{"id":"bgbl2-1951-11-1","kind":"bgbl2","year":1951,"number":11,"date":"1951-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1951/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1951-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1951/bgbl2_1951_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll","law_date":"1951-07-16T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt\n146\nTeil II\n1951                   Ausgegeben zu Bonn am t?.Juli 1951                                          Nr. 11\nTag                                                 1 n h a 1t :                                     Seite\n16. 7. 51 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über S01ialversicherung nebst Schlußprotokcll . . . . . , . . . , .         145\n4. 6. 51 Bekanntmachung über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 unterzeidrneten Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über die Verlängerung\nvon Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . . • • • • . • • •      151\n27. 6. 51 Bekanntmachung der Bundesregierung über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Ver-\nhältnis zum Königreich Schweden . . . . . . .             • • • . • • • . . • . • . • .       151\n27. 6. 51 Bekanntmachung der Bundesregierung über die Vermeidunq von Doppelbesteuerunqen im Ver-\nhältnis zur Schweizerischen Eidqenossenschaft       . . . . . . . • • • . • • • . . • •       151\n27. 6. 51 Bekanntmachung der Bundesreqierunq über clie Vermeidunq von Doppelbesteuerunqen im Ver-\nhältnis zur Bundesrepublik Ost0rreich               • . . . . . . . . . . . . . . • . .       151\n6. 7. 51 Berichtiqunq zum Gesetz über die Feststellunq des Bundeshaushaltsplans für das Rechnunqs-\niahr 1950 . • . . . . • • . . • • • • . • • • • • . • . . . . . . . . • • .                   152\nGesetz über das Abkommen\nzwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll.\nVom 16. Juli 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 24 Oktober 1950 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Sozialversicherung sowie dem gleichzeitig\nunterzeichneten Schlußprotokoll wird zugestimmt.\nArtikel 2\nDas Abkommen nebst Schlußprotokoll wird nach-\nstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der Tag,\nan dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 und\ndas Schlußprotokoll nach seiner Schlußbestimmung\nin Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Juli 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","146                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nAbkommen                                          den Vorschriften des vertrags(.hließenden Teils, unter\ndessen Flagge das Sdliff fährt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                          e) Die von einem vertragschließenden Teil in den anderen\nund                                          entsandten Bediensteten öffentlicher Verwaltungsdienste\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft                              (Zoll, Post, Paßkontrolle usw.) unterstehen den Vorschriften\nüber Sozialversicherung.                                  des entsendenden Teils.\nf) Auf die Leiter und Bediensteten der diplomatischen oder\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        konsularischen Vertretungen der beiden vertragschlie-\nund                                          ßenden 1 eile und die in ihren persönlichen Diensten\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft                     stehenden Personen finden, soweit sie einem der beiden\nhaben über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der                     vertragschließenden Teile angehören, die Vorsduiften des\nvertragsd1ließenden Teils Anwendung, dem sie angehören.\nSozialvenicherung folgendes vereinbart:\n(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertrag-\nAbschnitt I                             schließenden Teile können im gegenseitigen Einvernehmen für\neinzelne Fälle Ausnahmen von den Bestimmungen der Absdtze\nAllgemeine Bestimmungen                         1 und 2 zulassen.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\nDieses Abkommen bezieht sich auf alle geltenden und künf-              (1) Deutsche und schweizerische Staatsangehörige, die einen\ntigen Gesetzgebungen der beiden vertragschließenden Teile über         Leistungsanspruch gegen einen oder mehrere der im Artikel 1\ndie gesetzlichen Versicherungen                                        bezeichneten Zweige der Sozialversicherung haben, erhalten\ndie· Leistungen einschließlich der Zuschüsse aus öffentlichen\na) für den Fall der Invalidität und der Berufsunfähigkeit,          Mitteln ohne jede Einsdlränkung, solange sie im Gebiet eines\nb) für den Fall de~ Alters und des Todes,                          der beiden vertragschließenden Teile wohnen. Die Leistung-2n\nc) gegen Unfälle und Berufskrankheiten.                             der Sozialversicherung (Artikel 1) eines der beiden vertraJ-\nschließenden Teile einschließlich der Zuschüsse aus öffentlichen\nArtikel2                                Mitteln werden den Angehörigen des anderen vertragschließen-\nDie de~tschen und die schweizerischen Staatsangehörigen sind       den Teils, die sich in dem Gebiet eines dritten Staates auf-\nin den Rechten und Pflichten aus der Sozialversicherung (Arti-        halten, unter den gleichen Voraussetzungen und· in dem\nkel 1) der beiden vertragsdiließenden Teile einander ~l~ich•          gleich~n Umfange gewährt, wie den eigenen Staatsangehörigen,\ndie sich in dem dritten Staat aufhalten.