß\nLangwarden und Kappel,\n1. die Höhe der kleinsten Buchstaben mindestens\n4. bei der Elbmündung auf der Verbindungs-             10 cm,\nlinie von der Kugelbake bei Döse zur\nnordwestlichen Spitze des Hohen Ufers           2. die Breite der die Buchstaben bildendenGrund-\n(Dieksand),                                         striche mindestens 1 /r, der Höhe der Buchstaben\nbeträgt.\n5. bei der Meldorfer Bucht auf der Verbin-\ndungslinie von der nordwestlichen Spitze                                 § 3\ndes Hohen Ufers {Dieksand) zum West-             Die Bekanntmachung vom 10. November 1899,\nmolenkopf Büsum,                              betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des\n6. bei der Eidermündung auf dem durch Ka-        Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899 (Zentralblatt für\nting Kirche gelegten Längengrad,              das Deutsche Reich S. 380) wird aufgehoben, soweit\n7. bei der Flensburger Förde auf der Ver-        sie nicht bereits außer Kraft getreten ist.\nbindungslinie zwischen dem Kekenis-           Bonn, den 3. August 1951.\nLeuchtturm und Birknack,\n8. bei der Schleimündung auf einer Linie             Der Bundesminister für Verkehr\nüber die Molenköpfe Schleimünde,                                    Seebohm\nVerordnung                          einer Schiffsbedarfsliste nach vorgeschriebenem\nüber die Zollabfertigung des ~chiffsbedarfs           Muster in 2 Stücken anzumelden.\nin der Binnenschiffahrt.\n(2) Schiffsbedarf (§ 69 Abs. 1 Ziff. 26 des Zoll-\nVom 2. August 1951.                    gesetzes} sind die. Mundvorräte und Schiffsvorräte,\nAuf Grund der §§ 16 und 69 Abs. 1 Ziff. 26 und        die sich im Besitz des Schiffsführers oder der von\n38 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-           ihm oder vom Schiffseigner bestimmten Person\ngesetzbl. I S. 529) in Verbindung mit Artikel 129        befinden. Mundvorräte sind die zur Verpflegung\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik          der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste bestimmten\nDeutschland wird verordnet:                              Vorräte einschließlich lebender Schlachttiere. Schiffs-\nvorräte sind die zum Betrieb oder zur Unterhallun9\n1.                            des Schiffes bestimmten Vorräte mit Ausnahme der\nSchiffsausrüstungsstücke und der Schiffseinrich-\nAllgemeine Bestimmungen.                   tungsstücke. Lebens- und Genußmittel, die in Kan-\n§ 1                            tinen oder dergleichen an. die Schiftsbesc1tzun~J oder\ndie Fahrgäste verkauft werden, und Lebens- und\n(1) Der Schifü,führer eines Schiffes, das auf         GPnunmittel, die sich im Besitz der einzelnen Mit-\nBinnenwasserstraßen nicht sC'ewärts über die Zoll-       gl!ecln der Schiffsbesatzung oder· der Fahrgäste be.\ngrenze in das Zollgebiet eingeht, hat der Grenzzoll-     finden. sind auch dann nicht Schiffsbedarf, \\venn\nstelle binnen 24 Stunden nach der Ankunft am Zoll-       Schiffsbesatzung oder Fahrgäste sich selbst ver-\nlundungsplatz den Schiffsbedarf durch Ubergabe           pflegen müssen.","166                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n(3) Für Sdtiffsausrüstungsstii<ke und Schiffsein-                                 f   6.\nrichtungsstü<k.e sind die Begriffsbestimmungen der           (1) Der überschießende Teil des Schiffsbedarfs\nDurchführungsbestimmungen zum Zolltarif maß-              kann im vereinfachten Zollanweisungsverfahren an\ngebend.                                                   eine beliebige Grenz- oder Binnenzollstelle ange-\nwiesen werden.\nf2                               (2) Der im vereinfachten Zollanweisungsverfahren\n(1) Bei der Uberholung des Schiffes fertigt die       abgefertigte Schiffsbedarf wird 1n der Schiffsbedarfs-\nGrenzzollstelle den Schiffsbedarf ab. Sie ermittelt       liste vermerkt und durch Zollverschluß gesichert.