{"id":"bgbl2-1951-12-1","kind":"bgbl2","year":1951,"number":12,"date":"1951-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 19. Dezember 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island","law_date":"1951-07-30T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n153\nTeil II\n1951                  A u s g e gehen zu B o n n a m t 4. August 1 9 5 1                                1 Nr. 12\nTag                                                  l n h a I t:                                          Seite\n30. 7. 51 Gesetz über den vorläufiqen Handels- und Schiffahrtsvertraq vom 19. Dezember 1950 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island         . . . . . . . . . . . . . . . . .   I 53\n3. 8. 51 Dritte Durdlführunqsverordnunq zum Flaqqenrechtsqesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung\nder Sdliffsnamen) . • • • . . . . • • • • . • • . • • • • . • . • • • . • . • • . • • •.• ; • 1    155\n2 8.51 Verordnunq über die Zollabfertiqunq des Sd1iffsbedarfs in der Binnenschiffahrt ••• -.-.-. ·•1         155\n2. 8. 51 Verordnunq über die Ermäßiqunq der Einqanqsabqaben für Gasöl in der Rheinsdliffahrt . • • 1         159\n6. 8. 51 Zweite Durchführunqsverordnunq zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handels-\nschiffen (nadlridltlidler Abdruckl . • • . • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1    159\n9. 7. 51 Bekanntmadnmq über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zlim Londoner Abkommen\nbetreffend Reiseausweise für Flü~htlinqe . . . • _. • • • • .• • • • • • • • . • • • • • . •      l 60\nGesetz über den vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrag\nvom 19. Dezember 1950 zwischen der ·Bundesrepublik Deutschland\nund der R~publik Island.\nVom 30. Juli 1951.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel I\nDem in Frankfurt am Main am 19. Dezember 1950\nunterzeichneten vorläufigen Handels- und Schiff.\nfabrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Island wird zugestimmt.\nArtikel II\nDer Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft\nveröffentlkht.\nArtikel III\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkiln•\n·· dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nL u d w i g· E t h :a r d","154            Bnndesgeselzbla tt. Jdhrgang 1951, Teil II\nVorläufiger Handels- und Schiffabrtsvertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Island.\nVon dem Wunsche geleitet, soweit wie möglich den Ha::idel\nund die Schiffahrt zwisd1en der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Island zu entwickeln, haben die Regie-\nrungen der beiden Länder folgendes Obereinkommen ge-\ntroffen:\nArtikel 1\nDie Vertragschließenden Teile werden sich bemühen, nor-\nmale Geschäftsbeziehungen herzustellen und den Waren- und\nDienstleistungsverkehr zwischen ihnen zu fördern.\nArtikel 2\nJeder der Vertragsd1ließenden Teile wird dem anderen\nMeistbegünstigung gewähren. Alle Vorteile, Vergünstigungen\noder Befreiungen. die von einem Vertragsteil für ein Erzeug-\nnis gewährt werden, das aus irgend einem anderen lande ein•\ngeführt oder nach irgend einem anderen lande ausgeführt wird,\nwerden auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus\ndem Gebiet des anderen Vertragsteiles eingeführt oder dort-\nhin ausgeführt wird. Dies bezieht sich auch auf Zölle, Steuern\nund andere Abgaben jeder Art, di,e anläßlich der Ein- oder Aus-\nfuhr erhoben werden.\nSchiffe. die die Flagge eines der beiden Vertragschließenden\nTeile führen, werden in den Häfen des anderen Vertrag-\nsdlließenden Teiles in Bezug auf Steuern, Abgaben, Gebühren\nund andere Dienstleistungen die gleiche Behandlung erfahren,\nwie sie den Sdliffen irgendeines anderen Landes gewährt\nwerden\nArtikel 3\nUm die Entwicklung des Handels und der Sdliffahrt\nzwisdlen beiden Ländern zu überprüfen, werden die Vertreter\nder beiden Regierungen in regelmäßigen Abständen zusammen•\nkommen.\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch\ndie bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen in\nKraft. Es hat eine Laufzeit bis zum 31 März 1951 und wtrd\ndann automatisch jedes Mal um 1 Jahr verlängert werden,\nwenn es nidlt 3 Monate vorher von einem der beiden Ver-\ntragsteile gekündigt worden ist. Wird eine solche Kündigung\nnicht ausgesprodlen. so werden die in diesem Artikel ge-\nnannten Vertreter sobald wie möglich zusammenkommen, t.m\ndie weitere Durchführung des Waren- und Dienstleistungs-\nverkehrs zu vereinbaren.\nGeschehen in doppelter Au':ifertigung in Frankfurt am Main\nam 19. Dezember 1950\nFür die Regierung der            Für die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland             Republik Island\ngezeichnet:                     gezeichnet:\nv. Maltzan                     Vilhj. Finsen"]}