\ngestellt, soweit in diesem Abko~en u~d dem dazugeho~1gen\nProtokoll nichts Abweichendes bestimmt 1st. Unter dem gleichen            (2) Bei Anwendung der Vorschriften eines der beiden ver-\nVorbehalt finden innerstaatliche Vorschriften auf dem Gebiet          tragschließenden Teile über die Abfindung von Ansprüchen\nde1 Sozialversicherung (Artikel 1), die eine unterschiedliche Be-     oder die Gewährung anderer einmaliger Leistungen gilt der\nhandlung von Inländern und Ausländern vorsehen, auf die An•           Aufenthalt in dem Gebiet des anderen vertragschließenden\ngehörigen des anderen vertragschließenden Teils keine An-             Teils für die deutschen und die schweizerisdlen Staatsange-\nhörigen nicht als Aufenthalt im Ausland.\nwendung.\nArtikel3\nAbschnitt II\n(1) Bei der Durchführung ~er im Arti~el 1 bezeichneten V 7r-\n&icherungszweige werden die Vorschnften des vertragschlie-                           Versicherung für den Fall der Invalidität\nßenden Teils angewendet, in dessen Gebiet die für die Ver-                                   und der Berufsunfähigkeit\nsicherung maßgebende Beschäftigung ausgeübt wird.                                                   Artikel 5\n(2) Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:                    Die nach deutschen Vorschriften für den Fali der Invalidität\na) Werden Beschäftigte von einem Betrieb, der seinen Sitz          oder der Berufsunfähigkeit an einen Versicherten zu ge-\nin einem der beiden vertragschließenden Teile hat, für be-    währenden Renten der Rentenversichernng der Arbeiter (In-\ngrenzte Dauer in das Gebiet des anderen T~ils entsend 7t,     validenversidlerung), der Rentenversicherung der Angestellten\nso bleiben die Vorschriften des vertragschließenden Teils     (Angestelltenversicherung) und der knappschaftlichen Renten-\nmaßgebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn der       versicherung sowie der Knappschaftssold der knappschaftlichen\nAufenthalt in dem anderen Gebiet zwölf Monate nicht           Rentenversidlerung werden von den deutschen Versicherungs-\nübersteigt. Uberschreitet die Dauer der Beschäftigung in      trägern ohne Berücksichtigung dEr bei sd1weizerischen Ver•\ndem anderen vertragschließenden Teil die Frist von zwölf      sidlerungsträgern zurückgelegten Versicherungszeiten fest-\nMonaten, so können die Vorschriften des Teils, in dem         gestellt. Vollendet ein Berechtigter, der Anspruch auf c-ine\nder Betrieb seinen Sitz hat, mit Zustimmung der obersten      5'>lche Rente hat, das 65. Lebensjahr, &o sind die Bestimmungen\nVerwaltungsbehörde des Teils, in dem die vorübergehende       des Artikels 7 dieses Abkommens anzuwenden.\nBeschäftigung ausgeübt wird, auch weiterhin angewendet\nwerden, jedoch längstens für die Dauer von weiteren zwölf                                  Abschnitt III\nMonaten. Dasselbe gilt, wenn sich Beschäftigte eines Be-               Versicherung für den Fall des Alters und des Todes\ntriebes, der seinen Sitz in einem der beiden vertragschlie-\nßenden Teile hat, infolge der Art der Beschäftigung wieder-                                 Artikel 6\nholt in dem Gebiet des anderen Teils aufhalten und der             (1) Deutsdle Staatsangehörige, die        der schweizerisd1en\neinzelne Aufenthalt zwölf Monate nicht übersteigt.            Alters- und Hinterlassenenversi~erung angehören oder ange•\nb) Erstrecken sich im Grenzgebiet gewerbliche oder landwirt-      hört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schwei•\nschaftliche Betriebe aus dem Gebiet des einen vertrag-       zerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlic:hen Renten\nschließenden Teils in das Gebiet des anderen, so finden      die,er Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungs-\nauf die in diesen Betrieben Beschäftigten ausschließlich die  falls\nVorschriften des vertragschließenden Teils Anwendung,             a) während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Bei-\nin dem der Betrieb seinen Sitz hat.                                   träge an die schweizerische Alters- und Hintcrlassenen-\nc) Werden Bedienstete von einem Verkehrsunternehmen, das                   versicherung bezahlt haben, oder\nseinen Sitz in einem der beiden vertragschließenden Teile          b) insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens\nhat, in dem anderen Gebiet vorübergehend oder auf An-                 fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Ver-\nschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen dauernd beschäftigt,                sicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser\nso gilt ausschließlich die Gesetzgebung des vertragschlie-             Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres\nßenden Teils, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.                 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hintcr-\nDasselbe gilt für die Bediensteten von Luftfahrtunterneh•             lassenenversicherung bezahlt haben. Für deutsche Grenz-\nmungen eines der beiden vertragschließenden Teile, die                gänger wird jedes Jahr, in dessen Verlauf sie mindestens\ndiesem Teil angehören und in Flughäfen des anderen Teils              acht volle Monate in der Schweiz beschäftigt waren,\ndauernd beschäftigt sind, sowie für solche Bedienstete                 einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.\ndieser Unternehmungen, die vorübergehend im Flug- oder             (2) Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger, der die Bedin-\nBodendienst in dem Gebiet des anderen Teils tätig &ind.       gungen von Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt hat, so haben -\nd) Die zum Dienst atif einem Seeschiff während der Fahrt           seine Hinterbliebenen Anspruch auf die ordentlichen Renten\nfür Rechnung des Reeders geheuerten Personen unterliegen      der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1951                              147\n(3) Die von der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-    schritten zu gewährenden Renten für den Fall des Alters oder\nversicherung zu gewährenden Renten werden ohne Berüdt-             des Todes, ferner nach Vollendung des 65. Lebensjahres auch\nsichtigung der bei deutschen Versicherungsträgern zurück-          im Falle der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit. Die Höhe\ngelegten Versicherungszeiten festgesetzt.                          