\ndie Menge des Schiffsbedarfs in der Regel durd1\nSchätzen.                                                                             § 7\n(2) Für die Zollabfertigung des Mineralöls zum           Die Grenzzollstelle fertigt auf Antrag des Schiffs-\nAntrieb der Schiffsmotoren und zum Heizen der             führers den Schiffsbedarf ohne Abgabenerhebllllg\nSdliffskessel sowie d-es Mineralöls und Mineral-          zum freien Verkehr ab, .soweit der Schiffsführer\nschmierfetts zum Schmieren der Schiffsmaschinen           nachweist, daß er ihn als Freigut au:s dem Zoll-\ngelten die besonderen Bestimmungen des Ab-               gebiet ausgeführt hat und daß .dafür bei der Aus-\nschnitts II.                                              fuhr Abgaben nicht vergütet oder erlassen oder\nAusfuhrvergünstigungen nach dem Gesetz über das\nBranntweinmonopol nicht gewährt worden sind.\n§ 3\n(1) Die Grenzzollstelle läßt den Schiffsbedarf, der                              ·§ 8\nnach den bestehenden Vorschriften abgabenfrei               Die Grenuollstelle trägt die Schiffsbedadsliste in\nverbraucht oder verwendet werdan darf, ~uf An- das Ausfertigungsbucb für · Schiffsbedarfslisten ein\ntrag des Schiffsführers unter Zollsicherung Gh- und versieht beide Stücke der Schiffsbedarfsliste\ngabenfrei. Sie kann die Abfertigung zum Zoll- · mit der Nummer der Eintragung. Das Erststück\nsicherungsverkehr .auf einen Teil dieser Menge be- erhält der Schiffsführer nach der Abfertigung des\nschränken, wenn es zur Verhütung von Miß- Schiffsbedarfs zurück. Das Zweitstück. bleibt bei der\nbräuchen erforderlich ersdleint. Die Oberfinanz- Grenzzollstelle.\ndirektion kann für Waren, die in. besonderem Maße\nGegenstand des Schmuggels sind, Höchstmengen                                          -§ 9\nfestsetzen.                                                  (1} Der Schiffsführer bat das Erststück der Schiffs-\n(2) Die Zollsicherung besteht in der Verpflidltung   bedarfsliste   aufzubewahren     und   der .Grenzzollstelle\ndes Schiffsführers, den Schiffsbedarf                     beim     Grenzausgang   des    :Sdliffes vorzulegen.   Der\nnnter Zollsicherung .abgefertigte Sdliff&bedarf, der\n1. nur an Bord gemäß den ·bestehenden Vor- noch vorhanden ist, und der im v-ereinfachten ZoU-\nschriften zu verbrauchen oder zu ver- anweismngsverfahren abgefertigte .Sdliffsbedarf ist\nwenden,                                      dabei wiederzugestellen.\n2. bei einer Zollstelle wieder.zugestellen,        (2) Die Grenzzollstelle übeu,eugt sidl davon, daß\nwenn er von Bord gebracht oder an Bord der unter Zollsicherung abgefertigte Schiffsbedarf\nzu Zwecken verbraucht oder verwendet nicht vorschriftswidrig verwendet und der im ver-\nwerden soll, für die Abgabenfreiheit nicht einfachten Zollanweisungsverfahren abgefertigte\nvorgesehen ist.                              Schiffsbedarf nicht vorschriftswidrig verändert wor-\n(3) Die Grenzzollstelle vermerkt die Mengen des      den ist. Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, so\nSchiffsbedarfs, die zum Zollsicherungsverkehr ab- erledigt die Grenzzollstelle die Schiffsbedarfsliste\ngefertigt werden, in der Schiffsbedarfsliste.            ~eh dem Ausgang des Schiffes.\n(4) Auf den Zollsicherungsverkehr sind die §§\n101 bis 110 der Zollvormerk-Ordnung nicht anzu-                                      § 10\nwenden.                                                      Geht das Schiff nicht innerhalb. eines Monats\n§ 4                          wieder über die Zollgrenze aus, so ist die Schiffs-\nbedarfsliste spätestens bei Ablauf dieser Frist der\nReicht die von der Grenzzollstelle zum Zoll- nächsten erreichbaren Zollstelle vorzulegen. Die\nsicherungsverkehr abgefertigte Menge des Sdliffs- Zollstelle kann auf Antrag des Schiffsführers ent-\nbedarfs nicht aus, so kann der Schiffsführer bei weder\neiner anderen Zollstelle im Rahmen der bestehen-\nden Vorschriften die Abfertigung von weiteren                t. die Vorlagefrist um höchstens einen Monat\nMengen des eingebrachten Schiffsbedarfs unter                    verlängern oder\nZollsidlerung beantragen. Die Zollstelle vermerkt            2. den noch vorhandenen Schiffsbedarf zum freien\ndie Abfertigung in der Schiffsbedarfsliste.                      