{"id":"bgbl2-1951-11-5","kind":"bgbl2","year":1951,"number":11,"date":"1951-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_11.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung der Bundesregierung über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Verhältnis zur Bundesrepublik Österreich","law_date":"1951-06-27T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1951                         151\nBekanntmachung                           Bekanntmachung der Bundesregierung\nüber die Ratifikation des am 2. Februar 1951          über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ·\nunterzeichneten Abkommens                                    im Verhältnis zur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und                  Schweizerisdlen Eidgenossenschaft.\ndem Königreich Schweden über die Verlänge-\nrung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet                        . Vom 27. Juni 1951.\ndes gewerblichen Rechtsschutzes.\nDie Bundesregierung gibt bekannt:\nVom 4. Juni 1951.                     Die Vorschriften des zwischen dem Deutschen\nReich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nAuf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes      zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nüber das Abkommen zwischen der Bundesrepublik        Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-\nDeutsdlland und dem Königreich Schweden über         steuern abgeschlossenen Abkommens vom 15. Juli\ndie Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Ge-   1931 (Reichsgesetzbl. 1934 II S. 38) und des Zusatz-\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 25. Juni    protokolls zu diesem Abkommen vom 11. Januar\n1951 (Bundesgesetzbl. II S. 105) wird hiermit be-\n1934 (Reichsgesetzbl. II S .. 52) sind nach wie vor\nkanntgemacht, daß das Abkommen ratifiziert war-       in Kraft und weit_erhin anzuwenden.\nden ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden\nhat am 29. Juni 1951 in Bonn stattgefunden. Das      Bonn, den 27. Juni 1951.\nAbkommen ist demnach gemäß seinem Artikel 7 am\n29. Juni 1951 in Kraft getreten.\nDer Bundeskanzler\nBonn, den 4. Juni 1951.                               und Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung                      Der Bundesminister der Finanzen\nHallstein                                             Schäffer\nBekanntmachung der Bundesregierung                   Bekanntmachung der Bundesregierung\nüber die Vermeidung von Doppelbesteuer-:.ingcn       über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen\nim Verhältnis zum Königreich Schweden.            im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich.\nVom 27. Juni 1951.                                   Vom 27. Juni 1951.\nDie Bundesregierung gibt bekannt:                    Die Bundesregierung gibt bekcmnt:\nDie Vorschriften der nachstehenden, ehemals          Im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich sind\nzwischen dem Deutsdlen Reich und dem Königreich      bis zum Abschluß neuer Vereinbarungen zur Ver-\nSchweden zur Vermeidung von Doppelbesteuerun-        meidung von Doppelbesteuerungen vorläufig die\ngen abgeschlossenen Abkommen sind nach wie vor       Bestimmungen der nad1stehenden, ehemals zwi-\nin Kraft und weiter-hin anzuwenden:                  schen dem Deutschen Reich und der Republik\nOsterreich a bgeschlosscnen Doppelbesteuerungs-\n1. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und         abkommen mit Wirkung vom 9. Mai 1945 ab sinn-\ndem Königreich Schweden zur Ausgleichung der      gemäß anzuwenden:\nin- und ausländischen Besteuerung, -insbesondere\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem      1. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der\nGebiete der direkten Steuern vom 25. April 1928       Republik Osterreidl zur Ausgleichung der in-\n(Reichsgesetzbl. II S. 522);                          und ausländischen Besteuerung, insbesondere\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\n2. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und             Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922\ndem Königreich Schweden zur Vermeidung der            (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 90);\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-\nschaftsteuern vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetz-     2. Zusatzabkommen zum Vertrag zwisdlen dem\nblatt II S. 860).                                    Deutschen Reich und der Republik Osterreich\nvom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und\nBonn, den 27. Juni 1951.                                ausländischen Besteuerung, insbesondere zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-\nDer Bundeskanzler                         biete der direkten Steuern vom 11. September\nund Bundesminister des Auswärtigen                       1937 (Reichsgesetzbl. 1938 II S. 81};\nAdenauer\n3. Vertrag zwischen deni Deutschen Reich und der\nRepublik Osterreich zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von\nDer Bundesminister der Finanzen                       Todes wegen vom 28. Mai 1922 (Reichsgesetzbl.\nSchäffer                            1923 II S. 98)."]}