des Steigerungsbetrages wird in Anlehnung an das Verhältnis\n(4) Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes über die    zwischen Beitrag und Steigerungsbetrag nach den allgemeinen\nAlters- und Hinterlassenenversicherung über die Kürzung von        deutschen Vorschriften festgesetzt. Das Nähere bestimmt der\nRenten findet auf deutsche Staatsangehörige keine Anwendung.      deutsdle Bundesminister für Arbeit.\n(5) Versicherte deutscher Staatsangehörigkeit und deren          (5) Versidterte sdtweizerisdier Staatsangehörigkeit, denen\nHinterbliebene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalls kein     bei Eintritt des Versicherungsfalls kein Anspruch auf eine\nAnspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- nnd            Rente der deutschen Rentenversicherungen zusteht, haben An•\nHinterlassenenversicherung zusteht, haben Anspruch darauf,         spruch darauf, daß 80 vom Hundert der vom Versicherten und\ndaß die vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die            seinen Arbeitgebern in der Zeit nadt dem 30. Juni 1948 an die\nschweizerische Alters- und Hinterlassenenversimerung be-          deutschen Rentenversidterungen entrimteten Beiträge dem\nzahlten Beiträge an die deutschen Rentenversicherungen über-      Versicherten überwiesen werden. Im Falle seines Todes wer-\nwiesen und nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 4 verwendet           den die Beiträge auf Antrag nacheinander seiner Witwe und\nwerden. Besteht nach deutschen Vorschriften unter Berück-         seinen Kindern ausgezahlt. Nach Oberweisung der Beiträge\nsichtigung dieses Abkommens aum kein Anspruch gegen die           können Versid1erte schweizerischer Staatsangehörigkeit und\ndeutsmen Rentenversicherungen, so zahlen diese auf Antrag         deren Hinterbliebene aus diesen Beiträgen keine Ansprüche\ndie ihnen überwiesenen Beiträge dem Versimerten aus. Im           an die deutschen Rentenversicherungen mehr stellen.\nFdlle seines Todes werden die Beiträge auf Antrag nachein-\nander seiner Witwe und seinen Kindern ausgezahlt. Nach\nOberweisung der Beiträge an die deutsmen Rentenversiche-                                    ArtikE:l 8\nrungen können Versimerte deutscher Staatsangehörigkeit und           Scheidet ein Versicherter aus der Versicherungspflicht bei\nderen Hinterbliebene aus diesen Beiträgen keine Ansprüche an      der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung\ndie schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung         aus und verlegt er seinen Wohnsitz in das Gebiet der Bundes-\nmehr stellen.                                                     republik Deutschland, so kann er sich in der deutschen Renten-\nArtikel 7                            versicherung der Arbeiter oder der Angestellten freiwillig\nweiterversichern, wenn er mindestens für sechs Monate Bei-\n( 1) Bei der Feststellung der nad1 den deutschen Vorschriften  träge zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-\nfür den Fall des Alter,; oder des Todes zu gewährenden            rung bezahlt hat. Die Weiterversicherung kann nur in dem\nRenten der Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenver•         Versicherungszweig (Artikel 1 Abs. 1) durchgeführt werden,\n. sicherung), der Rentenversicherung der Angestellten (An-          welcher der Art der Beschäftigung während der letzten sechs\ngestellterwersicherung) und der knappschaftlidlen Rentenver•      Monate in der Schweiz entspricht. Falls nach deutschen Vor-\nsicherung werden die in der schweizerischen Alters- und           smriften keine Versicherungspflicht bestünde, kann die Weiter-\nHin terlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten    versicherung nur in der Rentenversicherung der Angestellten\n(Beitragszeiten sowie die ihnen gleichstehenden Ersatzzeiten)     (Angestelltenversicherung) durchgeführt werden.\nberücksichtigt\na) für die Erfüllung der Wartezeit im Falle einer Alters•                                Abschnitt IV\nrent~, falls mindestens 260 Wochenbeiträge oder 60 Mo-\nnatsbeiträge zu den deutschen Rentenversicherungen ent-          Verskherung g-egen Unfälle und Berufskrankheiten\nrichtet wurden,\nArtikel 9\nb) für die Erhaltung der Anwartschaft in den Fällen der\nAltersrenten und Hinterbliebenenrenten,                     Ein Versicherter eines vertragschließenden Teils, der im Ge-\nsofern sim diese Zeiten nicht mit solchen in den deutschen       biet des anderen vertragschließenden Teils einen Unfall er-\nRentenversicherungen überschneiden. Als Versicherungszeiten      leidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann von dem\nder schweizerischen Alters- und Hinterldssenenversicherung       Träger der Unfallversicherung oder dem Träger der Kranken-\ngelten auch solche Zeiten, für die Beiträge nam Artikel 6        versicherung des Teils, in dessen Gebiet er sich aufhält, die\nAbs. 5 überwiesen worden sind.                                   erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall\nhat der für die Versicherung zuständige Träger die Kosten der\n(2) Hat ein Berechtigter für den Fall des, Alters oder des    Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt\nTodes einen Rentenanspruch sowohl in einer oder mehreren         hat, zu erstatten.