Verkehr oder zu einem anderen Zollverkehr\nabfertigen. In diesem Falle ist die Schiffs-\n§ 5                                  bedarfsliste zu erledigen, wenn sich bei der\nPrüfung keine Beanstandungen ergeben.\nUbersteigt der Schiffsbedarf die Mengen, die zum\nZollsicherungsverkehr abgefertigt werden können,\n§ 11\nso ist der überschüssige Teil entsprechend dem An-\ntrag des Schiffsführers entweder zum freien Ver-             { 1) Die Schiffsbedarfsliste wird von der Zollstelle,\nkehr oder zu einem anderen Zollverkehr abzu- der sie gemäß § 9 oder 10 vorgelegt ist, in das\nfertigen.                                                 Empfangsbuch für Schiffsbedarfslisten eingetragen.","Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn,den 14.August 1951\n(2) Ober die erledigten Schiffsbedarfslisten stellt                    2. über den Verbrauch von Betriebsstoffen\ndie .Zollstelle Erledigungsscheine nach Muster K der                          im Zollgebiet die vorgeschriebenen An-\nZollanweisungsordnung aus und übersendet sie der                              schreibungen zu führen,\nAusfertigungszollstelle. Im Verkehr zwischen be-                           3. die Menge der im Zollgebiet zugebunker-\nstimmten Zollstellen kann von den beteiligten                                 ten Betriebsstoffe im Uberweisungssdwir.\nOberf.inan.zdirektionen statt der Ausstellung und                             vermerken zu lassen.\nUber~endung der Erlecligungsscheine ein verein-\nfachtes Verfahren zugelassen werden.                                   (3) Die Mengen der eingebrachten Betriebsstoffe,\ndie zum Zollsicherungsverkehr abgefertigt ·werden.\n(3) Die Zollstelle, die gemäß § 10 Zif f. 1 die Vor-\nwerden von der Grenzzollstelle im Oberweisungs-\nlagefrist einer Schiffsbedarfsliste verlängert hat,              schein vermerkt.\nteilt die Verlängerung der Ausfertigungszollstelle\nmit.                                                                  (4) Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben\nist nur in Verdachtsfällen zu fordern.\nII.\n· (5) Die Vorsc:hriften der §§ 101 bis 110 der Zoll-\nBe~ondere Bestimmungen für die Zollab-                   yormerk-Ordnung und der Mineralöl-Zollordnung\nfertigung des Mineralöls zum Antrieb der                 sind auf diesen Zollsicherungsverkehr nicht anzu-\nSchiffsmotoren und zum Heizen der Schiffs-               wenden.\nk.ess~I sowie des Mineralöls und Mineral-\nschmierfetts zum Schmieren der Schiffs-                                              § 15\nmaschinen (Betriebsstoffe).\nDie Grenzzollstelle vermerkt die Ausstellung des\n. Z.9 11 ab fertig u n g des aus dem Zoll -\nU_beiweisungsscheins im Ausfertigungsbuch für\na. u s ) .a n d e i n g e b r a c h t e n M i n e r a l .ö l s\nSchiffsbedarfslisten bei der Eintragung der zugehö-\nu n d M i n e r a 1 s c h m i e r f e t t s.\ntigeri Schiffsbedarfsliste und versieht beide Stücke\n§ 12                                des Uberweisungsscheins mit deren Nummer. Das\nErststück. erhält der Schiffsführer zurück. Das Zweit-\nWill der Schiffsführer das aus dem Zollausland\nstück vGrbleibt bei der Grenzzollstelle.\nals Betriebsstoff eingebrachte Mineralöl und Mi-\nneralschmierfett im Zollgebiet für den Betrieb des\nSchiff es im Rahmen der bestehenden Vorschriften                                             § 1(j\nabgabenfrei verwenden, so hat er der Grenzzoll-                       Der Schiffsführer hat das Erststück des Uberwei-\nstelle zugleich mit der Schiffsbedarfsliste einen              . ~ungsscheins bei jeder Zubunkerung von Mineralöl\nDberweisungsschein nach vorgeschriebenem Must_er                 der in · Betracht kommenden Lagerzollstelle oder\nin zwei Stücken zu übergeben.                                    