{"id":"bgbl2-1951-12-2","kind":"bgbl2","year":1951,"number":12,"date":"1951-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_12.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung der Schiffsnamen)","law_date":"1951-08-03T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1951                           155\nDritte Durchführungsverordnung                           9. bei der Eckernförder Bucht auf der Ver-\nzum Flaggenrechtsgesetz                                bindungslinie von Boknis-Eck zur Nord-\n(Grenze der Seefahrt;                                ostspitze des Festlandes bei Dänisch-\nAnbringung der Schiffsnamen).                              Nienhof,\nVom 3. August 1951.                             10. bei der Kieler Förde auf der Verbindungs-\nlinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und\nAuf Grund von § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Flaggcn-                      dem Marine-Ehrenmal Laboe,\nrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 {Bundes-                     11. bei der Trave auf der Verbindungslinie\ngesetzbl. I S. 79) wird verordnet:                                   der beiden äußeren Molenköpfe bei Trave-\n§ 1\nmünde.\n(1) Seefahrt im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes          (3) Im übrigen wird die Grenze        der Seefahrt\nist die Schiffahrt seewärts der in den Absätzen 2        durch die Festland- und Inselküste bei mittlerem\nund 3 festgelegten Grenze.                               Hochwasser, bei an der Küste gelegenen Häfen\n(2) Die Grenze der Seefahrt verläuft                  durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und\nbei den im Absatz 2 nicht aufgeführten Flußmün-\n1. bei der Emsmündung auf derVerbindungs-        dungen durch die Verbindungslinien der äußeren\nlinie zwischen den Leuchttürmen Delfzyl       Uferausläufe bestimmt.\nund Knock,\n2. bei der Jade auf der Verbindungslinie                                    §   2\nzwischen dem Oberf euer Schillighörn und\ndem Kirchturm Langwarden,                       Die nach § 9 des Flaggenrechtsgesetzes von See-\nschiffen zu führenden Namen sind in lateinischer\n3. bei der Wesermündung auf der Verbin-         Druckschrift von solcher Größe deutlich erkennbar\ndungslinie zwischen den Kirchtürmen          anzubringen, daß\nLangwarden und Kappel,\n1. die Höhe der kleinsten Buchstaben mindestens\n4. bei der Elbmündung auf der Verbindungs-             10 cm,\nlinie von der Kugelbake bei Döse zur\nnordwestlichen Spitze des Hohen Ufers           2. die Breite der die Buchstaben bildendenGrund-\n(Dieksand),                                         striche mindestens 1 /r, der Höhe der Buchstaben\nbeträgt.\n5. bei der Meldorfer Bucht auf der Verbin-\ndungslinie von der nordwestlichen Spitze                                 § 3\ndes Hohen Ufers {Dieksand) zum West-             Die Bekanntmachung vom 10. November 1899,\nmolenkopf Büsum,                              betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des\n6. bei der Eidermündung auf dem durch Ka-        Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899 (Zentralblatt für\nting Kirche gelegten Längengrad,              das Deutsche Reich S. 380) wird aufgehoben, soweit\n7. bei der Flensburger Förde auf der Ver-        sie nicht bereits außer Kraft getreten ist.\nbindungslinie zwischen dem Kekenis-           Bonn, den 3. August 1951.\nLeuchtturm und Birknack,\n8. bei der Schleimündung auf einer Linie             Der Bundesminister für Verkehr\nüber die Molenköpfe Schleimünde,                                    Seebohm\nVerordnung                          einer Schiffsbedarfsliste nach vorgeschriebenem\nüber die Zollabfertigung des ~chiffsbedarfs           Muster in 2 Stücken anzumelden.\nin der Binnenschiffahrt.\n(2) Schiffsbedarf (§ 69 Abs. 1 Ziff. 26 des Zoll-\nVom 2. August 1951.                    gesetzes} sind die. Mundvorräte und Schiffsvorräte,\nAuf Grund der §§ 16 und 69 Abs. 1 Ziff. 26 und        die sich im Besitz des Schiffsführers oder der von\n38 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-           ihm oder vom Schiffseigner bestimmten Person\ngesetzbl. I S. 529) in Verbindung mit Artikel 129        befinden. Mundvorräte sind die zur Verpflegung\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik          der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste bestimmten\nDeutschland wird verordnet:                              Vorräte einschließlich lebender Schlachttiere. Schiffs-\nvorräte sind die zum Betrieb oder zur Unterhallun9\n1.                            des Schiffes bestimmten Vorräte mit Ausnahme der\nSchiffsausrüstungsstücke und der Schiffseinrich-\nAllgemeine Bestimmungen.                   tungsstücke. Lebens- und Genußmittel, die in Kan-\n§ 1                            tinen oder dergleichen an. die Schiftsbesc1tzun~J oder\ndie Fahrgäste verkauft werden, und Lebens- und\n(1) Der Schifü,führer eines Schiffes, das auf         GPnunmittel, die sich im Besitz der einzelnen Mit-\nBinnenwasserstraßen nicht sC'ewärts über die Zoll-       gl!ecln der Schiffsbesatzung oder· der Fahrgäste be.\ngrenze in das Zollgebiet eingeht, hat der Grenzzoll-     finden. sind auch dann nicht Schiffsbedarf, \\venn\nstelle binnen 24 Stunden nach der Ankunft am Zoll-       Schiffsbesatzung oder Fahrgäste sich selbst ver-\nlundungsplatz den Schiffsbedarf durch Ubergabe           pflegen müssen."]}