\nder im Absatz 1 dieses Artikels bezeimneten deutsmen Renten-\nversicherungen als auch in der schweizerischen Alters• und                                 Artikel 10\nHinterlassenenversicherung, so werden die von den deutschen         (1) Ist für einen Versicherten eine Leistung von einem Ver-\nVersicherungsträgern zu gewährenden Leistungen wie folgt         sicherungsträger eines der beiden vertragschließenden Teile zu\nberechnet:                                                       gewähren und soll von einem Versicherungsträger des anderen\na) Die von der Versicherungszeit abhängigen Leistungen         vertragschließenden Teils auf Grund eines neuen Unfalls oder\noder Leistungsteile, die ausschließlich nach Maßgabe      einer Berufskrankheit eine weitere Leistung festgestellt wer•\nder unter der deutschen Gesetzgebung zurückgelegten      den, so berücksichtigt der Versicherungsträger dieses vertrag-\nVersicherungszeiten berechnet werden, unterliegen keiner smließenden Teils dabei die frühere Leistung in der gleichen\nKürzung.                                                 Weise, als ob er auch diese zu gewähren hätte.\nb)   Die von der Versicherungszeit unabhängigen Leistungen        (2) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertrag-\noder Leistungsteile werden nur im Verhältnis der nach     sdlließenden Teile können vereinbaren, daß die in der Gesetz•\nder deutschen Gesetzgebung bei der Leistungsberechnung   gebung eines vertragschließenden Teils zur Entschädigung\nanzure:chnenden Versicherungszeiten zur Gesamtsumme       einer Berufskrankheit vorgeschriebenen Leistungen auch dann\nder nach der deutschen und der schweizerischen Gesetz-    zu gewähren sind, wenn der Versicherungsfall während der\ngebung bei der Leistungsberechnung anzurechnenden         Zugehörigkeit zu einer Unfallversicherung dieses vertrag•\nVersicherungszeiten gewährt.                              schließenden Teils eintritt, die Berufskrankheit aber bereits\nwährend der Beschäftigung im Gebiet des anderen vertrag-\n(3)   Wenn ein Berechtigter die Voraussetzungen für den        schließenden Teils hervorgerufen wurde, ohne daß nach den\nRentenanspruch wegen Alter oder Tod nach den Gesetz-             Vorschriften dieses Teils für diese Berufskrankheit bereit\\.s eine\ngebungen beider vertragschließenden Teile erfüllt, und wenn       Leistung festgesetzt worden ist oder werden kann.\nder Rentenbetrag, auf den er allein nach der deutschen Gesetz-\ngebung Anspruch erheben kann, die Summe der Renten, die\nsich aus der Anwendung des Artikels 6 und von Absatz 1 und 2                                Artikel 11\ndies-es Artikels ergeben würde, übersteigt, so kann er von dem\ndeutschen Versicherungsträger eine Zulage in der Höhe des            Die einschränkenden Vorschriften über die Gewährung von\nUnterschiedsbetrages beanspruchen.                                Versicherungsleistungen an Angehörige fremder Staaten und\nihre Hinterbliebenen nach Artikel 90 des schweizerisdlen Bun-\n(4) Die deutschen Versicherungsträger gewähren für die         desgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfall-\nIhnen nach Artikel 6 Abs. 5 überwiesenen Beiträge einen zu-       versicherung finden auf deutsche Staatsangehörige keine An-\nsätzlichen Steigerungsbetrag zu den nach den deutschen Vor-       wendung.","Rundesqesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil Jl\nAbsdlnitt V                                 12) Soweit nach diesem· Abkommen Zahlungen von einem\nGemeinsame Bestimmungen                        .Versicherungsträger eines der beiden vertraqschließenden\nTeile in das Gebiet des anderen vertragsdlließenden Teils zu\nlei~ten. sind, werden diese Zahlungen nach Maßgabe des je-\nA r t i k e l 12                          weiligen Zahlungsabkommens zwischen· den beiden vertrag-\n(1) Die Vorsduiften eines      der beiden vertragsdlHeßenden     sdlließenden Teilen durdlgeführt.\nTeile über die Kürzung oder das Ruhen von Leistungen für                (3_) Sofern Vorsch~iften in        einem der beiden vertrag-\nden Fall des Zusammentretfens mehrerer Leistungen sind               schließenden Teile die Zahlungen von Leistungen in das Aus-\ngegenüber dem Berechtigten auch anzuwenden, wenn er einen           _land von der Erfüllung bestimmter Formalitäten abhängig\nLeistungsanspruch gegen die Versid1erung des anderen vertrag-       ma_dlen; finden die für Inländer geltenden Vorschriften in\nsdlließenden Teils hat. Haben hiernach die aus einem vertraq-       gleidler Weise audl auf die Perso.nen Anwendung, die auf\nsdlließenden Teil gewährten Bezüge die Kürzung oder das             Grund dieses Abkommens einen Leistungsanspruc.b haben.\nRuhen von Leistungen beider vertragschließenden Teile zur\nFolge, so dürfen diese Bezüge von jedem Versid1erungsträqer             (4) Auf Antraq eines Beredltigten, der in dem Gebiete eines\nnur zu dem Teil für clie Kürzung oder das Ruhen berück.-            der vertragschließenden Teile wohnt, kann der Versicherungs-\nsidltigt werden, der dem Verhältnis der bei der Leistungs-           träger des Teils, in dem er wohnt, die Barleistungen, die von\nberechnung zugrunde gelegten Versidlerungszeiten in der deut-       de1:11 Versicherungsträger des anderen vertragschließenden\nscnen und der schweizerisdlen Sozialversicherung entspridlt.         Teils geschuldet werden, nadl Maßgabe einer Vereinbarung\nzwischen den beteiligten Vers;cherunqsträgern zu Lasten des\n(2) Die Vorsdlriften über die Kürzung oder das Ruhen von        verpflichteten Versicherungsträgers auszahlen.\nLeistungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Lei-\nstungen für denselben Versicherungsfall finden jedodl auf die                                   Artikel 18\nRenten, die auf Grund der Bestimmungen der Artikel 6 und 7\nbeansprudlt werden, keine Anwendung.            '                       Die Vorschriften der beiden vertragschließenden Teile über\ndie Organe ihrer VersicherungsträgPr und die ihnen ange-\nhörenden Mitglieder werden durdl diesPs Abkommen nidlt\nArtikel 13                               berührt.