Bunkerstelle zur Eintragung der zugebunkerten\nMengen im Uberweisungsschein vorzulegen.\n§ 13\nDie Grenzzollstelle ermittelt das Eigengewicht                                            § 17\nvon Mineralöl in Tanks durch Feststellung der\n· Dber den Betriebsstoffverbrauch im Zollgebiet\nStandhöhe und Umrechnung der so ermittelten\nTrat; ·aer Schiffsführer ein Betriebsbuch nach vor-\nRaummengen in Gewichtsmengen auf Grund fest-\n. yeschriebenem Muster zu führen. Ergeben sich die\n. gestellter Durchschnittsdichten, im übrigen di.1r'ch\ndarin geforderten Angaben mit genügender Deut-\nSchätzen.\n.lich.ke.it . aus anderen Anschreibungen des Schiffs-\nführers. so ist die Führung des Betriebsbuchs da-\n§ 14                               neben i;iicht erforderlich.\n( 1) Die Grenzzollstelle fertigt, so,veit der Schiffs.,.\nführer nichts anderes beantragt, das gesamte als                                             § 18\nBetriebsstoff eingebrachte Mineralöl und Minerals\nschmierfett zum Zollsicherungsverkehr ab, auch                        (1) Der Schiffsführer hat das Erststück des Uber-\nwenn voraussichtlich nur ein Teil dieser Betriebs-               weisungsscheins der gemäß den §§ 9 und 10 in Be-\nstoffe gemäß den bestehenden Vorschriften· ab-                   tracht kommenden Zollstelle zugleich mit dem Erst-\ngabenfrei für den Betrieb des Schiffes verbraucht                stück. der Schiffsbedarfsliste und dem aufgerech-\nwerden kann.                                                     neten Betriebsbuch vorzulegen und das noch vor-\nhandene Mineralöl und Mineralschmierfett wieder-\n(2) Die Zollsicherung besteht in der Verpflich-              zugestellen.\ntung des Schiffsführers,\n(2) Die Zollstelle ermittelt den noch vorhandenen\n1. die aus dem Zollausland eingebrachten               Bestand an Mineralöl und Mineralschmierfett ge-\nund im Zollgebiet zugebunkerten Betriebs-           mäß § 13 und errechnet die Mengen des einge-\nstoffe, die ohne Erhebung der vollen Ab-            brachten Mineralöls und Mineralschmierfetts, für\ngaben an Bord belassen werden,                      die nach den bestehenden Vorschriften die vollc>n\na) nur an Bord für den Betrieb des Schif-          oder ermäßigten Abgaben zu entrichten sind.\nfes zu verwenden,\nb) bei einer Zollslf'lle wiederzugestellen,                                    § 19\nwenn sie von Bord gebracht oder an\nBord zu an.deren Zwt>ckcn verwendet                  Der Oberweisungsschein \\Vircl von der Zollstelle\n,verden sollen,                                 im Empfangsbuch für Schiffsbedarfslisten zugleich","158                                   ßundesgf'set~blatt, Jahrgang 1951, Teil lI\nmit der zugehörigen Sdliffsbedarfsliste eingetragen                an Mineralöl gemäß § t 4 auf Uberweisungsschein\nDie erledigten Uberweisungssdleine sind in den                     abgefertigt worden sind, kann, soweit nach den be-\nErledigungsscheinen für die zugehörigen Schitts-                 stehenden Vorschriften für Mineralöl zum Betrieb\nbedarfslisten zu vermerken.                                       dieses Schiffes eine Abgabenermäßigung oder\n-befreiung vorgesehen ist, bei den zuständigen\nZollbehandlung des im Zollgebiet                                 LagerzollstelJen unter Vorlage des Oberweisungs-\naus dem Zollverkehr                               sdleins die Abfertigung von Mineralöl zum Zotl-\nzugebunkerten, nicht zum frt::ien                               sidlerungsverkehr beantragen. Die nadl den er-\nVerkehr abgefer:tigten Mineralöls                                 mäßigten Sätzen entstandene Abgabenschuld ist\nu n d M i n e r a l s c h m i e r f e t t s.            bei der Lagerzollstelle zu entrichten.