{"id":"bgbl1-2022-9-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":9,"date":"2022-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/9#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_9.pdf#page=36","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2022","law_date":"2022-03-14T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2022\nVom 14. März 2022\nAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs-           (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\ngesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Num-      vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1\nmer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des      telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-\nGesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) ge-         tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol-\nder Finanzen:                                              che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen\nnicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\n§1                               Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und              rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\ndes Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022          sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nist unverzüglich durchzuführen.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-\nlung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr          (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie-\n2022 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des       dersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nFinanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt,        leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2\ndass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanz-       keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1\nausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der       Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch\ndurch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-         die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.\nsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:     Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten\nTeil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuer-\nBaden-Württemberg                              61,1 %      verteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das\nBayern                                         82,5 %      Bundesministerium der Finanzen an monatlichen\nVorauszahlungen an Brandenburg 27 338 000 Euro,\nBerlin                                         10,2 %      an     Mecklenburg-Vorpommern        123 912 000 Euro,\nBrandenburg                                       –        an Niedersachsen 27 526 000 Euro, an Sachsen\n97 249 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 139 960 000 Euro\nBremen                                         18,8 %      und an Thüringen 133 391 000 Euro. Die Zahlungen\nHamburg                                        83,7 %      werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nHessen                                         77,6 %         (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des\nFinanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanz-\nMecklenburg-Vorpommern                            –        behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nNiedersachsen                                     –        das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nNordrhein-Westfalen                            62,2 %      des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\ngenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit\nRheinland-Pfalz                                34,6 %\nder Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu\nSaarland                                       55,2 %      wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Län-\nderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die\nSachsen                                           –\nanteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich\nSachsen-Anhalt                                    –        nach § 1 Absatz 2, 2a, 5 und 6 des Finanzausgleichs-\ngesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1\nSchleswig-Holstein                             39,7 %\ndes Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindean-\nThüringen                                         –.       teil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2022          461\nten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17                                 §2\nAbsatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern\nInkrafttreten\nzusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrum-\nsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n15. des Folgemonats überwiesen.                           2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. März 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}