\n(1) Die Träger, Behörden und Geridlte der Sozialversidle-                                    Abschnitt VI\nrung der beiden vertragsdlließenden Teile leisten sidl gegen-                       Schluß- und Ubergangsbeslimmungen\nseitig im gleidlen Umfang Hilfe wie bei der Anwendung\nihrer eigenen Gesetzgebung über die Sozialversidlerung. Dies\nA r t i k e l 19\ngilt audl hinsidlllich der Durdllührung der deutsdlen und\nsdlweizerisqien freiwilligen Versicherungen auf den Gebieten            (1)   Die obersten Ve1waltungsbehörden der beiden vertrag-\nbeider vertragsdlließenden Teile. Dit gegenseitige Hilfe ist         schließenden Teile vereinbaren unmittelbar miteinander die\nkostenlos.                                                          zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maß-\nnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis beding~n.\n(2) Ärztliche Untersuchungen, die bei der Durdlführung der\nSie können insbesondere vereinbaren, daß zur ErJeichterunq\nSozialversidlerung des einen vertragsdlließenden Teils er-           der Durchführung des Abkommens beiderseits Verbindungs-\nfolgen und einen Berechtigten auf dem Gebiet des anderen            stellen bestimmt werden, die unmittelbar miteinander ver-\nTeils betreffen, werden auf Antrag des verpflid1teten Ver-          kehren. Ferner unterrichten sie sich gegenseitig laufend von\nsicherungsträgers zu seinen Lasten von dem Versidlerungs-           eingetretenen Änderungen der im Artikel l genannten Ge-\nträger des vertragschließenden Teils veranlaßt, in dem der          setzgebungen.\nBerechtigte sich aufhält.\nArtikel 14                                  (2) Die Träger    und Behörden der Sozialversicherung der\nbeiden vertragsdlließenden Teile unterrid1ten sid1 gegenseitiq\nDie Träger, Behörden und Gerichte der Sozialversicherung         von allen Maßnahmen, die sie zur Durd1führung dieses Ab-\nder beiden vertragsdlließenden Teile verkehren bei der Durch-       kommens in dem Gebiet ihres Bereichs tretfen.\nführung dieses Abkommens miteinander unmittelbar in ihrer\nAmtsspradle.                                                                                    Artikel 20\nArt i k e 1 15                              (1) Alle bei Durchführung dieses Abkommens sich ergeben-\n(1) Anträge, die bei Versicherungsträgern oder anderen da-      den Sdlwierigke1ten werden die obersten ·Verwaltungs-\nfür zuständigen Stellen eines vertragsd1ließenden Teils ge-         behörden der beiden ve1 tragschließenden Teile im gegen-\nstellt werden, gelten auch als Anträge bei den Versicherungs-       se~tigen Einvernehmen regeln\nträgern des anderen Teils.                                             (2) Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden,\n(2) Rechtsmittel, die innerhalb der vorge-;duiebenen Frist      so hat ein Schiedsgericht nadl den Grundsätzen und dem\n, bei einer für die Entgegennahme vo_n Rechtsmitteln zustän-          Geist dieses Abkommens zu entsdleiden. Das Schiedsgerid1t\ndigen Stelle eines der beiden verlragschließ~nden Teile ein-        setzt sich aus je einem Angehörigen der beiden vertrag-\nzulegen sind, gelten auch als fristgerec:ht eingelegt, wenn sie     schließenden Teile und einem Angehörigen eines anderen\ninnerhalb dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des          Staates als dritten Sdliedsrichter zusammen. Die Sdlieds-\n. anderen vertragschließenden Teils eingelegt werden. In diesem       ridlter der beiden vertragsdlließenden Teile werden jeweils\n. Falle übersendet diese. Stelle die Redltsmittelschrift unverzüg-    von ihren Regierungen best~mmt. Diese beiden Schiedsrichter\nlich an die zuständige Stelle. Ist der Stelle, bei der d~s Rechts-  bestimmen .gemeinsam den dritten Sdliedsric.hter. Die Entschei-\nmittel· eingelegt ist, die zuständige Stelle nid1t bekannt, so      dungen des Schiedsgerichts sind endgültig.\nkann die Weiterleitung über die obersten Verwaltungs-\nbehörden der beiden vertragschließenden Teile erfolgen.                                         Art i k e 1 21\nArtikel 16                                  Oberste Verwaltungsbehörden der beiuen vcrtragsd1ließen-\nden Teile im Sinne dieses Abkommens sind\n(1) Die durch die Gesetzgebung eines der beiden vertrag-               in der Bundesrepublik Deutschland\nschließenden Teile vorgesehene Steuer- und Gebühren-                         der Bundesminister für Arbeit,\nbefreiung für Urkunden, die bei Trägern, Behörden und Ge-                  in der Sdlweizerisdlen Eidg€noss.enschaft\nrichten der Sozialversicherung dieses vertragschließenden\nTeils vorzulegen iind, gilt auch für Urkunden, die bei An-                   das Bundesamt für Sozialversid1erung.\nwendung dieses Abkommens den entsprechenden Stellen des\nanderen vertragschließenden Teils vorzulegen sind.                                             Art i k e 1 22\n12) Alle Akten, Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,          Dieses Ahkommen, das der Zustimmung der gesetzgeben-\ndie zur Ausführung dieses Abkommens vorgelegt werden                den Körpersdlaften jedes der beiden vertragschließenden\nmüssen, sind von der Beglaubigung oder Legalisation durch           Teile bedarf, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, deri die beiden\ndiplomatische oder konsularische Behörden befreit.                  Regierungen durch eine gemeinsame Vereinbarung festsetzen.\nArtikel 17                                                           Artikel 23\n( l} Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen              (t) Dieses Abkommen wird zunächst für         die Dauer eines\nZahlungen zu leisten haben, werden durdl Zahlung in ihrer           Jahres abgescnlossen. Es gilt als stillschwcigend von Jahr zu\nLandeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.                     Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden ver-","Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den -17. Juli 1951                                 149.