{"id":"bgbl1-2022-9-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":9,"date":"2022-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/9#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_9.pdf#page=38","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)","law_date":"2022-03-07T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["462      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nder Verwaltung des Deutschen Bundestages im\nWiderspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge\n(BTVBhHFZustAnO)\nVom 7. März 2022\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamten-\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet die Verwaltung des Deut-\nschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nund für Heimat an:\n§1\nBeihilfeangelegenheiten\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen,\nBeamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfe-\nangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.\n§2\nHeilfürsorgeangelegenheiten\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen,\nBeamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfür-\nsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.\n§3\nVorbehaltsklausel\nDie Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständig-\nkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln\noder selbst wahrzunehmen.\n§4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-\nnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von\nZuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe vom 13. August\n2014 (BGBl. I S. 1472) außer Kraft.\nBerlin, den 7. März 2022\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nIn Vertretung\nLorenz Müller"]}