\n§ 20\n(2)   Die LagerzollsteJJe vermerkt in der Zoll-\nurkunde (Lagerabmeldung) den Namen des Schiffes\nSchiffe, die spätestens binnen einer Woche in das              sowie die Ausstellungsbehörde und die Nummer\nZollausland fahren. können das Mineralöl und                      des vorgelegten Oberweisungsscheins und im Uber-\nMineralschmierfett. das sie zum Betrieb des Schiffes               weisungsschein die Menge des abgefertigten Mi-\nim Zol1ausland verwenden wollen, aus Zollagern                     neralöls unter Angabe der Budmngsnummer der\nohne Entridltung der Abgaben bunkern. Dieses                      Zollurkunde. Das Erststüdl der Zollurkunde wird\nMineralöl und Mineralschmierfett wird,                             Beleg zum Uberweisungsschein.\n1. wenn sidl seine Nämlichkeit sichern läßt. im                    (3) Die Vorschriften der §§ 101 bis 110 der Zoll-\nZo11anweisungsverfahren gemäß               den  allge-     vormerk-Ordnung und der Mineralöl-Zollordnung\nmeinen Vorschriften abgefertigt;                            sind auf diesen Zollsicherungsverkehr nicht anzu-\n2. wenn sich seine Nämlidlkeit nicht sichern läßt               wenden.\n(z. B. wegen Fehlens von getrenntem Tank·\nraum) und der Schiffsführer über einen Uber-                                          §  22\nweisungsschein verfügt. dessen Vorlagetrist\nnicht abgelaufen ist zum Zoll vormerk verkehr                  (l) Verläßt ein Sdliff. für dessen Betrieb nacn\ngemäß den folgenden Vorsd1riften abgetertigt                den bestehenden Vorschriften Mineralöl zum er-\nmäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei verbraudlt\nDie LagerzollsteJle vermerkt in der Zoll-             werden kann, in der Regel nidlt das Zollgebiet, so\nurkunde (Lagerabmeldung) den Namen des                   k<mn das Hauptzollamt dem Schiffseigner auf An-\nSchiffes sowie die Ausste11ungsbPhörde uncl              trag einen Erlaubnisschein zum Bezug von abgaben-\ndie Nummer des vorgeleg_ten Uberweisungs-                b<'günstigtem Mineralöl für den Betrieb des Schiffes\nsdleins und im Oberweisungsschein diP                    aus Zollagern erteilen Ortlidi zuständig ist das\nMenge des zugebunkerten Mineralöls und                   HauptzoJJamt. in dessen Bezirk das Schiff den Mit-,\nMineralschmierfetts unter Angabe der Bu-                 tE-lpunkt seines Betriebes hat.\nchungsnummer d-er ZoJlurkunde. Das Erst\nstüc:x cier ZoJlurkunde wird Beleg zum                      (2)   Die Gültigkeitsdauer des Erlaubnissdleins\nDberw ei sungssd1ein.                                    wird auf ein Kalenderjahr bemessen.\nDie GrenzausgangssteJJe ermittelt bei der                (3} Von einer Sidlerheitsleistung ist abzusehen.\nAbrechnung. wievieJ von dem im Zollgebiet\n(4) Der Schiffseigner hat. wenn er das Schiff nicht\nverbranmten Mineralöl und Mineralschmier-\nfett rerhnungsmäßig auf die zugebunkerte                 selbst führt. den jeweiligen Sdliffsführer als Be-\nMenge entfällt Für die ermittelte MengP                  triebsleiter gemäß § 190 der Reichsabgabenordnung\nsind die Abgaben zu entrichten. Soweit                   zu besteBen.\nnach den bestehenden Vorschriften für ord-                  (5) Im übrigen finden die Vorsdlriften der §§ 101\nnungsmäßig zum Betrieb des Schiffes ver-                 bis 110 der Zoll vormerk-Ordnung Anwendung.\nbraudltes Mineralöl eine · Abgabenermäßi-\ngung oder -befreiung vorgesehen ist. ist der\nermäBtgte Abgabenbetrag zu -entrichten                                              III.\noder von der Abgabenerhebung abzusehen\nInkrafttreten.\n§  21                                                           §  23\nf lt Der Sd,jftsführer •-f'mes Schiffes. das aus de\"fl             Diese Verordnung tritt am l. September 1951 in\nZollausland eingegdogen ist und dessen Vorräte                     Kratt.\nBonn den 2. August 195 l.\n0 er 8 u.n d-e s mini s t er der F in a E 1Z-e n\nf·o VP.rtn-•tufl1:)\nHoctmane"]}