\nhagsdlließenden -Teile spätestens drei Monate vor- Ablauf der            b) In den Rentenversidlerungen\nJahresfrM Qekündigt wird.                                                    die Personen, deren Leist_ungsanspruch\n(2) Wird ·dieses Abkommen         gekündigt, so bleiberr dessen          entweder\nBestimmungen auf die bereits erworbenen Ansprüche wciterhta                  von einem Versicherungsträger mit dem Sitz.• in der\nanwendbar; einschränkende Vorschriften über die Gewährung                    Bundesrepublik Deutsrnland festgestellt worden ist,\nvon Versicherungsleistungen im Falle von Auslandsaufenthalt                  oder\nbleiben tür diese Ansprüche unherücksidttigt.\nauf einem Versicherungsverhältnis ben,ht, das während\n(3) Auf die- bis zum Außerkrafltreten dieses Abk-ommens er-                der Zugehöri9keit zur deutschen Rentenversicherung\nworbenen Anwartschaften bleiben dessen Bestimmungen· aad1                    entweder zuletzt als Pflichtversicherung oder über-\nnach seinem Außerkrafttreten nad1 Maßgabe E-iner Zusatzv~r-                  wiegend als Pflicht- oder freiwillige Versidierung in\neinbarung anwendbar.                                                         dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsd1land bestanden\nArt i k e 1 24                                  hat, und zwar aud1 dann, wenn das Versicherungs-\nverhältnis in dieser Weise vor Errichtung der Bundes-\n( 1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ~clten aud1 für                    republik Deutschland in ihrem Gebiet bestanden Jrnt.\nVersicherungsfälle, die vor sPinem Inkrafttrf'len eingetr~ien\nsind. Bei der Anwendung dieses Abkommens sind auch die                       Auf sdtweizerischer Seite gelten als deutsd1e Staats-\nVersicherungszeiten zu beiiimsichtigen, .die vor seinem Inkrnft-             angehörige im Sinne des Abkommens die deuts~hcn\ntreten zurückgelegt sind.                                                    Staatsangehörigen, die entweder im Zeitpunkt der\nUnterzeichnung des Abkommens in der Bundesrepublik\n(2) Leistungen eines vertragschließenden Teiis, die vor dem               Deutsrnland oder in der Schweiz gewohnt haben, oder\nInkrafttreten dieses Abkommens mdtt gewährt o<.:er zum Ruhen                 - falls diese Voraussetzungen nidtt erfüllt sind - im\ngebracht worden sind, weil der Berecht:gte nidtt in dem Ge-                  Besitz gültiger, von zm,tändigen amtlichen Stellen im\nbiet dieses Teils wohnte, werden mit dem Tage des Inkraft-                   Gebiet der Bundesrepublik Deutsdtland namentlich\ntretens dieses Abkonunens gewährt oder zum Wiederaufleben                    ausgEstellter Personalausweise sind.\ngebradtt, soweit sie nid1t durdt Kapilalzahlnng abgefunden\n3. Sow~it nadt den Bestimmungen des Abkommens in den\nsind. Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ff~stgesetzte\nbeiderseitigen Ren tenversidteru ngen V Nsidterungszeiten\nund noch fällige L2istun~1en sind, soweit erforderlid1, auf Grund\nund die für sie entrichteten Beiträge für die Leistungs•\nder Bestimmungen dieses Abkommens neu festzusetzen. Ftir\ngewährung zu berücksichti~en sind, werden sie wie folgt\ndie Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden\nangerechnet:\nLeistungen auf GrunC: der in ihm enthaltenen Bestimmunqen\nnicht gewährt.                                                           Auf deutsdier Seite:\na) die im Gebiet der BundPsrepublik Deutsdtland zurück-\nGefertigt in doppPlter Urschrift                                           qele~Jlen Zeiten und entrichteten Beiträge und\nin Bonn, am 24. Oktober 1950.\nb) die in den deutsd1en Rentenversidterungen außerhalb\nZu Urkund dessen haben die Unterzeidrneten nach ,\\ustausch                 der Bündesrepublik Deutschland zurü~elegten Zeiten\nihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollm,1-hten                    und die für sie entrid1teten Beiträge, soweit sie bei\ndieses Abkommen mit ihre!k -Untcrschriflen und ihren S:l'gcln                Bered1tiaten mit Wohnsit7 in der Bundesrepublik\nversehen.                                                                    Deutschland anzurechnen sind oder w.'iren.\nFür die Reqie, unq der                   Für den                 Auf schweizerisc.her Seite:\nBundesrepublik Deutschland         Schweizerischen Bundesrat            die in der sd1weizerisd1en Alters- und Hinterlassencn-\nqezeidrnet:                      qezeichnet:                  versid1erung zuriickgPlegten Zeiten und entrichtete!!\nJ Ecxert                          Saxer                     Be1trdge.\nDr. Dobbernack                                           4.  Die obersten Verw,:1ltungsbehörden der beiden vertr,1a-\nschließenden Teile werden nach Artikel 3 Abs. 3 des Ab-\nkommens vereinbaren, daß Personen sdtweizeri3cher\nSchlußprotokoll                              Staatsangehörigkeit, die in den persönlid1en Diensten des\nLeiters oder von-- Bediensteten· einer sdiweizerfsdJen diplo-\nBei der Unterzeidtnung des heute zwisdten den ßegierun!Jen            matisd1en oder konsularisdien Vertretung in der Bundes•\nder Bundesrepublik Deutsdtland und der Sdtweizerisdlen · Eid-            !€publik Deutschland stehen, in der deutschen Unfallver•\ngenossensdtaft abgeschlossenen Abkommens i.:ber So2ialVl'!:'.- .         sirnerung und, soweit die genannten Personen nicht frei-\nsidlerung geben die beiderseitigen Bevollmädttigten im Namen.            wilhg der- srnweizerischen Alters- und Hinterlassenen•\nder vertragsdtließenden Teile die übereinstimmende Erklärung :          versicherun~- angehören, audt in den andNen Zweigen ~r\nab, daß über folgendes Einverstandnis besteht:                          deutschen Sozi,1lversidierung versicherungspflid1tig sind.\n1. Zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Abkomm~ns          5.  Als Kinder. im Sinne des Artikels 6 Abs. 5 des Abkommens\ngehören die deutsdten Länder, deren Einwohner beredttigt         gelten die Kinder, die di<J persönhdten Voraussetzungen\nsind, stimmberedttigte Abgeordnete in den Deutsd1en               der Artikel 25 bis 28 dE.s schweizerischen Bundesgesetzes\nBundestag zu wählen.                                              über die Alters- und I l111terlassenenversimerung erfüllen.\n2. Das Abkommen erstreckt sid1 auf die nad1stehend be-                Als Kinder im Sinne des Artikels 7 Abs. 5 des Ab•\nzeidlneten deutschen und schweizerisdlen Staatsangehöri-          kommens gelten die Kinder, die die persönlichen Voraus-\ngen, die einem deutschen oder einem schweizerisdlen               setzungen des § 1258 der Reidtsversidten:ngsordnung er-\nVersidlerungsträger oder beiden an~ehören oder angehört           füllen.\nhaben, einschließlidt ihrer ansprud1sbered1tigten Familien-   6.  Der Artikel !8 dec;; sdtweizerischen Bundesgesetzes über\nangehörigen.                                                     die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird insoweit\nAuf deutscher Seite gehören zu dem Personenkreis in               nidlt angewendet, als er dem Artikel 6 des Abkommens\ndiesem Sinne:                                                     entgegensteht.\n7.  Der Begriff des vollen Beitragsjahres im Sinne von Ar-\na) In du Unfallversicherung\ntikel 6 Abs. 1 des Abkommens deckt sich mit dem Begriff\ndie Personen, die einen Leistungsanspruch gegen einen          des vollen Beitragsjahres, wie er in Artikel 50 der Volt•\nVersid1erungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik         zugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum schweizerischen\nDeutsdtland haben, und bei denen der Arbeitsunfall             Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver-\noder die Berufskrankheit in dem Gebiet der Bundes-             sicherung umschrieben i&t.\nrepublik Deutsdtland oder auf Seeschiffen, deren\nHeimathafen sidl in diesem Gebiet befindet, einge-         8. Ein in der Schweiz wohnhafter deutsdter Staatsangehöriger,\ntreten sind, und zwar auch in den Fällen, die vor Er-          der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Ver-\nrirn tunq der Bundesrepublik Deutschland in derem Ge-         sicherungsfalls die Schwer,: jedes Jahr für eine zwei Mo-\nbiet eingetreten sind. Als Arbeitsunfall (Berufskrank-         nate nicht übersteigende Z~t verläßt, unterbricht seinen\nheit) in diesem Sinne gilt auch ein Unfall (Berufskrank-      Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 6 Abs. 1\nheit), der sich während der vorübergehenden Beschäfti-         Budtstabe b des Abkommens nicht.\ngung eines nach deutsdtem Unfallversidterungsrecht         9.  Es gelten als Leistungsteile im Sinne von\nVersidterten außerhalb des Gebietes           der Bundes-      a) Artikel 7 Abs. 2 Budtstabe a des Abkommens der\nrepubhk Deutsdtlar:i.d ereignet.                                   Steigerungsbetrag,","160                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nb) Artikel 7 Abs. 2 . Buchstabe b des Abkommens der                 können und für den Transfer der übrigen Rücxstände ~in\"'\nGrundbetrag, der Kinderzuschuß, der Rentenzuschlag               baldige Lösung zu finden.                           ·\nnach der deutschen Sozialversicherungs-Anpassunus-\n13. Das Abkommen über die soziale Sid1crheit der Rhein-\ngesetzgebung von 1949 und der Leistungszusdllag für             schiffer wird durdl das Abkommen zwisdlen der Bundes-\nHauerarbeit in der knappsdlaftlidlen Rentenversicherung.         republik Deutschland und der Schweizerisdlen Eid•\n10. Auf Grund des Artikels 13 des Abkommens können die                   genossenschaft über Sozialversicherung nicht berü.hrt, je-\nobersten Verwaltungsbehörden der beiden vertrag-                     doch bleiben Zusatzvereinbarungen zwischen den obersten\nschließenden Teile vereinbaren, daß die Verwaltungs-                 Verwaltungsbehörden der beiden vertragschließenden\nstellen des einen Teils nadl den für sie maßgebenden                 Teile, insbesondere zur Vermeidung von Härten, vor-\nVorschriften auch für die Rückforderung von Leistungen               behalten.\nzuständig sind, die ein in diesem Teil Wohnender aus c.ler      14. Bestehende Sondervereinbarungen über die Sozialver-\nSozialversicherung des anderen Teils zu Unrecht be-          1\nsicherung von Bediensteten der Eisenbahnen auf Grenz-\nzogen hat.                                                           bahnhöfen und beiderseitigen Anschlufütrecken werden\n11. Eine dem Versicherten nicht zumutbare Doppelbelastung·               durdi das Abkommen nidit berührt. Künftige Verein-\nim ·sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b des schwei-              barungen dieser Art bleiben vorbehalten.\nzerisc:hen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-          15. a) Die Möglidikeit des Abschlusses eines Abkommens\nlassenenversidlerung vom 20. Dezember 1946 wird an-                      über die Krankenversidierung zwisdien der Bundes-\nerkannt, wenn er Beiträge sowohl zur deutschen Renten-                   republik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\nversicherung als auch zur schweizerisdien Alters- und                    genossenschaft soll nach erfolgter Revision der Be-\nHinterlassenenversicherung entric:hten müßte.                           stimmungen über die schweizerische Krankenversiche-\n12. Sowohl die Träger der deutsdlen Unfallversicherung und                   rung geprüft werden. Es besteht aber gegenseitige\nRentenversicherungen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik              Obereinstimmung, daß die beiderseitigen Träger der\nDeutschland haben, als auch die Träger der schweize-                    Krankenversicherung Vereinbarungen über die Durch-\nrisc:hen Unfallversicherung und Alters- und Hinterlassenen-             führung der Krankenversicherung der Grenzgän9er\nversicherung übernehmen vom Zeitpunkt des lnkraft-                      treffen können. Diese Vereinbarunqen bedürfen <ler\ntretens des Abkommens an die Verpfliditung, den Renten-                 Zustimmung der obersten Verwaltungsbehörden der\nberedltigten, die zu dem Personenkreis im Sinne des                     beiden vertragschließenden Teile.\nArtikels 4 des Abkommens in Verbindung mit den Num-                 b) Die für Ausländer geltenden einsdlränkenden Bestim-\nmern 2 und 3 dieses Schlußprotokolls gehören und SJit                   mungen der deutsdien Gesetzgebung über die Kranken-\n1945 ihre Renten wegen Einstellung des zwischenstaat-                   versicherung finden auf schweizerisc:he Staatsangehörige\nlichen Zahlungsverkehrs nicht erhalten haben, die rück-                  keine Anwendung.\nständigen Renten nachzuzahlen. Dabei sind die zur Zeit\nder Fälligkeit der monatlichen Rentenraten maßgebenden               c) Die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung\nVorschriften zugrunde zu legen; hinsichtlich der von den                enthält keine Bestimmungen, wonach die schweizeri-\ndeutschen Versicherungsträgern hiernach für die Zeit vor                 schen und deutschen Staatsangehörigen hinsidltlich der\ndem 1. Juli 19-48 nadizuzahlenden Renten werden die ge-                  Redlte und Pflichten in der Kranken- und Tuberkulose-\nsdiuldeten Reichsmarkbeträge im Verhältnis von zehn                      versicherung   irgendwie    untersdiiedlich    behand,:?lt\nReichsmark gleic:h einer Deutsdlen Mark bewertet.                       würden.\nDie sich hiernach ergebenden Verpflichtungen werden im         16. Deutsdle Staatsangehörige, die während mindestens eines\nRahmen der sich aus dem geltenden oder einem künftig                Jahres Beiträge an die schweizerische Alters• und Hinter•\nabzuschließenden Zahlungsabkommen ergebenden Transfer-              lassenenversicherung geleistet haben und seit mindestens\nmöglidikeiten und auf dem im Zahlungsabkommen ·,•or-               zehn Jahren in der Schweiz ansässig sind, hatten, sofern\ngesehenen Wege von dem verpflichteten Versicherungs-                sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer\nträger an den Rentenberedltigten überwiesen. Für die               Alters- oder Hinterlassenenrente erfüllen, bereits seit dem\nseit dem 1. September 1949 rückständigen Renten ist Le-             1. Januar 1948 die Möglidikeit, einmalige oder periodische\nreits in der .Gemischten Kommission• für den Zahlungs-             Fürsorgeleistungen auf Grund und nach Maßgabe c.les\nverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            sdlweizerischen Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948\nSchweiz am 20. Dezember 1949 die Möglichkeit des                    über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenen•\nTransfers vereinbart worden. Hierzu hat die deutsthe                versicherung aus den Oberschüssen der Lohn- und Ver-\nDelegation davon Kenntnis gegeben, daß nach Auffassung              dienstersatzordnung zugewiesenen Mittel zu beziehen.\nder zuständigen deutschen Behörden ein Transfer von                 Die schweizerische Delegation erklärte, daß vorgesehen\nrückständigen Renten, die vor dem 1. September 1949                 sei, vom 1. Januar 1951 an für Ausländer die Bedingung\nfällig waren, nach den Bestimmungen des gegenwärtig                 der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr fallen zu lassen.\ngeltenden deutsch-schweizerischen Zahlungsabkommens\nnicht zulässig sei, da die Zahlung dieser Rückstände nicht    17. Die     sdlweizerische Gesetzgebung über Familienzulagen\ndie Eigenschaft von laufenden Zahlungen im Sinne dieses            an landwirtsdiaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern\nAbkommens. habe.                                                    enthält keine Bestimmung, wonach die schweizerischen\nund deutsdien Staatsangehörigen irgendwie unterschied-\nDie schweizerische Delegation wies darauf hin, daß die              lidi behandelt würden.\nschweizerischen Versicherungsträger der sich nach den vor-\nstehenden Bestimmungen ergebenden Verpflichtung zur            18. Eine Vereinbarung über die Arbeitslosenversicherung\nNachzahlung der rückständigen Renten an Berechtigte im              bleibt vorbehalten.\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits nachge-           Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Abkommens\nkommen seien und auch den Transfer vollzogen hätt~n.         zwisc:hen den Regierungen der Bundesrepublik Deutsdlland und\nDie sdiweizerische Delegation hielt es deshalb für un•       der Sdlweizerischen Eidgenossensdlaft über Sozialversicherung\nbedingt erforderlich, daß auch die deutschen Versiche-       vom heutigen Tage bildet, gilt unter denselben Voraussetzun-\nrungsträger sobald wie möglidi den Transfer ihrer rfü:k-     gen und für dieselbe Dauer, wie das Abkommen selbst.\nständigen Renten an Bereditigte in der Schweiz voll-\nziehen.                                                         Gefertigt in doppelter Urschrift\nin Bonn, am 24. Oktober 1950.\nDie beiden Delegationen erklärten übereinstimmend, dafür\nSorge tragen zu wollen, daß die für den gegenseitigen                Für die Regierung der                  Für den\nZahlungsverkehr zuständige „Gemischte Kommission• sich           Bundesrepublik Deutschland        Schweizerischen Bundesrat\nmit dieser Frage befaßt, um mit dem Transfer der seit                      gezeidlnet:                     ßezeichnet:\ndem 1. September 1949 aufgelaufenen Rüde.stände noch                         J. Eckert                        Saxer\nvor dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen zu                          Dr. Dobbernack"]}